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7.00.00 Nr. 2 Rahmenbestimmungen des Senats

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Rahmenbestimmungen des Senats für akademische Zwischenprüfungsordnungen, die Diplomprüfungsordnungen, die Ordnung für die Magisterprüfung, die Promotionsordnungen und die Habilitationsordnungen
Hinweis in der Fassung vom 4. Juli 19901)

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse

Der Senat der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 10. Februar 1982 - nach Anhörung des Ständigen Ausschusses I am 28. Januar 1982 - gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen Universitätsgesetzes die folgenden Rahmenbestimmungen für akademische Prüfungsordnungen erlassen:

INHALTSVERZEICHNIS

I. Prüfungsbefugnis
II. Gleichberechtigung von Mann und Frau
III. Behinderte Studierende
IV. Prüfung in Zusatzfächern
V. Begründung für die Festsetzung von Prüfungsgebühren5)
VI. Diplomurkunde

Anlage 1 zu den Rahmenbestimmungen des Senats
Anlage 2 zu den Rahmenbestimmungen des Senats

I. Prüfungsbefugnis2)

Die Prüfungsbefugnis ist in den Ordnungen für Zwischenprüfungen, Diplomprüfungen und Magisterprüfungen folgendermaßen zu regeln:

(1) Prüferinnen oder Prüfer sind Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, entpflichtete und in Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten, soweit sie selbständig Lehraufgaben wahrnehmen. Ist dies zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebes erforderlich, sind zur Abnahme von Prüfungen auch wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, soweit sie Aufgaben nach § 41 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Universitätsgesetzes wahrnehmen, und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach § 45 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Universitätsgesetzes wahrnehmen, sowie sonstige Hochschulassistenten und Hochschulassistenten befugt.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln, unter welchen besonderen Voraussetzungen Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben zur Abnahme von Prüfungen befugt sind.

(3) Die Diplomarbeit oder die Magisterarbeit kann von jeder Professorin und jedem Professor, jeder Hochschuldozentin und jedem Hochschuldozenten, die das Hauptfach vertreten, sowie von jeder Oberassistentin und jedem Oberassistenten und jeder Hochschulassistentin und jedem Hochschulassistenten, die einschlägige Lehrveranstaltungen selbständig durchführen, vergeben und betreut werden. Entpflichtete und in Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten können die Diplomarbeit oder die Magisterarbeit vergeben und betreuen, wenn die Betreuung und die Bewertung der Arbeit sichergestellt ist.

II. Gleichberechtigung von Mann und Frau3)

Die Ordnungen für die Zwischenprüfung, die Diplomprüfungsordnungen, die Ordnungen für die Magisterprüfung sowie die Promotionsordnungen und die Habilitationsordnungen sind so abzufassen, daß der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch sprachlich Rechnung getragen wird.

III. Behinderte Studierende3)

Bei Prüfungen sind behinderten Studierenden auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Zum Nachweis der Behinderung ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich, in Ausnahmefällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Die Entscheidungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

IV. Prüfung in Zusatzfächern4)

Die Prüfung in Zusatzfächern ist in den Diplomprüfungsordnungen und in der Ordnung für die Magisterprüfung folgendermaßen zu regeln:

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich

1. im Rahmen der schwebenden Diplom- oder Magisterprüfung oder

2. nach bestandener Diplom- oder Magisterprüfung

in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen. Es können die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Fächer gewählt werden; die Wahl der Zusatzfächer bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
(2) Die Zusatzprüfung kann von Kandidatinnen und Kandidaten abgelegt werden, die die jeweilige Diplomprüfung bzw. die Magisterprüfung an der Justus-Liebig-Universität Gießen abgelegt haben. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Für die Durchführung, Wiederholung und Bewertung der Zusatzprüfung gelten die Vorschriften entsprechend, die auch im übrigen im Rahmen der Diplom- oder Magisterprüfung Anwendung finden.
(4) Das Ergebnis der Prüfung in einem Zusatzfach wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. Wird die Zusatzprüfung nach bestandener Magister- oder Diplomprüfung abgelegt, erhält die Kandidatin oder der Kandidat hierüber ein besonderes Zeugnis.

V. Begründung für die Festsetzung von Prüfungsgebühren5)

Sofern der Fachbereich oder die Gemeinsame Kommission die Erhebung von Prüfungsgebühren in der betreffenden Ordnung vorsieht, ist die Regelung über die Festsetzung der Prüfungsgebühren zu begründen. Der Betrag, mit dem Prüfervergütungen gegebenenfalls zu veranschlagen sind, ist Anlage 1 zu entnehmen.

