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7.40.01 Nr. 1 Promotionsordnung Rechtswissenschaften in der 1. Änderungsfassung vom 23. Mai 1990

7.40.01 Nr. 1


Promotionsordnung
des Fachbereichs Rechtswissenschaft
der Justus-Liebig-Universität Gießen
vom 14. Dezember 1979

Hinweisin der Fassung des 1. Änderungsbeschlusses
vom 23. Mai 1990

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

§ 1 Promotionsgrad und Zweck der Promotion
§ 2 Organe und Zuständigkeiten
§ 3 Bildung und Zusammensetzung des Promotionsausschusses
§ 4 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand
§ 5 Annahme als Doktorand
§ 6 Promotionen ohne Betreuung durch den Fachbereich
§ 7 Anfertigung der Dissertation
§ 8 Beendigung des Doktorandenverhältnisses ohne Einreichung der Dissertation
§ 9 Eröffnung des Prüfungsverfahrens und Begutachtung der Dissertation
§ 10 Auslage der Dissertation und Vorbereitung der Disputation
§ 11 Disputation und mündliche Prüfung
§ 12 Bewertung der Promotionsleistungen
§ 13 Abschluß des Verfahrens
§ 14 Ehrenpromotion
§ 15 Versagung und Entziehung des Doktorgrades
§ 16 Promotionsgebühren
§ 17 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Anlage 1: Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen


§ 1
Promotionsgrad und Zweck der Promotion

(1) Der Fachbereich Rechtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen verleiht nach Abschluß des ordentlichen Promotionsverfahrens Bewerbern, die aufgrund einer Dissertation und einer Disputation ihre wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben, den Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. jur.).

(2) Durch die Promotion wird über den Abschluß eines Hochschulstudiums hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen.

§ 2
Organe und Zuständigkeiten

(1) An der Durchführung der Promotion sind beteiligt: der Promotionsausschuß (§ 3), die Betreuer (§ 5 Abs. 9), die Gutachter (§ 9 Abs. 2) und die Prüfungskommission (§ 9 Abs. 3).

(2) Der Promotionsausschuß entscheidet in Verfahrensangelegenheiten, soweit die Promotionsordnung nicht etwas anderes vorsieht.

(3) Aufgabe der Betreuer ist die Beratung und Unterstützung des Doktoranden bei der Anfertigung der Dissertation.

(4) Aufgabe der Gutachter ist die Beurteilung der Dissertation.

(5) Die Prüfungskommission beschließt über Änderungsvorschläge der Gutachter, führt die Disputation oder die mündliche Prüfung durch und bewertet abschließend die Promotionsleistungen; sie beschließt, ob der Doktorand zu promovieren ist und ob die Disputation wiederholt werden kann.

(6) Enpflichtete Professoren, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Privatdozenten können als Betreuer, Gutachter und Mitglieder der Prüfungskommission herangezogen werden. Sie sind zur Mitwirkung am Promotionsverfahren nicht verpflichtet, § 5 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 3
Bildung und Zusammensetzung des Promotionsausschusses

(1) Der Promotionsausschuß besteht aus dem Dekan, drei weiteren Professoren, einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter, einem Doktoranden aus dieser Gruppe sowie einem Studenten, die beiden letzten mit beratender Stimme. Der Dekan kann sich durch einen seiner allgemeinen Vertreter vertreten lassen (§ 23 Abs. 1 Satz 6 HUG). Bei der Bildung des Promotionsausschusses sind die verschiedenen Fachgebiete des Fachbereichs angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Mitglieder des Promotionsausschusses, die ihm nicht kraft Amtes angehören, werden von den Vertretern ihrer Gruppen im Fachbereichsrat gewählt; näheres regelt die Wahlordnung der Universität. Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter werden für zwei Jahre, Studenten für ein Jahr gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. (Anmerkung: 1.Änderung vom 23.05.1990; genehmigt 10.05.1991)

(3) Den Vorsitz im Promotionsausschuß führt der Dekan oder einer seiner allgemeinen Vertreter.

