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6.40.09 Nr. 3 Studienordnung Studienelement "Text- und Mediengermanistik"

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Ordnung des Fachbereichs 09 Germanistik

der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium des Studienelements
Text- und Medien-Germanistik

Hinweisvom 06.02.1985
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Beginn des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten

Anlage 1: Studienplan
Anlage 2: Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche

Der Fachbereich 09 Germanistik stimmt der Wahl des Studienelements "Text- und Medien-Germanistik" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Text- und Medien-Germanistik".

§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.

§ 3
Beginn des Studiums

Das Studium kann zum Winter- oder zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium des Studienelements "Text- und Medien-Germanistik" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieses Studienelements als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich im Studienelement "Text- und Medien-Germanistik" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979 prüfen lassen kann.

(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von besonderen Voraussetzungen abhängig, z.B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

Mit dem Studienelement "Text- und Medien-Germanistik" soll der Studierende befähigt werden, mit Texten verschiedener Medien sowohl analytisch als auch praktisch angemessen umgehen zu können. Dabei soll besonders Wert gelegt werden auf text-analytische und poetologisch-semiotische Fragestellungen.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfaßt 20 Semesterwochenstunden.

(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in Anlage 1.

(3) Die Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche ist aus Anlage 2 ersichtlich.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden textanalytischen und poetologisch-semiotischen Veranstaltungen zu erwerben:

1. Proseminar: Literaturwissenschaft
2. Proseminar: Sprachwissenschaft
3. Proseminar: Literatur-/Sprach-/Mediendidaktik
4. Hauptseminar: Literatur und Medien/Sprache und Medien
5. Teilnahmenachweis über den Besuch einer weiteren Veranstaltung
(Proseminar, Hauptseminar, Oberseminar, Übung und Kolloquium)

(2) Leistungsnachweise können aufgrund einer Seminararbeit oder Hausarbeit erworben werden.

§ 8
Studienfachberatung

Für die Studienfachberatung ist der Beauftragte des Fachbereichs Germanistik zuständig.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Giessen in Kraft.



Gießen, den 06.02.1985 gez. von Ertzdorff-Kupffer
(Prof. Dr. Xenja v. Ertzdorff-Kupffer)
Dekanin des Fachbereichs 09
Germanistik





ANLAGE 1

zur Ordnung des Fachbereichs 09 Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Text- und Mediengermanistik" vom 06.02.1985

Studienplan (§ 6 Abs. 2)
Folgende textanalytische und poetologisch-semiotische Veranstaltungen sind zu besuchen:

Ein Proseminar: Literaturwissenschaft 2 SWS
Ein Proseminar: Sprachwissenschaft 2 SWS
Ein Proseminar: Literatur-/Sprach-/Mediendidaktik 2 SWS
Ein Hauptseminar: Literatur und Medien 2 SWS
Ein Hauptseminar: Sprache und Medien 2 SWS
Eine Vorlesung: Literaturwissenschaft 2 SWS
Eine Vorlesung: Sprachwissenschaft 2 SWS
Eine Vorlesung: Literatur-/Sprach-/Mediendidaktik 2 SWS
Eine Veranstaltung zur Textanalyse und Textgestaltung 2 SWS


18 SWS






ANLAGE 2

zur Ordnung des Fachbereichs 09 Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Text- und Mediengermanistik" vom 06.02.1985

Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen
nachfragender Fachbereiche

Falls der das Studienelement nachfragende Fachbereich in seiner Prüfungsordnung

a) die Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung (Zahl der Leistungsnachweise)

b) Umfang und Art der Prüfung

c) die Prüfungsgegenstände

regelt, stellt er sicher, daß bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Vorschriften in der Prüfungsordnung nachstehend getroffene Regelung zugrunde gelegt wird:

1. Zahl der Studiennachweise

drei Leistungsnachweise aus Proseminaren und 1 Hauptseminar

ein Teilnahmenachweis über den Besuch einer weiteren Veranstaltung
2. Umfang und Art der Prüfung

Die Prüfung findet in mündlicher Form statt und dauert in der Regel 20 Minuten.
3. Prüfungsgegenstände

Gefordert werden Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

a) Methoden und Begriffe der Literaturwissenschaft

b) Methoden und Begriffe der Sprachwissenschaft

c) Methoden und Begriffe der Medienwissenschaft und Mediendidaktik

Prüfungsordnungen, die bereits anderslautende Vorschriften als die vorgenannten enthalten, bleiben von dieser Regelung unberührt.







Erlaßgrundlage

FBR 09
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 06.02.1985
Ausnahmeregelung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG (Erlaß vom 10.04.1985 - V A 5.1-424/671-20-)




Änderungsbeschlüsse

keine