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6.73.06 Nr.1 Studienordnung L3 Fach Sport vom 11.12.1996 / 1. Änderung vom 20.10.1999


6.73.06 Nr. 1
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Studienordnung des Fachbereichs
Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Fach Sport
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Gymnasien
Hinweis vom 11. Dezember 1996



StudO

11.12.1996

01.09.1997

27.10.1997

3235

1. Änderung 20.10.1999 08.08.2000 Nr. 46 - 13.11.2000 3690



INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften.

(2) Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Sport mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBI: I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABI. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABI. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Faches Sportwissenschaft kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Fach Sport unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung wird der Nachweis des "Deutschen Sportabzeichens" des DSB (nicht älter als ein Jahr) dringend empfohlen. Außerdem ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, das die Sport- und Schwimmtauglichkeit bescheinigt.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

Das Studium des Faches Sport soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Faches Sport umfaßt 84 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 6-10 Semesterwochenstunden (SWS).

(2) Das Studium gliedert sich in


FB 06

Genehmigung HMWK

StAnz.

Seite


1.

das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 40 Semesterwochenstunden (SWS)

2.

das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 38 Semesterwochenstunden (SWS)

3.

das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS)

4.

Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab


(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1. Fachwissenschaftlicher Bereich

-

Sportmedizin (davon Grundlagen der funktionellen Anatomie [1 SWS] und Sportphysiologie [1 SWS]

4 SWS

-

Trainings- und Bewegungswissenschaft (In jedem Fach ist die grundlegende Vorlesung verpflichtend)

4 SWS

-

Sportsoziologie

2 SWS

-

Sportpsychologie

2 SWS

2. Fachdidaktischer Bereich

-

Funktionen von Sport, Spiel und Bewegung

2 SWS

-

Sportartübergreifende Aspekte des Sports und Sportunterrichts

2 SWS

Hinzu kommen 2 SWS nach Wahl aus dem fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen Bereich.

3. Fachpraktischer Bereich

Leichtathletik I*

2 SWS

Basketball I*

2 SWS

Schwimmen I*

2 SWS

Turnen I*

2 SWS

Gymnastik/Tanz I*

2 SWS

Wahlsportart*

2 x 3 SWS

Basketball I*

2 SWS

Fußball I*

2 SWS

Handball I*

2 SWS

Volleyball I*

2 SWS

* Die mit * versehenen Veranstaltungen werden mit dem Faktor 0,5 gewichtet.

(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1. Fachwissenschaftlicher Bereich

-

Sportmedizin

2 SWS

-

Trainings- und Bewegungswissenschaft

2 SWS

-

Sportgeschichte

2 SWS

2. Fachdidaktischer Bereich

-

Modelle, Ansätze und Tendenzen der Sportdidaktik

2 SWS

Hinzu kommen 2 x 2 SWS nach Wahl aus dem fachdidaktischen und/oder fachwissenschaftlichen Bereich

3. Fachpraktischer Bereich

Leichtathletik II

2 SWS

Schwimmen II

2 SWS

Turnen II

2 SWS

Gymnastik/Tanz II

2 SWS

Schwerpunktsportart

2 x 4 SWS

Kleine Bewegungsspiele

2 SWS

Basketball II

2 SWS

Fußball II

2 SWS

Handball II

2 SWS

Volleyball II

2 SWS

Als Ergänzung des Studiums und soweit es die verfügbaren Mittel zulassen, werden als Wahlvertiefung angeboten:

- Sportförderunterricht
- Psychomotorik
- Wandern
- Funktionsgymnastik
- u.a.

Der Fachbereich stellt sicher, daß die Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen der Anlage 6: Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in den Fächern nach § 34 (Gymnasien) der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Rechnung tragen.

