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6.71.12 Nr. 1 Lehramt an Grundschulen - Grundschul- und Verbundfach Mathematik


6.71.12.1
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Lehramt an Grundschulen

Grundschul- und Verbundfach Mathematik

Hinweis vom 7. Februar 1996

Erlaßgrundlage




FB 12 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 07.02.1996 01.10.1996 14.07.1997 2081


Studienordnung
des Fachbereichs Mathematik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Fach Mathematik als Grundschulfach und Verbundfach1
im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
vom 7. Februar 1996

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Mathematik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

1 Das in § 32 Abs. 1 der Verordnung genannte "Fach für die Klassen 1-4" wid in dieser Studienordnung "Grundschulfach" genannt. Das an gleicher Stelle der Verordnung genannte Fach für die Klassen 1-4, in dem "zusätzlich eine fachwissenschaftliche und fachdidaktische Prüfung für das Wahlfach" abzulegen ist, wird in dieser Studienordnung "Verbundfach" genannt.


§ 1 Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfaßt neben dem Studium dreier Fächer (zwei Grundschulfächer, ein Verbundfach) das Studium der Erziehungs und Gesellschaftswissenschaften (pädagogische Grundwissenschaften) und das Studium der Allgemeinen Didaktik der Grundschule.

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums des Fachs Mathematik als Grundschulfach und als Verbundfach im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).



§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Grundschulfachs und Verbundfachs kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden, jedoch empfiehlt isch ein Studienbeginn zum Wintersemester.



§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Mathematik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student den Studienanteil Grundschulfach und Verbundfach unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen melden kann.



§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium keine besonderen Voraussetzungen.



§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums


Das Studium des Fachs Mathematik als Grundschulfach und als Verbundfach soll die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Grundschulen und im Verbundfach auch in der Sekundarstufe I in diesem Fach erforderlichen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen und Fähigkeiten einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Fachs Mathematik umfaßt:
1. als Grundschulfach 15 Semesterwochenstunden (SWS)
2. als Verbundfach 46 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich des Schulpraktikums; davon

2.1 für den grundschuldidaktischen Anteil des Verbundfachs 8 Semesterwochenstunden

2.2 für den fachwissenschaftlichen Anteil und den Anteil für die Didaktik der Sekundarstufe I 32 Semesterwochenstunden

2.3 für das Schulpraktikum 6 Semesterwochenstunden

(2) Das Studium des Grundschulfachs und des Verbundfachs soll sich gleichmäßig auf die Gesamtzeit des Studiums für das Lehramt an Grundschulen verteilen.

Gruppe a - fachwissenschaftlicher Bereich (Vorlesung) 4 SWS
Mathematik für die Grundschule (Übung) 3 SWS
Gruppe b - fachdidaktischer Bereich

Didaktik der Grundschulmathematik (Vorlesung) 2 SWS

(Übung) 2 SWS
Seminar (Grundschule)
2 SWS
Wahlpflichtveranstaltung
2 SWS

In den Veranstaltungen werden Prüfungsbereiche der Anlage 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter behandelt

In dem Seminar wird der Besuch der Vorlesungen und Übungen sowohl zum fachwissenschaftlichen Bereich als auch zum fachdidaktischen Bereich vorausgesetzt. Die Zulassung zum Seminar erfordert die erfolgreiche Teilnahme an der Klausur zum fachwissenschaftlichen Bereich.

(3) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student des Verbundfachs am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt §7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

Gruppe a - fachwissenschaftlicher Bereich

Wissenschaftliche Grundlagen des mathematischen Schulstoffs I - IV (WGMS) (Vorlesung) je 4 SWS

(Übung) je 2 SWS
Gruppe b - fachdidaktischer Bereich

Didaktik der Mathematik I, II (Vorlesung) je 2 SWS

(Übung) je 2 SWS
Computer im Mathematikunterricht (Vorlesung) 2 SWS

(Übung) 2 SWS
Seminar (Sekundarstufe I)
2 SWS
Didaktik der Grundschulmathematik (Vorlesung) 2 SWS

(Übung) 2 SWS
Seminar (Grundschule)
2 SWS
Wahlpflichtversntaltung
2 SWS

In den Veranstaltungen werden Prüfungsbereiche der Anlagen 4 und 5 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter behandelt.

