Inhaltspezifische Aktionen

6.40.11 Nr. 7 Studienordnung Studienelement Griechische Philologie

6.40.11 Nr. 7 WinWord Download als WinWord-Dokument


Ordnung des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium des Studienelements "Griechische Philologie"

Hinweis vom 8.2.1984

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

 


INHALTSVERZEICHNIS
§ 1  Geltungsbereich
§ 2  Dauer des Studiums
§ 3  Ziel des Studiums
§ 4  Studienvoraussetzungen
§ 5  Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6  Studiennachweise
§ 7  Studienfachberatung
§ 8  Inkrafttreten

Anlage 1: Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche



Der Fachbereich 11 - und Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas - stimmt der Wahl des Studienelements "Griechische Philologie" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.

   § 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Griechische Philologie".

  

§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier bis fünf Semestern zur Prüfung melden kann.

  

§ 3
Ziel des Studiums

Das Studienelement "Griechische Philologie" bietet Gelegenheit, Grund- und weiterführende Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten in Griechischer Philologie zu erwerben.

  

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium des Studienelements "Griechische Philologie" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieses Studienelements als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich im Studienelement "Griechische Philologie" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979 prüfen lassen kann.

(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von weiteren Voraussetzungen abhängig, z. B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

  

§ 5
Umfang und Aufbau des Studiums
 
(1) Das Studium umfaßt

a) für Studenten, die bereits vor Aufnahme des Studiums im Studienelement Griechische Philologie


1. das Graecum



oder


2.



oder


3.

b) für Studenten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Regel 24 Semesterwochenstunden.
(2) Das Studium gliedert sich

a) § 5 Abs. 1 lit. a in


1. drei Vorlesungen 6 SWS


2. eine Einführung in die Arbeitsmittel und Methoden der klassischen Philologie 2 SWS


3. zwei Proseminare 4 SWS


4. einen Lektürekurs 2 SWS


5. zwei Sprachübungen
4 SWS

b) § 5 Abs. 1 lit. b in


1. Übungen zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung in Griechisch nach Maßgabe der "Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch" vom 3. September 1981 (Abl. 1981, S. 643) im Umfang von in der Regel 12 SWS


2. zwei Vorlesungen 4 SWS


3. eine Einführung in die Arbeitsmittel und Methoden der klassischen Philologie 2 SWS


4. zwei Proseminare 4 SWS


5. eine Sprachübung 2 SWS

Zu den Veranstaltungen nach Nr. 4 und 5 wird nur zugelassen, wer den Nachweis über die erfolgreich bestandene Ergänzungsprüfung in Griechisch nach Maßgabe der "Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch" vom 3. September 1981 (Abl. 1981, S. 643) erbracht hat.

   § 6
Studiennachweise

(1) Die Studenten nach § 5 Abs. 1 lit. a. haben während des Studiums Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an zwei Proseminaren und an zwei Sprachübungen zu erwerben.

(2) Die Studenten nach § 5 Abs. 1 lit. b haben neben dem Nachweis über die erfolgreich bestandene Ergänzungsprüfung in Griechisch nach Maßgabe der "Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch" vom 3. September 1981 (Abl. 1981, S. 643) während des Studiums Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an zwei Proseminaren und der Sprachübung zu erwerben.

(3) Die Leistungsnachweise werden unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

in den Proseminaren: Anfertigung je eines mindestens mit "ausreichend" bewerteten schriftlichen Referates,
in den Sprachübungen: eine mit "ausreichend" bewertete Teilnahme an den Klausurübungen.

Der Leistungsnachweis wird vom Veranstaltungsleiter erteilt.

  

§ 7
Studienfachberatung

Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereiches zuständig.

  

§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.




Gießen, den 08.02.1984 gez. Landfester
(Prof. Dr. phil. Manfred Landfester)

Dekan des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen des
Mittelmeerraums und Osteuropas




  
ANLAGE 1

zur Ordnung des Fachbereichs 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Griechische Philologie" vom 08.02.1984

Empfehlung für die Gestaltung
vom Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche

Falls der das Studienelement nachfragende Fachbereich in seiner Prüfungsordnung

a) die Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung
(Zahl der Leistungsnachweise)
b) Umfang und Art der Prüfung
c) die Prüfungsgegenstände
regelt, stellt er sicher, daß bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Vorschriften in der Prüfungsordnung nachstehend getroffene Regelung zugrundegelegt wird:
1. Zahl der Studiennachweise

1.1


a) Graecums



oder


b)



oder


c)
Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch" vom 3. September 1981 (Abl. 1981, S. 643) sind,


vier Leistungsnachweise.

1.2 Für Studenten, die diese Voraussetzungen nicht mitbringen,


a)


b) drei Leistungsnachweise.

2. Umfang und Art der Prüfung

Die Prüfung findet in mündlicher Form statt und dauert in der Regel 20 Minuten.
3. Prüfungsgegenstände

a) Thematik, Methodik und Terminologie der griechischen Philologie

b) Griechische Literaturgeschichte

c) Griechische Religion und Mythologie

d) Übersetzung griechischer Texte

e) Inhaltliche, sprachlich-stilistische und metrische Interpretation griechischer Texte

Prüfungsordnungen, die bereits anderslautende Vorschriften als die vorgenannten enthalten, bleiben von dieser Regelung unberührt.





Erlaßgrundlage
FBR 
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 08.02.1984
Ausnahmeregelung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG (Erlaß vom 31.08.1984 - V A 5.1-424/671-11-)



Änderungsbeschlüsse

keine