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6.73.04 Nr. 3 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Geschichte

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Studienordnung
des Fachbereichs Geschichtswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Geschichte
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

Hinweis vom 2. Juli 1997



FB 04 Genehmigung HMWK StAnz. Seite
StudO 02.07.1997 07.05.1998 20.07.1998 2073


INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan



Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Geschichtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.



§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften.
(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Geschichte mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Geschichte kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. Empfohlen wird ein Studienbeginn im Wintersemester.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Geschichtswissenschaften schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Unterrichtsfachs Geschichte unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfachs Geschichte Kenntnisse in den Fremdsprachen Englisch, Latein und Französisch. Englische Sprachkenntnisse werden vorausgesetzt. Für den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung für die Geisteswissenschaftlichen Fachbereiche in der jeweils gültigen Fassung. Werden lateinische und französische Sprachkenntnisse nicht im Zeugnis nachgewiesen, ist der Sprachnachweis nach der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischen vom 03.09.1981 (Abl. S. 642) bzw. durch erfolgreiche Teilnahme an französischen Sprachkursen der Universität zu erbringen. Die Fremdsprachenkenntnisse sind spätestens zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung nachzuweisen.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Geschichte soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Grundsätzliches
Die Geschichtswissenschaft besitzt eine unersetzliche Funktion für das Selbstverständnis der Menschen in Staat und Gesellschaft. Historisch vermittelte Einsichten in die gegen-seitige Abhängigkeit von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft sollen der Orientierung in der politischen und sozialen Gegenwart dienen und die Verankerung menschlicher Existenz in der Vergangenheit sichtbar machen. Hierzu ist die Vermittlung von Kenntnissen aus der industriellen Welt und den vorindustriellen Gesellschaften unabdingbar. Deshalb sind der Alten und Mittelalterlichen Geschichte, der Geschichte der Frühen Neuzeit und der Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts jeweils angemessene Anteile am geschichtswissenschaftlichen Studium zugewiesen. Dabei soll eine möglichst breite Vielfalt der Aspekte vorgestellt werden.


1. Fachwissenschaftlicher Bereich

Im Grundstudium soll die Fähigkeit vermittelt werden, einen historischen Sachverhalt mit unterschiedlichen wissenschaftlichen Theorieansätzen und Methoden zu erarbeiten und darzustellen. Zu den Aufgaben der Einführungsveranstaltungen gehört die praktische Einübung in den Umgang mit Hilfsmitteln. Die Arbeit mit Quellen (Analyse, Kritik, Interpretation) nimmt einen breiten Raum ein. Im Grundseminar soll die Arbeit in kleineren Gruppen gefördert werden.
Inhalt und Ziel des Hauptstudiums sind eine intensive, zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zur erfolgreichen Vermittlung ge-schichtswissenschaftlicher Ergebnisse in der Schule hinführende Beschäftigung mit historischen Sachverhalten und Problemen. Dabei soll die Möglichkeit bestehen, zwischen den Großepochen der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Frühe Neuzeit, Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts) schwerpunktmäßig zu wählen bzw. sich auf Interessenschwerpunkte (innerhalb einer Großepoche oder epochenübergreifend) wie sozial- und wirtschaftsgeschichtliche, verfassungsgeschichtliche und ideengeschichtliche Themen zu konzentrieren.

2. Fachdidaktischer Bereich

Die Geschichtsdidaktik ist die Wissenschaft vom historischen Lernen. Die Gegenstände der Geschichtsdidaktik sind das Lehren und Lernen von Geschichte in der Schule und die historische Kommunikation in der Öffentlichkeit. Dabei geht es um Bedingungen, Ziele, Inhalte, Darstellungsformen, Medien und Wirkungen historischer Information und Bewußtseinsbildung. Die Studierenden erwerben durch theoretische Überlegungen, empirische Erkundungen und praktische Versuche die Kompetenz zur Geschichtsvermittlung in Schule und Öffentlichkeit. In der schulbezogenen Geschichtsdidaktik richtet sich die Ausbildung nach den Erfordernissen der einzelnen Schulstufen

A. Theorie der Geschichtswissenschaft im Verhältnis zur Didaktik der Geschichte
B. Möglichkeiten der problemorientierten Darstellung im Geschichtsunterricht
C. Geschichte und Funktion des Geschichtsunterrichts

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Geschichte umfaßt 67 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Wenn das Schulpraktikum nicht im Unterrichtsfach Geschichte abgelegt wird, stehen für das Unterrichtsfach Geschichte 61 SWS zur Verfügung. Der fachdidaktische Anteil beträgt 8 SWS.