(4) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses und entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch diese Promotionsordnung ausdrücklich zugewiesen sind. Der Betroffene sowie jedes Mitglied des Promotionsausschusses können gegen Entscheidungen des Vorsitzenden die Entscheidung des Promotionsausschusses herbeiführen.

(5) Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses kann der Doktorand Einspruch beim Ständigen Ausschuß II einlegen (§ 18 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe g HUG).

§ 4
Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand

(1) Die Annahme als Doktorand setzt voraus, daß der Antragsteller eine deutsche juristische Staatsprüfung oder eine in den wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertige deutsche oder ausländische juristische oder nichtjuristische Prüfung abgelegt hat. Über die Gleichwertigkeit der Prüfung entscheidet der Fachbereichsrat auf Vorschlag der Promotionsausschusses.

(2) Der Promotionsausschuß kann Bewerber ohne eine der in § 4 Abs. 1 genannten Prüfungen als Doktorand annehmen, die an einer in- oder ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht in einer Studienzeit von nicht weniger als neun Semestern, davon mindestens sechs Semester Rechtswissenschaft an einer deutschen Universität, ordnungsgemäß studiert haben. Studiensemester in einem der Rechtswissenschaft nicht verwandten Fach werden nicht berücksichtigt.

(3) Bewerber mit gleichwertiger nichtjuristischer Prüfung müssen an einer Universität mit deutscher Unterrichtssprache je einen Übungsschein im deutschen bürgerlichen Recht, im deutschen Strafrecht und im deutschen öffentlichen Recht (Staats- oder Verwaltungsrecht) sowie einen Grundlagenschein erworben haben. Anfängerscheine reichen aus.

(4) Die Prüfung muß mindestens mit der Note "befriedigend" oder einer - nach Feststellung des Promotionsausschusses - gleichwertigen Note bestanden sein. Der Bewerber muß ferner die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar nachweisen. In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuß von diesen Erfordernissen absehen.

(5) Bewerber müssen mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft an der Justus-Liebig-Universität Gießen studiert haben. Der Promotionsausschuß kann statt dessen ein Gasthörerstudium von 2. Semestern an der Justus-Liebig-Universität Gießen für ausreichend erachten oder weitergehende Befreiung erteilen.

Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Fachbereich tätig sind oder tätig waren.

§ 5
Annahme als Doktorand

(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist bei dem Promotionsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

a) Lebenslauf;
b) Zeugnisse nach § 4;
c) Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische und staatliche Prüfungen, die der Bewerber bestanden oder nicht bestanden hat;
d) Erklärungen, ob und mit welchem Ergebnis an anderen Universitäten die Annahme als Doktorand beantragt wurde;
e) von ausländischen Bewerbern der Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse;
f) Schriften, die der Bewerber bereits veröffentlicht hat;
g) Arbeitstitel und vorläufiger Arbeitsplan für ein Dissertationsvorhaben;
h) Vorschlag, welcher oder welche Professoren oder Personen nach § 2 Abs. 6 das Vorhaben betreuen soll oder sollen;
i) Stellungnahme der als Betreuer vorgeschlagenen Personen.

(2) Soweit der Antragsteller im Ausnahmefall keine Angaben zu Abs. 1 Buchstabe g) oder h) macht, bemüht sich der Vorsitzende des Promotionsausschusses bei dem Fachbereich um die Vermittlung eines Themas und/oder eines Betreuers. Zur Übernahme der Betreuung muß die Zustimmung des vorgesehenen Betreuers vorliegen. Die etwaige Ablehnung der Betreuung hat er gegenüber dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich zu begründen. Mit der Zustimmung übernimmt der Betreuer die Verpflichtung zur späteren Begutachtung der Dissertation.

(3) Soweit für die Anfertigung der Dissertation Sach- oder Personalmittel oder ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden müssen, ist die Zustimmung zur Bereitstellung der Mittel durch die zuständige wissenschaftliche Einrichtung erforderlich.

