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6.76.09 Nr. 2 Praktikumsordnung HuE vom 1.4.1998


6.76.09 Nr. 2
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Praktikumsordnung
für Studierende der Haushalts- und Ernährungswissenschaften
an der Justus Liebig Universität Gießen


     FB 19 Genehmigung HMWK StAnz. Seite
PrakO     01.04.1998 08.06.1998 Nr. 25/22.06.1998 1729

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1    Ziel und Inhalt
§ 2    Praktikantenamt
§ 3    Durchführung des Praktikums
§ 4    Nachweis und Anerkennung
§ 5    Inkrafttreten


Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Ernährungs- und Haushaltswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Praktikumsordnung.

§ 1
Ziel und Inhalt

Das Ziel des Praktikums besteht darin, den Studierenden exemplarisch praxisorientierte Kenntnisse und Fertigkeiten aus Betrieben und anderen Einrichtungen zukünftiger Berufsfelder zu vermitteln. Während des Praktikums sollen durch Mitarbeit Kenntnisse über die Tätigkeiten und die Organisation im Praktikumsbetrieb erworben werden, insbesondere in

  • Forschung und Entwicklung,
  • Anwendungstechnik,
  • Produktion,
  • Distribution,
  • Entsorgung sowie
  • Dienstleistung

im Bereich der Ernährungswissenschaften, der Haushaltswissenschaften sowie der Ernährungsökonomie.

Durch Kontakt zu praxisbezogenen Problemen wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und sozialer Art soll das Verständnis von Forschung und Lehre an der Universität gefördert und der Zusammenhang von Studium und Praxis deutlich gemacht werden.

Insbesondere ist es wichtig, betriebliche Zusammenhänge, Mitarbeiterführung und Management kennenzulernen.

Praktika im Ausland, die den obengenannten Zielen und Inhalten entsprechen, sind empfehlenswert und werden gemäß § 4 anerkannt.

§ 2
Praktikantenamt

Das Praktikantenamt ist zuständig für die Beratung und Anerkennung des betrieblichen Praktikums.

Dem Praktikantenamt gehören an:

  • zwei Professorinnen/Professoren des Fachbereichs,
  • zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs,
  • zwei Studierende des Fachbereichs

sowie die nichtwissenschaftliche Mitarbeiterin/der nichtwissenschaftliche Mitarbeiter mit beratender Stimme.

Die Mitglieder des Praktikantenamtes und ihre Vertretungen werden vom Fachbereichsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Das Vorschlagsrecht für die Wahl liegt bei den Gruppen des Fachbereichs.

Das Praktikantenamt wählt auf seiner konstituierenden Sitzung eine Professorin/Professor als Vorsitzende/Vorsitzenden des Praktikantenamtes sowie eine Stellvertreterin/ Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§ 3
Durchführung des Praktikums

Das betriebliche Praktikum ist entsprechend der Diplomprüfungsordnung (siehe § 3 Abs. 5 der DPO vom 23.6.1982) Bestandteil des Studiums und Zulassungsvoraussetzung zum zweiten Teil der Diplomprüfung (siehe § 18 Abs. 2 der DPO vom 23.6.1982). Es umfaßt mindestens sechs Monate (26 Wochen). Es wird empfohlen, das betriebliche Praktikum in verschiedenen Betrieben zu absolvieren, um die praxisbezogenen Probleme wissenschaftlicher, technischer, ökonomischer und sozialer Tätigkeit kennenzulernen. Ein Abschnitt des betrieblichen Praktikums muß mindestens vier Wochen umfassen. Eine tage- oder wochenweise Addition ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, zumindest einen Teil des betrieblichen Praktikums im Hauptstudium zu absolvieren, damit eine sinnvolle und auf die voraussichtliche spätere Berufstätigkeit ausgerichtete Auswahl des betrieblichen Praktikums gewährleistet ist.

Für das betriebliche Praktikum eignen sich alle Betriebe und andere Einrichtungen zukünftiger Berufsfelder von Diplomökotrophologinnen/-en, die sich mit der Forschung, Entwicklung, Produktion, Distribution und Entsorgung von Lebensmitteln, Konsumgütern, Investitionsgütern und Energieträgern sowie mit Dienstleistungen (z. B. Beratung) befassen.

Voll anerkannt werden z. B. Praktika in

a) Großküchen oder anderen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung;
b) Betriebe des Nahrungs- und Genußmittelgewerbes: Erzeugung, Verarbeitung, Handel und Kontrolle;
c) Betriebe der Lebensmittelindustrie und -technologie;
d) Ver- und Entsorgungsunternehmen (Stadtwerke, Energieversorger, DSD etc.);
e) Betriebe der Hausgeräteindustrie und Zulieferer;
f) Institutionen der Ernährungs-, der Haushalts- und der Lebensmittelforschung sowie Lebensmitteluntersuchungsämter;
g) Institutionen der Ernährungs-, der Haushalts- und Verbraucherberatung sowie der Erwachsenenbildung;
h) Redaktionen von einschlägigen Medien und PR-Agenturen, die sich mit Ernährungs-, Verbraucher-, Haushalts- und Familienfragen befassen sowie
i) Organisationen, die sich mit Ernährungs-, Haushalts-, Familien- und Verbraucherfragen befassen, wie z. B. Statistisches Bundesamt, FAO, WHO, dgh, DGE, KTBL und GTZ.

Vorpraktika und Berufsausbildung können ganz oder teilweise anerkannt werden. Nicht anerkannt werden Verkaufs- und Aushilfstätigkeiten.

Vor Beginn eines betrieblichen Praktikums können sich die Studierenden zur Beratung beim Praktikantenamt melden und sich über empfohlene Tätigkeiten und Inhalte sowie die Genehmigungsfähigkeit des gewählten Praktikums informieren.

§ 4
Nachweis und Anerkennung

Die Anerkennung des betrieblichen Praktikums erfolgt durch die Bescheinigung des Praktikantenamtes, vertreten durch die oder den Vorsitzenden. Dazu legt der/die Studierende dem Praktikantenamt folgende vollständige Unterlagen vor:

a) Zeugnisse oder Bescheinigungen der Betriebe über Dauer und Inhalt der abgeleisteten betrieblichen Praktika
b) Berichte über den Inhalt der abgeleisteten betrieblichen Praktika, die vom Betrieb abgezeichnet sein müssen
c) Abschlußzeugnisse im Falle beruflicher Ausbildungen.

Kann es auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht zu einer Anerkennung kommen, so kann das Praktikantenamt zusätzliche Auflagen beschließen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Praktikumsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Praktikumsordnung begonnen haben, können das Praktikum noch nach den bisherigen Bestimmungen nachweisen. Diese Möglichkeit ist befristet auf fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung.


Gießen, 1. April 1998

Prof. Dr. Elmar Schlich
Dekan des Fachbereichs Ernährungs- und Haushaltswissenschaften