6.40.01 Nr. 2 Studienordnung Nebenfach "Teilbereiche der Rechtswissenschaft"
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des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Nebenfach "Teilbereiche der Rechtswissenschaft" vom 04. Mai 1983 |
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
- INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Beginn des Studiums
§ 4 Ziel des Studiums
§ 5 Umfang und Aufbau des Nebenfachstudiums
§ 6 Leistungsnachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten
Anlage 1: Studienplan Nebenfach Privatrecht
Anlage 2: Studienplan Nebenfach Öffentliches Recht
Anlage 3: Studienplan Nebenfach Strafrecht und Kriminologie
Anlage 4: Empfehlung für die Prüfungsordnung
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt das Studium von Teilbereichen der Rechtswissenschaft als Nebenfach in den Studiengängen derjenigen Fachbereiche der Justus-Liebig-Universität Gießen, die ein solches Nebenfach zulassen.
Dauer des Studiums
Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student in dem jeweiligen Teilbereich der Rechtswissenschaft nach vier Semestern zur Zwischen- bzw. Vorprüfung und nach weiteren vier Semestern zur Abschlußprüfung melden kann, soweit derartige Prüfungen in der für ihn maßgebenden Prüfungsordnung vorgesehen sind.
§ 3
Beginn des Studiums
Das Studium soll zum Wintersemester, es kann ausnahmsweise im Sommersemester aufgenommen werden.
§ 4
Ziel des Studiums
Das Studium soll den Studenten in die Lage versetzen, in dem von ihm gewählten Teilbereich der Rechtswissenschaft rechtswissenschaftliche Zusammenhänge zu überblicken und Probleme zu erkennen sowie rechtswissenschaftliche Methoden und Kenntnisse einzusetzen.
§ 5
Umfang und Aufbau des Nebenfachstudiums
(1) Das Nebenfachstudium hat einen obligatorischen Mindestumfang von 36 Semesterwochenstunden. Es gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium.
(2) Das Nebenfachstudium ist nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 3 in folgenden Teilbereichen möglich:
I. | Privatrecht, |
II. | Öffentliches Recht, |
III. | Strafrecht und Kriminologie. |
§ 6
Leistungsnachweise
(1) Während des Grundstudiums ist ein Leistungsnachweis durch erfolgreiche Teilnahme an einer Anfängerübung mit schriftlichen Arbeiten zu erbringen. Die Teilnahme ist erfolgreich, wenn mindestens zwei Arbeiten mit "ausreichend" bewertet worden sind. Der Student kann wählen, ob er den Leistungsnachweis in Form von zwei Hausarbeiten oder zwei Klausuren oder je einer Hausarbeit und Klausur erbringen möchte.
(2) Während des Hauptstudiums ist ein zusätzlicher Leistungsnachweis (Übungsschein oder Seminarschein) durch erfolgreiche Teilnahme an einer Übung anderer als der im Grundstudium gewählten Art oder an einem Seminar zu erbringen. Die Teilnahme an der Übung ist erfolgreich, wenn in einer Anfängerübung zwei schriftliche Arbeiten, in einer Fortgeschrittenenübung eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit, in einer sonstigen Übung eine schriftliche Arbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Die Teilnahme an einem Seminar ist erfolgreich, wenn ein mindestens mit "ausreichend" bewertetes, schriftlich vollständig ausgearbeitetes Referat vorgelegt worden ist.
§ 7Studienfachberatung
Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen nimmt die Studienfachberatung wahr. Die Studienfachberatung soll insbesondere bei der Planung des Hauptstudiums in Anspruch genommen werden.
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers in Kraft.