(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7
Studiennachweise / Fachpraktische Prüfungsleistungen

I. LEISTUNGSNACHWEISE

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

1. Fachwissenschaftlicher Bereich

- 1 LN in Sportmedizin
- 1 LN in Trainings- und Bewegungslehre
- 1 LN in Sportsoziologie oder Sportpsychologie

2. Fachdidaktischer Bereich

- 1 LN Funktion und Zielvorstellungen von Sport, Spiel und Bewegung
- 1 LN Sportübergreifende Aspekte des Sports und des Sportunterrichts

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnehme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

1. Fachwissenschaftlicher Bereich

- 1 LN Sportmedizin
- 1 LN Trainings- und Bewegungslehre
- 1 LN Sportgeschichte

2. Fachdidaktischer Bereich

- 2 LN aus fachdidaktischen Seminaren

(3) Die Leistungsnachweise im fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Bereich werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf einer schriftlichen Hausarbeit oder einer Klausur. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist. Regelmäßige Teilnahme setzt den Besuch von mindestens 80% der jeweiligen Veranstaltungen voraus.

(4) Weiterhin muß die Studentin/der Student den Nachweis des DLRG-Rettungsscheins (Bronze) und die Ausbildung in Erster Hilfe bei Sportverletzungen erbringen.

(5) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.

II. FACHPRAKTISCHE PRÜFUNGSLEISTUNGEN

- 8 fachpraktische Nachweise in den Grundsportarten,
- 2 fachpraktische Nachweise in den Wahlsportarten und
- 2 fachpraktische Nachweise in den Schwerpunktsportarten

(6) Die Prüfungen im fachpraktischen Bereich beziehen sich auf einen motorischen, einen methodischen und einen sportwissenschaftlichen Teil. Ihre Ergebnisse werden in jeder Sportart zu einer Benotung zusammengefaßt.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 21. August 2000

gez.: Prof. Dr. rer. nat. Eberhardt Todt
Dekan des Fachbereichs 06


Anlage

Studienplan für das Unterrichtsfach Sport


SWS

Veranstaltungsart

GS

HS

Faktor

Gruppe a - fachwissenschaftlicher Bereich






Trainings- und Bewegungswissenschaft

6

P

4

2

1

Sportmedizin

6

P

4

2

1

Sportsoziologie

2

P

2


1

Sportgeschichte

2

P


2

1

Sportpsychologie

2

P

2


1

Gruppe b - fachdidaktischer Bereich

6

P

4

2

1

1 Seminar nach Wahl aus a oder b

2

WP

2


1

2 Seminare zur Wahl aus a und/oder b

4

WP


4

1

Gruppe c - fachpraktischer Bereich

Von der in § 6 empfohlenen Zuordnung zu Grund- oder Hauptstudium kann aus organisatorischen Gründen abgewichen werden, so daß einzelne Sportarten auch im Grundstudium abgeschlossen werden bzw. erst im Hauptstudium begonnen und abgeschlossen werden können. Für diese Fälle ist die Zuordnung GS/HS aufgelistet.

A. Grundsportarten:

Leichtathletik I

2

P

GS/HS

0.5

Leichtathletik II

2

P

GS/HS

1

Schwimmen I

2

P

GS/HS

0.5

Schwimmen II

2

P

GS/HS

1

Turnen I

2

P

GS/HS

0.5

Turnen II

2

P

GS/HS

1

Gymnastik/Tanz I

2

P

GS/HS

0.5

Gymnastik/Tanz II

2

P

GS/HS

1

Basketball I

2

P

GS/HS

0.5

Basketball II

2

P

GS/HS

1

Fußball I

2

P

GS/HS

0.5

Fußball II

2

P

GS/HS

1

Handball I

2

P

GS/HS

0.5

Handball II

2

P

GS/HS

1

Volleyball I

2

P

GS/HS

0.5

Volleyball II

2

P

GS/HS

1

Kleine Bewegungsspiele

2

P

GS/HS

0.5

B. Wahlsportarten:









Wahlsportart I

3

WP

GS

0.5

Wahlsportart II

3

WP

GS

0.5

C. Schwerpunktsportarten:









SPF I

4

WP

HS

1

SPF II

4

WP

HS

1


78



66

Wahlvertiefung:

Bewegung und Musik/Bewegungsbegleitung, Funktionsgymnastik, Psychomotorik, Sportförderunterricht, Wandern u.a.