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7.40.09 Nr. 1 Promotionsordnung Agrarwissenschaften


7.40.09 Nr. 1



Promotionsordnung
Agrarwissenschaften


in der Fassung des zweiten Änderungsbeschlusses
Hinweis vom 03. Mai 2000


Dieses Dokument wurde am 25.07.2001 in der Internetversion der Mitteilungen der Universität Gießen eingearbeitet.


FBR Genehmigung
HMWK
ABl/
StAnz.
Seite. Veränderung
von
PromotionsO 19.06.1991
ABl 1992 304
1. Änderung 17.07.1996 12.02.1997 18/1997 1375
2. Änderung 03.05.2000 23.08.2000 45/2000 3630

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Promotionsordnung
für die Verleihung des Dr. agr.
durch den Fachbereich
Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement
der Justus-Liebig-Universität Gießen
vom 19. Juni 1991

in der Fassung des zweiten Änderungsbeschlusses vom 03.05.2000

 

 

§ 1

Promotionsgrad und Zweck der Promotion

§ 2

Organe und Zuständigkeiten

§ 3

Promotionsausschuß

§ 4

Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin/Doktorand

§ 5

Annahme aös Doktorandin/doktorand

§ 6

Promotion ohne Betreuung

§ 7

Anfertigung der Dissertation

§ 8

Beendigung des Promotionsverfahrens ohne Einriechung der Dissertation

§ 9

Eröffnung des Prüfungsverfahrens und Begutachtung der Dissertation

§ 10

Auslage der Dissertation und Verbereitung der Disputation

§ 11

Disputation

§ 12

Bewertung der Promotionsleistung

§ 13

Abschluß des Verfahrens

§ 14

Versagung und Entziehung des Doktorgrades

§ 15
Promotionsgebühren
§ 16

Ehrenpromotion

§ 17

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anlage 1:
Grundsätze für die Veröffentlichung der Dissertation
Anlage 2:
Text-Muster der Promotionsurkunde

§ 1
Promotionsgrad und Zweck der Promotion

(1) Der Fachbereich Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen verleiht Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund einer Dissertation und einer Disputation ihre wissenschaftliche Befähigung auf dem Gebiet der Agrarwissenschaften nachgewiesen haben, den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Agrarwissenschaften (Doctor agriculturae, abgekürzt Dr. agr.).

(2) Durch die Promotion wird über den Abschluß eines Hochschulstudiums hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen.

§ 2
Organe und Zuständigkeiten

(1) An der Durchführung der Promotion sind der Promotionsausschuß (§ 3), die Betreuerinnen/ Betreuer (§ 7 Abs. 3), die Gutachterinnen/ Gutachter (§ 9) und die Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2) beteiligt.

(2) Der Promotionsausschuß entscheidet in allen Verfahrensangelegenheiten, soweit die Promotionsordnung keine andere Regelung vorsieht. Insbesondere bestellt er im Einvernehmen mit der Doktorandin/ dem Doktoranden die Betreuerin(nen)/ den (die) Betreuer; er setzt die Gutachterinnen/ Gutachter ein und beruft die Prüfungskommission.

(3) Aufgabe der Betreuerinnen/ Betreuer ist die Beratung und Unterstützung der Doktorandinnen/ Doktoranden bei der Anfertigung der Dissertation.

(4) Aufgabe der Gutachterinnen/ Gutachter ist die Beurteilung der Dissertation.

(5) Die Prüfungskommission beschließt über Änderungsvorschläge der Gutachterinnen/ Gutachter, führt die Disputation durch und bewertet die Promotionsleistungen; sie beschließt, ob die Doktorandin/ der Doktorand zu promovieren ist.