Die Veranstaltungen zu WGMS werden in einem jährlich jeweils im Wintersemester beginnenden Kurs gehalten. Die Studierenden müssen mindestens 3 der 4 Teile besuchen.

Die fachdidaktischen Veranstaltungen setzen fachwissenschaftliche Grundlagen voraus, deshalb beginnt das Studium der Didaktik der Mathematik erst im 2. Studiensemester.

Für das Seminar (Sekundarstufe I) werden der Besuch der Veranstaltungen Didaktik I und II sowie der Erwerb des zugehörigen Leistungsnachweises vorausgesetzt, für das Seminar (Grundschule) der Besuch der Veranstaltungen Didaktik der Grundschulmathematik.

(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student des Verbundfaches am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt die Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.


§ 7
Studiennachweise

(1) Im Grundschulfach hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
- ein Leistungsnachweis zum fachwissenschaftlichen Bereich
- einen Leistungsnachweis für die Teilnahme an einem Seminar (Grundschule)

(2) Im Verbundfach hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
Gruppe a-
fachwissenschaftlicher Bereich
- ein Leistungsnachweis zu WGMS I
- ein Leistungsnachweis zu WGMS III oder IV
Gruppe b - fachdidaktischer Bereich
- ein Leistungsnachweis zu Computer im Mathematikunterricht
- ein Leistungsnachweis zu Didaktik I oder II
- ein Leistungsnachweis zum Seminar (Sekundarstufe I)
- ein Leistungsnachweis zum Seminar (Grundschule)

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf:
- Klausur oder
- Klausur und Bearbeitung von Übungsblättern
- Seminarvortrag oder
- Hausarbeit oder
- Kolloquium
Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs Mathematik zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.
Gießen, den
gez.
(Prof. Dr. Marianne Franke)
Dekanin des FB Mathematik



Anlage:

Informationen zum Studium des Faches Mathematik als Grundschulfach, als Verbundfach und als Erweiterungsfach.

Informationen zum Studium des Faches Mathematik als Grundschulfach

I. Studienplan Mathematik als Grundschulfach

Zeichen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, WP = Wahlpflichtveranstaltung


Studienplan Wochenstunden Semester


1. 2. 3. 4. 5. 6.
1. Mathematik für die
Grundschule, Teil 1
2 V 1 Ü 3 SWS




2. Mathematik für die
Grundschule, Teil 2
2 V 2 Ü
4 SWS



3. Didaktik der
Grundschulmathematik
2 V 2 Ü

4 SWS


4. Seminar zum
Mathematikunterricht in der Grundschule
2 S


2 SWS => =>
5. Wahlpflicht zum
Mathematikunterricht in der Grundschule
2 WP


2 SWS => =>

II. Leistungsnachweise während des Studiums

Es sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen:
- Klausur in "Mathematik für die Grundschule"
- Leistungsnachweis für den erfolgreichen Besuch des Seminars


III. Erläuterungen zum Studienplan

Zu 1. und 2.: Die Vorlesungen mit Übungen werden in einem jeweils im Wintersemester beginnenden Kurs gehalten. Sie behandeln die in den Prüfungsanforderungen aufgeführten fachwissenschaftlichen Inhalte.

Zu 3.: Die Veranstaltung behandelt die didaktisch-methodischen Fragen des Mathematikunterrichts in der Grundschule.

Zu 4. und 5.: Das Seminar und die Wahlpflichtveranstaltung soll der Studierende seinen besonderen Neigungen entsprechend aus dem wechselnden Themenangebot auswählen. In ihnen werden einzelne Gegenstände der Mathematikdidaktik vertiefend behandelt.

In beiden Veranstaltungen wird der Besuch der Vorlesungen und Übungen zu "Mathematik für die Grundschule" und "Didaktik der Grundschulmathematik" vorausgesetzt. Die Zulassung zu diesen Veranstaltungen erfordert die erfolgreiche Teilnahme an der Klausur zu "Mathematik für die Grundschule".

Im Seminar ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.

