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6.76.09 Nr. 1 Praktikumsordnung Agrarwissenschaften

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Praktikumsordnung

für Studierende der Agrarwissenschaften
an der Justus-Liebig-Universität Gießen

Hinweis vom 31. August 1994


 

FB 09 Genehmigung HWK StAnz. Seite
PraktikumsO  31.08.1994  03.11.1994 Nr.6 / 06.02.1995 393


INHALTSVERZEICHNIS
§ 1    Ziel und Inhalt
§ 2    Praktikantenamt
§ 3    Durchführung des Praktikums
§ 4    Nachweis und Anerkennung
§ 5    Inkrafttreten

  § 1  
Ziel und Inhalt

Ziel der Studienpraxis ist es, den Studierenden der Agrarwissenschaften exemplarisch praktische Kenntnisse der Agrarwirtschaft zu vermitteln. Während des Praktikums sollen durch Mitarbeit Wissen und Können über wichtige Arbeiten im Ausbildungsbetrieb erworben werden, insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten in den Bereichen

-   der pflanzlichen Erzeugung (Produktionsverfahren der Nutzpflanzen, Ernährung und Gesunderhaltung von Pflanzenbeständen, Lagerung und Verarbeitung etc.),

-   der tierischen Erzeugung (Produktionsverfahren der Nutztierhaltung, Ernährung und Gesunderhaltung von Tierbeständen, Produktaufbereitung und Lagerung etc.),

-   der Landtechnik, des Arbeits- und Unfallschutzes (Bedienen und Warten von Maschinen und Arbeitsgeräten, Arbeitsverfahren, Kennenlernen der gesetzlichen Bestimmungen zur Unfallverhütung etc.),

-   betriebliche Zusammenhänge (Ausstattung mit Produktionsmitteln, Preise wichtiger Produktionsmittel und Produkte, Arbeitswirtschaft, Vermarktung von Erzeugnissen, berufsständische Organisationen und Marktpartner etc.),

-   der Wechselbeziehungen zwischen Landwirtschaft, Landentwicklung und Umwelt (Schutz der natürlichen Ressourcen, Erhaltung und Pflege der Landschaft, Flurneuordnung und Nutzungsänderungen etc.).

Praktika in den der Landwirtschaft unmittelbar vor- und nachgelagerten Bereichen sollen exemplarisch Kenntnisse und Fertigkeiten über die im gewählten Ausbildungsbetrieb vorhandenen Arbeits- und Produktionsweisen vermitteln. Zudem soll der Praktikant das Leben und Selbstverständnis der Menschen mit agrarwirtschaftlicher Berufstätigkeit kennenlernen.

 

§ 2  
Praktikantenamt


Für die Betreuung der Studienpraxis ist das Praktikantenamt zuständig. Dem Praktikantenamt gehören an:

-   ein Professor/ eine Professorin als Vorsitzender/Vorsitzende des Pratikantenamtes,

-   ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter/ eine Wissenschaftliche Mitarbeiterin,

-   ein Student/ eine Studentin der Agrarwissenschaften,

-   ein hauptamtlicher Geschäftsführer/ eine hauptamtliche Geschäftsführerin.

Letzterem obliegt die Durchführung der Aufgaben des Praktikantenamtes. Bis zur Einstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers obliegt die Durchführung der Aufgaben des Praktikantenamtes dem Professor. Als Hilfe steht ihm aus Mitteln der Universität eine Halbtagssekretärin zu.

Der Professor/ die Professorin und der Wissenschaftliche Mitarbeiter/ die Wissenschaftliche Mitarbeiterin werden für drei Jahre, der Student/ die Studentin für mindestens ein Jahr durch den Fachbereichsrat gewählt. Das Vorschlagsrecht liegt bei den Gruppen des Fachbereichs. Wiederwahl ist zulässig.

  § 3  
Durchführung des Praktikums


Die Studienpraxis ist Bestandteil des Studiums der Agrarwissenschaften. Sie umfaßt mindestens sechs Monate und kann entweder ungeteilt oder in höchstens drei Abschnitten absolviert werden.

Die Studienpraxis ist in geeigneten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieben der Bundesrepublik Deutschland (gemäß § 82 Berufsbildungsgesetz) oder teilweise anderer Länder (maximal zwei Monate), sowie zusätzlich in Betrieben, die der Landwirtschaft unmittelbar vor- und nachgelagert sind, durchzuführen.

Ein Teil der anrechenbaren Studienpraxis (maximal drei Monate) darf im elterlichen Betrieb, sofern es sich um einen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb handelt, abgeleistet werden.

Überbetriebliche Lehrgänge von dafür anerkannten Institutionen können als Studienpraxis anerkannt werden (z.B. landtechnische Kurse der DEULA).

Folgende Regelungen werden besonders empfohlen:

1. Sechs Monate zusammenhängend vor Beginn des Studiums oder während eines Urlaubssemesters;
2. Drei Monate zwischen dem Abschluß der Reifeprüfung und dem Beginn des Studiums. 3 Monate während des Studiums in vorlesungsfreien Zeiten;
3. Zwei Monate in der vorlesungsfreien Zeit nach einem Wintersemester. Drei Monate in der vorlesungsfreien Zeit nach einem Sommersemester. Ein Monat wahlweise.

Vor Beginn eines jeden Abschnittes der Studienpraxis soll sich der Studierende zur Beratung beim Praktikantenamt melden und sich - soweit möglich - entweder einen Betrieb vermitteln lassen oder sich den selbstgewählten Betrieb genehmigen lassen. Das Praktikantenamt kann empfehlen, daß ein Teil der Studienpraxis auf Versuchsbetrieben der Justus-Liebig-Universität absolviert wird.

  § 4  
Nachweis und Anerkennung


Die Vorlage der Praktikumsanerkennung richtet sich nach der gültigen Diplom-Prüfungsordnung für Agrarwissenschaften. Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch die Bescheinigung des Praktikantenamtes. Dazu legt der/ die Studierende dem Praktikantenamt folgende Unterlagen vor:

1.

Zeugnisse der Betriebsleiter über die Dauer und den Inhalt der abgeleisteten Praktika

2.

Erfahrungsberichte (ca. 1-2 Seiten) der Studienpraxis, (z.B. Zuckerrübenbestellung, Weizenernte, Fütterung des Milchviehs etc.)

3. Eine Betriebsbeschreibung über einen landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem die Studienpraxis absolviert wurde. Der/die Studierende erhält dafür vom Praktikantenamt vorgedruckte Unterlagen (Berichtsheft).

Die Anerkennung der Studienpraxis erfolgt durch Beschluß des Praktikantenamtes. Kann es aufgrund der vorgelegten Nachweise nicht zu einer Anerkennung kommen, so beschließt das Praktikantenamt über zusätzliche Auflagen.

Als Nachweis der Studienpraxis wird außerdem die Vorlage des Gehilfenbriefes oder des Facharbeiterbriefes anerkannt.

 

§ 5
Inkrafttreten

Diese Praktikumsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Gießen, den 31. August 1994 Prof. Dr. Wolfgang Köhler
Dekan