§ 3
Promotionsauschuß

(1) Der Promotionsausschuß besteht aus vier Professorinnen/ Professoren, einer/ einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin/ Mitarbeiter sowie mit beratender Stimme einer Doktorandin/ einem Doktoranden oder Studentin/ Studenten. Bei der Bildung des Promotionsausschusses sind die verschiedenen Fachgebiete der Agrarwissenschaften angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Mitglieder werden von den Vertreterinnen/ Vertretern ihrer Gruppe im Fachbereichsrat gewählt. Die Professorinnen/ Professoren und die/ der wissenschaftliche Mitarbeiterin/ Mitarbeiter werden für zwei Jahre, die Doktorandin/ der Doktorand (Studentin/ Student) für ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin/ ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Den Vorsitz im Promotionsausschuß führt eine/einer der Professorinnen/ Professoren. Sie/ er wird von den stimmberechtigten Mitgliedern des Promotionsausschusses gewählt.

(4) Die Vorsitzende/ der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses und entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch diese Promotionsordnung ausdrücklich zugewiesen sind. Die Beteiligten und jedes Mitglied des Promotionsausschusses haben das Recht, gegen die von der Vorsitzenden/ von dem Vorsitzenden allein getroffenen Entscheidungen beim Promotionsausschuß Einspruch einzulegen, der dann über diese Einsprüche entscheidet.

(5) Der Promotionsausschuß führt ein den Mitgliedern der Universität zugängliches Verzeichnis über die bei ihm angemeldeten Promotionsvorhaben.

§ 4
Voraussetzungen
für die Annahme
als Doktorandin/Doktorand

(1) Als Doktorandin/ Doktorand kann angenommen werden, wer an einer Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein mindestens achtsemestriges agrarwissenschaftliches Studium mit der Diplomprüfung (Diplom-Agraringenieurin/ Diplom-Agraringenieur) abgeschlossen hat.

(2) Für die Zulassung ist eine Prädikatsnote (gut und besser) des Abschlußexamens erforderlich. Wird sie nicht nachgewiesen, darf die Zulassung frühestens nach Ablauf einer Probezeit von sechs Monaten und nach schriftlicher Befürwortung durch die/den oder die Betreuerinnen/Betreuer vom Promotionsausschuss ausgesprochen werden.

(3) Über die Anerkennung von Abschlüssen anderer gleichwertiger Studiengänge im Geltungsbereich des Grundgesetzes entscheidet der Promotionsausschuß.

(4) Für die Anerkennung von Abschlüssen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gilt Abs. 3 entsprechend. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit eines derartigen Abschlusses, kann der Promotionsausschuß eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland einholen.

§ 5
Annahme als Doktorandin/Doktorand

(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin/ Doktorand ist beim Promotionsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen

a) Lebenslauf,
b) Zeugnisse nach § 4 (beglaubigte Kopien),
c) Erklärung und Zeugnisse über bestandene und nicht bestandene andere akademische und staatliche Prüfungen,
d) Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an anderen wissenschaftlichen Hochschulen ein Promotionsverfahren beantragt wurde,
e) von ausländischen Bewerberinnen / bewerbern der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse, wobei Näheres der Promotionsausschuß regelt,
f) Schriften, die die Bewerberin / der Bewerber bereits veröffentlicht hat,
g) Arbeitstitel und vorläufiger Arbeitsplan für das Dissertationsvorhaben,
h)

Vorschlag, welche Hoschullehrer(innen) oder welche(r) Hochschullehrer das Vorhaben betreuen sollen, schriftliche Stellungnahme und Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Betreuerinnen /Betreuer.

(2) Sind die Annahmevoraussetzun-gen (§ 4, § 5 Abs. 1) erfüllt, nimmt der Promotionsausschuß den Antrag an. Er gewährleistet damit die Betreuung und spätere Begutachtung der Arbeit. Der Promotionsausschuß kann einen Annahmeantrag mit schriftlicher Begründung ablehnen, wenn der Fachbereich für das von der Bewerberin/ von dem Bewerber bearbeitete Thema nicht zuständig ist.

(3) Der Promotionsausschuß kann die Annahme als Doktorandin/ Doktorand mit Bedingungen oder Auflagen versehen. Bei ausländischen Kandidatinnen/ Kandidaten ist im Regelfall eine mindestens sechsmonatige Probezeit vorzusehen. Die Bedingungen oder Auflagen sind der Doktorandin/ dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen.

