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6.73.11 Nr. 7 Lehramt an Gymnasien - Erweiterungsfach Spanisch


6.73.11.7
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Lehramt an Gymnasien

Erweiterungsfach Spanisch

Hinweis vom 14. Mai 1996

Erlaßgrundlage



FB 11 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 14.05.1997 19.03.1998 20.07.1998 2065


STUDIENORDNUNG
des Fachbereichs
Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Erweiterungsfach Spanisch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
vom 14.05.1997


Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas - der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.



§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Erweiterungsfach Spanisch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl: I, S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991, S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für die Studierenden an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968, S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Erweiterungsfaches Spanisch kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. Studierenden ohne Vorkenntnisse in der spanischen Sprache wird empfohlen, das Studium aufgrund des turnusmäßigen Lehrangebots im Wintersemester zu beginnen..

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel die Voraussetzung dafür, daß die Studierenden das Studium des Erweiterungsfachs Spanisch nach Maßgabe des Studienangebotes in möglichst kurzer Zeit absolvieren können.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Einschreibung für das Erweiterungsfach Spanisch sind Lateinkenntnisse. Die Sprachkenntnisse sollen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vor der Zulassung zur Erweiterungsprüfung nachgewiesen werden..

(2) Die Lateinkenntnisse nach Abs. 1 werden nachgewiesen durch Eintrag in das Reifezeugnis oder durch:

a) das Latinum nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981 (ABl. 1981 S. 639) oder

b) das Ablegen von Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch vom 3. September 1981 (ABl. 1981 S. 643).

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Erweiterungsfaches Spanisch soll die für die Ausübung eines Lehramtes an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Das Studium soll auf Grundlage der sicheren Kenntnis der spanischen Sprache eine angemessene Vertrautheit mit den literaturwissenschaftlichen, sprachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und landeskundlichen Aspekten des Spanischen vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Erweiterungsfaches Spanisch umfaßt 64 Semesterwochenstunden (SWS); davon beträgt der fachdidaktische Anteil 8 SWS.


(2) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1. Fachwissenschaftlicher Bereich
1.1 Sprachwissenschaft
- Einführung in die spanische Sprachwissenschaft 2 SWS
- 2 Vorlesungen zur spanischen Sprachwissenschaft 4 SWS
- Hauptseminar zur spanischen Sprachwissenschaft 2 SWS
- Wiss. Übung "Comentario lingüístico" 4 SWS
1.2 Literaturwissenschaft
- Einführung in die spanische Literaturwissenschaft 2 SWS
- 3 Vorlesungen zur spanischen Literaturwissenschaft 6 SWS
- Hauptseminar zur spanischen Literaturwissenschaft 2 SWS
- Wiss. Übung "Interpretación de textos literarios para avanzados" 2 SWS
1.3 Sprach- oder Literaturwissenschaft
- Proseminar oder wiss. Übung zur spanischen Sprach- oder Literaturwissenschaft 2 SWS
1.4 Landeskunde
- Civilización I oder II 2 SWS
- Civilización III oder IV

2. Fachdidaktischer Bereich

- Einführungskurs Fachdidaktik 2 SWS
- Proseminar Fachdidaktik 2 SWS
- Vorlesung Fachdidaktik 2 SWS
- Hauptseminar Fachdidaktik 2 SWS

3. Fachpraktischer Bereich

- Spanisch für Anfänger 4 SWS
- Spanisch für Fortgeschrittene 4 SWS
- Übersetzung Spanisch - Deutsch I 2 SWS
- Übersetzung Deutsch - Spanisch I 2 SWS
- Übersetzung Deutsch - Spanisch II 2 SWS
- Übersetzung Deutsch - Spanisch III 2 SWS
- Gramática I 2 SWS
- Gramática II 2 SWS
- Expresión escrita I 2 SWS
- Expresión escrita II 2 SWS
- 2 weitere sprachpraktischen Übungen 4 SWS


