Inhaltspezifische Aktionen

6.40.04 Nr. 3 StO Studienelement "Erziehungswissenschaften mit dem Schwerpunkt Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspädagogik"

6.40.04 Nr. 3 WinWord Download als WinWord-Dokument


Ordnung des Fachbereichs 04

Erziehungswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium des Studienelements
"Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspädagogik"

Hinweisvom 20.06.1984

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Ziel des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Studiennachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten

Anlage 1: Studienplan
Anlage 2: Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnung nachfragender Fachbereiche


Der Fachbereich 04 - Erziehungswissenschaften stimmt der Wahl des Studienelements "Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspädagogik" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspädagogik".

§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student spätestens nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.

§ 3
Ziel des Studiums

Ziel des Studiums ist es, die wissenschaftlichen Grundlagen der Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspädagogik zu erarbeiten, um zugleich die Ausbilder-Eignungsverordnungen der Wirtschaft für die betriebliche Berufsausbildung zu erfüllen bzw. um auf andere mit der Berufsbildung verbundene Positionen (bei Kammern, Verbänden, Behörden, Körperschaften, Weiterbildungseinrichtungen etc.) vorzubereiten.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium dieses Studienelements kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieses Studienelements bzw. eines Studienelements Erziehungswissenschaft als Prüfungsfach zuläßt. Das gilt auch für die Wahl als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979.

(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelementes von weiteren Voraussetzungen abhängig, z.B. von der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 5
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfaßt 20 Semesterwochenstunden. Diese gliedern sich in:
  1. Pflichtveranstaltungen im Umfang von 10 Semesterwochenstunden,
  2. Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 10 Semesterwochenstunden.
(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in der Anlage 1.

(3) Die Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche ist aus Anlage 2 ersichtlich.

§ 6
Studiennachweise

(1) Während des Studiums sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
a) Ein Schein aus der erziehungswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung.
b) Zwei Scheine aus zwei Seminaren der arbeits-, berufs- und wirtschaftspädagogischen Pflichtgebiete.
c) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem zweiwöchigen Praktikum in einer freigewählten beruflichen Schule oder in einem selbstgewählten Ausbildungsbetrieb.

(2) Die Leistung für einen Schein ist dann erbracht, wenn der regelmäßige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung nachgewiesen und damit verbunden eine persönlich zurechenbare schriftliche und/oder mündliche Aufgabe erfüllt ist, die vom Veranstaltungsleiter eine mindestens ausreichende Bewertung erfahren hat.

(3) Die Teilnahme an dem Praktikum gilt dann als erfolgreich, wenn hierüber - insbesondere aber über die selbst durchgeführten Unterrichts- und Unterweisungsübungen - ein Bericht vorliegt, der vom Praktikumsbeauftragten eine mindestens ausreichende Bewertung erfahren hat.

§ 7
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten der Professur Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspädagogik zuständig.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.




Gießen, den 20.06.1984 gez. Dautzenroth
(Prof. Dr. phil. Erich Dautzenroth)
Dekan des Fachbereichs 04
Erziehungswissenschaften



ANLAGE 1

zur Ordnung des Fachbereichs 04 Erziehungswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspädagogik" vom 20.06.1984

Studienplan

Der nachstehende Studienplan gibt in seiner Reihenfolge in etwa den Gang eines sinnvollen Studiums wieder. Die einzelnen angegebenen Semesterwochenstunden (SWS) sind Richtwerte.
1. Pflichtveranstaltungen (Pflichtgebiete)

- Einführung in die Erziehungswissenschaft 2 SWS

- Grundfragen und Grundprobleme der Arbeits-,
Berufs- und Wirtschaftspädagogik
2 SWS

- Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht 1 SWS

- Lernplanung in der beruflichen Bildung 2 SWS

- Berufspädagogische Jugendkunde 1 SWS

- Berufsbildendes Praktikum
2 SWS
2. Wahlpflichtveranstaltungen (Wahlgebiete)

- Vertiefende Veranstaltungen aus den Pflichtgebieten

- Veranstaltungen aus Grenzgebieten, wie z.B. Arbeits- und Betriebspsychologie, Ergonomie, Arbeits- und Berufssoziologie, Arbeitsphilosophie, Arbeitsmedizin, Arbeits- und Sozialrecht, Organisation/Führung/Personalwesen 10 SWS







20 SWS





ANLAGE 2

zur Ordnung des Fachbereichs 04 Erziehungswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studienelement "Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspädagogik vom 20.06.1984

Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen
nachfragender Fachbereiche

Falls der das Studienelement nachfragende Fachbereich in seiner Prüfungsordnung
a) die Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung (Zahl der Leistungsnachweise)
b) Umfang und Art der Prüfung sowie
c) die Prüfungsgegenstände
regelt, stellt er sicher, daß bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Vorschriften in der Prüfungsordnung nachstehend getroffene Regelungen zugrunde gelegt werden:
ad a) Studiennachweise
- Vier Leistungsnachweise gem. § 6 dieser Ordnung.
ad b) Art und Umfang der Prüfung
- Die Prüfung findet in mündlicher Form statt und dauert in der Regel 30 Minuten.
ad c) Prüfungsgegenstände
- Grundfragen und Grundprobleme der Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspädagogik
- Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht
- Lernplanung in der beruflichen Bildung
- Berufspädagogische Jugendkunde

Prüfungsordnungen, die bereits anderslautende Vorschriften als die vorgenannten enthalten, bleiben von dieser Regelung unberührt.





Erlaßgrundlage

FBR
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 20.06.1984
Ausnahmeregelung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG (Erlaß vom 06.12.1984 - V A 5.1-424/671-14-)



Änderungsbeschlüsse

keine