§ 6
Promotion ohne Betreuung

Bewerberinnen/ Bewerber ohne Betreuerin/ Betreuer, die die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen, können die Annahme als Doktorandin/ Doktorand gleichzeitig mit der Eröffnung eines Prüfungsverfahrens unter Vorlage einer Dissertation mit den Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 a) - f) und § 9 Abs. 1 beantragen. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn das spezielle Fachgebiet der Dissertation im Fachbereich nicht hinreichend vertreten ist. Die Promotion mit einer nicht betreuten experimentellen Arbeit ist nicht zulässig.

§ 7
Anfertigung der Dissertation

(1) Die Dissertation muß einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf Grund selbständiger Forschung bringen und den methodischen Grundsätzen des Faches, das für das Thema zuständig ist, gerecht werden.

(2) Die Dissertation kann in deutscher und englischer Sprache abgefaßt werden. Wird die Dissertation in deutscher Sprache abgefaßt, muß ihr eine mindestens fünfseitige englische Kursfassung, wird sie in englischer Sprache abgefaßt, muß ihr eine mindestens fünfseitige deutsche Kurzfassung beigefügt werden. Mit einer Mehrheit von 2/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder kann der Promotionsausschuß in begründeten Ausnahmefällen eine in einer von Satz 1 abweichenden Sprache geschriebene Dissertation zulassen, wenn dies zu Beginn des Promotionsvorhabens beantragt wird und auch die Gutachterinnen/ Gutachter mit dieser Regelung einverstanden sind.

(3) Ein/e nach § 5 Abs. 2 angenommene/r Doktorandin/ Doktorand ist von mindestens einer Professorin/ einem Professor des Fachbereichs Agrarwissenschaften zu betreuen. Betreuerin/ Betreuer kann auch ein/e entpflichtete/r oder pensionierte/r Professorin/ Professor, ein/ e Honorarprofessorin/ Honorarprofessor, ein/ e außerplanmäßige/r Professorin/ Professor, ein/e Hochschuldozentin/ Hochschuldozent, ein/e Oberassistentin/ Oberassistent oder ein/e Privatdozentin/ Privatdozent des Fachbereichs Agrarwissenschaften sein, wenn die Betreuung der Dissertation bis zu ihrem voraussichtlichen Abschluß sichergestellt ist. Der Promotionsausschuß kann in besonderen Fällen - auch über den Antrag der Doktorandin/ des Doktoranden hinaus und nach der Annahme als Doktorandin/ Doktorand - eine/n weitere/ n Betreuerin/ Betreuer bestellen, die/ der Mitglied oder Angehörige/r eines anderen Fachbereichs der Justus-Liebig-Universität Gießen, einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung ist und die Qualifikation nach Satz 1 oder Satz 2 hat. In den besonderen Fällen nach Abs. 3 Satz 3 kann auch ein/e wissenschaftliche/r Assistentin/ Assistent oder wissenschaftliche/r Mitarbeiterin/ Mitarbeiter im Sinne des § 55 Abs. 4 Hess. Hochschulgesetz, die Angehörige/ der Angehöriger des Fachbereiches Agrarwissenschaften ist, als weitere/r Betreuerin/ Betreuer vom Promotionsausschuß bestellt werden.

(4) Eine ganz oder in Teilen bereits veröffentlichte Arbeit kann als Dissertation vorgelegt werden, falls sie den Anforderungen nach Abs. 1 bis 2 entspricht.

(5) Teile einer Arbeit, die von mehreren Verfasserinnen/ Verfassern stammt, können als Dissertation anerkannt werden, wenn sie von der Doktorandin/ dem Doktoranden verfaßt sind, zusammenhängende Sachkomplexe darstellen und als Einzelleistungen der Doktorandin/ des Doktoranden abgrenzbar und bewertbar sind. Sie müssen den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen. Über die Art der Zusammenarbeit und den Anteil der/des einzelnen Doktorandin/ Doktoranden ist ein gesonderter Arbeitsbericht zu erstellen. Für jede/ jeden Doktorandin/ Doktoranden ist ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

§ 8
Beendigung des Promotionsverfahrens
ohne Einreichung der Dissertation

(1) Die Doktorandin/ der Doktorand kann unter Angabe von Gründen vor der Einreichung der Arbeit die Beendigung des Doktorandenverhältnisses beantragen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt in diesem Fall die Beendigung des Doktorandenverhältnisses fest. Die Promotion gilt dann nicht als gescheitert. Die Unterlagen nach § 5 Abs. 1 verbleiben beim Promotionsausschuß.

