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6.40.10 Nr. 2 StO Studienelement "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur"

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Ordnung des Fachbereichs 10 Anglistik

der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium des Studienelements
"Teilbereiche der Didaktik
der Englischen Sprache und Literatur"

Hinweisvom 29.04.1987
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Studiennachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten

Anlage 1: Studienplan
Anlage 2: Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche



Der Fachbereich 10 Anglistik stimmt der Wahl des Studienelements "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur".

§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.

§ 3
Ziel und Inhalt des Studiums

Das Studienelement "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" bietet Gelegenheit, anwendungsbezogene Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten im Bereich der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur zu erwerben.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Die Wahl dieses Studienelements setzt voraus, daß als weiteres Fach ein anglistisches Haupt- oder Nebenfach aus dem Bereich der Sprach- oder Literaturwissenschaft gewählt wird.

(2) Das Studium des Studienelements "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieses Studienelements als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich im Studienelement "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979 prüfen lassen kann.

(3) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von besonderen Voraussetzungen abhängig, z.B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 5
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfaßt 24 Semesterwochenstunden.

(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in Anlage 1.

(3) Die Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche ist aus Anlage 2 ersichtlich.

§ 6
Studiennachweise

(1) Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:

Didaktik
1. ein Proseminar Sprachdidaktik
2. ein Proseminar Literaturdidaktik

Sprachpraxis
3. eine Übung Translation German-English
4. eine Übung Essay-Writing

Landeskunde
5. eine Übung Landeskunde (UK bzw. USA)

(2) Der Leistungsnachweis besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit oder Klausur. Der Leiter legt zu Beginn der Veranstaltung fest, in welcher der beiden Formen der Leistungsnachweis erbracht werden kann. Der Leistungsnachweis ist mit einer Note zu versehen, auf die § 14 Abs. 2 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979 entsprechende Anwendung findet.

§ 7
Studienfachberatung

Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs Anglistik zuständig.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.



Gießen, den 29.04.1987 gez. Piepho
(Prof. Hans-Eberhard Piepho)

Dekan des Fachbereichs Anglistik





ANLAGE 1

zur Ordnung des Fachbereiches 10 Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" vom 29.04.1987



Studienplan

Didaktik (10 SWS):
1 Fachdidaktischer Grundkurs 2 SWS
1 Proseminar Sprachdidaktik (L) 2 SWS
1 Proseminar Literaturdidaktik (L) 2 SWS
1 Proseminar Landeskunde 2 SWS
1 Veranstaltung nach eigener Wahl
(Praktikum, Mediendidaktik, Evaluationsdidaktik)
2 SWS

Sprachpraxis (12 SWS)
1 Übung Grammar oder 1 fachsprachliche Übung 2 SWS
1 Übung Comprehension & Discussion 2 SWS
1 Übung Translation German-English (L) 2 SWS
1 Übung Essay-Writing (L) 2 SWS
2 Übungen nach eigener Wahl 4 SWS

Landeskunde (2 SWS)
1 Übung Landeskunde (UK bzw. USA) (L) 2 SWS

Erläuterung: (L) = Leistungsnachweis





ANLAGE 2

zur Ordnung des Fachbereichs 10 Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" vom 29.04.1987

Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen
nachfragender Fachbereiche

Falls der das Studienelement nachfragende Fachbereich in seiner Prüfungsordnung

a) die Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung

b) Umfang und Art der Prüfung

c) die Prüfungsgegenstände

regelt, stellt er sicher, daß bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Vorschriften in der Prüfungsordnung nachstehend getroffene Regelung zugrunde gelegt wird:

1. Zahl der Studiennachweise

5 Leistungsnachweise
2. Umfang und Art der Prüfung

a) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Die Hälfte der Prüfungszeit ist in englischer Sprache zu halten.

b) Eine sprachpraktische Klausur (1 englischsprachiger Essay und 1 deutsch-englische Übersetzung) von insgesamt 3 Stunden Dauer.
3. Prüfungsgegenstände

Gefordert werden Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

- Didaktik der englischen Sprache und Literatur

- Landeskunde als theoretisches Konzept und praktischer Kenntnisbereich

- Aspekte des heutigen Englisch als Regional- und Weltsprache

Prüfungsordnungen, die bereits anderslautende Vorschriften als die vorgenannten enthalten, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Erlaßgrundlage


FBR
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 29.04.1987
Ausnahmeregelung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG (Erlaß vom 20.01.1988 - H I 5-424/671-34-)



Änderungsbeschlüsse

keine