§ 7
Studiennachweise

(1) Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung erfordert "weitere Studien" gemäß § 25 Abs. 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter. Diese richten sich nach den Vorkenntnissen der Bewerberinnen und Bewerber. Fehlen entsprechende Vorkenntnisse, sind folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise/LN) bzw. über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweise/TN) zu erwerben:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
Leistungsnachweise:
- Einführung in die spanische Sprachwissenschaft
- Einführung in die spanische Literaturwissenschaft
- Hauptseminar zur spanischen Sprachwissenschaft
- Hauptseminar zur spanischen Literaturwissenschaft
- Civilización I oder II
Teilnahmenachweise
- Proseminar oder wiss. Übung zur spanischen Sprach- oder Literaturwissenschaft
- Civilización III oder IV

2. Fachpraktischer Bereich
Leistungsnachweise:
- Spanisch für Fortgeschrittene
- Übersetzung Deutsch - Spanisch I
- Übersetzung Deutsch - Spanisch III
Teilnahmenachweise:
- Übersetzung Spanisch - Deutsch I
- Expresión escrita II

3. Fachdidaktischer Bereich
Leistungsnachweis:
- Hauptseminar Fachdidaktik

(3) Die Leistungsnachweise werden von den Lehrenden nach Maßgabe der Regelungen des Instituts für Romanische Philologie ausgestellt. Sie beruhen auf aktiver Teilnahme und einer schriftlichen Leistung (Klausur oder Referat/Hausarbeit). Zu Beginn der Lehrveranstaltung wird den Studierenden mitgeteilt, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.



§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Romanische Philologie zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere zum Studienbeginn sowie im Falle eines Studiengang- oder Studienortwechsels in Anspruch genommen werden.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

Gießen, den 21.04.1998


Prof. Dr. Helga Finter)

Dekanin des Fachbereichs Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraumes und Osteuropas



Studienplan Erweiterungsfach Spanisch

Semester

Fachwissenschaft Fachdidaktik Fachpraxis

Literaturwissenschaft

1



=>2 SWS Einführung in die span. Literaturwissenschaft (LN)

=> 2 SWS Einführungskurs Fachdidaktik

=> 4 SWS Spanisch für Anfänger


=> 6 SWS Vorlesungen zur span. Literaturwissen-schaft => 2 SWS Proseminar Fachdidaktik => 4 SWS Spanisch für Fortgeschrittene (LN)

=> 2 SWS Hauptseminar zur span. Literaturwissenschaft (LN) => 2 SWS Vorlesung Fachdidaktik => 2 SWS Übersetzung Spanisch-Deutsch I (TN)

=> 2 SWS Wiss. Übung "Interpretación de textos literarios para avanzados => 2 SWS Hauptseminar Fachdidaktik (LN)

=> 2 SWS Übersetzung Deutsch-Spanisch I (LN)




=> 2 SWS Gramática I



=> 2 SWS Übersetzung Deutsch-Spanisch II
bis Sprachwissenschaft Landeskunde

=> 2 SWS Gramática II


=> 2 SWS Einführung in die span. Sprachwissenschaft (LN) => 2 SWS Civilización I od. II (LN)

=> 2 SWS Übersetzung Deutsch-Spanisch III (LN)


=> 4 SWS Vorlesungen zur span. Sprachwissenschaft => 2 SWS Civilización III od. IV (LN)

=> 2 SWS Expresión Escrita I


=> 2 SWS Hauptseminar zur span. Sprachwissenschaft (LN)
=> 2 SWS Expresión Escrita II (TN)

=> 2 SWS Wiss. Übung " Comentario lingüístico"
=> 4 SWS weitere sprachpraktische Übungen




ca.

8

Sprach- oder Literaturwissenschaft


=> 2 SWS Proseminar oder Wiss. Übung zur Sprach- oder Literaturwissenschaft (TN)





Erlaßgrundlage:

FB 11

14.05.1997

§ 22 Abs. 5 HUG