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6.35.09 Nr.1 Studienordnung Bachelor of Science Ökotrophologie und Agrarwissenschaften


6.35.09 Nr. 1
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Studienordnung des Fachbereichs Agrarwissenschaften,
Ökotrophologie und Umweltmanagement
der Justus-Liebig Universität Gießen
für den Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Science
in den Studienrichtungen "Ökotrophologie" und
"Agrarwissenschaften und Umweltmanagement"

Hinweis vom 20. Juni 2001




FB 09 Genehmigung HMWK StAnz. Seite
StudienO 20.06.2001 29.08.2002 16.09.2002 3388

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziel
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Dauer und Umfang des Studiums
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Studienberatung
§ 7 Lehrveranstaltungen
§ 8 Kern- und Profilmodule
§ 9 Bachelor-Arbeit
§ 10 Praktikum
§ 11 Studienplan
§ 12 Entwicklung des Studienangebots
§ 13 Kapazität bei Lehrveranstaltungen
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 15 In-Kraft-Treten

Anlage 1:Studienverlaufspläne für den Bachelor-Studiengang
Anlage
n2und 3: Ordnungen für die berufspraktische Ausbildung

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studienganges des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement Mit dem Abschluss Bachelor of Sciene in den Studienrichtungen "Ökotrophologie" und "Agrarwissenschaften und Umweltmanagement". Sie gilt auf der Grundlage der Prüfungsordnung des Fachbereichs des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen für die Studiengänge mit Abschluss "Bachelor of Science" und "Master of Science" vom 20. Juni 2001.

§ 2
Studienziel

(1)Ziel des Bachelor-Studiums als erstem berufsqualifizierendem Abschluss ist es, auf berufliche Tätigkeit vorzubereiten bzw. die Basis für ein Masterstudium zu legen.

(2)Nach erfolgreichem Studienabschluss verfügen die Studierenden über das notwendige Grundlagenwissen und über praxisorientierte Fachkenntnisse für das angestrebte Berufsfeld.

(3)Das Studium gewährleistet einen hohen Praxisbezug. Es zielt auf den Erwerb methodischer und sozialer Kompetenzen, die es erlauben, das Wissen flexibel in der Berufspraxis anzuwenden. Eine berufspraktische Ausbildung ist Bestandteil des Kernprogramms.

(4)Die Absolventen haben die für ein breites und sich ständig wandelndes Berufsfeld erforderlichen fachübergreifende Schlüsselqualifikationen erworben. Sie können das erworbene Wissen kritisch einordnen, bewerten und vermitteln. Sie haben gelernt zu lernen und sind zur Teamarbeit befähigt.

§ 3
Studienvoraussetzungen

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, dass die Studierenden innerhalb von sechs Semstern die für die Bachelor-Prüfung erforderlichen Voraussetzungen erwerben können.

§ 4
Dauer und Umfang des Studiums

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester (drei Jahre). Das Studium ist modular aufgebaut. Es umfasst insgesamt 30 Module. Hiervon entfallen 27 Module auf Lehrveranstaltungen (Kern- und Profilmodule), zwei Module auf die Bachelor-Arbeit und ein Modul auf das betriebliche Praktikum.

§ 5
Studienbeginn

Das Bachelor-Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester begonnen werden.

§ 6
Studienberatung

(1)Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Justus-Liebig Universität Gießen und den Studiendekan des Fachbereichs.

(2)Eine Fachberatung zur Festlegung des Studienplanes gemäß §13 Absatz 3 der Prüfungsordnung wird studienbegleitend durch den Fachbereich angeboten. Studierende sind während des Studiums so zu beraten, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können.

(3)Eine Beratung in Prüfungsangelegenheiten erfolgt durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 7
Lehrveranstaltungen

(1) Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Modulen angeboten.

(2) Ein Modul entspricht einer Lehrleistung von vier Semesterwochenstunden und einem Arbeitsaufwand für Studierende von insgesamt 180 Stunden und entspricht somit sechs Credits.

(3) Jedes Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen.

(4) Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

(5) Innerhalb der einzelnen Module ist eine Vielfalt bzw. Kombination unterschiedlicher Lehr- und Lernformen möglich, z.B. Vorlesungen, Übungen, Praktika, Seminare, Exkursionen, Kolloquien, Projekt- und Gruppenarbeit.

§ 8
Kern- und Profilmodule

(1)Das Bachelor-Studium beinhaltet 14 Kernmodule.

