6.71.12 Nr. 1 Lehramt an Grundschulen - Grundschul- und Verbundfach Mathematik
6.71.12.1 |
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Lehramt an Grundschulen Grundschul- und Verbundfach Mathematik vom 7. Februar 1996 |
Erlaßgrundlage |
FB 12 | HMWK Bekanntm./Genehm. | StAnz. | Seite | |
StudO | 07.02.1996 | 01.10.1996 | 14.07.1997 | 2081 |
Studienordnung
des Fachbereichs Mathematik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Fach Mathematik als Grundschulfach und Verbundfach1
im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
vom 7. Februar 1996
Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Mathematik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.
1 Das in § 32 Abs. 1 der Verordnung genannte "Fach für die Klassen 1-4" wid in dieser Studienordnung "Grundschulfach" genannt. Das an gleicher Stelle der Verordnung genannte Fach für die Klassen 1-4, in dem "zusätzlich eine fachwissenschaftliche und fachdidaktische Prüfung für das Wahlfach" abzulegen ist, wird in dieser Studienordnung "Verbundfach" genannt.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfaßt neben dem Studium dreier Fächer (zwei Grundschulfächer, ein Verbundfach) das Studium der Erziehungs und Gesellschaftswissenschaften (pädagogische Grundwissenschaften) und das Studium der Allgemeinen Didaktik der Grundschule.
(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums des Fachs Mathematik als Grundschulfach und als Verbundfach im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).
§ 2
Beginn des Studiums
Das Studium des Grundschulfachs und Verbundfachs kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden, jedoch empfiehlt isch ein Studienbeginn zum Wintersemester.
§ 3
Dauer des Studiums
Der Fachbereich Mathematik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student den Studienanteil Grundschulfach und Verbundfach unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen melden kann.
§ 4
Studienvoraussetzungen
Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium keine besonderen Voraussetzungen.
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
Das Studium des Fachs Mathematik als Grundschulfach und als Verbundfach soll die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Grundschulen und im Verbundfach auch in der Sekundarstufe I in diesem Fach erforderlichen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen und Fähigkeiten einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) | Das Studium des Fachs Mathematik umfaßt: | |
1. | als Grundschulfach 15 Semesterwochenstunden (SWS) | |
2. | als Verbundfach 46 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich des Schulpraktikums; davon | |
2.1 | für den grundschuldidaktischen Anteil des Verbundfachs 8 Semesterwochenstunden | |
2.2 | für den fachwissenschaftlichen Anteil und den Anteil für die Didaktik der Sekundarstufe I 32 Semesterwochenstunden | |
2.3 | für das Schulpraktikum 6 Semesterwochenstunden |
(2) Das Studium des Grundschulfachs und des Verbundfachs soll sich gleichmäßig auf die Gesamtzeit des Studiums für das Lehramt an Grundschulen verteilen. |
Gruppe a - fachwissenschaftlicher Bereich | (Vorlesung) | 4 SWS |
Mathematik für die Grundschule | (Übung) | 3 SWS |
Gruppe b - fachdidaktischer Bereich | ||
Didaktik der Grundschulmathematik | (Vorlesung) | 2 SWS |
(Übung) | 2 SWS | |
Seminar (Grundschule) | 2 SWS | |
Wahlpflichtveranstaltung | 2 SWS |
In den Veranstaltungen werden Prüfungsbereiche der Anlage 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter behandelt In dem Seminar wird der Besuch der Vorlesungen und Übungen sowohl zum fachwissenschaftlichen Bereich als auch zum fachdidaktischen Bereich vorausgesetzt. Die Zulassung zum Seminar erfordert die erfolgreiche Teilnahme an der Klausur zum fachwissenschaftlichen Bereich. |
(3) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student des Verbundfachs am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt §7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung. |
Gruppe a - fachwissenschaftlicher Bereich | ||
Wissenschaftliche Grundlagen des mathematischen Schulstoffs I - IV (WGMS) | (Vorlesung) | je 4 SWS |
(Übung) | je 2 SWS | |
Gruppe b - fachdidaktischer Bereich | ||
Didaktik der Mathematik I, II | (Vorlesung) | je 2 SWS |
(Übung) | je 2 SWS | |
Computer im Mathematikunterricht | (Vorlesung) | 2 SWS |
(Übung) | 2 SWS | |
Seminar (Sekundarstufe I) | 2 SWS | |
Didaktik der Grundschulmathematik | (Vorlesung) | 2 SWS |
(Übung) | 2 SWS | |
Seminar (Grundschule) | 2 SWS | |
Wahlpflichtversntaltung | 2 SWS |
In den Veranstaltungen werden Prüfungsbereiche der Anlagen 4 und 5 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter behandelt. |