(4) Über die Annahme entscheidet der Vorsitzende des Promotionsausschusses, soweit nicht ein Beschluß des Promotionsausschusses erforderlich ist; Abs. 5 und § 6 bleiben unberührt. Der Ausschuß gewährleistet damit die Betreuung und spätere Begutachtung der Arbeit. Die Ablehnung eines Annahmeantrags ist schriftlich zu begründen.

(5) Der Promotionsausschuß kann die Annahme als Doktorand mit Vorbehalten oder mit Einschränkungen aussprechen.

Die Vorbehalte oder Einschränkungen sind dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen.

(6) Anträgen auf Annahme mehrerer Doktoranden im Rahmen einer gemeinschaftlichen Bearbeitung eines Forschungsprojekts (Gruppendissertation) darf nur stattgegeben werden, wenn der Fachbereich die Betreuung des Vorhabens sicherstellen kann.

(7) Die Professoren des Fachbereiches sind von der Annahme des Doktoranden zu verständigen.

Der Promotionsausschuß führt ein den Mitgliedern und Angehörigen der Justus-Liebig-Universität Gießen zugängliches Verzeichnis über die bei ihm angemeldeten Themen und Arbeitsprojekte.

(8) Die Dekane anderer Fachbereiche und die geschäftsführenden Direktoren wissenschaftlicher Zentren sind von Dissertationsvorhaben zu unterrichten, wenn Themen bearbeitet werden, die in Fachgebiete des betreffenden Fachbereichs/ Zentrums fallen.

(9) Ein nach § 5 Abs. 4, 5 und 6 angenommenes Promotionsvorhaben ist von mindestens einem Professor oder einer Person nach § 2 Abs. 6 zu betreuen. Bei mehreren Betreuern muß mindestens einer von ihnen Mitglied oder Angehöriger des Fachbereichs sein.

§ 6
Promotionen ohne Betreuung durch den Fachbereich

Bewerber ohne Betreuer, die die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen, können die Annahme als Doktorand gleichzeitig mit der Eröffnung eines Prüfungsverfahrens unter Vorlage einer Dissertation mit den Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 a) - f) und § 9 Abs. 1 beantragen. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn das spezielle Fachgebiet der Dissertation im Fachbereich nicht hinreichend vertreten ist. Die Promotion aufgrund einer Gruppendissertation ist ohne Betreuung nicht möglich.

§ 7
Anfertigung der Dissertation

(1) Die Dissertation muß ihren Schwerpunkt in einem Gebiet haben, das im Fachbereich durch Forschung und Lehre vertreten wird. Sie muß folgenden Ansprüchen genügen:

a) sie muß einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund selbständiger Forschung bringen;
b) sie muß den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht werden;
c) sie muß eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und die herangezogene Fachliteratur enthalten;
d) sie muß ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen.

(2) Teile einer Arbeit, die von mehreren Verfassern stammt, können als Dissertation anerkannt werden, wenn sie vom Doktoranden verfaßt sind, zusammenhängende Sachkomplexe darstellen und als Einzelleistungen des Doktoranden abgrenzbar und bewertbar sind sowie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. Über die Art der Zusammenarbeit und den Anteil der einzelnen Doktoranden ist ein gesonderter Arbeitsbericht zu erstellen. Für jeden Doktoranden ist ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

(3) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Eine bereits ganz oder teilweise veröffentlichte Arbeit kann als Dissertation vorgelegt werden.

§ 8
Beendigung des Doktorandenverhältnisses ohne Einreichung der Dissertation

(1) Der Doktorand kann vor der Einreichung der Arbeit die Beendigung des Doktorandenverhältnisses beantragen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt in diesem Fall die Beendigung fest. Die Promotion gilt dann nicht als gescheitert. Beim Promotionsausschuß verbleiben die Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 g) bis i).

(2) Der Doktorand kann einmal unter Einreichung eines anderen Themas die erneute Annahme als Doktorand beantragen.