(2) Das Studium gliedert sich in

1. das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 31 Semesterwochenstunden (SWS).
2. das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 30 Semesterwochenstunden (SWS).
3. Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. 1 27 SWS
1.1 Seminare und Übungen insgesamt (11 SWS)

1 Grundseminar Neuere Geschichte 3 SWS

1 Proseminar Alte Geschichte 2 SWS

1 Proseminar Mittelalterliche Geschichte 2 SWS

2 2 SWS

1 Übung nach Wahl: z.B. lateinischer, mittellateinischer, französischer Sprachkurs, Proseminar Neuere Geschichte

2 SWS
1.2 Vorlesungen insgesamt (16 SWS)

1 Vorlesung Alte Geschichte 2 SWS

2 Vorlesungen Mittelalterliche Geschichte 4 SWS

3 Vorlesungen Neuere Geschichte, davon mindestens eine aus Frühneuzeitlicher Geschichte 6 SWS

2 Vorlesungen nach Wahl aus Alter, Mittelalterlicher oder Neuerer Geschichte, davon eine Vorlesung zur Einführung in die Philosophie, Theorie bzw. Methodologie der Geschichtswissenschaft oder zur Geschichte der Geschichtswissenschaft 4 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich 4 SWS
2.1 Seminare insgesamt (4 SWS)

Grundseminar Didaktik der Geschichte 2 SWS

Proseminar A: Praxis des historischen Lernens 2 SWS

(4) Das Hauptstudium umfaßt folgende Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. 1 27 SWS
1.1 Seminare insgesamt (10 SWS)

1 Hauptseminar Alte Geschichte 2 SWS

1 Hauptseminar Mittelalterliche Geschichte 2 SWS

1 Hauptseminar Neuere Geschichte 2 SWS

1 Hauptseminar nach Wahl aus Alter, Mittelalterlicher oder Neuerer Geschichte 2 SWS

1 Hauptseminar oder Oberseminar nach Wahl aus Alter, Mittelalterlicher oder Neuerer Geschichte oder eines aus dem Bereich der Geschichtstheorie 2 SWS

1 mindestens eintägige landesgeschichtliche Exkursion
1.2 Vorlesungen insgesamt (16 SWS)

1 Vorlesung Alte Geschichte 2 SWS

2 Vorlesungen Mittelalterliche Geschichte 4 SWS

3 Vorlesungen Neuere Geschichte, davon mindestens eine aus Frühneuzeitlicher Geschichte 6 SWS

2 Vorlesungen nach Wahl aus Alter, Mittelalterlicher oder Neuerer Geschichte oder zur Philosophie, Theorie, Methodologie oder Geschichte der Geschichtswissenschaft 4 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich 4 SWS
2.1 Seminare insgesamt (4 SWS)

Proseminar B: Zur Methodik des Geschichtsunterrichts 2 SWS

Hauptseminar: Zur Theorie historischen Lernens und historischer Kommunikation 2 SWS

(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.



__________________________

1 Lehrveranstaltungen in Deutscher Landesgeschichte und Osteuropäischer Geschichte gelten je nach Thema als Veranstaltungen zur Mittelalterlichen oder Neueren Geschichte.

2 Nachbarwissenschaften sind z.B. Vor- und Frühgeschichte, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Soziologie, Politologie, Jurisprudenz, Wirtschaftswissenschaften. Als Nachbarwissenschaft gilt nicht das zweite oder dritte Studienfach.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben.

1. Fachwissenschaftlicher Bereich
1.1 Leistungsnachweise durch schriftliche Arbeiten sind zu erbringen in den Pflichtveranstaltungen

Grundseminar Neuere Geschichte 1 LN

Proseminar Alte Geschichte 1 LN

Proseminar Mittelalterliche Geschichte 1 LN
1.2 Teilnahmebescheinigungen sind zu erbringen in zwei Wahlpflichtveranstaltungen nach § 6 Abs. (3) 1. Nr.1.1
2. Fachdidaktischer Bereich
2.1 Leistungsnachweise durch schriftliche Arbeiten sind zu erbringen in den Pflichtveranstaltungen

Grundseminar Didaktik der Geschichte 1 LN
2.2 Eine Teilnahmebescheinigungen ist zu erbringen in der folgenden Veranstaltung

