Inhaltspezifische Aktionen

6.72.14 Nr. 1 Studienordnung Wahlfach Chemie L2, L5

6.72.14 Nr. 1 WinWord Download als WinWord-Dokument


Studienordnung des Fachbereichs Chemie
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Wahlfach Chemie
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Haupt- und Realschulen
und dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Sonderschulen

Hinweis vom 17. Juni 1996

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Chemie der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).

(2) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen besteht aus dem Studium eines Wahlfachs, dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) und zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen.

(3) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Wahlfach Chemie mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Wahlfachs Chemie kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. Ein Studienbeginn zum Wintersemester wird empfohlen.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Chemie schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Wahlfachs Chemie unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bzw. nach sechs Semestern zur Wahlfachprüfung im Rahmen des Studiums für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Wahlfachs keine besonderen Voraussetzungen.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs Chemie soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Hauptschulen und Realschulen bzw. Sonderschulen dieses Studienanteils erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs Chemie umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 38 SWS zur Verfügung. Damit erhöht sich der fachdidaktische Anteil von 14 auf 16 Semesterwochenstunden.

(2) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.


Fachwissenschaftlicher Bereich



a)

Experimentelle Einführung in die Allgemeine, Anorganische und
Organische Chemie

4 SWS


b)

Einführung in die Physikalische Chemie

2 SWS


c)

Chemie der Hauptgruppenelemente

1 SWS


d)

Naturstoffe

1 SWS

2.


Fachdidaktischer Bereich



a)

Didaktik I

2 SWS


b)

Didaktik II

2 SWS


c)

Anwendungen und Technologie der Chemie

2 SWS

3.


Fachpraktischer Bereich



a)

Anorganisch-Chemisches Praktikum

10* SWS


b)

Organisch-Chemisches Praktikum (im Block)

10* SWS


c)

Didaktische Übungen I (Grundkurs)

4 SWS


d)

Didaktische Übungen II (Erweiterter Kurs)

4 SWS

4.


Wahlpflichtbereich

4 SWS

* Diese Praktika gehen mit dem Faktor 0,5 in die Zahl der SWS ein. Für diese Praktika ist die Vor- und Nachbereitungszeit geringer anzusetzen, als für die anderen Veranstaltungen.



Der Fachbereich stellt sicher, daß in den Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen entsprechend Anlage 5 der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt und Realschulen und für das Lehramt an Sonderschulen Rechnung getragen wird.

(3) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student im Wahlfach am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung. Es wird empfohlen, das Schulpraktikum in Chemie nach dem fünften Semester zu absolvieren.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Studiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) bzw. über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweise) zu erwerben:

1.

Fachpraktischer Bereich (Leistungsnachweise: LN)



- Anorganisch-Chemisches Praktikum

1 LN


- Organisch-Chemisches Praktikum

1 LN


- Didaktische Übungen I

1 LN


- Didaktische Übungen II

1 LN

2.

Wahlpflichtbereich (Teilnahmenachweise)



- Nachweis über die Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von 4 SWS

1 TN


(2) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Praktika, innerhalb derer eine vorgegebene Zahl von praktischen Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen ist. Zusätzlich ist die erfolgreiche Teilnahme an je zwei Klausuren für das Anorganisch-chemische Praktikum und das Organisch-chemische Praktikum vorgeschrieben. Im Wahlpflichtbereich wird die Teilnahme bescheinigt.

(3) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Chemie zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn und in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 12. Mai 1997

Prof. Dr. Johannes Beck
Dekan des FB Chemie

Studienplan für das Wahlfach Chemie

Semester

Vorlesungen

Praktika (incl. Seminare)

1.

Experimentelle Einführung in die Allgemeine,
Anorganische und Organische Chemie
(4 SWS)

Anorganisch-Chemisches Praktikum
(10* SWS)

2.

Einführung in die Physikalische Chemie
(2 SWS)
Naturstoffe
(1 SWS)

Organisch-Chemisches
Praktikum
(10* SWS im Block)

3.

Chemie der Hauptgruppenelemente
(1 SWS)
Didaktik I
(2 SWS)


Fünfwöchiges Schulpraktikum in der Schule (in der vorlesungsfreien Zeit)

4.

Didaktik II
(2 SWS)

Didaktische Übungen I
(Grundkurs)
(4 SWS)

5.

Anwendungen und Technologie der Chemie
(2 SWS)

Didaktische Übungen II
(erweiterter Kurs)
4 Stunden

Fünfwöchiges Schulpraktikum in der Schule (in der vorlesungsfreien Zeit)

6.

Wahlpflichtveranstaltungen
(4 SWS)


Leistungsnachweise:

1. Anorganisch-chemisches Praktikum
2. Organisch-chemisches Praktikum
3. Didaktische Übungen I
4. Didaktische Übungen II
Teilnahmenachweise:

4 SWS Wahlpflichtveranstaltungen

* Diese Praktika gehen mit dem Faktor 0,5 in die Semesterwochenstundenzahl der Studierenden ein. Es handelt sich um Praktika mit definierten Aufgaben, für die die angegebenen Zeiten Höchstwerte der Anwesenheit betragen. Die Vor- und Nachbereitungszeit ist entsprechend kürzer.



Erlaßgrundlage
FB 14
17.06.1996
§ 22 Abs. 5 HUG

Beschlüsse


FBR

HMWK

StAnz


StudO

17.06.1996

28.10.1996

14.07.1997

S. 2089