6.40.08 Nr. 1 Studienordnung Studienelement "Geschichtswissenschaften"
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Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
- INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 5 Studiennachweise
§ 6 Studienfachberatung
§ 7 Inkrafttreten
Der Fachbereich 08 Geschichtswissenschaften stimmt der Wahl des Studienelements "Geschichtswissenschaften" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Geschichtswissenschaften".
§ 2Dauer des Studiums
Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.
Studienvoraussetzungen
(1) Das Studium des Studienelements "Geschichtswissenschaften" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieses Studienelements als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich im Studienelement "Geschichtswissenschaft" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen prüfen lassen kann.
(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von weiteren Voraussetzungen abhängig, z.B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium umfaßt 19 Semesterwochenstunden.
(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in Anlage 1.
(3) Die Prüfungsgegenstände sind in Anlage 2 aufgeführt.
§ 5
Studiennachweise
(1) Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:
1. | Grundseminar Neuere Geschichte |
2. | Proseminar Alte Geschichte |
3. | Proseminar Mittelalterliche Geschichte |
4. |
Nach Wahl des Studenten ein Nachweis aus einem der beiden folgenden Hauptseminare: |
a) Hauptseminar Mittelalterliche oder Alte Geschichte | |
b) Hauptseminar Neuere Geschichte |
(2) Die Leistungsnachweise werden unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
Der Leistungsnachweis muß auch auf einer schriftlichen Leistung beruhen. Der Veranstaltungsleiter legt vor Beginn der Veranstaltung fest, in welcher Art der Nachweis zu erbringen ist.
Der Leistungsnachweis ist mit einer Note zu versehen, auf die § 14 Abs. 2 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 7.12.1979 (Abl. 1981 S. 396) entsprechend Anwendung findet.
Studienfachberatung
(1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs 08 Geschichtswissenschaften zuständig.
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.
Gießen, den 28. Mai 1982 | gez. Zernack (Prof. Dr. phil. Klaus Zernack) Dekan des Fachbereichs 08 Geschichtswissenschaften |
zur Ordnung des Fachbereichs 08 Geschichtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Geschichtswissenschaften" vom 28.05.1982
(§ 4 Abs. 2)
ein Grundseminar Neuere Geschichte | 3 SWS |
ein Proseminar Mittelalterliche Geschichte | 2 SWS |
ein Proseminar Alte Geschichte | 2 SWS |
zwei Vorlesungen Neuere Geschichte | 4 SWS |
zwei Vorlesungen Mittelalterliche oder Alte Geschichte | 4 SWS |
ein Hauptseminar Neuere Geschichte | 2 SWS |
ein Hauptseminar Mittelalterliche oder Alte Geschichte | 2 SWS |
19 SWS |
Unter den genannten Lehrveranstaltungen ist mindestens eine Lehrveranstaltung zur Theorie bzw. Methodologie bzw. Zur Geschichte der Geschichtswissenschaft zu besuchen.
zur Ordnung des Fachbereichs 08 Geschichtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Geschichtswissenschaften" vom 28.05.1982
(§ 4 Abs. 3)
Gefordert werden Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:
a) | Arbeitsweisen und Methoden der alten, mittleren und neueren Geschichte |
b) | Grundfragen der Geschichtstheorie |
c) | Grundkenntnisse im Gegenstandsbereich Geschichte (alte, mittlere, neuere) |
(1) in sektoraler Hinsicht | |
(2) in chronologischer Hinsicht | |
(3) in regionaler Hinsicht |
FBR 08 |
HMWK Genehmigung |
Abl./StAnz. |
Seite |
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Stud.Ord. | 28.05.1982 |
Änderungsbeschlüsse
keine