6.40.11 Nr. 1 Studienordnung Studienelement Französisch
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vom 11.11.1987 |
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
- INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Ziel des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Studiennachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten
§ 9 Übergangsbestimmungen
Der Fachbereich 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas stimmt der Wahl des Studienelements "Französisch" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Französisch".
§ 2
Dauer des Studiums
Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.
§ 3
Ziel des Studiums
Das Studienelement "Französisch" bietet Gelegenheit, anwendungsbezogene Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten im Bereich der Galloromanistik zu erwerben.
Studienvoraussetzungen
Das Studium baut auf guten Französischkenntnissen auf.
(1) Das Studium des Studienelements "Französisch" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieses Studienelements als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich im Studienelement "Französisch" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979 prüfen lassen kann.
(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von weiteren Voraussetzungen abhängig, z.B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) In Studiengängen mit dem Abschluß Magister Artium (M.A.) darf das Studienelement Französisch nicht mit einem romanistischen Haupt- oder Nebenfach mit Französisch als 1. oder 2. romanische Sprache kombiniert werden.
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium umfaßt 24 Semesterwochenstunden.
(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in Anlage 1.
(3) Die Prüfungsgegenstände sind in Anlage 2 angeführt.
Studiennachweise
(1) Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:
- Einführung in die Sprachwissenschaft
- Einführung in die Literaturwissenschaft
- Grammatik I und II
- zwei Proseminare Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
- Übersetzung Deutsch-Französisch I
(2) Die Leistungsnachweise werden unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
Klausur, gegebenenfalls mit Übungsarbeiten
Der Leistungsnachweis wird vom Veranstaltungsleiter erteilt.
Studienfachberatung
Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs zuständig.
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.
Übergangsbestimmungen
Studenten, die ihr Studium in dem Studienelement vor dem 15.7.1987 aufgenommen haben, können wählen, ob sie das Studium nach den bisherigen oder nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortführen und beenden wollen.
Gießen, den 11.11.1987 | gez. Jelitte (Prof. Dr. phil. Herbert Jelitte) Dekan des Fachbereichs 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas |
ANLAGE 1
zur Ordnung des Fachbereiches 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements Französisch vom 11.11.1987
1. - 2. Semester
1. | Einführung in die Sprachwissenschaft (L) | 4 SWS |
2. | Einführung in die Literaturwissenschaft (L) | 4 SWS |
3. | Grammatik I und II (L) | 4 SWS |
4. | Übersetzung Deutsch-Französisch I (L) | 2 SWS |
3. - 4. Semester
5. | zwei Proseminare Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft (L) | 4 SWS |
6. | Übersetzung Französisch-Deutsch I | 2 SWS |
7. | zwei weitere sprachpraktische oder landeskundliche Übungen | 4 SWS |
24 SWS |
Erläuterung: (L) = Leistungsnachweise
ANLAGE 2
zur Ordnung des Fachbereiches 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements Französisch vom 11.11.1987
Prüfungsgegenstände (§ 5 Abs. 3)
1. | Beherrschen der französischen Sprache in mündlichem und schriftlichem Gebrauch, sowohl bei vorgegebenem Textzusammenhang als auch im Bereich der freien Äußerung. |
2. | Sprachwissenschaftliche oder literaturwissenschaftliche Grundkenntnisse mit Schwerpunkten. |
FBR |
HMWK Genehmigung |
Abl./StAnz. |
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Stud.Ord. | 11.11.1987 |