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6.73.12 Nr. 2 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Informatik


6.73.12.2
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Lehramt an Gymnasien

Unterrichtsfach Informatik

Hinweis vom 7. Februar 1996

Erlaßgrundlage




FB 12 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 07.02.1996 01.10.1996 14.07.1997 2087


Studienordnung
des Fachbereichs Mathematik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Informatik
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Gymnasien
vom 7. Februar 1996


Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Mathematik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.



§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften.
(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Informatik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Informatik kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden, jedoch empfiehlt sich ein Studienbeginn zum Wintersemester.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Mathematik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Unterrichtsfach Informatik unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfachs Informatik keine besonderen Vorkenntnisse.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfachs Informatik soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Informatik befaßt sich zum einen im Sinne einer Strukturwissenschaft wesentlich mit Modellbildung, Analyse, Entwurf und Einsatz komplexer dynamischer Systeme. Zum anderen befaßt sie sich in technischem und in praktischem Sinne mit Realisierung und Bereitstellung sowie Einsatz entsprechender Konzepte. Somit hat die Informatik rege Wechselwirkungen zu Ingenieurdisziplinen und zu interdisziplinären Anwendungsgebieten bis hin zum tagtäglichen Leben. Die Studierenden sollen lernen, in diesem Spannungsfeld mit hohem Innovationsgrad die wesentlichen Prinzipien dieser Wissenschaft in didaktisch adäquater Weise zu vermitteln sowie einen angemessenen Einblick in die aktuelle Entwicklung von Theorie, Technik und Praxis zu geben. Weiter sollen die Studierenden lernen, Einblick in Anwendungsgebiete (z. B. auch andere Schulfächer) zu vermitteln sowie deren Wandel und damit verbundene gesellschaftliche Konsequenzen aufzuzeigen.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfachs Informatik umfaßt 70 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 6 Semesterwochenstunden (SWS).


(2) Das Studium gliedert sich in

1. das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 32 Semesterwochenstunden (SWS)
2. das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 32 Semesterwochenstunden (SWS)
3. das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS)
4. Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Informatik I mit Übungen 4 SWS
- Ergänzungen zur Informatik 2 SWS
- Informatik II mit Übungen 6 SWS
- Informatik III mit Übungen 6 SWS
- Informatik - Praktikum 4 SWS
- Physikalische Grundlagen der Informatik 2 SWS
- Elektronik I 2 SWS
- Proseminar Informatik 2 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich
- Didaktik der Informatik mit Übungen 4 SWS

(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Automatentheorieund Formale Sprachen 4 SWS
- Semantik von Programmiersprachen 4 SWS
- Datenbanksysteme 4 SWS
- Methodik des Software - Entwurfs 2 SWS
-

Informatik - Seminar

2 SWS
- Informatik - Seminar 2 SWS
- Fortgeschrittenenpraktikum Informatik 4 SWS
- weitere Wahlvorlesungen im Umfang von zusammen 8 SWS

unter angemessener Berücksichtigung von theoretischen Grundlagen, Entwurf und Einsatz von Systemen sowie gesellschaftlich - historischen Aspekten
2. Fachdidaktischer Bereich
- Seminar zur Didaktik der Informatik 2 SWS

In den Veranstaltungen der Absätze 3 und 4 werden Prüfungsbereiche der Anlage 6 in der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (hier: Informatik an Gymnasien) behandelt.


(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung..


§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- insgesamt vier Leistungsnachweise zu den Veranstaltungen Informatik I, Informatik II, Informatik III, Informatik-Praktikum, Proseminar Informatik; davon muß ein Leistungsnachweis ein Proseminarschein sein.
2. Fachdidaktischer Bereich
- einen Leistungsnachweis zu der Veranstaltung Didaktik der Informatik.

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- ein Leistungsnachweis zum Fortgeschrittenenpraktikum Informatik und
- zwei Leistungsnachweise zu Informatik-Seminaren.
2. Fachdidaktischer Bereich
- ein Leistungsnachweis zum Seminar über Didaktik der Informatik

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf:

- Klausur oder
- Bearbeitung von Übungsblättern oder
- Klausur und Bearbeitung von Übungsblättern oder
- Seminarvortrag oder
- Proseminarvortrag oder
- Bearbeitung von Praktikumsprojekten oder
- Bearbeitung von Praktikumsprojekten und Vortrag oder
- Hausarbeit oder
- mündliche Prüfung.


Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen und mit welcher Gewichtung der Anteile der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.§


§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Mathematik zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den

........................................
(Prof. Dr. Marianne Franke)

Dekanin des Fachbereichs
Mathematik

Anlagen:

Studienplan
Unterrichtsfach Informatik



Studienplan Unterrichtsfach Informatik

Veranstaltung SWS Semester
Grundstudium:
Informatik I
Übungen dazu
2 SWS
2 SWS
1
1
Ergänzungen zur Informatik I 2 SWS 1
Physikalische Grundlagen der Informatik 2 SWS 1
Informatik II
Übungen dazu
4 SWS
2 SWS
2
2
Informatik III
Übungen dazu
4 SWS
2 SWS
3
3
Elektronik I 2 SWS 3
Proseminar Informatik 2 SWS 3
Informatik - Praktikum 4 SWS 4
Didaktik der Informatik
Übungen dazu
2 SWS
2 SWS
2 - 4
2 - 4
Haupstudium:
Automatentheorie und Formale Sprachen 4 SWS 5 - 8
Semantik von Programmiersprachen 4 SWS 5 - 8
Datenbanksysteme 4 SWS 5 - 8
Methodik des Software - Entwurfs 2 SWS 5 - 8
verschiedene Wahlvorlesungen Informatik jeweils 2 - 4 SWS, zusammen 8 SWS 5 - 8
Informatik - Seminar 2 SWS 5 - 8

Informatik - Seminar

2 SWS 5 - 8
Fortgeschrittenenpraktikum Informatik 4 SWS 5 - 8
Seminar Didaktik der Informatik 2 SWS 5 - 8
Summe 64 SWS


Leistungsnachweise im Grundstudium:
- drei Scheine aus Informatik I, II, III und dem Informatik - Praktikum
- ein Schein zum Proseminar Informatik
- ein Schein aus Didaktik der Informatik

Leistungsnachweise im Hauptstudium:
- zwei Scheine zur Informatik
- ein Schein zum Fortgeschrittenenpraktikum Informatik
-

ein Seminarschein zur Didaktik der Informatik


Außerdem ist während des Studiums der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum zu erbringen.


Erlaßgrundlage:

FB 12

07.02.1996

§ 22 Abs. 5 HUG