(2) Das Betreuungsverhältnis kann auf Antrag der Doktorandin/ des Doktoranden oder der Betreuerin/ des Betreuers befristet ausgesetzt oder aufgelöst werden.

(3) Der Promotionsausschuß kann auf Antrag der Betreuerin/ des Betreuers bzw. der Betreuerinnen/ Betreuer nach einer angemessenen Frist das Doktorandenverhältnis für beendet erklären, wenn kein Fortgang der Arbeit festzustellen ist. Die Doktorandin/ der Doktorand ist vorher zu hören. Von der Beendigung ist abzusehen, wenn die Doktorandin/ der Doktorand nachweist, daß sie/ er den fehlenden Fortgang der Arbeit nicht zu vertreten hat.

(4) Die Bewerberin/ der Bewerber kann einmal erneut die Annahme als Doktorandin/ Doktorand beantragen.

§ 9
Eröffnung des Prüfungsverfahrens
und Begutachtung der Dissertation

(1) Die Doktorandin/ der Doktorand beantragt beim Promotionsausschuß unter Einreichung der Dissertation, der Quittung über die bezahlten Promotionsgebühren (§ 15) und eines polizeilichen Führungszeugnisses die Eröffnung des Prüfungsverfahrens. Die Zahl der zur Begutachtung abzuliefernden Exemplare der Dissertation ist gleich der Zahl der Gutachterinnen/ Gutachter zuzüglich einem Exemplar.

(2) Der Promotionsausschuß beruft eine Prüfungskommission. Sie besteht aus der/ dem Vorsitzenden, den Gutachterinnen/ Gutachtern nach Abs. 3 und mindestens zwei weiteren Professorinnen/ Professoren; davon sollen nicht mehr als zwei das gleiche Fachgebiet (Prüfungsfächer gemäß DPO) vertreten.

(3) Der Promotionsausschuß beauftragt zwei Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrer nach § 7 Abs. 3 Satz 1 - 3, von denen mindestens eine/r dem Fachbereich Agrarwissenschaften angehören muß, mit der Beurteilung der Dissertation. Die Namen der Gutachterinnen/ Gutachter sind der Doktorandin/ dem Doktoranden bekanntzugeben. Ist das Dissertationsvorhaben betreut worden, sind die Betreuerinnen/ Betreuer zu Gutachterinnen/ Gutachtern zu bestellen. Eine/r der Gutachterinnen/ Gutachter muß ein/e im Amt befindliche/ r Professorin/ Professor des Fachbereichs Agrarwissenschaften sein.

(4) Sofern weitere Betreuerinnen/ Betreuer nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 bestellt wurden, sind auch diese zu weiteren Gutachterinnen/ Gutachtern zu bestellen. Unabhängig davon kann der Promotionsausschuß nach Anhörung oder auf Vorschlag der Betreuerinnen/ Betreuer weitere Gutachterinnen/ Gutachter bestellen.

(5) Ist die Arbeit nicht betreut worden, hat die Doktorandin/ der Doktorand innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen/Gutachter das Recht, eine/ n Professorin/ Professor des Fachbereichs Agrarwissenschaften mit dessen Zustimmung als weitere/n Gutachterin/ Gutachter zu benennen. Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.

(6) In den Gutachten muß zu den Thesen der Dissertation Stellung genommen und die Empfehlung gegeben werden, ob die Dissertation angenommen oder abgelehnt bzw. ob das Verfahren bis zu einer Änderung der Dissertation ausgesetzt werden soll. Eine Annahmeempfehlung muß mit einem Notenvorschlag für die Dissertation (gem. § 12 Abs. 4) versehen und kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschlägen verbunden sein. Gutachten sollen nicht später als drei Monate nach der Übergabe der Arbeit an die Gutachterinnen/Gutachter vorgelegt werden.

