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6.72.13 Nr. 1 Lehramt an Haupt- und Realschulen und Lehramt an Sonderschulen - Wahlfach Physik


6.72.13.1
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Lehramt an Haupt- und Realschulen
und Lehramt an Sonderschulen

Wahlfach Physik

Hinweis vom 15. Mai 1996

Erlaßgrundlage




FB 13 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 15.05.1996 01.10.1996 14.07.1997 2078


Studienordnung
des Fachbereichs Physik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Wahlfach Physik
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Haupt- und Realschulen
und dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Sonderschulen
vom 15. Mai 1996

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Physik und deren Didaktik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.





§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).

(2) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen besteht aus dem Studium eines Wahlfachs, dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) und zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen.

(3) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Wahlfach Physik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Wahlfachs Physik kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. Ein Studienbeginn zum Wintersemester wird empfohlen.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Physik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Wahlfachs Physik unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bzw. nach sechs Semestern zur Wahlfachprüfung im Rahmen des Studiums für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Wahlfachs keine besonderen Voraussetzungen.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

Das Studium des Wahlfachs Physik soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Hauptschulen und Realschulen bzw. Sonderschulen dieses Studienanteils erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs Physik umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 38 SWS zur Verfügung. (Der fachdidaktische Anteil erhöht sich damit von 20 SWS auf 22 SWS).


(2) Das Studium gliedert sich in

  1. das Grundstudium mit einer Dauer von 3 Semestern und einem Umfang von 18 SWS,
  2. das Hauptstudium mit einer Dauer von 3 Semestern und einem Umfang von 18 SWS,
  3. das Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 SWS.


(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen

  1. Fachwissenschaftlicher Bereich
    - Experimentalphysik I und II
    - Übungen zur Experimentalphysik I und I
  2. Fachdidaktischer Bereich
    - Praktikum Schülerversuche
    - Praktikum Lehrerversuche mit Werkstattpraktikum
    - Sachgebiete des physikalischen Schulstoffs und der Technik I




8 SWS
2 SWS

2 SWS
2 SWS
4 SWS

(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen

  1. Fachwissenschaftlicher Bereich
    - Grundpraktikum
  2. Fachdidaktischer Bereich
    - Methodik und Didaktik
    - Unterrichtsrelevante Experimentierpraxis
    - Sachgebiete des physikalischen Schulstoffs und der Technik II
    - Exkursionen (mehrtägig) und zwei Betriebsbesichtigungen





6 SWS

4 SWS
4 SWS
4 SWS

(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student im Wahlfach am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.


§ 7
Studiennachweise


(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

  1. Fachwissenschaftlicher Bereich
    - Übungen zur Experimentalphysik
  2. Fachdidaktischer Bereich
    - Praktikum Lehrerversuche mit Werkstattpraktikum
    - Seminar Sachgebiete des physikalischen Schulstoffs und der Technik I


1 LN

1 LN
1 LN


(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

  1. Fachwissenschaftlicher Bereich
    - Grundpraktikum
  2. Fachdidaktischer Bereich
    - Seminar Methodik und Didaktik
    - Praktikum Unterrichtsrelevante Experimentierpraxis mit Seminar Sachgebiete II

    falls das Schulpraktikum nicht im Fach Physik durchgeführt wird:
    - Seminar Planung und Praxis des Physikunterricht


1 LN

1 LN
1 LN


(1 LN)



(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf

  1. der regelmäßigen Teilnahme und
  2. einer selbständigen Leistung ( z.B. Referat, Klausur, Praktikumsaufgaben, Übungen, Hausarbeit)

Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.


(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Physik zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 23. Mai 1997



(Prof. Dr. Herbert Schramm)
Dekan des FB Physik

Anlage:
Studienplan Wahlfach Physik

Studienplan Wahlfach Physik

Grundstudium SWS
Fachliche Veranstaltungen
Vorlesung
Experimentalphysik I 4
Experimentalphysik II 4

8
Fachdidaktische Veranstaltungen
Vorlesung
Sachgebiete des physikalischen Schulstoffs und der Technik 1 2

2
Sem./Prakt./Übung
Übungen dazu 1
Übungen dazu 1
LN 1 2
Schülerversuche 2
Lehrerversuche und Werkstattpraktikum LN 3 2
Seminar: Sachgebiete 1 LN 4 2
LN 3 LN 4 6
Hauptstudium
Fachliche Veranstaltungen
Sem./Prakt./Übung 6
Grundpraktikum
LN 2 6
Fachdidaktische Veranstaltungen
Vorlesung
Methodik und Didaktik 2
Unterrichtsrelevante Experimentierpraxis 2
Sachgebiete des physikalischen Schulstoffs und der Technik 2 2

6
Sem./Prakt./Übung
Seminar Methodik und Didaktik LN 5 2
Unterrichtsrelevante Experimentierpraxis LN 6 2
Seminar Sachgebiete 2 2
6
LN 5 LN 6

LN 7: Schulpraktikum (6 SWS) bzw. Planung und Praxis des Physikunterrichts (2 SWS im fachdidaktischen Bereich) (LN ... Leistungsnachweis)

Erlaßgrundlage:

FB 13

15.05.1996

§ 22 Abs. 5 HUG