(2)Zusätzlich zu den Kernmodulen sind 13 Profilmodule zu belegen.

(3)Die Profilmodule können aus dem gesamten Lehrangebot des Fachbereichs gewählt werden.

(4)Maximal vier Profilmodule können aus dem Studienangebot anderer Fachbereiche gewählt werden.

(5)Die Anerkennung von Modulen, die an anderen Hochschulen abgeleistet wurden, ist bei Gleichwertigkeit möglich. Näheres regelt § 8 der Prüfungsordnung.

§ 9
Bachelor-Arbeit

(1)Zum Abschluss ihres Studiums ist von den Studierenden eine Bachelor-Arbeit anzufertigen. Näheres regeln §§ 18 und § 19 der Prüfungsordnung.

(2)Der Arbeitsumfang für die Bachelor-Arbeit umfasst zwei Module, was einem Arbeitsaufwand von 360 Stunden entspricht.

(3)Mit der Bachelor-Arbeit zeigen die Studierenden, dass sie die Lehrinhalte des Studiums beherrschen, einen ausgewählten Aspekt methodisch eigenständig bearbeiten und anschaulich vermitteln können.

§ 10
Praktikum

Das Studienprogramm umfasst als ein Kernmodul das betriebliche Praktikum. Die Ableistung und Bewertung des betrieblichen Praktikums wird für die Studienrichtung Ökotrophologie in der Ordnung für die berufspraktische Ausbildung im Studiengang Bachelor of Science, Studienrichtung Ökotrophologie vom 20. Juni 2001 (Anlage 2), für die Studienrichtung Agrarwissenschaften und Umweltmanagement in der Ordnung für die berufspraktische Ausbildung im Studiengang Bachelor of Science - Studienrichtung Agrarwissenschaften und Umweltmanagement vom 20. Juni 2001 geregelt (Anlage 3).

§ 11
Studienplan

(1)Der Studienverlaufsplan für die Kernmodule (Anlage 1) gibt den Studierenden Hinweise auf eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2)Den Studien- und Prüfungsplan für die Profilmodule stellt jeder Studierende bis spätestens zum Ende seines dritten Studiensemesters individuell zusammen. Nach einem Beratungsgespräch muss dieser vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Näheres regelt § 13 der Prüfungsordnung.

(3)Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass den Studierenden die Einhaltung der Regelstudienzeit ermöglicht wird.

(4)Der Fachbereich erstellt ein kommentiertes Vorlesungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung der Module.

§ 12
Entwicklung des Studienangebots

(1)Der Fachbereich fühlt sich einer laufenden Aktualisierung und Verbesserung des Lehrangebots verpflichtet. Der Prüfungsausschuss berichtet darüber jährlich dem Fachbereichsrat.

(2)Eine Evaluierung der Lehrveranstaltungen wird durchgeführt.

(3)Zur Gewährleistung des Praxisbezugs der Ausbildung werden auch Berufsfeldanalysen herangezogen.

§ 13
Kapazität bei Lehrveranstaltungen


Soweit für einzelne Kernmodule die zur Verfügung stehenden Arbeits- und Teilnehmerplätze nicht ausreichen, muss auf Antrag der/ des betreffenden Fachgebiete/s die Kapazität des Moduls überprüft werden. Der Fachbereichsrat ist verpflichtet, Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung zu ergreifen und ein Verfahren zur gerechten Regelung von Anwartschaften einzuführen.

§ 14

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen sind in § 37 der Prüfungsordnung des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen für die Studiengänge mit Abschluss "Bachelor of Science" und "Master of Science" festgelegt.

§ 15

In-Kraft-Treten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.


Gießen, 156. August 2002

(Prof. Dr. Michael Schmitz)
Dekan des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement

B1-313-09/1-P02-72-3-5


Anlage 1: Studienverlaufspläne für den Bachelor-Studiengang

Studienverlaufsplan für den Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Science in der Studienrichtung Ökotrophologie

Sem.




1 Chemie I Biologie VWL und BWL I Familie und Gesellschaft Mathematik und Statistik
2 Biochemie Anatomie und Physiologie Betriebliches Produktionsmanagement Wirtschaftslehre des Privathaushalts und der Dienstleistungsbetriebe Profil
3 Ernährungsphysiologie Pflanzliche Lebensmittel Nahrungsmittel tierischer Herkunft Profil Profil
4 Ernährung des Menschen Politik und Märkte der Agrar- und Ernährungswirtschaft Profil Profil Betriebliches Praktikum*)
5 Profil Profil Profil Profil Profil
6 Profil Profil Profil Studienarbeit Studienarbeit

Studienverlaufsplan für den Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Science in der Studienrichtung Agrarwissenschaften und Umweltmanagement

Sem.