(3) Der Promotionsausschuß kann auf Vorschlag des Betreuers nach einer angemessenen Frist das Doktorandenverhältnis für beendet erklären, wenn kein Fortgang der Arbeit des Doktoranden festzustellen ist. Der Doktorand ist vorher zu hören. Von der Beendigung ist abzusehen, wenn der Doktorand nachweist, daß er den fehlenden Fortgang der Arbeit nicht zu vertreten hat.

§ 9
Eröffnung des Prüfungsverfahrens undBegutachtung der Dissertation

(1) Der Doktorand beantragt beim Promotionsausschuß die Eröffnung des Prüfungsverfahrens.

Dem Antrag sind beizufügen;

a) Die vom Doktoranden für druckreif erachtete maschinengeschriebene und gebundene Dissertation in zweifacher Ausfertigung;
b) eine eidesstattliche Versicherung mit folgendem Wortlaut: "Ich erkläre an Eides Statt: Ich habe die vorgelegte Dissertation selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt. Alle Textstellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder nicht veröffentlichten Schriften entnommen sind, und alle Angabe, die auf mündlichen Auskünften beruhen, sind als solche kenntlich gemacht." Diese Erklärung ist in die Dissertation einzuheften.

(2) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses beauftragt mit der Begutachtung der Dissertation zwei Professoren oder Personen nach § 2 Abs. 6. Einer der beiden Gutachter muß Professor sein. Ist das Dissertationsvorhaben betreut worden, so ist der Betreuer, bei mehreren Betreuern einer von ihnen zum Gutachter zu bestellen.
Soll ein Professor oder eine Person nach § 2 Abs. 6 eines anderen Fachbereichs zum Zweitgutachter bestellt werden, so entscheidet der Promotionsausschuß. Die Namen der Gutachter sind dem Doktoranden bekanntzugeben.

(3) Gleichzeitig beruft der Vorsitzende des Promotionsausschusses eine Prüfungskommission, der neben den Gutachtern gemäß Abs. 2 zwei weitere Professoren oder Personen nach § 2 Abs. 6 angehören, und bestellt eines der Kommissionsmitglieder zum Vorsitzenden der Kommission. Der Kommission soll je ein Vertreter des Privatrechts, des Strafrechts und des öffentlichen Rechts angehören.

(4) In der Prüfungskommission entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Ist der Doktorand bei der Arbeit an seiner Dissertation nicht oder nicht durch einen von ihm vorgeschlagenen Betreuer betreut worden, kann er binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Gutachter nach Abs. 2 einen weiteren Gutachter mit dessen Zustimmung aus dem Kreise der Professoren und der in § 2 Abs. 6 genannten Personen benennen. Abs. 6 bleibt unberührt.

(6) Der Promotionsausschuß kann nach Anhörung der Betreuer weitere Gutachter bestellen.

(7) Jedes Gutachten enthält eine Empfehlung, ob die Dissertation angenommen oder abgelehnt oder ob das Verfahren bis zur Änderung der Dissertation ausgesetzt werden soll. Eine Annahmeempfehlung muß mit einem Notenvorschlag für die Dissertation und kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschlägen verbunden sein. Die Gutachten sollen nicht später als drei Monate nach der Übergabe der Arbeit an die Gutachter vorgelegt werden.

(8) Weichen die Empfehlungen der Gutachter im Hinblick auf die Annahme oder Änderung der Arbeit voneinander ab, so kann die Prüfungskommission einen weiteren Gutachter hinzuziehen, auf den sich die nach Abs. 2, 5 und 6 bestellten Gutachter einigen sollen. Gelingt eine Einigung nicht, entscheidet der Promotionsausschuß.

