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6.71.05 Nr. 2 Lehramt an Grundschulen - Grundschulfach und Verbundfach Musik

6.71.05 Nr. 2

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STUDIENORDNUNG
des Fachbereichs
Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Fach Musik als Grundschulfach und Verbundfach
1
im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
vom 24. April 1996

Erlaßgrundlage Beschlüsse
Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfaßt neben dem Studium dreier Fächer (zwei Grundschulfächer, ein Verbundfach) das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (pädagogische Grundwissenschaften) und das Studium der Allgemeinen Didaktik der Grundschule.

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums des Fachs Musik als Grundschulfach und als Verbundfach im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Grundschulfachs und Verbundfachs kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student den Studienanteil Grundschulfach und Verbundfach Musik unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium musikalische Kenntnisse und Grundfertigkeiten, die gemäß der Verordnung zur Feststellung der künstlerischen Begabung nach § 35 Abs. 5 des Hochschulgesetzes vom 18. April 1989 in einer Eignungsprüfung nachgewiesen werden.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

1) Das Studium des Fachs Musik als Grundschulfach und als Verbundfach soll die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder als Lehrer an Grundschulen und im Verbundfach auch in der Sekundarstufe I in diesem Fach erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen und Fähigkeiten einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

2) Das Studium soll folgende Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten vermitteln:

1.

Fachwissenschaft


-

Historische Musikwissenschaft


-

Systematische Musikwissenschaft



Schwerpunkte:

Musik der Gegenwart




Musikalische Analyse




Fachterminologie und Forschungsmethoden

2.

Fachdidaktik


-

Historische Musikpädagogik


-

Systematische Musikpädagogik



Schwerpunkte:

Musikpädagogische Konzeptionen




Didaktik der Alters- und Schulstufe sowie der Sachgebiete




Didaktik der populären Musik




Methoden des Musikunterrichts

3.

Fachpraxis


-

Instrumentales Haupt- und Nebenfach


-

Gesang


-

Hörfähigkeit


-

Satzlehre und Analyse


-

Ensembleleitung und -praxis


-

Schulpraktisches Spiel


-

Unterrichtsbezogene Musikpraxis

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Fachs Musik umfaßt:

1.

als Grundschulfach 15 Semesterwochenstunden (SWS)

2.

als Verbundfach 46 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich des Schulpraktikums; davon


2.1

für den grundschuldidaktischen Anteil des Verbundfachs 8 Semester-wochenstunden


2.2

für den fachwissenschaftlichen und den Anteil für die Didaktik der Sekundarstufe I 32 Semesterwochenstunden


2.3

für das Schulpraktikum 6 Semesterwochenstunden.

(2) Das Studium des Grundschulfachs und des Verbundfachs soll sich gleichmäßig auf die Gesamtzeit des Studiums für das Lehramt an Grundschulen verteilen.

(3) Das Studium des Verbundfaches gliedert sich in

1.

das Studium mit einer Dauer von 6 Semestern und einem Umfang von 40 Semesterwochenstunden (SWS)

2.

das Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS).

(4) Das Studium des Fachs Musik als Grundschulfach umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich



Historische und Systematische Musikwissenschaft

4 SWS

2.

Fachdidaktischer Bereich



Musikdidaktik für die Grundschule

5 SWS

3.

Fachpraktischer Bereich



Lehrveranstaltungen im Umfang von

6 SWS

(5) Das Studium des Fachs Musik als Verbundfach umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich



Historische und Systematische Musikwissenschaft

10 SWS

2.

Fachdidaktischer Bereich



Historische und Systematische Musikpädagogik

2 SWS


Musikdidaktik (einschließlich Unterrichtsplanung und -analyse)

6 SWS

3.

Fachpraktischer Bereich



Lehrveranstaltungen im Umfang von

22 SWS

(6) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student des Verbundfaches am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt die Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Während des Studiums soll die Studentin oder der Student des Verbundfaches an einer Exkursion teilnehmen.

§ 7
Studiennachweise

(1) Im Grundschulfach hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich


-

1 Leistungsnachweis in Historische Musikwissenschaft

2.

Fachdidaktischer Bereich


-

1 Leistungsnachweis in Musikdidaktische Konzeptionen für die Grundschule/
Didaktische Analyse und methodische Planung von Musikunterricht in der Grundschule

3.

Fachpraktischer Bereich


-

Kein Leistungsnachweis erforderlich, da die Fachpraxis Bestandteil der Ersten Staatsprüfung ist.