(7) Weichen die Empfehlungen der Gutachterinnen/ Gutachter hinsichtlich Annahme, Beurteilung oder Änderung der Arbeit erheblich voneinander ab, so kann die Prüfungskommission eine/n weitere/ n Gutachterin/ Gutachter hinzuziehen, auf die sich die nach Abs. 3, 4 und 5 bestellten Gutachterinnen/ Gutachter einigen sollen. Gelingt eine Einigung nicht, entscheidet der Promotionsausschuß über eine/ n weitere/n Gutachterin/ Gutachter.

(8) Werden in einem oder mehreren Gutachten Änderungsvorschläge gemacht, so hat die Prüfungskommission zu entscheiden, ob die Arbeit der Doktorandin/ dem Doktoranden zur Änderung innerhalb einer zu bestimmenden Frist zurückgegeben wird oder ob das Verfahren nach § 10 fortgesetzt wird und die von ihr als berechtigt anerkannten Änderungsvorschläge erst nach der Disputation zu erfüllen sind. Die Gutachterinnen/ Gutachter erhalten nach Überarbeitung der Dissertation Gelegenheit, in angemessener Frist, in der Regel innerhalb eines Monats, erneut Stellung zu nehmen.

(9) Wird in der Mehrzahl der Gutachten die Annahme abgelehnt und auch eine Änderung, die eine spätere Annahme ermöglichen könnte, ausgeschlossen, ist die Promotion nicht bestanden und das Verfahren beendet.

(10) In allen anderen Fällen wird das Verfahrer nach § 10 fortgesetzt.

§ 10
Auslage der Dissertation und
Vorbereitung der Disputation

(1) Wenn die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens nach § 9 gegeben sind, teilt die/ der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Mitgliedern der Prüfungskommission, den Instituten des Fachbereichs und den nicht diesem Kreis angehörenden Gutachterinnen/ Gutachtern unter Angabe des Namens der Doktorandin/ des Doktoranden und des Titels der Dissertation mit, daß die Dissertation ausgelegt wird. Zwei Tage nach der Aussendung dieser Mitteilung wird die Dissertation mit den Gutachten in der Vorlesungszeit zwei Wochen bzw. in der vorlesungsfreien Zeit einen Monat in den Diensträumen des Promotionsausschusses zur Einsichtnahme ausgelegt. Jede/r Professorin/ Professor und jede/r Habilitierte des Fachbereichs kann der Dissertation eine Stellungnahme beifügen.

(2) Nach Ablauf der Frist informiert die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Doktorandin/ den Doktoranden über den Eingang aller Gutachten und Stellungnahmen, die die Doktorandin/ der Doktorand in den Diensträumen des Promotions-ausschusses einsehen kann.

(3) Auf Antrag der Doktorandin/ des Doktoranden setzt die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Termin der Disputation fest.

(4) Stellt die Doktorandin/ der Doktorand innerhalb eines halben Jahres nach der Information gem. Abs. 2 keinen Antrag nach Abs. 3 oder erklärt die Doktorandin/ der Doktorand schriftlich seinen Verzicht auf die Disputation, so ist die Promotion nicht bestanden.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuß auf Antrag der Doktorandin/ des Doktoranden die Frist verlängern.

§ 11
Disputation

(1) Die Vorsitzende/ der Vorsitzende des Promotionsausschusses lädt die Doktorandin/ den Doktoranden, die Mitglieder der Prüfungskommission, die weiteren Gutachterinnen/ Gutachter nach § 9 Abs. 4, 5 und 7 sowie jede/ n, die/der eine Stellungnahme nach § 10 Abs. 1 letzter Satz abgegeben hat, zur Disputation ein und gibt den Termin öffentlich bekannt. Die Disputation wird von der/ dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet.

