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6.70.09 Nr. 1 Lehramt an Grundschulen - Grundschulfach und Verbundfach Deutsch

6.70.09 Nr. 1

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Studienordnung
des Fachbereichs Germanistik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Fach Deutsch als Grundschulfach und Verbundfach
1
im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
vom 31. Januar 1996

Erlaßgrundlage Beschlüsse

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfaßt neben dem Studium dreier Fächer (zwei Grundschulfächer, ein Verbundfach) das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (pädagogische Grundwissenschaften) und das Studium der Allgemeinen Didaktik der Grundschule.

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums des Fachs Deutsch als Grundschulfach und als Verbundfach im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Grundschulfachs und Verbundfachs kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Germanistik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student den Studienanteil Grundschulfach und Verbundfach unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium keine besonderen Voraussetzungen.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Fachs Deutsch als Grundschulfach und als Verbundfach soll die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder als Lehrer an Grundschulen und im Verbundfach auch in der Sekundarstufe I in diesem Fach erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen und Fähigkeiten einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Es hat zum Ziel, den Studierenden die Kenntnisse und wissenschaftlichen Methoden zu vermitteln, die sie befähigen, für ihren künftigen Deutschunterricht begründete Unterrichtsentscheidungen zu treffen. Dabei geht es u. a. um Voraussetzungen der Vermittlung von Erstlesen und Erstschreiben, um mündliche und schriftliche Kommunikation, weiterführendes Lesen, Theorien der Sprachentwicklung und des Spracherwerbs, Kinderliteratur, Medien, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache sowie didaktische Theorien mit grundschulspezifischem Schwerpunkt.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Fachs Deutsch umfaßt:

1.

als Grundschulfach 15 Semesterwochenstunden (SWS)

2.

als Verbundfach 46 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich des Schulpraktikums; davon

2.1

für den grundschuldidaktischen Anteil des Verbundfachs 8 Semesterwochenstunden

2.2

für den fachwissenschaftlichen und den Anteil für die Didaktik der Grundschule 32 Semesterwochenstunden

2.3

für das Schulpraktikum 6 Semesterwochenstunden.

(2) Das Studium des Grundschulfachs und des Verbundfachs soll sich gleichmäßig auf die Gesamtzeit des Studiums für das Lehramt an Grundschulen verteilen.

(3) Das Studium des Verbundfaches gliedert sich in

1.

das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern und einem Umfang von
24 Semesterwochenstunden (SWS),

2.

das Hauptstudium mit einer Dauer von 2 Semestern und einem Umfang von
10 Semesterwochenstunden (SWS),

3.

Veranstaltungen im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von
6 Semesterwochenstunden (SWS),

4.

das Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS).

(4) Das Studium des Fachs Deutsch als Grundschulfach umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.

im Grundstudium



-

Eine Einführung: Fachdidaktik Deutsch

2 SWS


-

Ein Proseminar: Sprachdidaktik

2 SWS


-

Ein Proseminar: Literatur- oder Mediendidaktik

2 SWS


-

Eine Vorlesung: nach Wahl aus einem der Studiengebiete

2 SWS

2.

im Hauptstudium



-

Ein Hauptseminar: Sprachdidaktik

2 SWS


-

Ein Hauptseminar: Literatur- oder Mediendidaktik

2 SWS


-

Eine Vorlesung: nach Wahl aus einem der Studiengebiete

2 SWS

3.

im Grund- oder Hauptstudium



-

Eine Übung: Sprecherziehung

2 SWS

(5) Das Studium des Fachs Deutsch als Verbundfach umfaßt Lehrveranstaltungen (im Umfang von in der Regel 2 SWS) aus den Studiengebieten Sprache, Literatur und Medien:

1.

im Grundstudium



-

Eine Einführungsveranstaltung in das Studium der Germanistik (Schwerpunkt: Studiengebiet Sprache oder Literatur; 6-stg.)

6 SWS


-

Zwei Proseminare: Studiengebiet Sprache

4 SWS


-

Zwei Proseminare: Studiengebiet Literatur

4 SWS


-

Ein Proseminar: Studiengebiet Medien

2 SWS


-

Ein Proseminar: Studiengebiet Sprache oder Literatur oder Medien

2 SWS


-

Drei Vorlesungen: nach Wahl aus den Studiengebieten

6 SWS

2.

im Hauptstudium



-

Ein Hauptseminar: Studiengebiet Sprache

2 SWS


-

Ein Hauptseminar: Studiengebiet Literatur oder Medien

2 SWS


-

Ein Hauptseminar/Oberseminar/Kolloquium: aus einem der Studiengebiete

2 SWS


-

Zwei Vorlesungen: nach Wahl aus den Studiengebieten

4 SWS

3.

im Grund- oder Hauptstudium



-

Eine Übung: Sprecherziehung

2 SWS


-

Zwei Veranstaltungen: nach Wahl aus den Studiengebieten

4 SWS

(6) Die Veranstaltungen sind so zu wählen, daß sie je zur Hälfte dem fachwissenschaftlichen und dem fachdidaktischen Bereich angehören.

