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6.40.17 Nr. 2 Studienordnung Studienelement "Landentwicklungsplanung und Welternährungswirtschaft" (Diplomstudiengang "Geographie")

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Ordnung des Fachbereichs 17

Agrarwissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium des Studienelements
"Landentwicklungsplanung und Welternährungswirtschaft"
im Rahmen des Diplomstudiengangs "Geographie"
mit dem Abschluß "Diplom-Geograph"
Hinweisvom 29. Oktober 1986
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Ziel des Studiums
§ 5 Studienvoraussetzungen
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten

Anlage: Studienplan

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Landentwicklungsplanung und Welternährungswirtschaft" im Rahmen des Diplomstudiengangs "Geographie" mit dem Abschluß "Diplom-Geograph".

§ 2
Beginn des Studiums

Es wird empfohlen, das Studium zum Wintersemester aufzunehmen.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.

§ 4
Ziel des Studiums

Das Studienelement soll den Studenten Kenntnisse der Landentwicklungsplanung, der Regionalplanung und Welternährungspolitik auf agrarökonomischer Grundlage für eine spätere Anwendung vermitteln.

§ 5
Studienvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Studium des Studienelements "Landentwicklungsplanung und Welternährungswirtschaft" richtet sich nach der Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Diplom-Studiengang "Geographie" mit dem Abschluß "Diplom-Geograph" vom 24. Oktober 1984 (Abl. 1986, S. 48).

(2) Das Studienelement kann nur im Hauptstudium (5. bis 8. Semester) des Diplomstudiengangs gewählt werden. Es darf nicht mit dem Nebenfach Agrarökonomie kombiniert werden.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfaßt 20 Semesterwochenstunden.

(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in der Anlage.


§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Studiums hat der Student Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:

1.

Den Leistungsnachweis erwirbt, wer mit Erfolg ein Referat angefertigt hat.
2. Projektstudium Regionalplanung I und II

Den Leistungsnachweis erwirbt, wer mit Erfolg eine schriftliche Ausarbeitung angefertigt oder eine Klausur geschrieben hat.
3.

Den Leistungsnachweis erwirbt, wer mit Erfolg eine schriftliche Ausarbeitung angefertigt hat.


§ 8
Studienfachberatung

Für die Studienfachberatung ist der Beauftragte des Fachbereichs zuständig.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.

Gießen, 29.10.1986 gez. Schmutterer
(Prof. Dr. phil. nat. Heinrich Schmutterer)
Dekan des Fachbereichs Agrarwissenschaften

ANLAGE

zur Ordnung des Fachbereichs Agrarwissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Landentwicklungsplanung und Welternährungswirtschaft" im Rahmen des Diplomstudiengangs "Geographie" mit dem Abschluß "Diplom-Geograph" vom 29.10.1986


Studienplan

Lehrveranstaltungen Veranstaltungsart
Semesterwochenstunden



5. WS
6. SS
7. WS
8. SS
1. Raumnutzungstheorie Vorlesung
2
-
-
-
2. Einführung in die Landentwicklungsplanung Vorlesung und
Seminar
2
-
-
-
3. Regionalpolitik für den ländlichen Raum Vorlesung
-
2
-
-
4. Regionalplanung I Projektstudium
-
-
2
-
5. Regionalplanung II Projektstudium
-
-
-
2
6. Welternährungspolitik Vorlesung
2
-
-
-
7. Regionalplanung in Entwicklungsländern Vorlesung und
Seminar
-
2
-
-
8. Ökonomische Strategien in Entwicklungsländern Vorlesung
-
-
2
-
9. Welternährungswirtschaft Seminar
-
-
-
2
10. Projektplanung Vorlesung und
Seminar
-
-
-
2

Der Studienplan geht davon aus, daß das Studium zum Wintersemester aufgenommen wird.



Erlaßgrundlage


FBR
HKM Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord.
Ausnahmeregelung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG
(Erlaß vom 13.1.1987 -
H I 5.1 - 424/671-28-)


Änderungsbeschlüsse

keine