Gießen, den 04.05.1983 | gez. Kreuzer (Prof. Dr. jur. Arthur Kreuzer) Dekan |
ANLAGE 1
zur Nebenfachstudienordnung "Teilbereiche der Rechtswissenschaft" vom 04. Mai 1983
geändert durch Beschluß des Fachbereichsrates vom 02. Dezember 1987
Teilbereich I: Privatrecht
Grundstudium:
Grundlagenfach (Rechts- und Verfassungsgeschichte oder Rechtssoziologie oder Rechtsphilosophie) | 2 SWS |
Einführung in das Privatrecht mit Tutorenarbeitsgemeinschaften | 4 SWS 2 SWS AG |
Entweder: Einführung in das Strafrecht oder: Verfassungsrecht (Organisationsrecht oder Grundrechte) (Pflichtveranstaltung) |
2 SWS bis 4 SWS |
Schuldrecht mit Arbeitsgemeinschaften | 5 SWS 2 SWS AG |
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger | 2 SWS |
15 bis 17 SWS 4 SWS AG |
Hauptstudium:
Sachenrecht mit Arbeitsgemeinschaften | 4 SWS 2 SWS AG |
Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl (Wahlpflichtveranstaltungen, die auch anderen Teilbereichen entnommen werden können, wenn sie in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem gewählten Teilbereich bzw. dem Hauptfachstudium stehen) | 8 bis 10 SWS |
Übung oder Seminar | 2 SWS |
14 bis 16 SWS 2 SWS AG |
ANLAGE 2
zur Nebenfachstudienordnung "Teilbereiche der Rechtswissenschaft" vom 04. Mai 1983
geändert durch Beschluß des Fachbereichsrates vom 02. Dezember 1987
Teilbereich II: Öffentliches Recht
Grundstudium:
Grundlagenfach (Rechts- und Verfassungsgeschichte oder Rechtssoziologie oder Rechtsphilosophie) | 2 SWS |
Eine Einführung in das Privatrecht oder in das Strafrecht (Pflichtveranstaltungen) |
2 bis 4 SWS |
Verfassungsrecht: Organisationsrecht mit Arbeitsgemeinschaften | 4 SWS 2 SWS AG |
Verfassungsrecht: Grundrechte mit Arbeitsgemeinschaften | 4 SWS 2 SWS AG |
Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger | 2 SWS |
14 bis 16 SWS 4 SWS AG |
Hauptstudium:
Allgemeines Verwaltungsrecht mit Arbeitsgemeinschaften | 4 SWS 2 SWS AG |
Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl (Wahlpflichtveranstaltungen, die auch anderen Teilbereichen entnommen werden können, wenn sie in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem gewählten Teilbereich bzw. dem Hauptfachstudium stehen) | 8 bis 10 SWS |
Übung oder Seminar | 2 SWS |
14 bis 16 SWS 2 SWS AG |
ANLAGE 3
zur Nebenfachstudienordnung "Teilbereiche der Rechtswissenschaft" vom 04. Mai 1983"
geändert durch Beschluß des Fachbereichsrates vom 02. Dezember 1987
Teilbereich III: Strafrecht und Kriminologie
Grundstudium:
Grundlagenfach: Einführung in die Kriminologie | 2 SWS |
Einführung in das Strafrecht | 2 SWS |
Entweder: Einführung in das Privatrecht oder: Verfassungsrecht (Organisationsrecht oder Grundrechte) (Pflichtveranstaltung) |
2 bis 4 SWS |
Strafrecht - Allgemeiner Teil | 4 SWS |
Strafrecht - Besonderer Teil | 4 SWS |
Übung im Strafrecht für Anfänger | 2 SWS |
16 bis 18 SWS |
Hauptstudium:
Kriminologie | 3 SWS |
Strafprozeßrecht | 2 SWS |
Jugendstrafrecht | 2 SWS |
Strafvollzug | 2 SWS |
Übung oder Seminar, möglichst aus der Kriminologie | 2 SWS |
Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl (Wahlpflichtveranstaltungen), die auch anderen Teilbereichen entnommen werden können, wenn sie in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Teilbereich bzw. dem Hauptfachstudium stehen | 6 bis 8 SWS |
17 bis 19 SWS |
ANLAGE 4
Beschluß des FBR vom 30.11.1983 (war nicht Teil des Genehmigungsverfahrens)
