6.40.11 Nr. 3 Studienordnung Studienelemente Russisch, Polnisch, Serbokroatisch
6.40.11 Nr. 3 | Download als WinWord-Dokument |
vom 2. Dez. 1987 |
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
- INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Ziel des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Studiennachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten
§ 9 Übergangsbestimmungen
Der Fachbereich 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas - stimmt der Wahl der Studienelemente "Russisch", "Polnisch", "Serbokroatisch" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt das Studium der Studienelemente "Russisch", "Polnisch", "Serbokroatisch". § 2
Dauer des Studiums
Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.
Ziel des Studiums
Die Studienelemente "Russisch", "Polnisch", "Serbokroatisch" bieten Gelegenheit, anwendungsbezogene Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten in den Bereichen Slavistik und Russistik zu erwerben.
Studienvoraussetzungen
(1) Das Studium der Studienelemente "Russisch", "Polnisch", "Serbokroatisch" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieser Studienelemente als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich in den Studienelementen "Russisch", "Polnisch", "Serbokroatisch" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 7.12.1979 prüfen lassen kann.
(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von weiteren Voraussetzungen abhängig, z. B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium umfaßt 22 Semesterwochenstunden.
(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in der Anlage 1.
(3) Die Prüfungsgegenstände sind in der Anlage 2 angeführt.
Studiennachweise
(1) Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:
1. | Einführung in Russisch I bzw. Polnisch I bzw. Serbokroatisch I |
2. | Einführung in Russisch II bzw. Polnisch II bzw. Serbokroatisch II |
3. | drei Seminare zur kontrastiven Linguistik, zur komparativen Literaturwissenschaft, zur Landeskunde |
(2) Die Leistungsnachweise werden unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
1. | Die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an der Einführung in das Russische I und II bzw. Polnische I und II bzw. Serbokroatische I und II beruhen auf je einer mit Erfolg bestandenen Klausur. |
2. |
Der Leistungsnachweis wird vom Veranstaltungsleiter erteilt.
Studienfachberatung
Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereiches zuständig.
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.
Übergangsbestimmungen
Studenten, die ihr Studium in dem Studienelement vor dem 15.7.1987 aufgenommen haben, können wählen, ob sie das Studium nach den bisherigen oder nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortführen und beenden wollen.
Gießen, den 2. Dezember 1987 | gez. Jelitte (Prof. Dr. phil. Herbert Jelitte) Dekan des Fachbereichs 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas |
ANLAGE 1
zur Ordnung des Fachbereichs 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium der Studienelemente Russisch, Polnisch, Serbokroatisch vom 2.12.1987
1. | Sprachpraxis: Russisch bzw. Polnisch bzw. Serbokroatisch | |
- Einführung in Russisch I bzw. Polnisch I bzw. Serbokroatisch I (L) | 4 SWS | |
- Einführung in Russisch II bzw. Polnisch II bzw. Serbokroatisch II (L) | 4 SWS | |
- textorientierter spezieller Kurs |
6 SWS | |
2. | Seminar: Kontrastive Linguistik | |
Deutsch-Russisch bzw. Deutsch-Polnisch bzw. Deutsch-Serbokroatisch (L) |
2 SWS | |
3. | Seminar: Komparative Literaturwissenschaft | |
Deutsch-Russisch bzw. Deutsch-Polnisch bzw. Deutsch-Serbokroatisch (L) |
2 SWS | |
4. | Seminar: Landeskunde | |
Sowjetunion bzw. Polens bzw. Jugoslawiens (L) |
2 SWS | |
5. | Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl | 2 SWS |
ANLAGE 2
zur Ordnung des Fachbereichs 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium der Studienelemente Russisch, Polnisch, Serbokroatisch vom 2.12.1987
1. | Kenntnisse in kontrastiver Linguistik oder komparativer Literaturwissenschaft oder Landeskunde |
2. | Anwendungsbezogene Kenntnisse der russischen bzw. polnischen bzw. serbokroatischen Sprache. |
Erlaßgrundlage
FBR |
HMWK Genehmigung |
Abl./StAnz. |
Seite |
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Stud.Ord. | 02.12.1987 |
genehmigt |