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6.40.11 Nr. 3 Studienordnung Studienelemente Russisch, Polnisch, Serbokroatisch

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Ordnung des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium der Studienelemente
Russisch, Polnisch, Serbokroatisch

Hinweis vom 2. Dez. 1987

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Ziel des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Studiennachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten
§ 9 Übergangsbestimmungen

Anlage 1: Studienplan
Anlage 2: Prüfungsgegenstände



Der Fachbereich 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas - stimmt der Wahl der Studienelemente "Russisch", "Polnisch", "Serbokroatisch" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium der Studienelemente "Russisch", "Polnisch", "Serbokroatisch".

§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.

§ 3
Ziel des Studiums

Die Studienelemente "Russisch", "Polnisch", "Serbokroatisch" bieten Gelegenheit, anwendungsbezogene Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten in den Bereichen Slavistik und Russistik zu erwerben.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium der Studienelemente "Russisch", "Polnisch", "Serbokroatisch" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieser Studienelemente als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich in den Studienelementen "Russisch", "Polnisch", "Serbokroatisch" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 7.12.1979 prüfen lassen kann.

(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von weiteren Voraussetzungen abhängig, z. B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 5
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfaßt 22 Semesterwochenstunden.

(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in der Anlage 1.

(3) Die Prüfungsgegenstände sind in der Anlage 2 angeführt.

§ 6
Studiennachweise

(1) Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:

1. Einführung in Russisch I bzw. Polnisch I bzw. Serbokroatisch I
2. Einführung in Russisch II bzw. Polnisch II bzw. Serbokroatisch II
3. drei Seminare zur kontrastiven Linguistik, zur komparativen Literaturwissenschaft, zur Landeskunde

(2) Die Leistungsnachweise werden unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
1. Die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an der Einführung in das Russische I und II bzw. Polnische I und II bzw. Serbokroatische I und II beruhen auf je einer mit Erfolg bestandenen Klausur.
2.

Der Leistungsnachweis wird vom Veranstaltungsleiter erteilt.

§ 7
Studienfachberatung

Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereiches zuständig.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.

§ 9
Übergangsbestimmungen

Studenten, die ihr Studium in dem Studienelement vor dem 15.7.1987 aufgenommen haben, können wählen, ob sie das Studium nach den bisherigen oder nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortführen und beenden wollen.




Gießen, den 2. Dezember 1987 gez. Jelitte
(Prof. Dr. phil. Herbert Jelitte)

Dekan des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen des
Mittelmeerraums und Osteuropas





ANLAGE 1

zur Ordnung des Fachbereichs 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium der Studienelemente Russisch, Polnisch, Serbokroatisch vom 2.12.1987

Studienplan (§ 5 Abs. 2)
1. Sprachpraxis: Russisch bzw. Polnisch bzw. Serbokroatisch

- Einführung in Russisch I bzw. Polnisch I bzw. Serbokroatisch I (L) 4 SWS

- Einführung in Russisch II bzw. Polnisch II bzw. Serbokroatisch II (L) 4 SWS

- textorientierter spezieller Kurs
6 SWS
2. Seminar: Kontrastive Linguistik

Deutsch-Russisch bzw. Deutsch-Polnisch bzw. Deutsch-Serbokroatisch (L)
2 SWS
3. Seminar: Komparative Literaturwissenschaft

Deutsch-Russisch bzw. Deutsch-Polnisch bzw. Deutsch-Serbokroatisch (L)
2 SWS
4. Seminar: Landeskunde

Sowjetunion bzw. Polens bzw. Jugoslawiens (L)
2 SWS
5. Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl 2 SWS





ANLAGE 2

zur Ordnung des Fachbereichs 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium der Studienelemente Russisch, Polnisch, Serbokroatisch vom 2.12.1987

Prüfungsgegenstände (§ 5 Abs. 3)
1. Kenntnisse in kontrastiver Linguistik oder komparativer Literaturwissenschaft oder Landeskunde


2. Anwendungsbezogene Kenntnisse der russischen bzw. polnischen bzw. serbokroatischen Sprache.





Erlaßgrundlage

FBR
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 02.12.1987
genehmigt



Änderungsbeschlüsse

keine