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6.70.06 Nr. 1 Lehramt an Haupt- und Realschulen und Lehramt an Sonderschulen - Wahlfach Sport


6.70.06 Nr. 1
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Studienordnung
des Fachbereichs Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Wahlfach Sport
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und
dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen

Hinweis vom 11. Dezember 1996





FB 05 Genehmigung HMWK StAnz. Seite
StudO 11.12.1996 01.09.1997 27.10.1997 3232
1. Änderung 20.10.1999 08.08.2000 Nr. 46/13.11.2000 3689


INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise / Fachpraktische Prüfungen
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan




Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

§ 1
Geltungsbereich


(1) Das Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).

(2) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen besteht aus dem Studium eines Wahlfachs, dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) und zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen.

(3) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Wahlfach Sport mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBI. I S.233).

§ 2
Beginn des Studiums


Das Studium des Wahlfachs Sportwissenschaft kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden

§ 3
Dauer des Studiums


Der Fachbereich Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Wahlfachs Sport unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bzw. nach sechs Semestern zur Wahlfachprüfung im Rahmen des Studiums für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen


Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung wird der Nachweis des "Deutschen Sportabzeichens" des DSB (nicht älter als ein Jahr) dringend empfohlen. Außerdem ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, das die Sport- und Schwimmtauglichkeit bescheinigt.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums


Das Studium des Wahlfachs Sport soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Hauptschulen und Realschulen bzw. Sonderschulen dieses Studienanteils erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums


(1) Das Studium des Wahlfachs Sport umfaßt 58 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 52 SWS zur Verfügung (damit erhöht sich der fachdidaktische Anteil von 4 SWS auf 6 SWS).

(2) Das Studium gliedert sich in
1. das Grundstudium mit einer Dauer von 3 Semestern und einem Umfang von 24 SWS,
2 das Hauptstudium mit einer Dauer von 3 Semestern und einem Umfang von 28 SWS,
3.

das Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 SWS.

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich

Trainings- und Bewegungswissenschaft 2 SWS

Sportmedizin 2 SWS

Sportpsychologie oder Sportsoziologie od. Sportgeschichte 2 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich

Seminar 2 SWS
Hinzu kommen 2 SWS nach Wahl aus dem fachwissenschaftlichen
oder fachdidaktischen Bereich
3. Fachpraktischer Bereich

- Leichtathletik I * 2 SWS

- Schwimmen I * 2 SWS

- Turnen I * 2 SWS

- Gymnastik / Tanz I * 2 SWS

Basketball I * 2 SWS

Fußball II 1 SWS

Handball I * 2 SWS

Volleyball II 1 SWS


(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich

- Trainings- und Bewegungswissenschaft
(unter Einbeziehung des Grundstudiums ist je eine Vorlesung
(jeweils 1 SWS) und ein Seminar (2 SWS) in
Trainings- und Bewegungswissenschaft zu wählen)
2 SWS

- Sportmedizin 2 SWS

- Sportpsychologie oder Sportsoziologie od. Sportgeschichte
(unter Einbeziehung des Grundstudiums sind zwei Vorlesungen
- je 1 SWS - und ein Seminar (2 SWS) so zu wählen,
daß alle drei Fachgebiete abgedeckt sind)
2 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich

- Seminar 2 SWS
Hinzu kommen 2 SWS nach Wahl aus dem fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen Bereich
(Für Studenten / Studentinnen der Sonderschule muß Psychomotorik gewählt werden)
3. Fachpraktischer Bereich

- Leichtathletik II 2 SWS

- Schwimmen II 2 SWS

- Turnen II 2 SWS

- Gymnastik / Tanz II 2 SWS

- Kleine Bewegungsspiele * 2 SWS

- Wahlsportart oder Schwerpunktsportart 2 SWS

- Basketball II 1 SWS

- Fußball II * 2 SWS

- Handball II 1 SWS

- Volleyball I * 2 SWS

* Die mit * versehenen Veranstaltungen werden mit dem Faktor 0,5 gewichtet.