1 Chemie I Biologie VWL und BWL I Bodenkunde und Landtechnik Mathematik und Statistik
2 Tierzucht und Tierhaltung Genetik und Biotechnologie Betriebliches Produktionsmanagement Landschaftshaushalt und Landschaftsanalyse Profil
3 Nutzpflanzenproduktion Tierernährung Landschaftsökologie u. Regionalplanung Profil Profil
4 Pflanzenernähung und Phytomedizin Politik und Märkte Profil Profil Betriebliches Praktikum*)
5 Profil Profil Profil Profil Profil
6 Profil Profil Profil Studienarbeit Studienarbeit

*) Das betriebliche Praktikum kann vor Studienbeginn oder während des Studiums in mehreren Teilabschnitten abgeleistet werden. Jeder Praktikumsabschnitt bedarf einer Genehmigung.


Anlage 2:

Ordnung
für die berufspraktische Ausbildung im Studiengang Bachelor of Science, - Studienrichtung Ökotrophologie -
des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement an der Justus-Liebig-Universität Gießen

vom 20. Juni 2001

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Ziel und Inhalt
§ 2 Praktikumsausschuss
§ 3 Durchführung der berufspraktischen Ausbildung
§ 4 Nachweis, Anerkennung und Bewertung
§ 5 In-Kraft-Treten

§ 1
Ziel und Inhalt

(1) Das Ziel der berufspraktischen Ausbildung besteht darin, den Studierenden exemplarisch praxisorientierte Kenntnisse und Fertigkeiten aus Betrieben und anderen Einrichtungen zukünftiger Berufsfelder zu vermitteln. Während der berufspraktischen Ausbildung sollen durch Mitarbeit Kenntnisse über die Tätigkeiten und die Organisation im Betrieb erworben werden, insbesondere in Forschung und Entwicklung, Anwendungstechnik, Produktion, Distribution, Entsorgung sowie Dienstleistung im Bereich der Ernährungswissenschaften, der Haushaltswissenschaften sowie der Ernährungsökonomie.

(2) Durch Kontakt zu praxisbezogenen Problemen wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und sozialer Art soll das Verständnis von Forschung und Lehre an der Universität gefördert und der Zusammenhang von Studium und Praxis deutlich gemacht werden. Insbesondere ist es wichtig, betriebliche Zusammenhänge, Mitarbeiterführung und Management kennen zu lernen.

Berufspraktische Ausbildungen im Ausland, die den obengenannten Zielen und Inhalten entsprechen, sind empfehlenswert und werden gemäß § 4 anerkannt.

§ 2
Praktikumsausschuss

(1)Das Praktikumsausschuss ist zuständig für die Beratung und Anerkennung der berufspraktischen Ausbildung. Dem Praktikumsausschuss gehören an: zwei Professorinnen/ Professoren des Fachbereichs, zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Fachbereichs, zwei Studierende des Studiengangs sowie die nichtwissenschaftliche Mitarbeiterin/ der nichtwissenschaftliche Mitarbeiter mit beratender Stimme.

(2) Die Mitglieder des Praktikumsausschusses und ihre Vertretungen werden vom Fachbereichsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt 1). Die Wiederwahl ist zulässig. Das Vorschlagsrecht für die Wahl liegt bei den Gruppen des Fachbereichs. Der Praktikumsausschuss wählt auf seiner konstituierenden Sitzung eine Professorin/ Professor als Vorsitzende/ Vorsitzenden des Praktikumsausschusses sowie eine Stellvertreterin/ Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren.

Der Praktikumsausschuss kann die Geschäftsführung ordnen.

(3) Der Praktikumsausschuss erlässt Richtlinien für die Anerkennung der in § 3 Absatz 2 Buchstabe, Ziffer j genannten Vorpraktika und Berufsausbildungen sowie für Art und Umfang der in § 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abschlussberichte.