Die Veranstaltungen zu WGMS werden in einem jährlich jeweils im Wintersemester beginnenden Kurs gehalten. Die Studierenden müssen mindestens 3 der 4 Teile besuchen. Die fachdidaktischen Veranstaltungen setzen fachwissenschaftliche Grundlagen voraus, deshalb beginnt das Studium der Didaktik der Mathematik erst im 2. Studiensemester. Für das Seminar (Sekundarstufe I) werden der Besuch der Veranstaltungen Didaktik I und II sowie der Erwerb des zugehörigen Leistungsnachweises vorausgesetzt, für das Seminar (Grundschule) der Besuch der Veranstaltungen Didaktik der Grundschulmathematik. |
(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student des Verbundfaches am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt die Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung. |
§ 7
Studiennachweise
(1) Im Grundschulfach hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben: | |
- | ein Leistungsnachweis zum fachwissenschaftlichen Bereich |
- | einen Leistungsnachweis für die Teilnahme an einem Seminar (Grundschule) |
(2) Im Verbundfach hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben: | |
Gruppe a- fachwissenschaftlicher Bereich |
|
- | ein Leistungsnachweis zu WGMS I |
- | ein Leistungsnachweis zu WGMS III oder IV |
Gruppe b - fachdidaktischer Bereich | |
- | ein Leistungsnachweis zu Computer im Mathematikunterricht |
- | ein Leistungsnachweis zu Didaktik I oder II |
- | ein Leistungsnachweis zum Seminar (Sekundarstufe I) |
- | ein Leistungsnachweis zum Seminar (Grundschule) |
(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf: | |
- | Klausur oder |
- | Klausur und Bearbeitung von Übungsblättern |
- | Seminarvortrag oder |
- | Hausarbeit oder |
- | Kolloquium |
Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist. |
(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben. |
§ 8
Studienfachberatung
(1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs Mathematik zuständig. |
(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels. |
§ 9
Inkrafttreten
Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft. |
§ 10
Übergangsbestimmungen
Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung. |
Gießen, den gez. (Prof. Dr. Marianne Franke) Dekanin des FB Mathematik |
Anlage:
Informationen zum Studium des Faches Mathematik als Grundschulfach, als Verbundfach und als Erweiterungsfach. |
Informationen zum Studium des Faches Mathematik als Grundschulfach |
I. Studienplan Mathematik als Grundschulfach Zeichen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, WP = Wahlpflichtveranstaltung |
Studienplan | Wochenstunden | Semester | |||||
1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. | ||
1. Mathematik für die Grundschule, Teil 1 |
2 V 1 Ü | 3 SWS | |||||
2. Mathematik für die Grundschule, Teil 2 |
2 V 2 Ü | 4 SWS | |||||
3. Didaktik der Grundschulmathematik |
2 V 2 Ü | 4 SWS | |||||
4. Seminar zum Mathematikunterricht in der Grundschule |
2 S | 2 SWS | => | => | |||
5. Wahlpflicht zum Mathematikunterricht in der Grundschule |
2 WP | 2 SWS | => | => |
II. Leistungsnachweise während des Studiums Es sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen: |
III. Erläuterungen zum Studienplan Zu 1. und 2.: Die Vorlesungen mit Übungen werden in einem jeweils im Wintersemester beginnenden Kurs gehalten. Sie behandeln die in den Prüfungsanforderungen aufgeführten fachwissenschaftlichen Inhalte. |
Informationen zum Studium des Faches Mathematik als Verbundfach |
I. Studienplan Zeichen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, WP = Wahlpflichtveranstaltung |
Studienplan | Wochenstunden | Semester | |||||
1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. | ||
1. Wissenschaftliche Grundlagen des mathematischen Schulstoffs I-IV | 12 V 6 Ü* | 4 V 2 Ü | 4 V 2 Ü | 4 V 2 Ü | 4 V 2 Ü | ||
2.Didaktik der Mathematik | 4 V 4 Ü |
Teil I 2 V 2 Ü |
Teil II 2 v 2 Ü |
||||
3. Computer im Mathematikunterricht | 2 V 2 Ü | 2 V 2 Ü | |||||
4. Didaktik der Grundschulmathematik | 2 V 2 Ü | 2 V 2 Ü | |||||
5. Seminar zum Mathematikunterricht in der Sekundarstufe I | 2 S | 2 S | => | => | |||
6. Seminar zum Mathematikunterricht in der Grundschule | 2 S | 2 S | => | => | |||
7. Wahlpflichtveranstaltung zum Mathematikunterricht in der Grundschule | 2 WP | 2 WP | => | => |
*Von WGMS I - IV müssen die Studierenden mindestens drei Teile belegen.
II. Leistungsnachweise während des Studiums Es sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen: |
III. Erläuterungen zum Studienplan Zu 1.: Die Vorlesungen mit Übungen werden in einem jeweils im Wintersemester neu beginnenden Kurs gehalten. Die Vorlesungen umfassen die Teile Geometrie, Algebra, Analysis, Stochastik/Kombinatorik. |
Informationen zum Studium des Faches Mathematik als Erweiterungsfach für die Grundschule |
Die Studierenden haben die Veranstaltungen für das Studium des Fachs Mathematik als Grundschulfach (15 SWS) zu absolvieren und die dazu geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. |
Erlaßgrundlage:
FB 12
07.02.1996
§ 22 Abs. 5 HUG