6.72.13 Nr. 1 Lehramt an Haupt- und Realschulen und Lehramt an Sonderschulen - Wahlfach Physik
6.72.13.1 |
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Lehramt an Haupt- und Realschulen Wahlfach Physik vom 15. Mai 1996 |
Erlaßgrundlage |
FB 13 | HMWK Bekanntm./Genehm. | StAnz. | Seite | |
StudO | 15.05.1996 | 01.10.1996 | 14.07.1997 | 2078 |
Studienordnung
des Fachbereichs Physik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Wahlfach Physik
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Haupt- und Realschulen
und dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Sonderschulen
vom 15. Mai 1996
Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Physik und deren Didaktik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften). |
(2) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen besteht aus dem Studium eines Wahlfachs, dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) und zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen. |
(3) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Wahlfach Physik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233). |
§ 2
Beginn des Studiums
Das Studium des Wahlfachs Physik kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. Ein Studienbeginn zum Wintersemester wird empfohlen. |
§ 3
Dauer des Studiums
Der Fachbereich Physik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Wahlfachs Physik unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bzw. nach sechs Semestern zur Wahlfachprüfung im Rahmen des Studiums für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen melden kann. |
§ 4
Studienvoraussetzungen
Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Wahlfachs keine besonderen Voraussetzungen. |
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
Das Studium des Wahlfachs Physik soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Hauptschulen und Realschulen bzw. Sonderschulen dieses Studienanteils erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln. |
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium des Wahlfachs Physik umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 38 SWS zur Verfügung. (Der fachdidaktische Anteil erhöht sich damit von 20 SWS auf 22 SWS). |
(2) Das Studium gliedert sich in
|
(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen
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8 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS 4 SWS |
(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen
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6 SWS 4 SWS 4 SWS 4 SWS |
(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student im Wahlfach am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung. |
§ 7
Studiennachweise
(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben: |
||
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1 LN |
(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben: |
||
|
1 LN |
(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf |
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Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist. |
(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben. |
§ 8
Studienfachberatung
(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Physik zuständig. |
(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels. |
§ 9
Inkrafttreten
Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft. |
§ 10
Übergangsbestimmungen
Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung. |
Gießen, den 23. Mai 1997 |
||
(Prof. Dr. Herbert Schramm) |
Anlage:
Studienplan Wahlfach Physik
Studienplan Wahlfach Physik
Grundstudium | SWS |
Fachliche Veranstaltungen | |
Vorlesung | |
Experimentalphysik I | 4 |
Experimentalphysik II | 4 |
8 | |
Fachdidaktische Veranstaltungen | |
Vorlesung | |
Sachgebiete des physikalischen Schulstoffs und der Technik 1 | 2 |
2 | |
Sem./Prakt./Übung | |
Übungen dazu | 1 |
Übungen dazu | 1 |
LN 1 | 2 |
Schülerversuche | 2 |
Lehrerversuche und Werkstattpraktikum LN 3 | 2 |
Seminar: Sachgebiete 1 LN 4 | 2 |
LN 3 LN 4 | 6 |
Hauptstudium | |
Fachliche Veranstaltungen | |
Sem./Prakt./Übung | 6 |
Grundpraktikum | |
LN 2 | 6 |
Fachdidaktische Veranstaltungen | |
Vorlesung | |
Methodik und Didaktik | 2 |
Unterrichtsrelevante Experimentierpraxis | 2 |
Sachgebiete des physikalischen Schulstoffs und der Technik 2 | 2 |
6 | |
Sem./Prakt./Übung | |
Seminar Methodik und Didaktik LN 5 | 2 |
Unterrichtsrelevante Experimentierpraxis LN 6 | 2 |
Seminar Sachgebiete 2 |
2 6 |
LN 5 LN 6 |
LN 7: Schulpraktikum (6 SWS) bzw. Planung und Praxis des Physikunterrichts (2 SWS im fachdidaktischen Bereich) (LN ... Leistungsnachweis)
FB 13
15.05.1996
§ 22 Abs. 5 HUG