Informationen zum Studium des Faches Mathematik als Verbundfach

I. Studienplan

Zeichen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, WP = Wahlpflichtveranstaltung


Studienplan Wochenstunden Semester


1. 2. 3. 4. 5. 6.
1. Wissenschaftliche Grundlagen des mathematischen Schulstoffs I-IV 12 V 6 Ü* 4 V 2 Ü 4 V 2 Ü 4 V 2 Ü 4 V 2 Ü

2.Didaktik der Mathematik 4 V 4 Ü
Teil I
2 V 2 Ü
Teil II
2 v 2 Ü



3. Computer im Mathematikunterricht 2 V 2 Ü

2 V 2 Ü


4. Didaktik der Grundschulmathematik 2 V 2 Ü

2 V 2 Ü


5. Seminar zum Mathematikunterricht in der Sekundarstufe I 2 S


2 S => =>
6. Seminar zum Mathematikunterricht in der Grundschule 2 S


2 S => =>
7. Wahlpflichtveranstaltung zum Mathematikunterricht in der Grundschule 2 WP


2 WP => =>

*Von WGMS I - IV müssen die Studierenden mindestens drei Teile belegen.


II. Leistungsnachweise während des Studiums

Es sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen:

- ein Leistungsnachweis zu WGMS I oder II
- ein Leistungsnachweis zu WGMS III oder IV
- ein Leistungsnachweis zu Computer im Mathematikunterricht
- ein Leistungsnachweis zu Didaktik I oder II
- ein Leistungsnachweis zum Seminar (Sekundarstufe I)
- ein Leistungsnachweis zum Seminar (Grundschule)

Außerdem ist während des Studiums der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum zu erbringen.


III. Erläuterungen zum Studienplan

Zu 1.: Die Vorlesungen mit Übungen werden in einem jeweils im Wintersemester neu beginnenden Kurs gehalten. Die Vorlesungen umfassen die Teile Geometrie, Algebra, Analysis, Stochastik/Kombinatorik.

Zu 2.: Die Vorlesungen "Didaktik des Mathematikunterrichts" I und II umfassen die Didaktik des Geometrieunterrichts, des Algebraunterrichts und weiterer Unterrichtsinhalte.

Zu 4.: Die Veranstaltung behandelt didaktisch-methodische Fragen des Mathematikunterrichts in der Grundschule.

Zu 5. bis 7.: Die Seminare (je 1 zum Mathematikunterricht in der Sekundarstufe I bzw. in der Grundschule) und die Wahlpflichtveranstaltung (Grundschule) soll der Studierende seinen besonderen Neigungen entsprechend aus dem wechselnden Themenangebot auswählen. In ihnen werden einzelne Gegenstände der Mathematikdidaktik vertiefend behandelt.

Im Seminar zur Sekundarstufe I wird der Besuch der Vorlesungen und Übungen zu "Didaktik des Mathematikunterrichts" I und II, in den Veranstaltungen zum Unterricht in der Grundschule der Besuch der Vorlesungen und Übungen zu "Didaktik der Grundschulmathematik" vorausgesetzt. Die Zulassung zum Seminar zum Mathematikunterricht in der Sekundarstufe I erfordert die erfolgreiche Teilnahme an der Klausur zu "Didaktik des Mathematikunterrichts".

In den Seminaren ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.

Informationen zum Studium des Faches Mathematik
als Erweiterungsfach für die Grundschule

Die Studierenden haben die Veranstaltungen für das Studium des Fachs Mathematik als Grundschulfach (15 SWS) zu absolvieren und die dazu geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

Entsprechend der Studienordnung ist die Zulassung zum Seminar erst nach Teilnahme an mindestens einem Teil zum fachwissenschaftlichen Bereich ("Mathematik für die Grundschule") und an den Veranstaltungen zur "Didaktik der Grundschulmathematik" möglich.

Daraus ergibt sich, daß mindestens zwei Semester zum Erwerb der für die Prüfung notwendigen Leistungsnachweise notwendig sind.

Sinnvoll ist der Beginn des Studienganges in einem Wintersemester.

Dazu wird folgender Studienplan für 2 Semester empfohlen:

Wintersemester:
1. Mathematik für die Grundschule, Teil 1 (3 SWS)
2. Didaktik der Grundschulmathematik (4 SWS)

Sommersemester:
1. Mathematik für die Grundschule, Teil 2 (4 SWS) mit Leistungsnachweis
2. Seminar zum Mathematikunterricht in der Grundschule (2 SWS) mit Leistungsnachweis
3. Wahlpflichtveranstaltung zum Mathematikunterricht in der Grundschule (2 SWS)
Bei einem Beginn des Studiengangs in einem Sommersemester sind wegen des unterschiedlichen Lehrangebots drei Semester notwendig.

Erlaßgrundlage:

FB 12

07.02.1996

§ 22 Abs. 5 HUG