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6.73.10 Nr. 1 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Englisch


6.73.10.1
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Lehramt an Gymnasien

Unterrichtsfach Anglistik

Hinweis vom 15. Mai 1996

Erlaßgrundlage




FB 10 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 15.05.1996 31.10.1996 23.06.1997 1794


Studienordnung
des Fachbereichs Anglistik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Englisch mit dem
Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
vom 15. 05.1996


Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.



§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften.
(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Englisch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Englisch kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Anglistik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Unterrichtsfach Englisch unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfachs Englisch eine gute Beherrschung der englischen Sprache und den Nachweis des Latinums. Das Latinum soll gemäß § 34 Abs. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter bei Studienbeginn vorhanden sein oder muß in den ersten Semestern, spätestens bis zur Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

(2) Für den Nachweis der Kenntnisse in den Fremdsprachen gelten die Bestimmungen der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung.

1. das Latinum nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981 (ABl. 1981 S. 639) oder
2. das Ablegen einer Prüfung nach Maßgabe der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch vom 3. September 1981 (ABl. 1981 S. 643).

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Englisch soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Englisch umfaßt 70 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 8 SWS.


(2) Das Studium gliedert sich in

1. das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 40 SWS (eingerechnet sind dabei 4 SWS Landeskunde),
2. das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 24 SWS (eingerechnet sind dabei 2 SWS Landeskunde),
3. das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von 6 SWS.
4. Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen
1. Fachdidaktischer Bereich
- Grundkurs: Einführung in die Fachdidaktik Englisch 2 SWS
- Proseminar: Sprachdidaktik 2 SWS
- Proseminar: Literaturdidaktik 2 SWS



2. Landeskunde
- Landeskundliche oder landeskundedidaktische Übungen oder Seminare 4 SWS



3. Fachwissenschaftlicher Bereich
a) Literaturwissenschaft
- Grundkurs: Einführung in die Literaturwissenschaft 2 SWS
- zuzüglich eines einstündigen Tutorials 1 SWS
- Proseminar: Neuere englische und amerikanische Literatur (Prosa, Drama oder Lyrik) 2 SWS
- Proseminar: Neuere englische und amerikanische Literatur vor 1800 (nicht dieselbe Gattung wie bei dem anderen Proseminar) 2 SWS
- Überblicksvorlesungen 4 SWS
- Lektürekurs
2 SWS
b) Linguistik / Mediävistik:
- Grundkurs: Einführung in die Sprachwissenschaft 2 SWS
- Phonetik-Theorie 1 SWS
- Proseminar: Altenglisch oder Mittelenglisch oder Überblick über die Geschichte der englischen Sprache 2 SWS
- Proseminar: Sprachwissenschaft (moderne Linguistik) 2 SWS
- Vorlesung Linguistik oder Mediävistik 2 SWS


4. Sprachpraktischer Bereich:
- Übung: Phonetics 2 SWS
- Übung: Grammar 2 SWS
- Übung: Writing 2 SWS
- Übung: Übersetzung Deutsch - Englisch 2 SWS


(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachdidaktischer Bereich
- Hauptseminar: Sprach- oder Literaturdidaktik 2 SWS


2. Landeskunde
- Landeskundliche oder landeskundedidaktische Übungen oder Seminare 2 SWS



3. Fachwissenschaftlicher Bereich
a) Literaturwissenschaft
- Hauptseminar: Neuere englische Literatur vor 1800 2 SWS
- Hauptseminar: Neuere englische oder amerikanische Literatur nach 1800 (andere Gattung als bei dem anderen Hauptseminar) 2 SWS
- Kolloquium
2 SWS
b) Linguistik / Mediävistik:
- Vorlesung: Linguistik oder Mediävistik
- Hauptseminar: Sprachwissenschaft 2 SWS
- Hauptseminar oder Oberseminar oder Kolloquium: Sprachwissenschaft oder MEdiävistik 2 SWS


4. Sprachpraktischer Bereich:
- Übung: Translation English - German 2 SWS
- Übung: Übersetzung Deutsch - Englisch III 2 SWS
- Übung: Writing III 2 SWS
- sprachpraktsiche Übungen nach Wahl 2 SWS
Der Fachbereich stellt sicher, daß die Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen der Anlage 6 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Rechnung tragen.