(2) In der Disputation hat die Doktorandin/ der Doktorand ihre/ seine Dissertation zu verteidigen. Die Disputation wird mit einem kurzen Vortrag der Doktorandin/ des Doktoranden (maximal 20 Minuten) über den Inhalt ihrer/seiner Dissertation eröffnet. Sie geht vom Inhalt der Dissertation aus und erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzende Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen. Die Gutachten sollen in die Disputation mit einbezogen werden.

(2a) Die Disputation findet in deutscher Sprache statt. Bei einer in englischer Sprache abgefaßten Dissertation kann der Promotionsausschuß auf Antrag mit einer Mehrheit von 2/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließen, die Disputation in englischer Sprache zuzulassen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die weiteren nach Abs. 1 Eingeladenen haben Frage- und Erwiderungsrecht. Die/ der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Fragen abzulehnen, die dem Zweck der Disputation widersprechen oder sich nicht auf den Gegenstand der Disputation beziehen. Diese Entscheidung kann durch Beschluß der Prüfungskommission aufgehoben werden.

(4) Die Disputation dauert in der Regel eine Stunde.

(5) Über den Verlauf der Disputation ist von der/ dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll anzufertigen.

(6) Zur Disputation sind Mitglieder und Angehörige der Universität als Zuhörerinnen/ Zuhörer zugelassen. Bei Störungen der Disputation kann die Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen.

(7) Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt werden.

§ 12
Bewertung der Promotionsleistung

(1) Im Anschluß an die Disputation entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Gutachten und der Ergebnisse der Disputation, ob die Doktorandin/ der Doktorand zu promovieren ist.

(2) Die Bewerberin/ der Bewerber kann nur promoviert werden, wenn die Dissertation, die Disputation und die gemäß Abs. 5 ermittelte Gesamtnote jeweils mindestens mit der Note "genügend" bewertet worden sind.

(3) Die Prüfungskommission kann die Entscheidung aussetzen und eine einmalige Wiederholung der Disputation und/ oder Änderung der Dissertation in einer nach Rücksprache mit der Doktorandin/ dem Doktoranden von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.

(4) Beschließt die Prüfungskommission, die Doktorandin/ den Doktoranden zu promovieren, so benotet sie die Promotionsleistungen mit einer der folgenden Noten:

ausgezeichnet

sehr gut

gut

genügend

summe cum laude

magna cum laude

cum laude

rite

(5) Die Noten für die Dissertation und die Disputation werden zu einer Gesamtnote zusammengezogen. Weichen die beiden Teilnoten voneinander ab, so hat die Teilnote der Dissertation ein stärkeres Gewicht für die Gesamtnote.

(6) Das Prädikat "ausgezeichnet" (summa cum laude) kann als Gesamtnote nur erteilt werden, wenn alle Gutachterinnen/ Gutachter die Dissertation mit dieser Note bewerten und auch die Disputation mit "ausgezeichnet" (summa cum laude) bewertet wurde.

(7) Die Prüfungskommission kann der Doktorandin/ dem Doktoranden Änderungsauflagen für die Drucklegung erteilen; diese sind ihm schriftlich mitzuteilen.

(8) Im Anschluß an die Beratung gibt die/der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin/ dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung bekannt und verpflichtet sie/ ihn wie folgt:

Ich verpflichte Sie hiermit, die Würde, die Ihnen der Fachbereich und damit die Universität verleiht, alle Zeit vor jedem Makel zu bewahren und stets der Wahrheit zu dienen - ohne Anse-hen der Person und ohne Rücksicht auf äußere Vorteile -, allein um der Sache Willen.

§ 13
Abschluß des Verfahrens

(1) Nach bestandener Prüfung hat die Doktorandin/ der Doktorand die Dissertation in der von der Prüfungskommission gebilligten Fassung als veröffentlichungsreifes Manuskript vorzulegen. Wird eine Abänderung (Kürzung, Änderung oder Erweiterung) der angenommenen Fassung der Dissertation dadurch notwendig, daß sie in einer Zeitschrift, Schriftenreihe oder als Buch veröffentlicht werden soll, so hat die Doktorandin/der Doktorand die vorherige Zustimmung der Betreuerinnen/ Betreuer und des Promotionsausschusses einzuholen.