(2) Im Verbundfach hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich


-

1 Leistungsnachweis in Historische Musikwissenschaft


-

1 Leistungsnachweis in Systematische Musikwissenschaft


-

1 Leistungsnachweis in Methoden der musikalischen Analyse

2.

Fachdidaktischer Bereich


-

1 Leistungsnachweis in Geschichte der Musikpädagogik oder Musikpädagogische Grundlagenforschung und Theoriebildung


-

1 Leistungsnachweis in Fachdidaktische Konzeptionen


-

1 Leistungsnachweis in Methoden des Musikunterrichts

3.

Fachpraktischer Bereich


-

Kein Leistungsnachweis erforderlich, da die Fachpraxis Bestandteil der Ersten Staatsprüfung ist.

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf schriftlichen Arbeiten (Referat, Hausarbeit, Klausur, Thesenpapier, Protokoll). Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung wird nachgewiesen:

1.

im Fach Musik als Grundschulfach durch die fachpraktische Prüfung in den Gebieten


a)

Instrumentalspiel (Harmonieinstrument)


b)

Gesang


c)

Musikalisches Hören


d)

Schulpraktisches Instrumentalspiel

2.

im Fach Musik als Verbundfach durch die fachpraktische Prüfung in den Gebieten


a)

Instrumentalspiel / Gesang



-

Hauptfach: Instrument / Gesang



-

Nebenfach: Instrument / Gesang



Eines der Instrumente muß ein Akkordinstrument sein. Wer im Haupt- oder Nebenfach Gesang wählt, wird in einem weiteren instrumentalen Nebenfach geprüft.


b)

Gesang (Singen und Sprechen einschließlich Stimmkunde und Sprecherziehung) bzw. Instrumentalspiel bei Hauptfach / Nebenfach Gesang


c)

Gehörbildung


d)

Satzlehre und Satzanalyse


e)

Ensembleleitung


f)

Schulpraktisches Instrumentalspiel

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 13. Mai 1997

Prof. Dr. Peter Andraschke
Dekan des Fachbereichs
Kunstpädagogik, Musikwissenschaft,
Sportwissenschaft

Anlage:
Studienplan für das Grundschulfach Musik
Studienplan für das Verbundfach Musik

Studienplan Grundschulfach Musik



SWS

Veranstaltungsart

Studiennachweis

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich




1.1

Historische Musikwissenschaft:

2

PS/S

1 L


Musikgeschichte




1.2

Systematische Musikwissenschaft:





Musikalische Fähigkeiten des Kindes





oder

2

PS/S



Erwerb musikalischer Einstellungen






4 SWS


1 L

2.

Fachdidaktischer Bereich




2.1

Musikdidaktische Konzeptionen für die Grundschule





und

4

S

1 L


Didaktische Analyse und methodische Planung von Musikunterricht in der Grundschule




2.2

Methoden der Stimmbildung, der Gehörbildung, der Improvisation, der graphischen Notation sowie der Sing- und Spielleitung

1

PS/S



--- Teilnahme an einem Examenskolloquium






5 SWS


1 L

3.

Fachpraktischer Bereich




3.1

Instrumentalspiel (Harmonieinstrument; einschließlich schulpraktisches Instrumentalspiel)

3

MP

P

3.2

Gesang

1

MP

P

3.3

Musikalisches Hören

1

MP

P

3.4

Unterrichtsbezogene Musikpraxis, wahlweise aus:

  • Musik und Bewegung
  • Musikmachen mit Instrumenten
  • Musik und Spiel
  • Schulpraktisches Harmoniespiel

1

MP




6 SWS



Studienplan Grundschulfach Musik (Zeitliches Raster)



1.

2.

3.

4.

Sem.

5.

6.

SWS

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich








1.1.

Historische Musikwissenschaft

x

x

x




2

1.2.

Systematische Musikwissenschaft




x

x

x

2

2.

Fachdidaktischer Bereich








2.1.

Musikdidaktische Konzeptionen



x

x



4

2.2.

Methoden der Stimmbildung



x




1

3.

Fachpraktischer Bereich








3.1.

Instrumentalspiel

x

x

x




3

3.2.

Gesang


x

x




1

3.3.

Musikalisches Hören

x

x





1

3.4.

Unterrichtsbezogene Musikpraxis




x

x

x

1

Studienplan Verbundfach Musik (Zeitliches Raster)



1.

2.

3.

4.

Sem.

5.

6.

SWS

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich








1.1.

Historische Musikwissenschaft I

x

x

x




2

1.2.

Historische Musikwissenschaft II




x

x

x

2

1.3.

Systematische Musikwissenschaft I

x

x

x




2

1.4.