VI. Diplomurkunde

(1) Zur Pflege einer übereinstimmenden äußeren Form bei der Gestaltung der Diplomurkunde empfiehlt der Senat den Fachbereichen, das Muster einer Diplomurkunde als Mindestanforderung zugrunde zu legen, das diesen Rahmenbestimmungen als Anlage 2 beigefügt ist.6)
(2) Die Fachbereiche ergänzen dieses Muster nach Maßgabe der jeweiligen Diplomprüfungsordnung und den weiteren Erfordernissen der Diplomprüfung.
Gießen, den 10. Februar 1982 gez.
(Prof. Dr. Kuhlmann)
Vizepräsident

ANLAGE 1

zu den Rahmenbestimmungen des Senats 7)

Bei der Begründung der Regelung über die Festsetzung der Prüfungsgebühren sind die Prüfervergütungen folgendermaßen zu veranschlagen:

A. Für Korrekturarbeiten:

I. Je Diplomprüfung
Erstprüferin oder Erstprüfer
Zweitprüferin oder Zweitprüfer
60,00 DM

30,00 DM

II. Je Übungsarbeit in einer Zwischen- oder Vorprüfung 30,00 DM

III. Je Klausur


1. Bei einer Dauer der Klausur von ein bis zu drei Stunden
Erstprüferin oder Erstprüfer
Zweitprüferin oder Zweitprüfer


10,00 DM
5,00 DM


2. Bei einer Dauer der Klausur von vier und mehr Stunden
Erstprüferin oder Erstprüfer
Zweitprüferin oder Zweitprüfer


16,00 DM
8,00 DM

B.

Für mündliche Prüfungen:

Je Kandidatin oder Kandidat
bei einer Dauer von mindestens (etwa/in der Regel) 15 Min.


je Prüferin oder Prüfer
je Beisitzerin oder Beisitzer
4,50 DM
2,25 DM

bei einer Dauer von mindestens (etwa/in der Regel) 20 Min.


je Prüferin oder Prüfer
je Beisitzerin oder Beisitzer
6,00 DM
3,00 DM

bei einer Dauer von mindestens (etwa/in der Regel) 25 Min.


je Prüferin oder Prüfer
je Beisitzerin oder Beisitzer
7,50 DM
3,75 DM

bei einer Dauer von mindestens (etwa/in der Regel) 30 Min.


je Prüferin oder Prüfer
je Beisitzerin oder Beisitzer
9,00 DM
4,50 DM

bei einer Dauer von mindestens (etwa/in der Regel) 50 Min.


je Prüferin oder Prüfer
je Beisitzerin oder Beisitzer
15,00 DM
7,50 DM

bei einer Dauer von mindestens (etwa/in der Regel) 60 Min.


je Prüferin oder Prüfer
je Beisitzer oder Beisitzer
15,00 DM
7,50 DM

Die Höhe der Prüfervergütung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften und wird durch vorstehende Bestimmungen nicht geregelt.






ANLAGE 2 zu den Rahmenbestimmungen des Senats

a) Muster einer Diplomurkunde für Kandidatinnen8)

Diplom
der
Justus-Liebig-Universität Gießen
Der Fachbereich
Ernährungs- und Haushaltswissenschaften
verleiht
Frau
Anja Müller
geboren am 24. November 1960 in Gießen
aufgrund der bestandenen Diplomprüfung
den akademischen Grad
Diplom-Oecotrophologin
(Dipl. oec. troph.)


Gießen, den


Die Vorsitzende/
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Die Dekanin/
Der Dekan

Siegel
der Universität




b) Muster einer Diplomurkunde für Kandidaten:

Diplom
der Justus-Liebig-Universität Gießen
Der Fachbereich
Ernährungs- und Haushaltswissenschaften
verleiht
Herrn
Klaus Niedermaier
geboren am 2. Februar 1961 in Gießen
aufgrund der bestandenen Diplomprüfung
den akademischen Grad
Diplom-Oecotrophologie
(Dipl. oec. troph.)

Gießen, den

Die Vorsitzende/
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Die Dekanin/
Der Dekan

Siegel
der Universität




Fußnoten:

1) In der Fassung der vom Senat am 10. November 1982, 4. Juli 1984 und 9. November 1988 - jeweils nach Anhörung des StA I - und am 4. Juli 1990 - nach Anhörung der StA I und II - erlassenen 1., 2., 3. und 4. Änderungsbeschlüsse.
2) Abs. 1 und Abs. 3 geändert durch den 3. Änderungsbeschluß vom 9. November 1988 (Anpassung an den novellierten § 55 Abs. 5 HHG); redaktionell überarbeitet aufgrund einer im 4. Änderungsbeschluß gegebenen Ermächtigung.
3) Abschnitte Nr. II und III eingefügt durch den 4. Änderungsbeschluß vom 4. Juli 1990; die bisherigen Abschnitte II bis IV erhalten die Nr. IV bis VI.
4) Nr. IV wurde als Nr. II eingefügt durch den 2. Änderungsbeschluß vom 4. Juli 1984; redaktionell überarbeitet aufgrund einer im 4. Änderungsbeschluß gegebenen Ermächtigung.
5) Die jetzige Nr. V Satz 2 (ursprüngliche Nr. II Satz 2) wurde eingefügt durch den 1. Änderungsbeschluß vom 10. November 1982.
6) Aus der ursprünglichen "Anlage 1" wurde durch den 1. Änderungsbeschluß vom 10. November 1982 die jetzige Anlage 2.
7) Neue Anlage 1 eingefügt durch 1. Änderungsbeschluß vom 10. November 1982.
8) Redaktionelle Überarbeitung aufgrund einer im 4. Änderungsbeschluß gegebenen Ermächtigung (eigenes Muster für Kandidatinnen).


Erlaßgrundlage

Senat
10.02.1982


Änderungsbeschlüsse


Rahmenbestimmungen
1. Änderung
2. Änderung
3. Änderung
4. Änderung
Senat
10.02.1982
10.11.1984
04.07.1984
09.11.1988
04.07.1990