§ 3
Durchführung der berufspraktischen Ausbildung

(1)Die berufspraktische Ausbildung ist entsprechend der Prüfungsordnung des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig Universität Gießen für die Studiengänge mit dem Abschluss "Bachelor of Science" und "Master of Science" § 3 Absatz 6 für den Studiengang Bachelor of Science, Studienrichtung Ökotrophologie Pflichtmodul des Studiums und somit Voraussetzung zur Erlangung des akademischen Grades "Bachelor of Science, Studienrichtung Ökotrophologie".

Es umfasst mindestens fünf Monate = 20 Wochen. Es wird empfohlen, die berufspraktische Ausbildung in verschiedenen Betrieben zu absolvieren, um die praxisbezogenen Probleme wissenschaftlicher, technischer, ökonomischer und sozialer Tätigkeit kennen zu lernen. Ein Abschnitt der berufspraktischen Ausbildung muss mindestens vier Wochen umfassen. Eine tage- oder wochenweise Addition ist nicht zulässig.

(2)Für die berufspraktische Ausbildung eignen sich alle Betriebe und andere Einrichtungen zukünftiger Berufsfelder der Bachelor of Science, Studienrichtung Ökotrophologie, die sich mit der Forschung, Entwicklung, Produktion, Distribution und Entsorgung von Lebensmitteln, Konsumgütern, Investitionsgütern und Energieträgern sowie mit Dienstleistungen (z. B. Beratung) befassen.

Voll anerkannt werden z. B. berufspraktische Ausbildungen in

a. Dienstleistungsbetrieben personaler Versorgung und deren Träger;
b. Betrieben des Nahrungs- und Genussmittelgewerbes: Erzeugung, Verarbeitung, Handel und Kontrolle
c. Betrieben der Lebensmittelindustrie und -technologie;
d. Ver- und Entsorgungsunternehmen (Stadtwerke, Energieversorger, DSD etc.);
e. Betrieben der Hausgeräteindustrie und Zulieferer;
f. außeruniversitären Institutionen der Ernährungs-, der Haushalts- und der Lebensmittelforschung sowie Lebensmitteluntersuchungsämter
g. Institutionen der Ernährungs-, der Haushalts- und Verbraucherberatung sowie der Erwachsenenbildung;
h. Redaktionen von einschlägigen Medien und PR-Agenturen, die sich mit Ernährungs-, Verbraucher-, Haushalts- und Familienfragen befassen sowie
i. Organisationen, die sich mit Ernährungs-, Haushalts-, Familien- und Verbraucherfragen befassen, wie Fachverbände und -gesellschaften, Bundeseinrichtungen und -behörden, Ministerien und kommunale Verwaltungen, Nicht-Regierungs-Organisationen

Vorpraktika und Berufsausbildungen2) können ganz oder teilweise anerkannt werden.

Nicht anerkannt werden Verkaufs- und Aushilfstätigkeiten.

(3)Vor Beginn eines Abschnittes der berufspraktischen Ausbildung können sich die Studierenden zur Beratung beim Praktikumsmsausschuss melden und sich über empfohlene Tätigkeiten und Inhalte der berufspraktischen Ausbildung des gewählten Praktikums informieren.

(4)Jeder Abschnitt der berufspraktischen Ausbildung ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung eines jeden Abschnittes der berufspraktischen Ausbildung muss rechtzeitig schriftlich beim Praktikumsausschuss unter Angabe des Betriebes, der Art und der Dauer der vorgesehenen Tätigkeit beantragt werden. Die Genehmigung ist erteilt, wenn der/ die Vorsitzende dies durch seine/ ihre Unterschrift bestätigt hat.

§ 4
Nachweis, Anerkennung und Bewertung

(1)Die Anerkennung der berufspraktischen Ausbildung erfolgt durch die Bescheinigung des Praktikumsausschusses, vertreten durch die oder den Vorsitzenden. Diese Bescheinigung weist die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtmodul "Berufspraktische Ausbildung" nach und beinhaltet die Abschlussnote. Zur Erlangung dieses Nachweises legt der/ die Studierende dem Praktikumsausschuss im Original folgende vollständige Unterlagen vor:

a. Qualifizierte Zeugnisse, mindestens jedoch Bescheinigungen der Betriebe über Dauer und Inhalt der abgeleisteten Abschnitte der berufspraktischen Ausbildung;
b. Qualifizierter Abschlussbericht3), bestehend aus Teilberichten über den Inhalt der abgeleisteten Abschnitte der berufspraktischen Ausbildung, die vom Betrieb als sachlich richtig abgezeichnet sein müssen und
c. Abschlusszeugnisse im Falle beruflicher Ausbildungen.

