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6.72.09 Nr. 1 Studienordnung Wahlfach Deutsch L2, L5

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Studienordnung des Fachbereichs Germanistik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Wahlfach Deutsch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Haupt- und Realschulen
und dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Sonderschulen

Hinweis vom 31. Januar 1996

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

 


INHALTSVERZEICHNIS
§ 1    Geltungsbereich
§ 2    Beginn des Studiums
§ 3    Dauer des Studiums
§ 4    Studienvoraussetzungen
§ 5    Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6    Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7    Studiennachweise
§ 8    Studienfachberatung
§ 9    Inkrafttreten
§ 10  Übergangsbestimmungen

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).

(2) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen besteht aus dem Studium eines Wahlfachs, dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) und zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen.

(3) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Wahlfach Deutsch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Wahlfachs Deutsch kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Germanistik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Wahlfachs Deutsch unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bzw. nach sechs Semestern zur Wahlfachprüfung im Rahmen des Studiums für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Wahlfachs keine besonderen Voraussetzungen.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs Deutsch soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Hauptschulen und Realschulen bzw. Sonderschulen dieses Studienanteils erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Es hat zum Ziel, den Studierenden die Kenntnisse und wissenschaftlichen Methoden zu vermitteln, die sie befähigen, für ihren künftigen Deutschunterricht begründete Unterrichtsentscheidungen zu treffen. Dabei geht es u.a. um fachwissenschaftliche und fachdidaktische Theorien und Methoden der deutschen Sprache und Literatur, um Theorie und Geschichte des Deutschunterrichts, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache, Mediendidaktik, Kinder- und Jugendliteratur.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs Deutsch umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 38 SWS zur Verfügung (der fachdidaktische Anteil erhöht sich damit von 18 auf 20 SWS).

(2) Das Studium gliedert sich in

1.

das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern und einem Umfang von 24 SWS,

2.

das Hauptstudium mit einer Dauer von 2 Semestern und einem Umfang von 8 SWS,

3.

Veranstaltungen im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von 4 SWS,

4.

das Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 SWS.

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in den Studiengebieten Sprache, Literatur, Medien (im Umfang von in der Regel 2 SWS):

-

Eine Einführungsveranstaltung in das Studium der Germanistik (Schwerpunkt: Studiengebiet Sprache oder Literatur; 6-stg.)

6 SWS

-

Zwei Proseminare: Studiengebiet Sprache

4 SWS

-

Zwei Proseminare: Studiengebiet Literatur

4 SWS

-

Ein Proseminar: Studiengebiet Medien

2 SWS

-

Ein Proseminar: Studiengebiet Sprache oder Literatur oder Medien

2 SWS

-

Drei Vorlesungen: nach Wahl aus den Studiengebieten

6 SWS

(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen (im Umfang von 2 SWS):

-

Ein Hauptseminar: Studiengebiet Sprache

2 SWS

-

Ein Hauptseminar: Studiengebiet Literatur

2 SWS

-

Ein Hauptseminar/Oberseminar/Kolloquium: aus einem der Studiengebiete

2 SWS

-

Eine Vorlesung: nach Wahl aus den Studiengebieten

2 SWS

(5) Lehrveranstaltungen im Grund- oder Hauptstudium

-

Eine Übung: Sprecherziehung

2 SWS

-

Eine Veranstaltung: nach Wahl aus den Studiengebieten

2 SWS

(6) Die Veranstaltungen sind so zu wählen, daß sie je zur Hälfte dem fachwissenschaftlichen und dem fachdidaktischen Bereich angehören.

(7) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student im Wahlfach am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

-

Eine Einführungsveranstaltung in das Studium der Germanistik (Schwerpunkt: Studiengebiet Sprache oder Literatur)

1 LN

-

Ein Proseminar: Studiengebiet Sprache

1 LN

-

Ein Proseminar: Studiengebiet Literatur

1 LN

-

Ein Proseminar: Studiengebiet Sprache oder Literatur oder Medien

1 LN

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

-

Ein Hauptseminar: Studiengebiet Sprache

1 LN

-

Ein Hauptseminar: Studiengebiet Literatur

1 LN

(3) Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studienschwerpunkte sind gleichgewichtig zu berücksichtigen.

(4) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf einer Seminararbeit, Hausarbeit oder Klausur. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(5) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Germanistik zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen oder beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 27. Juni 1997
Prof. Dr. Gerd Fritz
Dekan des Fachbereichs Germanistik

Anlagen:

Studienplan Wahlfach Deutsch1

Grundstudium (1.-4. Semester)

1.-2. Sem.

1 Einführungsveranstaltung in das Studium der Germanistik
(Schwerpunkt: Studiengebiet Sprache oder Literatur, 6-stg.)

(Leistungsnachweis)

1 Proseminar: Studiengebiet Sprache oder Literatur/Medien

(Leistungsnachweis)

3.-4. Sem.

2 Proseminare: Studiengebiet Sprache oder Literatur/Medien

(Leistungsnachweise)

1.-4. Sem.

3 Proseminare: Studiengebiet Sprache oder Literatur/Medien

3 Vorlesungen: nach Wahl aus den Studiengebieten

Hauptstudium (5.-6. Semester)

5.-6. Sem.

1 Hauptseminar: Studiengebiet Sprache

(Leistungsnachweis)

1 Hauptseminar: Studiengebiet Literatur

(Leistungsnachweis)

1 Hauptseminar/Oberseminar/Kolloquium: aus einem der Studiengebiete

1 Vorlesung: nach Wahl aus den Studiengebieten

Grund- oder Hauptstudium (1.-6. Semester)

1.-6. Sem.

1 Übung: Sprecherziehung

1 Veranstaltung: nach Wahl aus den Studiengebieten

Schulpraktikum

Die Veranstaltungen sind je zur Hälfte aus dem fachwissenschaftlichen und dem fachdidaktischen Bereich zu wählen.

1 Der Studienplan soll im Überblick über den Gang des Studiums informieren. Für die Studienregelung im einzelnen sind die Bestimmungen der §§ 6 und 7 der Studienordnung verbindlich.

Erlaßgrundlage
FB 09
31.01.1996
§ 22 Abs. 5 HUG

Beschlüsse

FBR

HMWK

StAnz

StudO

31.01.1996

31.10.1996

06.10.1997

S. 2983