Systematische Musikwissenschaft II




x

x

x

2

1.5.

Methoden der musikalischen Analyse



x

x

x


2

2.

Fachdidaktischer Bereich








2.1.

Geschichte der Musikpädagogik

x

x

x




2*

2.2.

Musikpädagogische Grundlagenforschung




x

x

x

2*

2.3.

Fachdidaktische Konzeptionen




x

x

x

2

2.4.

Methoden des Musikunterrichts



x

x



4

3.

Fachpraktischer Bereich








3.1.

Instrumentalspiel

  1. Hauptfach
  2. Nebenfach


x


x


x
x


x
x


x
x


x


6
3

3.2.

Gesang


x

x




1

3.3.

Gehörbildung

x

x





1

3.4.

Satzlehre und Satzanalyse

x

x





4

3.5.

Singleitung / Ensembleleitung



x

x



2

3.6.

Ensemblepraxis



x

x

x

x

1

3.7.

Unterrichtsbezogene Musikpraxis


x

x

x

x


4

* 2.1 oder 2.2

Studienplan Verbundfach Musik



SWS

Veranstaltungsart

Studiennachweis

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich




1.1

Historische Musikwissenschaft I

2

PS/S


1.2

Historische Musikwissenschaft II (Musik der Gegenwart)

2

PS/S

1 L

1.3

Systematische Musikwissenschaft I

2

PS/S


1.4

Systematische Musikwissenschaft II (Psychologische Grundlagen der Musikpädagogik, Schwerpunkt: Psychologische Grundlagen der Musikpädagogik für die Grundschule)

2

PS/S

1 L

1.5

Methoden der musikalischen Analyse

2

PS/S

1 L



10


3 L*

2.

Fachdidaktischer Bereich




2.1

Geschichte der Musikpädagogik (einschließlich Einführung in die Musikpädagogik)





oder

2

PS/S

1 L

2.2

Musikpädagogische Grundlagenforschung und Theoriebildung




2.3

Fachdidaktische Konzeptionen (Schwerpunkt: Musikdidaktische Konzeptionen für die Grundschule)

2

S

1 L

2.4

Methoden des Musikunterrichts (einschließlich Unterrichtsplanung und -analyse in der Grundschule)

4

S

1 L


--- Teilnahme an einer Exkursion im Rahmen der angebotenen Lehrveranstaltungen





--- Teilnahme an einem Examenskolloquium






8


3 L

* Einer der drei Leistungsnachweise ist in einem Seminar zu erbringen.



SWS

Veranstaltungsart

Studiennachweis

3.

Fachpraktischer Bereich




3.1

Instrumentalspiel (einschließlich schulpraktisches Instrumentalspiel) / Gesang





- Hauptfach: Instrument / Gesang

6

MP

P


- Nebenfach: Instrument / Gesang

3

MP

P


Eines der Instrumente muß ein Akkordinstrument sein. Wer im Haupt- oder Nebenfach Gesang wählt, wird in einem weiteren instrumentalen Nebenfach geprüft.




3.2

Gesang (Singen und Sprechen einschließlich Stimmkunde und Sprecherziehung) bzw. Instrumentalspiel bei Haupt-/Nebenfach Gesang

1

MP

P

3.3

Gehörbildung

1

MP

P

3.4

Satzlehre und Satzanalyse

4

MP

P

3.5

Singleitung/Ensembleleitung

2

MP

P

3.6

Ensemblepraxis

1

MP


3.7

Unterrichtsbezogene Musikpraxis

4

MP



wahlweise aus:





- Schulpraktisches Arrangieren





- Musik und Bewegung





- Musikmachen mit Instrumenten





- Musik und Spiel






22



Abkürzungen

SWS

= Semesterwochenstunden

PS

= Proseminar

S

= Seminar

MP

= Musikpraxis

L

= Leistungsnachweis

P

= Prüfungsteil der Ersten Staatsprüfung

1 Das in § 32 Abs. 1 der Verordnung genannte "Fach für die Klassen 1 bis 4" wird in dieser Studienordnung "Grundschulfach" genannt. Das an gleicher Stelle der Verordnung genannte Fach für die Klassen 1 bis 4, in dem "zusätzlich eine fachwissenschaftliche und fachdidaktische Prüfung für das Wahlfach" abzulegen ist, wird in dieser Studienordnung "Verbundfach" genannt.

Erlaßgrundlage
FB 05
24.04.1996
§ 22 Abs. 5 HUG

Beschlüsse


FBR

HMWK

StAnz


StudO

24.04.1996

28.10.1996

14.07.1997

S. 2073