(2) Aufgrund der vorgelegten Unterlagen führt der/ die Vorsitzende die Anerkennung und Bewertung des Moduls durch. Bei beruflichen Ausbildungen werden die dort erzielten Benotungen übernommen.

(3) Kann es auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht zu einer Anerkennung kommen, so kann das Praktikumsausschuss zusätzliche Auflagen beschließen.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Praktikumsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Fußnoten:

1) Student/-in für mindestens ein Jahr

2) Siehe auch § 2, Richtlinien zur Anerkennungsfähigkeit von Vorpraktika und Berufsausbildungen

3) Siehe auch § 2, Richtlinien zu Art und Umfang des Abschlussberichts


Anlage 3:


Ordnung
für die berufspraktische Ausbildung im Studiengang Bachelor of Science, - Studienrichtung Agrarwissenschaften und Umweltmanagement -
des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement an der Justus-Liebig-Universität Gießen

vom 20. Juni 2001

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Ziel und Inhalt
§ 2 Praktikumsausschuss
§ 3 Durchführung der berufspraktischen Ausbildung
§ 4 Nachweis, Anerkennung und Bewertung
§ 5 In-Kraft-Treten

§ 1
Ziel und Inhalt

(1) Ziel der berufspraktischen Ausbildung ist es, den Studierenden des Bachelor-Studienganges (Studienrichtung Agrarwissenschaften und Umweltmanagement) exemplarisch praktische Kenntnisse der Landbewirtschaftung zu vermitteln. Während der berufspraktischen Ausbildung sollen durch Mitarbeit Wissen und Können über wichtige Arbeiten in den Ausbildungsbetrieben erworben werden, insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten in den Bereichen der Verfahren der Landbewirtschaftung (Produktionsverfahren, Ernährung und Gesunderhaltung von Pflanzen- und Tierbeständen, Pflege der natürlichen Ressourcen, Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen von Arbeits-, Unfall- und Umweltschutz) der betrieblichen Zusammenhänge (Ressourcenausstattung, Produkt- und Produktionsmittelpreise, Absatz- und Beschaffungsmarketing) der Wechselbeziehungen zwischen Landwirtschaft, Landentwicklung und Umwelt (Management der natürlichen Ressourcen, Erhaltung und Pflege der Landschaft, Flurneuordnung und Nutzungsänderungen etc.).

(2) Berufspraktische Ausbildungen in den der Landwirtschaft unmittelbar vor- und nachgelagerten Bereichen sollen exemplarisch Kenntnisse und Fertigkeiten über die im gewählten Ausbildungsbetrieb vorhandenen Arbeits- und Produktionsweisen vermitteln. Zudem soll der Praktikant das Leben und Selbstverständnis der Menschen mit agrarwirtschaftlicher Berufstätigkeit kennenlernen.

§ 2
Praktikumsausschuss

(1) Für die Betreuung der berufspraktischen Ausbildung ist der Praktikumsausschuss zuständig. Dem Praktikumsausschuss gehören an: Zwei Professorinnen/ Professoren, von denen eine/r den Vorsitz des Pratikumsausschusses führt, zwei Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter, zwei Studierende des Bachelor-Studienganges (Studienrichtung Agrarwissenschaften und Umweltmanagement), die mit der Geschäftsführung des Praktikumsausschusses beauftragte Person sowie die administrativ-technische Mitarbeiterin jeweils mit beratender Stimme.

(2) Die Professorinnen/ Professoren und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Wissenschaftlichen Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Studierenden für mindestens ein Jahr durch den Fachbereichsrat gewählt. Das Vorschlagsrecht liegt bei den Gruppen des Fachbereichs. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Praktikumsausschuss kann die Geschäftsführung regeln.

§ 3
Durchführung der berufspraktischen Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung ist Bestandteil des Bachelor-Studiums - Studienrichtung Agrarwissenschaften und Umweltmanagement - (vgl. §3(6) Absatz 6 der Prüfungsordnung des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen). Sie umfasst mindestens fünf Monate = 20 Wochen und kann entweder ungeteilt oder in höchstens drei Abschnitten absolviert werden. Ein Abschnitt der berufspraktischen Ausbildung muss mindestens vier Wochen umfassen. Eine tage- oder wochenweise Addition ist nicht zulässig.