(9) Wird in mindestens einem der Gutachten die Annahme der Arbeit empfohlen, so hat die Prüfungskommission, falls in einem der Gutachten Änderungsvorschläge gemacht werden, zu entscheiden, ob die Arbeit dem Doktoranden zur Änderung innerhalb einer zu bestimmenden Frist zurückgegeben wird oder ob das Verfahren nach § 10 fortgeführt wird oder ob von ihr als berechtigt anerkannte Änderungsvorschläge erst nach der Disputation zu erüllen sind. Die Gutachter erhalten nach Überarbeitung der Dissertation Gelegenheit, in angemessener Frist, in der Regel innerhalb eines Monat, erneut Stellung zu nehmen.

(10) Wird in allen Gutachten die Annahme der Arbeit abgelehnt und liegt nach Ablauf der Auslagefrist kein positives Gutachten vor, so ist die Prüfung nicht bestanden. Bei mindestens einem positiven Zusatzgutachten entscheidet die Prüfungskommission, ob das Verfahren entsprechend Abs. 8 fortgeführt wird oder ob die Prüfung nicht bestanden ist.

(11) Doktoranden, die weder eine juristische Staatsprüfung noch eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben (§ 4 Abs. 2), müssen spätestens vor dem Antrag nach Abs. 1 drei Klausurarbeiten von jeweils fünf Stunden mit Erfolg absolviert haben und zwar:

eine aus dem Privatrecht,
eine aus dem Strafrecht,
eine aus dem Staats- und Verwaltungsrecht.

(12) In allen anderen Fällen wird das Promotionsverfahren nach § 10 fortgesetzt.

§ 10
Auslage der Dissertation und Vorbereitung der Disputation

(1) Wenn nach § 9 die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens gegeben sind, teilt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Mitgliedern der Prüfungskommission, den Professoren des Fachbereichs sowie den nicht diesem Kreis angehörenden Betreuern und Gutachter den Namen des Doktoranden, den Titel der Dissertation sowie die Empfehlung der Gutachter mit und legt die Dissertation mit den Gutachten in der Vorlesungszeit zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit einen Monat in den Diensträumen des Vorsitzenden des Promotionsausschusses für sie zur Einsichtnahme aus. Jeder Professor des Fachbereichs kann der Dissertation ein Zusatzgutachten beifügen.

(2) Nach Ablauf der Frist informiert der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Doktoranden über den Eingang der Gutachten, die der Doktorand in den Diensträumen des Vorsitzenden des Promotionsausschusses einsehen und ablichten kann.

(3) Auf Antrag des Doktoranden setzt der Vorsitzende des Promotionsausschusses einen Termin für die Disputation fest.

(4) Stellt der Doktorand innerhalb eines halben Jahres nach der Information gemäß Abs. 2 keinen Antrag nach Abs. 3 oder erklärt er schriftlich seinen Verzicht auf die Disputation, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses auf Antrag des Doktoranden die Frist verlängern.

§ 11
Disputation und mündliche Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses lädt den Doktoranden, die Mitglieder der Prüfungskommission und die Betreuer, die nicht Gutachter sind, sowie die Professoren des Fachbereichs zur Disputation ein und gibt den Termin universitätsöffentlich bekannt.

(2) In der Disputation hat der Doktorand seine Dissertation zu verteidigen. Er eröffnet die Disputation mit einem Vortrag von höchstens 15 Minuten Dauer, in dem er in Form von Thesen über den Inhalt seiner Dissertation berichtet. Die Disputation bezieht sich auf den Inhalt der Dissertation, die Gutachten und Zusatzgutachten, und erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzender Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Betreuer und Professoren, die nach Abs. 1 eingeladen worden sind, haben Frage- und Erwiderungsrecht. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Fragen zurückzuweisen, die dem Zweck der Disputation widersprechen oder sich nicht auf den Gegenstand der Disputation beziehen. Diese Entscheidung kann durch Beschluß der Prüfungskommission aufgehoben werden.

(4) Die Disputation dauert mindestens eine Stunde und höchstens zwei Stunden.

(5) Über den Verlauf der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen, das die wesentlichen Förmlichkeiten wiedergibt.

(6) Zur Disputation sind Mitglieder und Angehörige der Universität als Zuhörer zugelassen. Bei Störungen der Disputation kann die Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen.

