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6.30.19 Nr. 2 Praktikumsordnung Haushalt- u. Ernährungswissenschaften


6.30.19 Nr. 2
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  Praktikumsordnung
für das Fachpraktikum zum Studium
der Haushalts- und Ernährungswissenschaften
Hinweisvom 18.06.1986


Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse


 
1.


Die Diplomprüfungsordnung (DPO) für Haushalts- und Ernährungswissenschaften schreibt zur Ergänzung der wissenschaftlichen Ausbildung die Ableistung eines Praktikums von mindestens 6 Monaten Dauer als Bestandteil eines Studiums vor (s. § 3, Abs. (5) der DPO vom 23.06.1982). Das Praktikum muß nachgewiesen werden als Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der Diplomprüfung (s. § 18 Abs. (2) 3., der DPO vom 23.06.1982) und kann nicht erlassen werden. Für Studierende, die die Prüfung für den Staatsdienst ablegen wollen, gelten die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen.
2.

Das Praktikum soll den Kontakt zur Berufspraxis herstellen. Durch unmittelbare Berührung mit praxisbezogenen Problemen wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und sozialer Art soll das Verständnis von Lehrveranstaltungen erleichtert werden und der Zusammenhang von Studium und Praxis deutlich gemacht werden.
3.

Das Praktikum kann in Abschnitten, die mindestens 4 Wochen umfassen sollten, absolviert werden. Es kann auch ungeteilt (vor Studienbeginn oder während eines Urlaubssemesters) abgeleistet werden. Im allgemeinen kann erst nach Aufnahme des Studiums eine sinnvolle und auf die voraussichtliche spätere Berufstätigkeit ausgerichtete Auswahl der Praktikantenplätze erwartet werden.
4.

Für das Praktikum eignen sich anerkannte Lehrbetriebe, Meisterbetriebe mit Ausbildungsberechtigung, Praktikumsbetriebe, Versuchsbetriebe der Universitäten, der Länder oder anderer Institutionen der Haushalts-, Ernährungs- oder Agrarwissenschaft:

a) Großküchen einer Anstalt oder einer anderen Einrichtung der Gemeinschaftsverpflegung,

b) Betriebe des Nahrungs- und Genußmittelgewerbes (Erzeugung, Verarbeitung, analytische Kontrolle von Nahrungs- und Genußmitteln),

c) Betriebe der Küchengeräteindustrie sowie Betriebe, bei denen Haushaltstechnik und Planung für Haushaltsfragen zur Betriebspraxis zählen,

d) Institutionen der Ernährungsforschung, der Haushalts- bzw. Hauswirtschaftsordnung und der Lebensmitteluntersuchung,

e) Institutionen der Haushalts-, Verbraucher- und Familienberatung und Erwachsenenbildung,

f) Redaktionen von Zeitschriften, Funk und Fernsehen, die sich mit Ernährungs-, Verbraucher-, Haushalts- und Familienfragen befassen,

g) Wohnungs- und Siedlungsgesellschaften und Institutionen, die sich mit Wohnproblemen befassen,

h)

Organisationen wie Food and Agriculture Organisation, Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft, Deutscher Hausfrauenbund sowie Ministerien und deren nachgeordneten Dienststellen, soweit diese sich mit Ernährung, Haushalt, Familie und Verbraucherfragen beschäftigen, Deutsche Gesellschaft für Ernährung, Frankfurt,

i) Hauswirtschaftliche Lehrbetriebe,

j) Bundeswehrgroßküchen und Küchenverwaltungen im Rahmen der Bundeswehrausbildung,

k) Abgeschlossene Ausbildungen in oben genannten Betrieben.

In Zweifelsfällen entscheidet das Praktikantenamt über die Anerkennung des Praktikums.

5.

Die Wahl der Betriebe bzw. Institutionen ist grundsätzlich dem Praktikanten überlassen. Vor Beginn eines jeden Abschnitts des Praktikums soll sich der Studierende jedoch zur Beratung beim Praktikantenamt melden und sich entweder einen Betrieb empfehlen oder sich den gewählten Betrieb genehmigen lassen, um bezüglich der Anerkennung abgesichert zu sein.
6. Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch die Bescheinigung des Praktikantenamtes auf dem Praktikantenausweis. Dazu sind folgende Nachweise erforderlich:

a)  Zeugnis über das abgeleistete Praktikum von der jeweiligen Betriebsleitung

b)  Berichtsheft über die Tätigkeiten in den Betrieben, in denen das Praktikum abgeleistet wurde,

c)  Abschlußzeugnisse im Falle beruflicher Ausbildungen.
7.

Dem Praktikantenamt gehören 2 Professoren, 2 wissenschaftliche Mitarbeiter und 2 Studenten des Fachbereiches an, die von den Gruppenvertretern des Fachbereichsrates gewählt werden.

Die Amtszeit beträgt für Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter 2 Jahre, für Studenten 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

8.

Diese Praktikumsordnung tritt mit der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität in Kraft. Studenten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Praktikumsordnung begonnen haben, können das Praktikum noch nach den bisherigen Bestimmungen nachweisen. Diese Möglichkeit ist befristet auf fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Ordnung.

Gießen, den 18.06.1986 gez. Weigand
(Prof. Dr. Agr. Edgar Weigand)
Dekan des Fachbereichs
Ernährungs- und Haushaltswissenschaften

Anschrift des Praktikantenamtes: 35390 Gießen, Bismarckstr. 24


Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse


Erlaß GK H. u. E./
FB 19
Genehmigung HMWK Bekanntmachung 
ABl./StAnz.
Seite
PraktO 18.06.1986