(2) Die berufspraktische Ausbildung ist in geeigneten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieben (gemäß § 82 Berufsbildungsgesetz) in Deutschland oder teilweise anderer Länder (maximal zweieinhalb Monate = zehn Wochen) oder in anderen außeruniversitären Betrieben (maximal zweieinhalb Monate = zehn Wochen), durchzuführen. Ein Teil der anrechenbaren berufspraktischen Ausbildung (maximal zweieinhalb Monate = zehn Wochen) darf im elterlichen Betrieb, sofern es sich um einen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb handelt, abgeleistet werden.

(3) Überbetriebliche Lehrgänge während eines Praktikumsabschnittes von dafür anerkannten Institutionen können als Bestandteil dieses Praktikumsabschnittes anerkannt werden (z.B. landtechnische Kurse).

(4) Folgende Regelungen werden besonders empfohlen:

lFünfMonate zusammenhängend vor Beginn des Studiums oder während eines Urlaubssemesters;

  • lzwei Monate zwischen dem Abschluss der Reifeprüfung und dem Beginn des Studiums. Zwei Monate in der vorlesungsfreien Zeit nach einem Sommersemester und ein Monat in der vorlesungsfreien Zeit nach einem Wintersemester;
  • lzwei mal zwei halbe Monate in der vorlesungsfreien Zeit nach einem Sommersemester.

(5) Jeder Praktikumsabschnitt ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung eines jeden Praktikumsabschnittes muss so rechtzeitig beim Praktikumsausschuss in schriftlicher Form (Betriebsübersicht, Art und Dauer der Tätigkeit, genaue Anschrift) beantragt werden, dass bei einer eventuellen Versagung der Genehmigung noch ein neuer Praktikumsplatz gesucht werden kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der/ die Vorsitzende des Praktikumsausschusses oder ein/ eine von ihm/ ihr benannter Vertreter/ benannte Vertreterin das Praktikum durch seine Unterschrift bestätigt hat.

Praktikumsabschnitte, die vor der Aufnahme des Studiums abgeleistet und nicht vorher genehmigt wurden, können nachträglich genehmigt und bewertet werden, wenn sie den Kriterien dieser Ordnung entsprechen.

§ 4
Nachweis, Anerkennung und Bewertung

(1) Die Anerkennung der berufspraktischen Ausbildung erfolgt durch die Bescheinigung des Praktikumsausschusses. Dazu legt der/ die Studierende dem Praktikumsausschuss folgende Unterlagen vor:

1. Qualifizierte Zeugnisse des Ausbilders/ der Ausbilderin über die abgeleisteten Praktikumsabschnitte
2. Berichte über die berufspraktische Ausbildung für jeden Praktikumsabschnitt. Der Gesamtumfang der Berichte beträgt mindestens 5000 Worte. Sie sind von dem Ausbilder/ der Ausbilderin als sachlich richtig abzuzeichnen.
3. Eine Betriebsbeschreibung über die Betriebe, in denen die berufspraktische Ausbildung absolviert wurde. Der/ die Studierende erhält dafür vom Praktikumsausschuss Unterlagen.

(2) Die Anerkennung und Bewertung der berufspraktischen Ausbildung erfolgt durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende des Praktikumsausschusses.

(3) Als Nachweis der berufspraktischen Ausbildung wird außerdem

1. die bestandene Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen

Landwirt/ Landwirtin

Winzer/ Winzerin

Gärtner/ Gärtnerin

Pferdewirt/ Pferdewirtin

Fischwirt/ Fischwirtin

Forstwirt/ Forstwirtin

Tierwirt/ Tierwirtin

Tierpfleger/ Tierpflegerin

2. die Praktikantenprüfungen "Landwirtschaft" und "Landentwicklung" anerkannt.

Die berufspraktische Ausbildung wird mit der in der Abschlussprüfung bzw. Praktikantenprüfung erzielten Gesamtnote bewertet.

Bestandene Abschlussprüfungen in anderen Ausbildungsberufen können anerkannt werden, wenn sie den Anerkennungskriterien dieser Ordnung entsprechen oder von der jeweils zuständigen Anerkennungsstelle als gleichwertig anerkannt wurden. Sie werden mit der dabei erzielten Gesamtnote bewertet.

Abschnitte der berufspraktischen Ausbildung, die von anderen agrarwissenschaftlichen Fakultäten in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden sind, werden anerkannt und mit der dort erzielen Gesamtnote bewertet.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung für die berufspraktische Ausbildung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.