(7) Für jeden Doktoranden wird eine eigene Disputation durchgeführt.

(8) Bei einer Gruppendissertation ist auf Antrag aller beteiligten Doktoranden die Disputation mit allen unter Beachtung von Abs. 2 und 7 nacheinander in einem Termin abzuhalten. Der Vorsitzende der Prüfungskommission regelt die Reihenfolge der Vorträge und der Disputationen; Abs. 3 S. 3 gilt entsprechend.

(9) Bei Doktoranden, die weder eine juristische Staatsprüfung noch eine gleichwertige juristische Prüfung abgelegt haben (§ 4 Abs. 1 und 2), tritt an die Stelle der Disputation eine mündliche Prüfung mit gleichem zeitlichen Umfang in den Fächern Privatrecht, Strafrecht sowie Staats- und Verwaltungsrecht.
(Anmerkung: 1. Änderung vom 23.05.1990; genehmigt 10.05.1991)

§ 12
Bewertung der Promotionsleistungen

(1) Im Anschluß an die Disputation entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Gutachten, der Zusatzgutachten und der Ergebnisse der Disputation, ob der Doktorand zu promovieren ist. Der Bewerber kann nur promoviert werden, wenn die Dissertation und Disputation jeweils mindestens mit der Note "genügend" bewertet worden sind.

(2) Die Prüfungskommission bewertet die Promotionsleistungen mit einer der folgenden Noten:

ausgezeichnet - summa cum laude
sehr gut - magna cum laude
gut - cum laude
genügend - rite
ungenügend - insufficienter

(3) Ist die Disputation ungenügend, kann der Doktorand sie einmal wiederholen.

(4) Ist die Dissertation ungenügend, ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Die Noten für die Dissertation und die Disputation werden zu einer Gesamtnote zusammengezogen. Weichen die Noten voneinander ab, so hat die Note der Dissertation ein stärkeres Gewicht für die Gesamtnote.

(6) Das Gesamtprädikat "summa cum laude" kann nur erteilt werden, wenn die Prüfungskommission die Bewertung "summa cum laude" für die Dissertation mit drei Viertel der Stimmen beschließt.

(7) Die Prüfungskommission kann dem Doktoranden Änderungsauflagen für die Drucklegung erteilen; diese sind ihm schriftlich mitzuteilen.

(8) Im Anschluß an die Beratungen gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung bekannt.

§ 13
Abschluß des Verfahrens

(1) Nach bestandener Prüfung hat der Doktorand die Dissertation in der von der Prüfungskommission gebilligten und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit einem entsprechenden Vermerk versehenen endgültigen Fassung zu veröffentlichen. Der Vermerk ist erst zu erteilen, wenn etwaige Auflagen erfüllt sind. Der Doktorand darf seine Dissertation für den Druck gegenüber der von der Prüfungskommission angenommenen Fassung nur mit Zustimmung ihres Vorsitzenden abändern.

(2) Der Doktorand hat neben dem für die Prüfungsakten erforderlichen Exemplar weitere Exemplare unentgeltlich abzuliefern, Art und Anzahl der abzuliefernden Pflichtexemplare richten sich nach den vom Hessischen Kultusminister mit Erlaß vom 12. Juli 1977 für verbindlich erklärten "Grundsätzen für die Veröffentlichung von Dissertationen" (Anlage 1).

(3) Die Veröffentlichung hat in der in Abs. 2 beschriebenen Weise innerhalb eines Jahres zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses auf rechtzeitigen, begründeten Antrag des Doktoranden die Frist der Veröffentlichung verlängern, im allgemeinen um nicht mehr als ein Jahr.

(4) Versäumt der Doktorand schuldhaft eine ihm gesetzte Frist, erlöschen die durch die Promotionsleistung erworbenen Rechte.