Proseminar A: Praxis des historischen Lernens 1 TN


(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

1. Fachwissenschaftlicher Bereich
1.1 Leistungsnachweise durch schriftliche Arbeiten sind zu erbringen im Hauptseminar Alte Geschichte

im Hauptseminar Mittelalterliche Geschichte 1 LN

im Hauptseminar Neuere Geschichte 1 LN
1.2 Teilnahmebescheinigungen sind zu erbringen in den je nach Interessenschwerpunkt zu erbringenden Hauptseminaren und Oberseminaren nach Wahl sowie für die Exkursion. 1 LN
2. Fachdidaktischer Bereich
2.1 Leistungsnachweise durch schriftliche Arbeiten sind zu erbringen in den Pflichtveranstaltungen

Proseminar B: Zur Methodik des Geschichtsunterrichts 1 LN

Hauptseminar: Zur Theorie historischen Lernens und historischer Kommunikation. 1 LN

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen in der Regel auf schriftlichen Ausarbeitungen (Seminararbeit, Hausarbeit, Klausur). Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.


(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist die oder der Beauftragte des Instituts zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn und in Fällen eines Studienfachwechsels oder eines Studienortswechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 5. Mai 1998

gez.:........................................
(Prof. Dr. Peter Moraw)

Dekan des Fachbereichs Geschichtswissenschaften)

Anlage:

Studienplan





Studienplan für das Unterrichtsfach Geschichte


Grundstudium 1. WS 2. SS 3. WS 4. SS
Fachwissenschaftlicher Bereich
Grundseminar Neuere Geschichte (1 LN) 3 SWS => => =>
Proseminar Alte Geschichte (1 LN) 2 SWS => => =>
Proseminar Mittelalterliche Geschichte (1 LN) 2 SWS => => =>
Übung oder Vorlesung nach Wahl Historische Hilfswissenschaft oder Nachbarwissenschaft 2 SWS => => =>
Übung nach Wahl: z.B. lat., franz. Sprachkurs, Proseminar Neuere Geschichte Vorlesung 2 SWS => => =>
Vorlesung Alte Geschichte 2 SWS => => =>
2 Vorlesungen Mittelalterliche Geschichte 4 SWS => => =>
3 Vorlesungen Neuere Geschichte, davon mind. 1 aus Frühneuzeitlicher Geschichte 6 SWS => => =>
2 Vorlesung nach Wahl aus Alter, Mittelalterlicher oder Neuerer Geschichte 4 SWS => => =>
Fachdidaktischer Bereich
Grundseminar Didaktik der Geschichte (1 LN) 2 SWS => => =>
Proseminar Praxis d. historischen Lernens (1 TN) 2 SWS => => =>
Hauptstudium 5. WS 6. SS 7. WS 8. SS
Fachwissenschaftlicher Bereich
Hauptseminar Alte Geschichte (1 LN) Hauptseminar Zur Theorie historischen Lernens und historischer Kommunikation (1 LN) 2 SWS => => =>
Hauptseminar Mittelalterliche Geschichte (1 LN) 2 SWS => => =>
Hauptseminar Neuere Geschichte (1 LN) 2 SWS => => =>
Hauptseminar nach Wahl aus Alter, Mittelalterliche oder Neuerer Geschichte (1 TN) 2 SWS => => =>
Haupt- oder Oberseminar nach Wahl aus Alter, Mittelalterliche o. Neuerer Geschichte oder aus dem Bereich Geschichtstheorie (1 TN) 2 SWS => => =>
mindestens eintägige landesgeschichtliche Exkursion (1 TN)



Vorlesung Alte Geschichte 2 SWS => => =>
2 Vorlesungen Mittelalterliche Geschichte 4 SWS => => =>
3 Vorlesungen Neuere Geschichte, davon mind. 1 aus Frühneuzeitlicher Geschichte 6 SWS => => =>
2 Vorlesungen nach Wahl aus Alter, Mittelalterlicher oder Neuerer Geschichte oder zur Philosophie, Theorie, Methodologie oder Geschichte der Geschichtswissenschaft 4 SWS => => =>
Fachdidaktischer Bereich
Proseminar Zur Methodik des Geschichtsunterrichts (1 LN) 2 SWS => => =>
Hauptseminar Zur Theorie historischen Lernens und historischer Kommunikation (1 LN) 2 SWS => => =>