(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Eines der Praktika kann ersetzt werden durch ein Praktikum in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaft). Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.


§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich:
- 1 Leistungsnachweis Grundkurse (Fachdidaktik, Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft)
2. Fachdidaktischer Bereich:
- 1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem fachdidaktischen Proseminar (Sprach- oder Literaturdidaktik)
3. Fachwissenschaftlicher Bereich:
- 1 Leistungsnachweis Proseminar (2 Veranstaltungen zu je 2 SWS)
- 1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar
4. Sprachpraktischer Bereich:
- 1 Leistungsnachweis Übersetzung Deutsch - Englisch I

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Fachdidaktischer Bereich:
- 1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar (Sprach- oder Literaturdidaktik)
2. Fachwissenschaftlicher Bereich:
- 1 Leistungsnachweis Hauptseminare (2 Veranstaltungen zu je 2 SWS)
- 1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem linguistischen Hauptseminar
3. Sprachpraktischer Bereich:
- 1 Leistungsnachweis Übersetzung Deutsch - Englisch III oder Writing III

(3) Zu den Proseminaren wird nur zugelassen, wer den Leistungsnachweis Grundkurse erworben hat. Die Leistungsnachweise in den Pro- und Hauptseminaren werden aufgrund einer Hausarbeit oder eines Referats erworben.

(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.



§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Anglistik zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 24. April 1997

gez.........................................
(Prof. Dr. Andreas Jucker)

Dekan des FB Anglistik

Anlagen: Studienplan für das Unterrichtsfach Englisch



Studienplan Unterrichtsfach Englisch

Literaturwissenschaft

Grundstudium

2 SWS Einführung in die Literaturwissenschaft (Grundkurs)
1 SWS Tutorial zum literatuwiss. Grundkurs
2 SWS Proseminar: Neuere englische und amerikanische Literatur (Prosa, Drama oder Lyrik)
2 SWS Proseminar: Neuere englische und amerikanische Literatur vor 1800 (nicht dieselbe Gattung wie bei dem anderen Proseminar)
4 SWS Überblicksvorlesungen
2 SWS Lektürekurs

Hauptstudium

2 SWS Hauptseminar: Neuere englische und amerikanische Literatur vor 1800
2 SWS Neuere englische und amerikanische Literatur nach 1800 (andere Gattung als bei dem anderen Hauptseminar)
2 SWS Kolloquium


Didaktik der englischen Sprache und Literatur

Grundstudium

2 SWS Einführung in die Fachdidaktik Englisch (Grundkurs)
2 SWS Proseminar: Sprachdidaktik
2 SWS Proseminar: Literaturdidaktik

Hauptstudium

2 SWS Hauptseminar: Sprach- oder Literaturdidaktik




Landeskunde

Grundstudium

4 SWS landeskundliche oder landeskundedidaktische Übungen oder Seminare


Hauptstudium

2 SWS landeskundliche oder landeskunde-didaktische Übungen oder Seminare




Linguistik - Mediävistik

Grundstudium

2 SWS Einführung in die Sprachwissenschaft ( Grundkurs)
1 SWS Phonetik - Theorie
2 SWS Proseminar: Altenglisch oder Mittelenglisch oder Überblick über die Geschichte der englischen Sprache
2 SWS Proseminar: Sprachwissenschaft (moderne Linguistik)
2 SWS Vorlesung: Linguistik oder Mediävistik

Hauptstudium

2 SWS Vorlesung: Linguistik oder Mediävistik
2 SWS Hauptseminar: Sprachwissenschaft
2 SWS Hauptseminar oder Oberseminar oder Kolloquium: Sprachwissenschaft oder Mediävistik


Sprachpraxis

Grundstudium

2 SWS Übung: Phonetics
2 SWS

Übung: Grammar

2 SWS Übung: Writing
2 SWS Übung: Übersetzung Deutsch - Englisch


Hauptstudium

2 SWS Übung: Translation English - German
2 SWS

Übung: Übersetzung Deutsch - Englisch III

2 SWS Übung: Writing II
2 SWS Übung: sprachpraktische Übung nach Wahl




Erlaßgrundlage:

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15.05.1996

§ 22 Abs. 5 HUG