Inhaltspezifische Aktionen

6.73.14 Nr. 1 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Chemie

6.73.14 Nr. 1

WinWord Download-Word7

Studienordnung
des Fachbereichs
Chemie
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Chemie
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
vom 17. Juni 1996

Erlaßgrundlage Beschlüsse
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Chemie der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften.

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Chemie mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Chemie kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. Eine Aufnahme des Studiums zum Wintersemester wird empfohlen.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Chemie schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Unterrichtsfach Chemie unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfachs Chemie keine weiteren Voraussetzungen.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Chemie soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Chemie umfaßt 74* Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 10 SWS.

(2) Das Studium gliedert sich in

1.

das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von
37 Semesterwochenstunden (SWS),

2.

das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von
31 Semesterwochenstunden (SWS),

3.

das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von
6 Semesterwochenstunden (SWS).

4.

das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich




Fach:

Vorlesungen

Übungen


Mathematik

2 SWS

1 SWS


Physik

4 SWS

-


Anorganische Chemie

6 SWS

4 SWS


Demonstrationskurs in Anorganischer Chemie

-

3 SWS

2.

Fachdidaktischer Bereich




Fach:

Vorlesungen

Übungen


Didaktik I

2 SWS

-


Didaktik II

2 SWS

-

3.

Fachpraktischer Bereich




Fach:

Übungen

Praktikum


Physik

-

3 SWS


Anorganische Chemie

-

16* SWS


Didaktik I

2 SWS

-

(4) Das Hauptstudium umfaßt folgende Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich




Fach:

Vorlesungen

Übungen


Organische Chemie

4 SWS

4 SWS


Vortragsübungen in Organischer Chemie

-

1 SWS


Spektroskopiekurs

-

2 SWS


Physikalische Chemie

2 SWS

2 SWS

2.

Fachdidaktischer Bereich




Fach:

Vorlesungen

Übungen


Alltagschemie

-

2 SWS

3.

Fachpraktischer Bereich




Fach:

Übungen

Praktikum


Organische Chemie

-

16* SWS


Physikalische Chemie

-

4 SWS


Didaktik II

2 SWS

-

* Die Praktika in Anorganischer und Organischer Chemie gehen mit dem Faktor 0,5 in die Semesterwochenstundenzahl ein. Es handelt sich um Praktika mit definierten Aufgaben, für die die angegebenen Zeiten Höchstwerte der Anwesenheit betragen. Die Vor- und Nachbereitungszeit ist entsprechend kürzer.

Der Fachbereich stellt sicher, daß in den Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen entsprechend Anlage 6 der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien Rechnung getragen wird.

(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise: LN) zu erwerben:

Fachpraktischer Bereich


Physik (Praktikum)

1 LN

Mathematik (Übungen)

1 LN

Anorganische Chemie (Praktikum und Demonstrationskurs)

1 LN

Didaktik I (Übungen)

1 LN

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich



Organische Chemie (Vorlesung)

1 LN


Physikalische Chemie (Seminar)

1 LN

2.

Fachpraktischer Bereich



Organische Chemie (Praktikum incl. Vortragsübungen und Spektroskopiekurs)

1 LN


Physikalische Chemie (Praktikum)

1 LN


Didaktik II (Übungen)

1 LN

(3) Die Leistungsnachweise beruhen auf der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Praktika, innerhalb derer eine vorgegebene Zahl von praktischen Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen ist und/oder der erfolgreichen Teilnahme an Klausuren oder Kolloquien.

(4) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(5) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Chemie zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 12.05.1997

(Prof. Dr. Johannes Beck)
Dekan des FB Chemie

Studienplan für das Unterrichtsfach Chemie

Semester

Vorlesung (SWS)

Praktikum bzw.
Übung (SWS)

1. Semester

Anorganische Grundvorlesung (4)
Grundvorlesung Physik (4)


2. Semester

Mathematik (2)
Vertiefung zur AC-Grundvorlesung(2)
Seminar zum AC-Praktikum I (2)

AC-Praktikum I (8*)
Physik-Praktikum (3)
Übungen zur Mathematik
(1)

3. Semester

Seminar zum AC-Praktikum II (2)
Didaktik I (2)

AC-Praktikum II (8*)

4. Semester

Didaktik II (2)

AC-Demonstrationskurs(3)
Übungen zur Didaktik I (2)

Zwischenprüfung

5. Semester

OC-Vorlesung I (2)

Übungen zur Didaktik II (2)

Schulpraktikum

6. Semester

OC-Vorlesung II (2)
PC-Vorlesung (2)


PC-Übungen (2)

7. Semester

Seminar zum OC-Praktikum (4)

OC-Praktikum (16* )

8. Semester

Spektroskopiekurs (2)

Alltagschemie (2)
PC-Praktikum (4)
Vortragsübungen OC (1)

Leistungsnachweise:

Organische Chemie (Vorlesung)

1 Schein

Physikalische Chemie (Seminar)

1 Schein

Physik (Praktikum)

1 Schein

Mathematik (Übungen)

1 Schein

Anorganische Chemie (Praktikum und Demonstrationskurs)

1 Schein

Organische Chemie (Praktikum incl. Vortragsübungen und Spektroskopiekurs)

1 Schein

Physikalische Chemie (Praktikum)

1 Schein

Didaktik I und II (Übungen)

2 Scheine

* Die Praktika in Anorganischer und Organischer Chemie gehen mit dem Faktor 0,5 in die Semesterwochenstundenzahl ein. Es handelt sich um Praktika mit definierten Aufgaben, für die die angegebenen Zeiten Höchstwerte der Anwesenheit betragen. Die Vor- und Nachbereitungszeit ist entsprechend kürzer.

Erlaßgrundlage
FB 14
17.06.1996
§ 22 Abs. 5 HUG

Beschlüsse


FBR

HMWK

StAnz


StudO

17.06.1996

28.10.1996

14.07.1997

S. 2090