(5) Nachdem die Dissertation in der in Abs. 2 beschriebenen Weise veröffentlicht worden ist, wird dem Doktorand vom Dekan die Promotionsurkunde ausgehändigt. Die Promotionsurkunde enthält das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt, Titel und Bearbeiter der Dissertation und die Gesamtbewertung der Promotionsleistung. Sie wird vom Dekan unterzeichnet.

(6) Der Doktorgrad darf erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden.

§ 14
Ehrenpromotion

(1) Der Fachbereich kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder sonstige besondere Verdienste um die Wissenschaft den Doktor der Rechtswissenschaft ehrenhalber (Dr. jur. h. c.) verleihen.

(2) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen an den Dekan gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates unterstützen muß. Der Antrag ist allen Fachbereichsratsmitgliedern vor der Sitzung zuzustellen, in der er in erster Lesung behandelt wird. Er ist in dieser Sitzung zu verlesen.

(3) Der Dekan bestellt aus dem Kreis der Professoren zwei Berichterstatter, die Leistungen und Verdienste des Vorgeschlagenen in Gutachten würdigen.

(4) Ein endgültiger Beschluß kann erst in einer Sitzung gefaßt werden, die frühestens 4 Wochen nach der Antragstellung stattfindet.

(5) Dem Antrag müssen, sofern die Grundordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 4 HUG eine entsprechende Regelung vorsieht, zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates zustimmen.

(6) Die Ehrenpromotion vollzieht der Dekan des Fachbereichs durch Überreichung der Promotionsurkunde. In der vom Dekan unterzeichneten Urkunde sind die Verdienste des Ehrendoktors zu würdigen.

§ 15
Versagung und Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Promotionsausschuß hat den Vollzug der Promotion zu verweigern, wenn sich vor Abschluß des Verfahrens herausstellt, daß

a) der Doktorand im Verfahren in wesentlichem Umfange getäuscht hat;
b) wesentliche Erfordernisse für die Promotion nicht erfüllt waren.

(2) Der Promotionsausschuß kann den Doktorgrad entziehen. Die Entziehung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Vor dem Beschluß des Promotionsausschusses über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

§ 16
Promotionsgebühren

Die Promotionsgebühr beträgt 200,- DM. Die Zahlung ist bei Stellung des Antrages und Eröffnung des Prüfungsverfahrens nachzuweisen. Die Gebühren können auf Antrag in Härtefällen vom Dekan ermäßigt oder erlassen werden.

§ 17
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Doktoranden, die ihre Dissertation vor Inkrafttreten der Promotionsordnung begonnen haben, können ihre Promotion nach dem bisherigen Verfahren beenden. Die Dissertationen, die bei Inkrafttreten der Promotionsordnung bearbeitet wurden, werden vom Promotionsausschuß registriert.

(2) Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers in Kraft.





ANLAGE 1 (Anmerkung: Änderung vom 29.04.1980)

Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen
(Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 12. Juli 1977)
- VA 4 - 424/0 -478 -, ABl. S. 417 und S. 663)

Für die Veröffentlichung von Dissertationen sollen künftig folgende Grundsätze Anwendung finden:

"Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verarbeitung zugänglich zu machen.

Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar

In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten (des Fachbereichs, der Fakultät) erforderlichen Exemplar unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert:

entweder

a) 150 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung

oder

b) 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt

oder

c) 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird

oder

d) 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 150 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches,

in diesem Fall überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten;

und eine vom ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) seiner Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für die Zwecke einer Veröffentlichung.

In begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Fachministerium in den Promotionsordnungen Abweichungen von den unter a) und d) genannten Exemplarzahlen genehmigen. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Anzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.


 

Erlaßgrundlage

FBR Rechtswiss.
14.11.1979
§ 22 Abs. 5
HUG


Änderungsbeschlüsse


Prom. Ordnung
Berichtigung
1. Änderung

vom

vom
FB
14.11.1979, genehmigt

23.05.1990, genehmigt
HMWK
07.01.1980
04.03.1980
10.05.1991
ABl.
31.01.1980,
29.04.1980
15.07.1991

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