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6.73.15 Nr. 1 Studienordnung Unterrichtsfach Biologie Lehramt Gymnasien

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Studienordnung
des Fachbereichs Biologie
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Biologie
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Gymnasien

Hinweis vom 14. Januar 1998

Erlaßgrundlage Beschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Biologie der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften.

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Biologie mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Biologie kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Biologie schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Unterrichtsfach Biologie unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfachs Biologie keine besonderen Voraussetzungen.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Biologie soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Biologie umfaßt 69,5 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich sechs Semesterwochenstunden (SWS) für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 8 Semesterwochenstunden (SWS).

(2) Das Studium gliedert sich in:

1.

das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von
38 Semesterwochenstunden (SWS)

2.

das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von
25,5 Semesterwochenstunden (SWS). Davon gehören 16 SWS dem Pflichtbereich und 9,5 SWS dem Wahlpflichtbereich an

3.

das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von
6 Semesterwochenstunden (SWS)

4.

Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.



(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen* :

a)


Pflichtveranstaltungen

SWS


-

Einführung in die Chemie

4 V


-

Einführung in die Physik

4 V


-

Einführung in die Botanik

2 V


-

Evolution und Stammesgeschichte der Pflanzen

1 V


-

Übung zur Humanbiologie

4 Ü*


-

Übung zur Morphologie und funktionellen Anatomie der Spermatophyten

2 Ü*


-

Übung zur Kenntnis einheimischer Organismen I. Gefäßpflanzen, mit Exkursion

2 Ü*


-

Einführung in die Zoologie

3 V


-

Übung zur Biologie, Bau und Funktion der Tiere

5 Ü*


-

Übung zur Kenntnis einheimischer Organismen II. Tiere, mit Exkursion

3 Ü*


-

Allgemeine Genetik

1 V


-

Übung zur Genetik

3 Ü


-

Physiologie der Pflanzen

3 V


-

Physiologie der Tiere

3 V


-

Grundfragen der Biologiedidaktik (D) (als Voraussetzung für das Seminar)

2 V


-

Seminar: Didaktik und Methodik des Biologieunterrichts (D)

4 S



(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

a)


Pflichtbereich

SWS


-

Humanbiologie

2 V


-

Humanbiologisches Seminar

2 S


-

Übung zur Physiologie der Pflanzen und Tiere

3 Ü


-

Mikrobiologie

2 V


-

Übung zur Mikrobiologie

2 Ü*


-

Pflanzenökologie

1 V


-

Tierökologie

1 V


-

Übung zur Ökologie

4 Ü*


-

Übungen zu Biologie, Bau und Funktion der Pflanzen

4 Ü*

b)


Wahlpflichtbereich



-

Vertiefung in einem Fach

3 V


-

Vertiefung in einem Fach

3 Ü



Große Geländeexkursion

3 Ü*



Fachübergreifende Themen des Biologieunterrichts (D)

2 S

* V: Vorlesung; Ü: Übung; S: Seminar. Didaktische Veranstaltungen sind mit dem Zusatz "D" gekennzeichnet. Die mit * versehenen Semesterwochenstundenzahlen sind mit dem Faktor 0,5 zu gewichten, da es sich um experimentelle Veranstaltungen handelt. Daraus ergibt sich rechnerisch der relevante Umfang an SWS gemäß § 6 (2) mit 38 SWS für das Grundstudium und 25,5 SWS für das Hauptstudium.

(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Der Fachbereich stellt sicher, daß die Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen gemäß Anlage 6 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Rechnung tragen.

(7) Studierenden, deren anderes Fach nicht Chemie ist, wird empfohlen, an einem für sie zugänglichen chemischen Praktikum teilzunehmen.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise zu erwerben:

a)


Leistungsnachweise (regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme) an den Veranstaltungen:



-

Übung zur Humanbiologie

1 LN


-

Übung zu Biologie, Bau und Funktion der Tiere

1 LN


-

Übung zur Genetik

1 LN


-

Seminar: Didaktik und Methodik des Biologieunterrichts (D)

1 LN

b)


Teilnahmescheine (regelmäßige Teilnahme und aktive Mitarbeit) bei den Veranstaltungen:



