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7.00.20 Nr. 1 Allgemeine Bestimmungen für Magisterprüfungsordnungen

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Allgemeine Bestimmungenfür Magisterprüfungsordnungen (Magister Artium) Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

INHALTSVERZEICHNIS

Vorbemerkung
I. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Struktur des Magisterstudienganges und Fächerkombinationen
§ 2 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Stundenumfang
§ 3 Zweck der Prüfungen
§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren und Fristen
§ 5 Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen
§ 6 Mündliche Prüfungen
§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Bestehen und Nichtbestehen
§ 11 Wiederholung
§ 12 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 13 Prüfungsausschuß
§ 14 Prüfer und Beisitzer II. Abschnitt: Zwischenprüfung § 15 Durchführung der Zwischenprüfung
§ 16 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 17 Art und Umfang der Zwischenprüfung
§ 18 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis III. Abschnitt: Magisterprüfung
§ 19 Durchführung der Magisterprüfung
§ 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 21 Art und Umfang der Magisterprüfung
§ 22 Magisterarbeit
§ 23 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 24 Hochschulgrad und Magisterurkunde 4. Abschnitt: Schlußbestimmungen § 25 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten

Vorbemerkung

Zur Gewährleistung eines vergleichbaren Standards der wissenschaftlichen Ausbildung und der Rechtssicherheit im Prüfungswesen enthalten die nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen für Magisterprüfungsordnungen fach- und hochschulübergreifende Regelungen für den Magisterstudiengang. Sie werden für die einzelnen Fächer des Magisterstudienganges durch hochschulübergreifende fachspezifische Rahmenbestimmungen ergänzt. Die Allgemeinen Bestimmungen für Magisterprüfungsordnungen stehen unter dem generellen Vorbehalt des jeweils geltenden Landesrechts.

Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen regeln unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für Magisterprüfungsordnungen und der fachspezifischen Rahmenbestimmungen Inhalte, Ablauf und Verfahren der Magisterprüfungen vollständig und abschießend. Wenn in den nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen für Magisterprüfungsordnungen Regelungen in örtlichen Magisterprüfungsordnungen vorgesehen, sind, so bedeutet dies, daß die Magisterprüfungsordnung der jeweiligen Hochschule unter Beachtung der fachspezifischen Rahmenbestimmungen eine entsprechende Regelung enthalten muß.

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINES

§ 1 Struktur des Magisterstudienganges und Fächerkombinationen

Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Das Hauptfach, in welchem die Prüfungsarbeit geschrieben wird, muß aus dem Fächerangebot einer Philosophischen Fakultät (eines Fachbereiches, einer Abteilung) gewählt werden. Im übrigen bestimmen die örtlichen Magisterprüfungsordnungen, welche Fächer als Hauptfächer und als Nebenfächer studiert und miteinander kombiniert werden können. Dabei ist eine hinreichende Breite des Studiums zu gewährleisten. Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen können auch vorsehen, daß mit Zustimmung des Prüfungsausschusses andere als die bezeichneten Fächer gewählt und kombiniert werden können.

§ 2 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Stundenumfang

(1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt.

Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfung gewidmet.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkursionen ggf. Praktika sind in das Studium zu integrieren. Sie sind innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet. Das Nähere regeln die fachspezifischen Rahmenbestimmungen. Die örtlichen Magisterprüfungs- und Studienordnungen stellen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bestimmungen und der fachspezifischen Rahmenbestimmungen sicher, daß das Studium einschließlich der Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann.

(3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrbeauftragte nach freier Wahl des Studenten. Der zeitliche Gesamtumgang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen einschließlich der Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden, für das Hauptfach höchstens 80 Semesterwochenstunden, für ein Nebenfach höchstens 40 Semesterwochenstunden.

§ 3 Zweck der Prüfungen

(1) Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß eines Magisterstudienganges. Durch die Magisterprüfung wird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Fächern festgestellt.

(2) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der von ihm studierten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren und Fristen

(1) Zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeines Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. die in den örtlichen Magisterprüfungsordnungen geforderten, im einzelnen festzulegenden fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen erbracht hat,
3. an einer in den örtlichen Magisterprüfungsordnungen ggf. geforderten Studienberatung teilgenommen hat,
4. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts mit dem Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Zwischen- und Magisterprüfung gemäß Absatz 7 nicht verloren hat.

(2) In den örtlichen Magisterprüfungsordnungen kann vorgesehen werden, daß der Kandidat mindestens das letzte Semester vor der Zwischenprüfung an der Hochschule eingeschrieben gewesen sein muß, an der er die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt.

