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6.72.11 Nr. 2 Lehramt an Haupt- und Realschulen - Wahlfach Russisch

6.72.11 Nr. 2

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STUDIENORDNUNG
des Fachbereichs Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Wahlfach Russisch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Haupt- und Realschulen
vom 25. September 1996

Erlaßgrundlage Beschlüsse
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas der Justus-Liebig-Universitat Gießen die folgende Studienordnung.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium des Lehramtes an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Wahlfach Russisch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBI. I S. 233).

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Wahlfachs Russisch kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Wahlfachs Russisch unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Wahlfachs Russisch keine besonderen Voraussetzungen.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs Russisch soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Hauptschulen und Realschulen erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs Russisch umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 38 SWS zur Verfügung (der fachdidaktische Anteil erhöht sich damit von 4 auf 6 SWS).

(2) Das Studium hat

1.

eine Dauer von 6 Semestern und einen Umfang von 36 SWS und

2.

beinhaltet ein Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 SWS.

(3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich



a)

Sprachwissenschaft




-

1 Proseminar "Einführung in die slavische Sprachwissenschaft"

2 SWS



-

1 Vorlesung zur slavischen Sprachwissenschaft

2 SWS


b)

Literaturwissenschaft




-

1 Proseminar "Einführung in die slavische Literaturwissenschaft"

2 SWS



-

1 Vorlesung zur slavischen Literaturwissenschaft

2 SWS


c)

Sprachwissenschaft/Literaturwissenschaft (einschl. Landeskunde)




-

1 Seminar zur slavischen Sprachwissenschaft (einschl. Landeskunde)

2 SWS



-

1 Seminar zur slavischen Literaturwissenschaft (einschl. Landeskunde)

2 SWS

2.

Fachdidaktischer Bereich



-

1 Vorlesung zur Didaktik

2 SWS


-

1 Seminar zur Didaktik

2 SWS

3.

Fachpraktischer Bereich



Sprachpraxis



-

1 Grundkurs I

6 SWS


-

1 Grundkurs II

6 SWS


-

1 Phonetikkurs

2 SWS


-

1 Textkurs

2 SWS


-

1 Grammatikkurs

2 SWS


-

1 Kommunikationskurs

2 SWS

Der Fachbereich stellt sicher, daß die Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen der Anlage 5 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Rechnung trägt.

(4) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student im Wahlfach am Schulpraktikum teil. Eines der Wahlfachpraktika kann ersetzt werden durch ein Praktikum in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften). Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Studiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben.

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich




a)

Sprachwissenschaft





-

1 Proseminar "Einführung in die slavische Sprachwissenschaft"

2 SWS

1 LN


b)

Literaturwissenschaft





-

1 Proseminar "Einführung in die slavische Literaturwissenschaft"

2 SWS

1 LN


c)

Sprachwissenschaft/Literaturwissenschaft (einschl. Landeskunde)





Wahlpflichtbereich


1 LN



-

1 Seminar zur slavischen Sprachwissenschaft (einschl. Landeskunde)

2 SWS


nach



-

1 Seminar zur slavischen Literaturwissenschaft (einschl. Landeskunde)

2 SWS

Wahl

2.

Fachdidaktischer Bereich




-

1 Seminar zur Didaktik

2 SWS

1 LN

3.

Fachpraktischer Bereich




Sprachpraxis




-

1 Grundkurs II

6 SWS

1 LN


Wahlpflichtbereich


1 LN


-

1 Phonetikkurs

2 SWS



-

1 Textkurs

2 SWS

nach


-

1 Grammatikkurs

2 SWS

Wahl


-

1 Kommunikationskurs

2 SWS


(2) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf einer schriftlichen Leistung (Referat/Hausarbeit/Klausur). Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(3) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 22. September 1997

Prof. Dr. H. Stenzel
Prodekan des Fachbereichs Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraumes und Osteuropas

Anlage:

Studienplan für das Wahlfach Russisch

Der Studienplan ist eine Orientierungshilfe für die Studienorganisation des einzelnen Studierenden für eine Studiendauer von sechs Semestern. Individuell sind zeitliche Verschiebungen möglich und wahrscheinlich.

1. Semester:

1 Vorlesung

2 SWS


1 Grundkurs I Russisch

6 SWS


1 Grundkurs I Russisch

6 SWS

2. Semester:

1 Proseminar "Einführung in die slavische Sprachwissenschaft"

2 SWS


1 Proseminar "Einführung in die slavische Literaturwissenschaft"

2 SWS


1 Grundkurs II Russisch

6 SWS

3. Semester:

1 Vorlesung

2 SWS


1 Vorlesung zur Didaktik

2 SWS


1 Sprachkurs Russisch

2 SWS

4. Semester:

1 Seminar (einschließlich Landeskunde)

2 SWS


1 Seminar zur Didaktik

2 SWS


1 Sprachkurs Russisch

2 SWS

5. Semester:

1 Seminar (einschließlich Landeskunde)

2 SWS


1 Sprachkurs Russisch

2 SWS

6. Semester:

1 Sprachkurs Russisch

2 SWS

In Hinblick auf das Schulpraktikum ist § 6 (1) und (4) zu beachten.

Erlaßgrundlage
FB 11
25.09.1996
§ 22 Abs. 5 HUG

Beschlüsse


FBR

HMWK

StAnz


StudO

25.09.1996

01.09.1997

03.11.1997

S. 3328