Als Ergänzung des Studiums und soweit es die verfügbaren Mittel zulassen werden als Wahlvertiefung angeboten:
- Sportförderunterricht (mit Abschluß einer Lehrbefähigung)
- Psychomotorik
- Wandern
- Kanu
- Funktionsgymnastik
- Bewegung und Musik/Bewegungsbegleitung (verbindlich für Studenten/Studentinnen des Faches Sonderschule, statt Wahlsportart)
- u.a.
Der Fachbereich stellt sicher, daß die Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen der Anlage 5: Bereiche und Anforderungen für die Fächer nach § 33 (Haupt- und Realschulen) der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Rechnung tragen.

(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student im Wahlfach am Schulpraktikum teil. Eines der Wahlfachpraktika kann ersetzt werden durch ein Praktikum in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften). Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7
Studiennachweise / Fachpraktische Prüfungen

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
I. LEISTUNGSNACHWEISE
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- 1 LN Sportmedizin
- 1 LN Trainings- und Bewegungswissenschaft
2. Fachdidaktischer Bereich
- 1 LN aus dem fachdidaktischen Bereich

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben.
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- 1 LN aus Sportpsychologie oder Sportsoziologie oder Sportgeschichte
- 1 LN aus Trainings- und Bewegungswissenschaft
2. Fachdidaktischer Bereich
- 1 LN aus dem fachdidaktischen Bereich
(3) Die Leistungsnachweise im fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Bereich werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Regelmäßige Teilnahme setzt den Besuch von mindestens 80 % der jeweiligen Veranstaltungen voraus. Sie beruhen auf einer schriftlichen Hausarbeit oder einer Klausur. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.
(4) Weiterhin muß die Studentin/der Student den Nachweis des DLRG-Rettungsscheins (Bronze) und die Ausbildung in Erster Hilfe bei Sportverletzungen erbringen.

(5) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

II. FACHPRAKTISCHE PRÜFUNGSLEISTUNGEN
- 8 fachpraktische Nachweise in den Grundsportarten und
- 1 Prüfung in der Wahlsportart oder Schwerpunktsportart

(6) Die Prüfungen im fachpraktischen Bereich beziehen sich auf einen motorischen, einen methodischen und einen sportwissenschaftlichen Teil. Ihre Ergebnisse werden in jeder Sportart zu einer Benotung zusammengefaßt.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft zuständig.
(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, 21. August 2000

gez.: Prof. Dr. rer. nat. Eberhardt Todt
Dekan des Fachbereiches 06


Studienplan für das Wahlfach Sport

SWS Veranstaltungsart GS HS Faktor
Gruppe a - fachwissenschaftlicher Bereich
Trainings- und Bewegungswissenschaft 4 P 2 2 1
Sportmedizin 4 P 2 2 1
Sportpsychologie, Sportsoziologie, Sportgeschichte 4 P 2 2 1
Gruppe b - fachdidaktischer Bereich 4 P 2 2 1
2 Seminare zur Wahl aus a und / oder b 4 WP
4 1
Gruppe c - fachpraktischer Bereich
Von der in § 6 empfohlenen Zuordnung zu Grund- oder Hauptstudium kann aus organisatorischen Gründen abgewichen werden, so daß einzelne Sportarten auch im Grundstudium abgeschlossen werden bzw. erst im Hauptstudium begonnen und abgeschlossen werden können. Für diese Fälle ist die Zuordnung GS/HS aufgelistet.
A. Grundsportarten:
Leichtathletik I 2 P GS / HS 0,5
Leichtathletik II 2 P GS / HS 1
Schwimmen I 2 P GS / HS 0,5
Schwimmen II 2 P GS / HS 1
Turnen I 2 P GS / HS 0,5
Turnen II 2 P GS / HS 1
Gymnastik/Tanz I 2 P GS / HS 0,5
Gymnastik/Tanz II 2 P GS / HS 1
Basketball I 2 P GS / HS 0,5
Basketball II 1 P GS / HS 1
Fußball I 2 P GS / HS 0,5
Fußball II 1 P GS / HS 1
Handball I 2 P GS / HS 0,5
Handball II 1 P GS / HS 1
Volleyball I 2 P GS / HS 0,5
Volleyball II 1 P GS / HS 1

Kleine Bewegungsspiele 2 P GS / HS 0,5
B. Wahlsportart 2 WP GS / HS 0,5
oder
C. Schwerpunktsportart 2 WP HS 0,5

52
46
Wahlvertiefung:
Bewegung und Musik/Bewegungsbegleitung, Funktionsgymnastik, Psychomotorik, Sportförderunterricht, Wandern u.a.