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6.73.11 Nr. 2 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Russisch

6.73.11 Nr. 2

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STUDIENORDNUNG
des Fachbereichs Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Russisch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Gymnasien
vom 25.09.1996

Erlaßgrundlage Beschlüsse
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Russisch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl I S.233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S.286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfachs Russisch kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Unterrichtsfach Russisch unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfachs Russisch keine besonderen Voraussetzungen.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfachs Russisch soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfachs Russisch umfaßt 70 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 4 SWS.

(2) Das Studium gliedert sich in

1.

das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern und einem Umfang von 38 Semesterwochenstunden (SWS)

2.

das Hauptstudium mit einer Dauer von 4 Semestern und einem Umfang von 26 Semesterwochenstunden (SWS)

3.

das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS)

4.

Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab


(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich



a)

Sprachwissenschaft




-

1 Proseminar "Einführung in die slavische Sprachwissenschaft I/II"

4 SWS



-

1 Vorlesung zur slavischen Sprachwissenschaft

2 SWS



-

1 Vorlesung zur slavischen Sprachwissenschaft

2 SWS


b)

Literaturwissenschaft




-

1 Proseminar "Einführung in die slavische Literaturwissenschaft I/II"

4 SWS



-

1 Vorlesung zur slavischen Literaturwissenschaft

2 SWS



-

1 Vorlesung zur slavischen Literaturwissenschaft

2 SWS

2.

Fachdidaktischer Bereich



-

1 Vorlesung zur Didaktik

2 SWS

3.

Fachpraktischer Bereich



Sprachpraxis



-

1 Grundkurs I

6 SWS


-

1 Grundkurs II

6 SWS


-

1 Phonetikkurs

2 SWS


-

Textkurs

2 SWS


-

1 Grammatikkurs

2 SWS


-

1 Kommunikationskurs

2 SWS


(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich



a)

Sprachwissenschaft




-

1 Seminar zur slavischen Sprachwissenschaft

2 SWS



-

1 Vorlesung zur slavischen Sprachwissenschaft

2 SWS


b)

Literaturwissenschaft




-

1 Seminar zur slavischen Literaturwissenschaft

2 SWS



-

1 Vorlesung zur slavischen Literaturwissenschaft

2 SWS


c)

Sprachwissenschaft/Literaturwissenschaft




-

1 Seminar zur slavischen Sprach- oder Literaturwissenschaft

2 SWS


d)

Landeskunde




-

1 Seminar zur slavischen Sprachwissenschaft (mit landeskundlichem Schwerpunkt)

2 SWS



-

1 Seminar zur slavischen Literaturwissenschaft (mit landeskundlichem Schwerpunkt)

2 SWS

2.

Fachdidaktischer Bereich



-

1 Seminar zur Didaktik

2 SWS

3.

Fachpraktischer Bereich



Sprachpraxis



-

1 Phonetikkurs

2 SWS


-

1 Textkurs

2 SWS


-

1 Grammatikkurs

2 SWS


-

1 Kommunikationskurs

2 SWS


-

1 Übersetzungskurs

2 SWS

Der Fachbereich stellt sicher, daß die Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen der Anlage 6 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Rechnung trägt.

(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise: LN) zu erwerben:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich




a)

Sprachwissenschaft





-

1 Proseminar "Einführung in die slavische Sprachwissenschaft I/II"

4 SWS

1 LN


b)

Literaturwissenschaft





-

1 Proseminar "Einführung in die slavische Literaturwissenschaft I/II"

4 SWS

1 LN

2.

Fachpraktischer Bereich




Sprachpraxis




-

1 Grundkurs II

6 SWS

1 LN


Wahlpflichtbereich


1 LN


-

1 Phonetikkurs

2 SWS



-

1 Textkurs

2 SWS

nach


-

1 Grammatikkurs

2 SWS

Wahl


-

1 Kommunikationskurs

2 SWS


(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise: LN) zu erwerben:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich




a)

Sprachwissenschaft





-

1 Seminar zur slavischen Sprachwissenschaft

2 SWS

1 LN


b)

Literaturwissenschaft





-

1 Seminar zur slavischen Literaturwissenschaft

2 SWS

1 LN


c)

Landeskunde





Wahlpflichtbereich


1 LN



-

1 Seminar zur slavischen Sprachwissenschaft (mit landeskundlichem Schwerpunkt)

2 SWS


nach



-

1 Seminar zur slavischen Literaturwissenschaft (mit landeskundlichem Schwerpunkt)

2 SWS

Wahl

2.

Fachdidaktischer Bereich




-

1 Seminar zur Didaktik

2 SWS

1 LN

3.

Fachpraktischer Bereich




Sprachpraxis




Wahlpflichtbereich


1 LN


-

1 Phonetikkurs

2 SWS



-

1 Textkurs

2 SWS

nach


-

1 Grammatikkurs

2 SWS

Wahl


-

1 Kommunikationskurs

2 SWS



-

1 Übersetzungskurs

2 SWS


(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf einer schriftlichen Leistung (Referat/Hausarbeit/Klausur). Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 22. September 1997

(Prof. Dr. Wilfried Floeck)
Dekan des Fachbereichs Sprachen
und Kulturen des Mittelmeerraumes
und Osteuropas

Anlage:
Studienplan Unterrichtsfach Russisch für das Lehramt an Gymnasien

Studienplan für das Unterrichtsfach Russisch

Der Studienplan ist eine Orientierungshilfe für die Studienorganisation des einzelnen Studierenden für eine Studiendauer von acht Semestern. Individuell sind zeitliche Verschiebungen möglich und wahrscheinlich.

Grundstudium

1. Semester:

1 Vorlesung


2 SWS


1 Grundkurs I Russisch

6 SWS



2. Semester:

1 Vorlesung


2 SWS


1 Proseminar


2 SWS


1 Grundkurs II Russisch

6 SWS



3. Semester:

1 Vorlesung


2 SWS


1 Proseminar


2 SWS


1 Proseminar


2 SWS


2 Sprachkurse Russisch

4 SWS



4. Semester:

1 Vorlesung


2 SWS


1 Vorlesung zur Didaktik

2 SWS




1 Proseminar


2 SWS


2 Sprachkurse Russisch

4 SWS



Hauptstudium

5. Semester:

1 Vorlesung


2 SWS


1 Seminar


2 SWS


2 Sprachkurse Russisch

4 SWS


6. Semester:

1 Vorlesung


2 SWS


1 Seminar


2 SWS


1 Seminar (Schwerpunkt Landeskunde)

2 SWS



1 Sprachkurs Russisch

2 SWS


7. Semester:

1 Seminar


2 SWS


1 Seminar zur Didaktik

2 SWS



1 Sprachkurs Russisch

2 SWS


8. Semester:

1 Seminar (Schwerpunkt Landeskunde)

2 SWS



1 Sprachkurs Russisch

2 SWS


In Hinblick auf das Schulpraktikum ist § 6 (1), (2) und (5) zu beachten.

Erlaßgrundlage
FB 11
25.09.1996
§ 22 Abs. 5 HUG

Beschlüsse


FBR

HMWK

StAnz


StudO

25.09.1996

01.09.1997

03.11.1997

S. 3329