(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die Unternehmen unvollständig sind, oder
3. der Kandidat die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung oder nach Maßgabe des Landesrechts die entsprechenden Prüfungen in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat, oder
4. der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder nach Maßgabe der örtlichen Magisterprüfungsordnung dessen Vorsitzender.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unternehmen,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung oder nach Maßgabe des Landesrechts die entsprechenden Prüfungen in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

§ 5 Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen

(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus Prüfungen in den gewählten Haupt- und Nebenfächern (Fachprüfungen). Die Magisterprüfung besteht aus den Fachprüfungen sowie der Magisterarbeit.

(3) Sofern ein Haupt- oder Nebenfach in mehrere Stoffgebiete untergliedert ist, besteht die Fachprüfung aus den Prüfungen in diesem Stoffgebieten (Teilprüfungen). Eine Teilprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen.

(4) Prüfungsleistungen sind

1. mündliche Prüfungen (§ 6) und
2. Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

soweit die örtlichen Magisterprüfungsordnungen nicht andere kontrollierte, nach gleichen Maßstäben bewertbare Prüfungsleistungen vorsehen. Schriftliche Prüfungsleistungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen.

(5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(6) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 5 Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf eine andere Art zu führen.

(7) Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen bestimmen die Fristen für die Meldung zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung. Die Fristen sind so festzusetzen, daß die Prüfung innerhalb der zeitlichen Vorgaben der §§ 15 Abs. 3 und 19 Abs. 2 vollständig abgelegt werden können. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 6 Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus können die örtlichen Magisterprüfungsordnungen vorsehen, daß vom Kandidaten benannte eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden.

(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 8 Abs. 1 hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer an.

(3) Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen regeln die Dauer der mündlichen Prüfungen. Sie sollen je Kandidat und Stoffgebiet mindestens 18 Minuten betragen. Dabei sind die in der Regel einzuhaltenden Mindest- und Höchstzeiten anzugeben.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(5) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) Soweit nach den örtlichen Magisterprüfungsordnungen Klausurarbeiten und/oder sonstige schriftliche Arbeiten vorgesehen sind, soll der Kandidat darin nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen können vorsehen, daß den Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden.

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen regeln die Dauer der Klausurarbeiten und sonstiger schriftlicher Arbeiten.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden.

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen kann in den örtlichen Magisterprüfungsordnungen die Möglichkeit vorgesehen werden, Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 zu bilden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen.

(3) Die Noten in den Teil- und Fachprüfungen lauten:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(4) Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen können vorsehen, daß einzelnen Prüfungsleistungen bei der Bildung der Noten in den Teilprüfungen und/oder einzelne Noten in den Teilprüfungen bei der Bildung der Fachnote besonders gewichtet werden.

(5) Für die Bildung der Gesamtnote (§§ 18, 12) gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Bildung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb einer in den örtlichen Magisterprüfungsordnungen festzulegenden Frist verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" ist. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Magisterprüfung bestanden und mit "ausreichend" bewertet wurden.

(2) Hat der Kandidat eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Teilprüfung wiederholt werden kann.

(3) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 11 Wiederholung

(1) Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung können in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden, Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig.

(2) Die Magisterarbeit kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in der in § 22 Abs. 5 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Eine zweite Wiederholung ist, soweit das Landesrecht sie nicht nur ausnahmsweise vorsieht, nach Maßgabe der örtlichen Prüfungs- und Studienordnungen zulässig. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(4) Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen bestimmen die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Sie sollen im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters stattfinden. Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen können vorsehen, daß bei Versäumnis der Wiederholungsfrist der Prüfungsanspruch erlischt, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 12 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Magisterprüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 13 Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die örtlichen Magisterprüfungsordnungen zugewiesenen Aufgaben sind Prüfungsausschüsse zu bilden. Die haben in der Regel nicht mehr als sieben Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen können für die studentischen Mitglieder kürzere Amtszeiten vorsehen.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden von der zuständigen Fakultät bzw. Abteilung oder dem Fachbereich bestellt. Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.

(3) Sind die nach der örtlichen Magisterprüfungsordnung wählbaren Hauptfächer mehreren Fakultäten bzw. Abteilungen oder Fachbereichen zugeordnet, kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet werden. Anderenfalls ist der Prüfungsausschuß für das Hauptfach, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wird, für die Magisterprüfung zuständig.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Magisterprüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät (Fachbereich, Abteilung) über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Magisterstudienordnung/Studienpläne und der Magisterprüfungsordnungen und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 14 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen können vorsehen, daß der Kandidat für die Magisterarbeit und die mündlichen Prüfungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen kann. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

II. ABSCHNITT: ZWISCHENPRÜFUNG

§ 15 Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend oder als Blockprüfung am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder in einer Kombination der beiden Prüfungsarten durchgeführt werden.