-

Übung zur Morphologie und funktionellen Anatomie der Spermatophyten

1 TN


-

Übung zur Kenntnis einheimischer Organismen I: Gefäßpflanzen, mit Exkursionen

1 TN


-

Übung zur Kenntnis einheimischer Organismen II: Tiere, mit Exkursionen

1 TN

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

a)


Leistungsnachweise (regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme)
an den Veranstaltungen:



-

Humanbiologisches Seminar

1 LN


-

Übung zur Physiologie der Pflanzen und Tiere

1 LN


-

Übung zur Mikrobiologie

1 LN


-

Übung zur Ökologie

1 LN


-

Übung zu Biologie, Bau und Funktion der Pflanzen

1 LN

b)


Teilnahmescheine (regelmäßige Teilnahme und aktive Mitarbeit)
bei den Veranstaltungen:



-

Große Exkursion

1 TN


-

Fachübergreifende Themen des Biologieunterrichts (D)

1 TN

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf (a) einer regelmäßigen Teilnahme von mindestens 80% des jeweiligen Veranstaltungsangebots und (b) einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder einer höchstens dreistündigen Klausur und auf positiv beurteilten Arbeitsprotokollen oder dem Nachweis des Beherrschens spezifischer Arbeitstechniken. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

Die Teilnahmescheine werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf (a) einer regelmäßigen Teilnahme von mindestens 80% des jeweiligen Veranstaltungsangebots und (b) auf aktiver Mitarbeit, z.B. bei den Versuchsdurchführungen und der Erstellung korrekter Arbeitsprotokolle.

(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Biologie zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 28.05.1998

................................................
Prof. Dr. Christian Kunze
Dekan des Fachbereichs Biologie

Anlage:

Studienplan für das Unterrichtsfach Biologie

Studienplan für das Unterrichtsfach Biologie*

G r u n d s t u d i u m

1. WS

2. SS

3. WS

4. SS

· Einführung in die Chemie

4 V




· Einführung in die Physik

4 V




· Einführung in die Botanik

2 V




· Evolution u. Stammesgeschichte der Pflanzen



1 V


· Übung zur Humanbiologie


4 Ü (L)



· Übung zur Morphologie und funktionellen
Anatomie der Spermatophyten



2 Ü (T)


· Übung zur Kenntnis einheimischer Organismen
I. Gefäßpflanzen, mit Exkursionen




2 Ü (T)

· Einführung in die Zoologie

3 V




· Übung zu Biologie, Bau und Funktion der Tiere



5 Ü (L)


· Übung zur Kenntnis einheimischer Organismen
II. Tiere, mit Exkursionen




3 Ü (T)

· Allgemeine Genetik


1 V



· Übung zur Genetik



3 Ü (L)


· Physiologie der Pflanzen




3 V

· Physiologie der Tiere




3 V

· Grundfragen der Biologiedidaktik (D)

2 V




· Seminar: Didaktik und Methodik
des Biologieunterrichts (D)


4 S (L)



H a u p t s t u d i u m

5. WS

6. SS

7. WS

8. SS

· Humanbiologie

2 V




· Humanbiologisches Seminar


2 S (L)



· Übung zur Physiologie der Pflanzen und Tiere

3 Ü (L)




· Mikrobiologie

2 V




· Übung zur Mikrobiologie


2 Ü (L)



· Pflanzenökologie

1 V




· Tierökologie

1 V




· Übung zur Ökologie



4 Ü (L)


· Übung zu Biologie, Bau und Funktion der Pflanzen


4 Ü (L)



· Vertiefung in einem Fach



3 V


· Vertiefung in einem Fach




3 Ü

· Große Geländeexkursion



3 Ü (T)


· Fachübergreifende Themen des Biologieunterrichts (D)



2 S (T)


* Erläuterungen: V = Vorlesung; S = Seminar; Ü = Übung; (L) = Leistungsnachweis; (T) = Teilnahmeschein

Erlaßgrundlage
FB 15
14.01.1998
§ 22 Abs. 5 HUG

Beschlüsse


FBR

HMWK

StAnz


StudO

14.01.1998

28.05.1998

20.07.1998

S. 2071