(2) Die Dissertation ist in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Art und Anzahl der abzuliefernden Pflichtexemplare sind in der Anlage 1 festgelegt. Die Pflichtexemplare sind innerhalb eines Jahres nach der Disputation abzuliefern. In Ausnahmefällen kann die/ der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Frist verlängern, im allgemeinen um nicht mehr als ein Jahr. Versäumt die Doktorandin/ der Doktorand schuldhaft die ihr/ ihm gesetzte Frist, erlöschen die durch die Promotionsleistung erworbenen Rechte.

(3) Die dem Promotionsausschuß gemäß § 5 Abs. 1 eingereichten Unterlagen verbleiben bei den Promotionsakten. Sofern die Arbeit betreut worden ist und die Betreuerin/ der Betreuer bzw. die wissenschaftliche Einrichtung, in der das Vorhaben bearbeitet worden ist, dafür Sach- oder Personalmittel oder einen experimentellen Arbeitsplatz bereitgestellt haben, verbleiben die im Rahmen des Forschungsvorhabens erstellten Unterlagen bei der Betreuerin/ dem Betreuer bzw. der wissenschaftlichen Einrichtung. Die Verwendung der Unterlagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Nach Abgabe der gedruckten Exemplare der Dissertation wird der Doktorandin/ dem Doktoranden die Promotionsurkunde (Anlage 2 oder 3) ausgehändigt. Die Promotionsurkunde enthält das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt, den Titel und den Namen der Bearbeiterin/des Bearbeiters der Dissertation und die Gesamtnote der Promotionsleistungen. Sie wird von der Dekanin/ dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität gesiegelt.

(5) Der Doktorgrad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 14
Versagung, Entziehung und
Rücknahme des Doktorgrades

(1) Der Promotionsausschuß hat den Vollzug der Promotion zu verweigern, wenn sich vor dem Abschluß des Verfahrens herausstellt, daß

a) die Doktorandin/ der Doktorand im Verfahren getäuscht hat;
b)

wesentliche Erfordernisse für die Promotion nicht erfüllt waren.

(2) Der Promotionsausschuß kann nach den gesetzlichen Bestimmungen die Promotion zurücknehmen und den Doktorgrad entziehen. Vor einem solchen Beschluß ist der/ dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 15
Promotionsgebühr

(1) Die Promotionsgebühr beträgt 200 Euro. Ihre Zahlung ist mit dem Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens nachzuweisen.

(2) In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuß die Promoti-onsgebühr ermäßigen oder erlassen.

(3) Wird die Eröffnung des Prüfungsverfahrens abgelehnt oder wird der Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens zurückgenommen bevor die Gutachterinnen/Gutachter bestellt worden sind, wird die Promotionsgebühr zurückerstattet.

(4) Eine Stundung der Promotionsgebühr ist nicht möglich.

§ 16
Ehrenpromotion

(1) Der Fachbereich Agrarwissenschaften kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder sonstige besondere Verdienste um die Agrarwissenschaften die Doktorin/ den Doktor der Agrarwissenschaften ehrenhalber (Dr. agr. h. c.) verleihen.

(2) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen an die Dekanin/ den Dekan gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates unterstützen muß. Der Antrag ist allen Fachbereichsratsmitgliedern eine Woche vor der Sitzung zuzustellen, in der er in erster Lesung behandelt wird. Er ist in dieser Sitzung zu verlesen.

(3) Die Dekanin/ der Dekan bestellt mindestens zwei Berichterstatterinnen/ Berichterstatter, die die Leistungen und Verdienste der/des Vorgeschlagenen in Gutachten würdigen.

(4) Ein endgültiger Beschluß kann erst in einer Sitzung gefaßt werden, die frühestens vier Wochen nach der Antragstellung stattfindet und zu der die Gutachten vorliegen müssen.

(5) Die Abstimmung des Fachbereichsrates ist geheim.

