Inhaltspezifische Aktionen

6.40.11 Nr. 2 Studienordnung Studienelemente Spanisch, Italienisch, Portugiesisch

6.40.11 Nr. 2 WinWord Download als WinWord-Dokument


Ordnung des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium der Studienelemente
Spanisch, Italienisch, Portugiesisch

Hinweis vom 11.11.1987

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Ziel des Studiums
§ 5 Studienvoraussetzungen
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§10 Übergangsbestimmungen

Anlage 1: Studienplan
Anlage 2: Prüfungsgegenstände



Der Fachbereich 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas - stimmt der Wahl der Studienelemente "Spanisch", "Italienisch", "Portugiesisch" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium der Studienelemente "Spanisch", "Italienisch", "Portugiesisch".

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium der Studienelemente sollte nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.

§ 4
Ziel des Studiums

Die Studienelemente "Spanisch", "Italienisch", "Portugiesisch" bieten Gelegenheit, anwendungsbezogene Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten in den Bereichen Hispanistik, Italianistik und Lusitanistik zu erwerben.

§ 5
Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium der Studienelement "Spanisch", "Italienisch", "Portugiesisch" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieser Studienelemente als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich in den Studienelement "Spanisch", "Italienisch", "Portugiesisch" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 7.12.1979 prüfen lassen kann.

(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von weiteren Voraussetzungen abhängig, z. B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) In Studiengängen mit dem Abschluß Magister Artium (M.A.) dürfen die Studienelemente "Spanisch", "Italienisch", "Portugiesisch" nicht mit einem romanischen Haupt- oder Nebenfach mit Spanisch, Italienisch, Portugiesisch als 1. oder 2. romanischer Sprache kombiniert werden.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfaßt 24 Semesterwochenstunden.

(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in der Anlage 1.

(3) Die Prüfungsgegenstände sind in der Anlage 2 angeführt.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:

  1. Spanisch oder Italienisch oder Portugiesisch für Anfänger
  2. Spanisch oder Italienisch oder Portugiesisch für Fortgeschrittene
  3. Übersetzung Deutsch-Spanisch/Italienisch/Portugiesisch
  4. Proseminar/wissenschaftliche Übung Sprachwissenschaft
  5. Proseminar/wissenschaftliche Übung Literaturwissenschaft
  6. Seminar/wissenschaftliche Übung Sprach- oder Literaturwissenschaft

(2) Die Leistungsnachweise werden unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

  1. Klausur, gegebenenfalls mit Übungsarbeiten oder
  2. Seminararbeit, gegebenenfalls mit Übungsarbeiten

Der Leistungsnachweis wird vom Veranstaltungsleiter erteilt.

§ 8
Studienfachberatung

Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereiches zuständig.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Studenten, die ihr Studium in dem Studienelement vor dem 15.7.1987 aufgenommen haben, können wählen, ob sie das Studium nach den bisherigen oder nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortführen und beenden wollen.




Gießen, den 11.1.1987 gez. Jelitte
(Prof. Dr. phil. Herbert Jelitte)

Dekan des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraums und Osteuropas





ANLAGE 1

zur Ordnung des Fachbereichs 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium der Studienelemente Spanisch, Italienisch, Portugiesisch vom 11.11.1987

Studienplan (§ 6 Abs. 2)

1. Semester

Spanisch oder Italienisch oder Portugiesisch für Anfänger (L) 4 SWS

2. Semester
Spanisch oder Italienisch oder Portugiesisch für Fortgeschrittene (L) 4 SWS
Übersetzung Spanisch oder Italienisch oder Portugiesisch-Deutsch 2 SWS
Übersetzung Deutsch-Spanisch oder Italienisch oder Portugiesisch (L) 2 SWS

3.-4. Semester
zwei weitere sprachpraktische Übungen 4 SWS
ein Proseminar/wissenschaftliche Übung Sprachwissenschaft (L) 2 SWS
ein Proseminar/wissenschaftliche Übung Literaturwissenschaft (L) 2 SWS
ein Seminar/wissenschaftliche Übung Sprach- oder Literaturwissenschaft (L) 2 SWS
eine wissenschaftliche Übung Landeskunde 2 SWS

_______

24 SWS
Erläuterung:

L = Leistungsnachweis

Der Studienplan geht davon aus, daß das Studium der Studienelemente "Spanisch", "Italienisch", "Portugiesisch" in einem Wintersemester aufgenommen wird.





ANLAGE 2

zur Ordnung des Fachbereichs 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium der Studienelemente Spanisch, Italienisch, Portugiesisch vom 11.11.1987

Prüfungsgegenstände (§ 6 Abs. 3)

1. Gute Kenntnisse des Spanischen/Italienischen/Portugiesischen
2. Sprachwissenschaftliche oder literaturwissenschaftliche Grundkenntnisse mit Schwerpunkten.




Erlaßgrundlage

FBR
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 11.11.1987




Änderungsbeschlüsse

keine