1. | Zahl der Leistungsnachweise | |
zwei Leistungsnachweise in dem gewählten Teilbereich |
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2. | Prüfungsgegenstände |
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Anlage 1) | ||
a) | Vor- bzw. Zwischenprüfung | |
- | die Grundlagen der Rechtswissenschaft oder die Inhalte eines Grundlagenfaches, entsprechend der vom Studenten gewählten Lehrveranstaltung | |
- | Grundlagen des Privatrechts | |
- | Grundlagen des Öffentlichen Rechts (vornehmlich Verfassungsrecht oder des Strafrechts, entsprechend der vom Studenten gewählten weiteren Einführung) | |
- | Schuldrecht: Allgemeiner Teil und Besonderer Teil |
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b) | Hauptprüfung (Diplom- oder Magisterprüfung) | |
- | Sachenrecht (einschließlich der Grundzüge des Allgemeinen Teils und des Schuldrechts, soweit sie für das Sachenrecht von Bedeutung sind) | |
- | die Inhalte der vom Studenten gewählten weiteren Studiengegenstände des Wahl-Pflicht-Bereiches | |
Anlage 2) | ||
a) | Vor- bzw. Zwischenprüfung | |
- | die Grundlagen der Rechtswissenschaft oder die Inhalte eines Grundlagenfaches, entsprechend der vom Studenten gewählten Lehrveranstaltung | |
- | Grundlagen des Öffentlichen Rechts (insb. d. Verfassungsrechts) | |
- | Grundlagen des Privatrechts oder des Strafrechts, entsprechend der vom Studenten gewählten weiteren Einführung | |
- | Verfassungsrecht I (Staatsorganisation, politischer und staatlicher Willensbildungsprozeß) |
|
b) | Hauptprüfung (Diplom- oder Magisterprüfung) | |
- | allgemeines Verwaltungsrecht (Grundlagen und Formen des Verwaltungshandelns und -verfahrens) | |
- | die Inhalte der vom Studenten gewählten Studiengegenstände des Wahl-Pflicht-Bereiches | |
Anlage 3) | ||
a) | Vor- bzw. Zwischenprüfung | |
- | die Grundlagen der Rechtswissenschaft oder die Inhalte eines Grundlagenfaches, entsprechend der vom Studenten gewählten Lehrveranstaltung | |
- | Grundlagen des Strafrechts | |
- | Grundlagen des Privatrechts oder des Öffentlichen Rechts (vornehmlich Verfassungsrecht), entsprechend der vom Studenten gewählten weiteren Einführung) | |
- | Kriminalsoziologie | |
- | Strafrecht, Allgemeiner Teil | |
- | Strafrecht, Besonderer Teil |
|
b) | Hauptprüfung (Diplom- oder Magisterprüfung) | |
- | Kriminologie | |
- | Strafprozeßrecht | |
- | Jugendstrafrecht/Jugendwohlfahrtsrecht | |
- | Strafvollzug | |
- | die Inhalte der vom Studenten gewählten Studiengegenstände des Wahl-Pflicht-Bereiches |
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Falls eine Vor- bzw. Zwischenprüfung nicht abgelegt wird, erstreckt sich die Hauptprüfung auch auf die Prüfungsgegenstände der Zwischenprüfung. |
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3. | Umfang und Art der Prüfung | |
Soweit bestehende Prüfungsordnungen keine anders lautende Regelung getroffen haben, findet die Vor- bzw. Zwischenprüfung und die Hauptprüfung in mündlicher Form statt und dauert in der Regel jeweils 30 Minuten. |
Gießen, den 30.11.1983 | gez. Lange (Prof. Dr. jur. Klaus Lange) Dekan |
Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse
FBR |
HMWK Genehmigung |
Abl./StAnz. |
Seite |
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Stud.Ord. | 04.05.1983 |
31.08.1983 |
31.10.1983 |
860 |
1. Änderung | 02.12.1987 |