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6.40.03 Nr. 2 Studienordnung Studienelement "Soziologie"

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Ordnung des Fachbereichs 03
Gesellschaftswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium des Studienelementes
"Soziologie"

Hinweisvom 25.04.84
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

INHALTSVERZEICHNIS


§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Ziel des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Studiennachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten

Anlage 1: Studienplan
Anlage 2: Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche


Der Fachbereich 03 Gesellschaftswissenschaften stimmt der Wahl des Studienelements "Soziologie" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelementes "Soziologie".

§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.

§ 3
Ziel des Studiums

Studienziel ist die Fähigkeit, Bedingungen sozialen Handelns in Bezug zu gesellschaftlichen Strukturen in methodisch kontrollierbarer Weise erkennen, analysieren und erklären zu können.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium des Studienelements "Soziologie" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieses Studienelements als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich im Studienelement "Soziologie" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für die Diplomprüfungsordnung bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 7.12.1979 prüfen lassen kann.

(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von weiteren Voraussetzungen abhängig, z.B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 5
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfaßt 19 Semesterwochenstunden, und zwar
  1. Pflichtveranstaltungen im Umfang von 7 Semesterwochenstunden,
  2. Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden.
(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in der Anlage 1.

(3) Die Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche ist aus der Anlage 2 ersichtlich.

§ 6
Studiennachweise

(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an mindestens 3 Veranstaltungen aus verschiedenen der folgenden Bereiche vorlegt:
  1. Allgemeine Grundlagen der Soziologie (Proseminar)
  2. Empirische Sozialforschung I
  3. wahlweise ein Seminar aus folgenden Bereichen:

  4. - Makrosoziologie
    - Mikrosoziologie
    - Spezielle Soziologie
    (z.B. Stadtsoziologie, Soziologie der Entwicklungsländer, Soziologie der Massenkommunikation)
Zusätzlich ist der Nachweis über das erfolgreiche Anfertigen einer Studienarbeit im Umfang von 20 bis maximal 40 Seiten zu erbringen.

(2) Die Erteilung von Leistungsnachweisen erfolgt nach folgendem Verfahren und folgenden Anforderungen:
Der Veranstaltungsleiter bestätigt auf der Grundlage von schriftlichen und/oder mündlichen Leistungen die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme durch das Ausstellen eines Scheines. Leistungen werden durch das Anfertigen von schriftlichen Arbeiten (Hausarbeiten, Referate, Protokolle, Klausuren) und/oder mündlichen Leistungen (Seminarvorträge, Kolloquien) nachgewiesen, wobei auf eine Gleichwertigkeit der Leistungsanforderungen zu achten ist. Der Veranstaltungsleiter legt zu Beginn der Veranstaltung fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

§ 7
Studienfachberatung

Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs zuständig.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.



Gießen, den 25.04.1984 gez. Reimann
(Prof. Dr. rer. soc. Bruno W. Reimann)
Dekan des Fachbereichs 03
Gesellschaftswissenschaften





ANLAGE 1

zur Ordnung des Fachbereichs 03 Gesellschaftswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Soziologie" vom 25.04.1984

Studienplan
Fachsemester
Veranstaltung
Semester-
wochen-
stunden
1.
Allgemeine Grundlagen der Soziologie (Proseminar)
2
1.
Mikro/Makrosoziologie (Proseminar)
2
2.
Spezielle Soziologie (z.B. Stadtsoziologie, Soziologie der Entwicklungsländer, Soziologie der Entwicklungsländer, Soziologie der Massenkommunikation (Proseminar)
2
2.
Empirische Sozialforschung I (Seminar)
3
3.
Mikrosoziologie (Seminar)
2
4.
Makrosoziologie (Seminar)
2
3./4.
Spezielle Soziologie (Seminar)
4
3./4.
Vorlesung oder Vorlesung mit Kolloquium aus einem Bereich nach Wahl
2
Es können auch Veranstaltungen mit 3 SWS gewählt werden.




ANLAGE 2

zur Ordnung des Fachbereichs 03 Gesellschaftswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Soziologie" vom 25.04.1984

Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche

Falls der das Studienelement nachfragende Fachbereich in seiner Prüfungsordnung

a) die Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung
(Zahl der Leistungsnachweise)
b) Umfang und Art der Prüfung
c) die Prüfungsgegenstände
regelt, stellt er sicher, daß bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Vorschriften in der Prüfungsordnung nachstehend getroffene Regelung zugrundegelegt wird:
1. Zahl der Studiennachweise

vier Leistungsnachweise
2. Umfang und Art der Prüfung

Die Prüfung findet in mündlicher Form statt und dauert in der Regel 30 Minuten.
3. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung sind:

1) Allgemeine Grundlagen der Soziologie

2) Empirische Sozialforschung I

3) Wahlweise


- Mikrosoziologie


- Makrosoziologie


- Spezielle Soziologie

Prüfungsordnungen, die bereits anderslautende Vorschriften als die vorgenannten enthalten, bleiben von dieser Regelung unberührt.





Erlaßgrundlage

FBR
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 25.04.1984
Ausnahmeregelung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG (Erlaß vom 31.08.1984 - V A 5.1 - 424/671 - 11)



Änderungsbeschlüsse

keine