(6) Die Ehrenpromotion vollzieht die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs durch Überreichung der Promotionsurkunde. In der von der Dekanin/ dem Dekan unterzeichneten Urkunde sind die Verdienste der/ des Ehrendoktorin/ Ehrendoktors zu würdigen.

§ 17
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft.

(2) Doktorandinnen/ Doktoranden, die die Annahme zur Promotion vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsordnung beantragt haben, können wählen, ob sie nach altem oder neuen Recht promovieren wollen. Dieses Wahlrecht erlischt fünf Jahre nach Veröffentlichung dieser Promotionsordnung im Amtsblatt des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

Gießen. 31. August 2000

Prof. Dr. Peter Michael Schmitz
Dekan

 

 

 

 

ANLAGE 1:

Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen

(1) Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Dies geschieht nach näherer Maßgabe der folgenden Absätze durch vier alternative Formen der Veröffentlichung: entweder als Buch- oder Fotodruck (Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 6 Nr. 1) oder als elektronische Veröffentlichung (Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 6 Nr. 1) oder als Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift (Absatz 4 Nr. 1) oder als Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger (Absatz 4 Nr. 3 und Absatz 6 Nr. 2). Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar. Sie schließt die Verpflichtung ein, eine von der ersten Gutachterin oder dem ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) der Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für Zwecke der Veröffentlichung anzufertigen und beim Prüfungsamt abzugeben.

(2) Die Dissertation ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit dann in angemessener Weise zugänglich gemacht, wenn die Verfasserin oder der Verfasser für die Prüfungsakten zwei Exemplare der genehmigten Fassung der Dissertation an das Prüfungsamt und die in den Absätzen 3 und 6 genannten weiteren Pflichtexemplare an die dort genannten Stellen abgibt.

(3) An die Universitätsbibliothek sind unentgeltlich abzuliefern:
1. vier Exemplare für die Archivierung, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen,
2. und - bei Veröffentlichung der Dissertation als Buch- oder Fotodruck - 40 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung
3.

oder - bei elektronischer Veröffentlichung - Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind.

(4) Außer den in Absatz 3 Nr. 1 genannten vier Exemplaren sind keine weiteren Exemplare an die Universitätsbibliothek abzuliefern, wenn
1. die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift erfolgt, oder
2.

wenn ein gewerblicher Verlerger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen und auf der Rückseite des Titelblatts die Veröffentlichung als Gießener Dissertation unter Angabe des Fachbereichs kenntlich gemacht wird.

(5) In den Fällen von Absatz 3 Nr. 2 überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Justus-Liebig-Universität Gießen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek das Recht, weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Absatz 3 Nr. 3 überträgt sie oder er der Justus-Liebig-Universität Gießen das Recht, weitere Kopien der Disseration herzustellen und zu verbreiten.

(6) Beim Prüfungsamt sind für das Institut, an dem die Dissertation angefertigt worden ist, unentgeltlich abzuliefern:
1. 30 Exemplare in den Fällen von Absatz 3 Nr. 2 und Nr. 3.
2. 10 Exemplare im Falle von Absatz 4 Nr. 2, sofern dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentilchen Mitteln gewährt worden ist.

 

 

ANLAGE 2:

Der Fachbereich Agrarwissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen verleiht unter dem Dekanat der Professorin/des Professors für

Herrn

geboren..........am..........in.........

den Grad eines
Doktors der Agrarwissenschaften
(Dr. agr.)

nachdem er im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren durch die Dissertation

sowie durch die Disputation seine wissenschaftliche Befähigung erwiesen
und dabei das Gesamturteil.......... erhalten hat.

Gießen, den

Die Dekanin / Der Dekan
L.S.

ANLAGE 3:

Der Fachbereich Agrarwissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen verleiht unter dem Dekanat der Professorin/des Professors für

Frau

geboren..........am..........in.........

den Grad einer
Doktorin der Agrarwissenschaften
(Dr. agr.)

nachdem sie im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren durch die Dissertation

sowie durch die Disputation ihre wissenschaftliche Befähigung erwiesen
und dabei das Gesamturteil............ erhalten hat.

Gießen, den

Die Dekanin / Der Dekan
L.S.