(7) Es müssen mindestens vier Veranstaltungen mit grundschulspezifischen Inhalten gewählt werden.

(8) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student des Verbundfaches am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt die Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7
Studiennachweise

(1) Im Grundschulfach hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise: LN) zu erwerben:

-

Ein Proseminar: Sprachdidaktik/Literatur- oder Mediendidaktik

1 LN

-

Ein Hauptseminar: Sprachdidaktik/Literatur- oder Mediendidaktik

1 LN

Zu dem Proseminar wird nur zugelassen, wer die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung Fachdidaktik Deutsch nachweist.

(2) Im Verbundfach hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

1.

im Grundstudium



-

Eine Einführungsveranstaltung in das Studium der Germanistik
(Schwerpunkt: Studiengebiet Sprache oder Literatur)

1 LN


-

Ein Proseminar: Studiengebiet Sprache

1 LN


-

Ein Proseminar: Studiengebiet Literatur

1 LN


-

Ein Proseminar: Studiengebiet Sprache oder Literatur oder Medien

1 LN

2.

im Hauptstudium



-

Ein Hauptseminar: Studiengebiet Sprache

1 LN


-

Ein Hauptseminar: Studiengebiet Literatur oder Medien

1 LN

(3) Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studienschwerpunkte sind gleichgewichtig zu berücksichtigen.

(4) Mindestens zwei Seminare müssen Grundschulinhalte zum Gegenstand haben.

(5) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf einer Seminararbeit, Hausarbeit oder Klausur. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(6) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen oder beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 27. Juni 1997

Prof. Dr. Gerd Fritz
Dekan des Fachbereichs Germanistik

Anlagen:
Studienplan Grundschulfach Deutsch
Studienplan Verbundfach Deutsch

Studienplan Grundschulfach Deutsch2

1.-2. Sem.

1 Einführung: Fachdidaktik Deutsch

(Teilnahmenachweis)


1 Proseminar: Sprachdidaktik/Literatur- oder Mediendidaktik


3.-4. Sem.

1 Proseminar: Sprachdidaktik/Literatur- oder Mediendidaktik

(Leistungsnachweis)


1 Vorlesung: nach Wahl aus den Studiengebieten


5.-6. Sem.

1 Hauptseminar: Sprachdidaktik/Literatur- oder Mediendidaktik

(Leistungsnachweis)


1 Hauptseminar: Sprachdidaktik/Literatur- oder Mediendidaktik



1 Vorlesung: nach Wahl aus den Studiengebieten


1.-6. Sem.

1 Übung: Sprecherziehung


Studienplan Verbundfach Deutsch2

Grundstudium (1.-4. Semester)

1.-2. Sem.

1 Einführungsveranstaltung in das Studium der Germanistik (Schwerpunkt: Studiengebiet Sprache oder Literatur, 6-stg.)

(Leistungsnachweis)


1 Proseminar: Studiengebiet Sprache oder Literatur/ Medien

(Leistungsnachweis)

3.-4. Sem.

2 Proseminare: Studiengebiet Sprache oder Literatur/Medien

(Leistungsnachweise)

1.-4. Sem.

3 Proseminare: Studiengebiet Sprache oder Literatur/Medien



3 Vorlesungen: nach Wahl aus den Studiengebieten


Hauptstudium (5.-6. Semester)

5.-6. Sem.

1 Hauptseminar: Sprachdidaktik

(Leistungsnachweis)


1 Hauptseminar: Literatur- oder Mediendidaktik

(Leistungsnachweis)


1 Hauptseminar/Oberseminar/Kolloquium: aus einem der Studiengebiete



2 Vorlesungen: nach Wahl aus den Studiengebieten


Grund- oder Hauptstudium (1.-6. Semester)

1.-6. Sem.

1 Übung: Sprecherziehung



2 Veranstaltungen: nach Wahl aus den Studiengebieten



Schulpraktikum


Die Veranstaltungen sind je zur Hälfte aus dem fachwissenschaftlichen und dem fachdidaktischen Bereich zu wählen.

1 Das in § 32 Abs. 1 der Verordnung genannte "Fach für die Klassen 1-4" wird in dieser Studienordnung "Grundschulfach" genannt. Das an gleicher Stelle der Verordnung genannte Fach für die Klassen 1-4, in dem "zusätzlich eine fachwissenschaftliche und fachdidaktische Prüfung für das Wahlfach" abzulegen ist, wird in dieser Studienordnung "Verbundfach" genannt.

2 Die Studienpläne sollen im Überblick über den Gang des Studiums informieren. Für die Studienregelung im einzelnen sind die Bestimmungen der §§ 6 und 7 der Studienordnung verbindlich.

Erlaßgrundlage
FB 09
31.01.1996
§ 22 Abs. 5 HUG

Beschlüsse


FBR

HMWK

StAnz


StudO

31.01.1996

31.10.1996

06.10.1997

S. 2981