(2) Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen bestimmen, in welchem Zeitraum die Zwischenprüfung insgesamt oder in welchen Zeiträumen die einzelnen Fachprüfungen abgeschlossen sein müssen. Prüfungen in einem Fach sollen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.

(3) Die Zwischenprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen.

§ 16 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen regeln, welche Zulassungsvoraussetzungen (Leistungsnachweise) neben den in § 4 genannten zu erbringen sind, insbesondere Zahl und Art der Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder anderer Studienleistungen.

§ 17 Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen regeln, welche Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Zwischenprüfung und welche Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen sind. Gegenstand der Teilprüfungen können nur die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen sein.

(2) Zur Straffung des Prüfungsverfahrens ist die Anzahl der Prüfungsleistungen zu begrenzen. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben und zu begrenzen.

§ 18 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Bei zwei Hauptfächern werden beide Hauptfächer gleich gewichtet, bei einem Hauptfach und zwei Nebenfächern wird das Hauptfach gegenüber den Nebenfächern zweifach gewichtet.

(2) Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

III. ABSCHNITT: MAGISTERPRÜFUNG

§ 19 Durchführung der Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung wird als Blockprüfung abgelegt.

(2) Die Magisterprüfung ist entsprechend § 16 Abs. 3 HRG grundsätzlich bis zum Ende des neunten Semesters (Regelstudienzeit gem. § 2 Abs. 2) vollständig abzuschließen.

§ 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung in den Fächern der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine gemäß § 12 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.

(2) Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen regeln, welche Zulassungsvoraussetzungen (Leistungsnachweise) neben den in § 4 genannten zu erbringen sind, insbesondere Zahl und Art der Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder anderer Studienleistungen.

§ 21 Art und Umfang der Magisterprüfung

(1) Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen regeln, welche Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung und welche Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen sind.

Gegenstand der Teilprüfungen können nur die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen sein.

(2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten, für die der Kandidat Vorschläge machen kann, konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben und zu begrenzen.

(3) Zur Straffung des Prüfungsverfahrens ist die Anzahl der Prüfungsleistungen zu begrenzen. Die Anzahl der Klausurarbeiten soll im Hauptfach zwei und im Nebenfach eine nicht überschreiten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen soll im Hauptfach in der Regel 60 Minuten, im Nebenfach in der Regel 30 Minuten betragen.

(4) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsleistungen zu erbringen sind, ist in den örtlichen Magisterprüfungsordnungen zu regeln.

§ 22 Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) Das Thema der Magisterarbeit ist dem Hauptfach gem. § 1 Satz 2 zu entnehmen. Jeder in Forschung und Lehre tätige Professor und jede andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Magisterarbeit erhält. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Magisterarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen sollen vorsehen, daß das Thema der Magisterarbeit auch vor Erbringung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 ausgegeben werden kann.

(4) Die Magisterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt 6 Monate. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(6) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Die örtliche Magisterprüfungsordnung kann vorsehen, daß in den fremdsprachlichen Philologien der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Magisterarbeit auch in der anderen Sprache zulassen kann. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(7) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(8) Die Magisterarbeit ist fristgemäß bei der in den örtlichen Magisterprüfungsordnungen zu bestimmenden Stelle abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(9) Die Magisterarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Magisterarbeit ausgegeben hat (Abs. 2 S. 2). Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen regeln das Verfahren der Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung.

§ 23 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Bei der Bildung der Gesamtnote soll die Note der Magisterarbeit zweifach, die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach einfach gewichtet werden.

(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

(3) Hat ein Kandidat die Magisterprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. In das Zeugnis wird auch das Thema der Magisterarbeit und deren Noten aufgenommen. Die örtlichen Magisterprüfungsordnungen können vorsehen, daß auf Antrag des Kandidaten auch die im Magisterstudiengang bis zum Abschluß der Magisterprüfung benötigte Studiendauer in das Zeugnis aufgenommen wird. Auf Antrag des Kandidaten ist in einem Beiblatt zum Zeugnis die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs (Notenspiegel, Rangzahl), soweit landesrechtlich die Voraussetzungen hierfür bestehen, anzugeben.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 24 Hochschulgrad und Magisterurkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung wird der Hochschulgrad "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" (abgekürzt: M. A.) verliehen.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Magistergrades beurkundet.

(3) Die Magisterurkunde wird von dem Vertreter des für die Verleihung zuständigen Organs und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule oder der Fakultät/des Fachbereiches versehen.

IV. ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 25 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt.


Erlaßgrundlage

Beschlossen von der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland am 5. Nov. 1990 und von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 15. März 1991 HMK 16.03.1991

keine