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7.30.03 Nr. 1 Diplomprüfungsordnung Sozialwissenschaften in der 1. Änderungsfassung


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Diplomprüfungsordnung
des Fachbereichs 03 Gesellschaftswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für den Studiengang Sozialwissenschaft
mit dem Abschluß Diplom-Sozialwissenschaftler
vom
11. Juli 1984
in der Fassung des 1. Änderungsbeschlusses

Hinweis vom 18.04.1990

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse


INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Prüfungen, Studiendauer
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfungskommission
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

II. Diplom-Vorprüfung

§ 8 Teile der Diplom-Vorprüfung
§ 9 Studienbegleitende Leistungsnachweise als Teil der Diplom-Vorprüfung
§ 10 Zulassung zur mündlichen Diplom-Vorprüfung
§ 11 Zulassungsverfahren
§ 12 Zweck und Umfang der mündlichen Diplom-Vorprüfung
§ 13 Durchführung der mündlichen Diplom-Vorprüfung
§ 14 Bewertung der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Wiederholung der mündlichen Diplom-Vorprüfung
§ 16 Wiederholung der studienbegleitenden Teile der Diplom-Vorprüfung
§ 17 Prüfungsergebnis und Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 18 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 19 Bestandteile der Diplomprüfung und Reihenfolge
§ 20 Diplomarbeit
§ 21 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 22 Mündliche Prüfung
§ 23 Prüfung im Nebenfach oder Studienelement
§ 24 Bewertung der Leistungen der Diplomprüfung
§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 26 Zeugnis
§ 27 Diplom

IV. Schlußbestimmungen

§ 29 Ungültigkeit der Prüfungen
§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30 Inkrafttreten

V. Anlagen

1 Gegenstände der Diplom-Vorprüfung im Hauptfach (§ 12 Abs. 2)
2 Gegenstände der Diplom-Vorprüfung im Hauptfach in Statistik, Empirischer Sozialforschung und Datenverarbeitung (§ 9 Abs. 2)
3 Gegenstände der mündlichen Diplomprüfung im Hauptfach (§ 19 Abs. 1)
4 Gegenstände der Diplomprüfung im Hauptfach in Statistik, Empirischer Sozialforschung und Datenverarbeitung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2)
5 Schwerpunkte im Hauptfach und zugeordnete Nebenfächer
6 Studiennachweise/Gegenstände der Diplom-Vorprüfung in den Nebenfächern (§§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 3)
7 Studiennachweise/Gegenstände der Diplom-Vorprüfung/Diplomprüfung in den Studienelementen (§§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 3, 18 Abs. 2, 23)
8 Studiennachweise/Gegenstände der Diplomprüfung in den Nebenfächern (§§ 19 Abs. 4, 23)




I. ALLGEMEINES

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung- bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. 3

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbereich den akademischen Grad eines Diplom-Sozialwissenschaftlers/einer Diplom-Sozialwissenschaftlerin.

§ 3
Prüfungen, Studiendauer

(1) Das Studium der Sozialwissenschaft ist in ein Grundstudium und in ein Hauptstudium gegliedert. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Studienbegleitende Leistungsnachweise in Statistik, Empirischer Sozialforschung und Datenverarbeitung sind Teile der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung.

(3) Das Studium des Hauptfaches Sozialwissenschaft ist mit dem Studium eines Nebenfaches oder zweier Studienelementen zu verbinden (s. Anlage 5). Im Falle der Wahl von zwei Studienelementen ist eines vollständig im Grundstudium mit der Diplom-Vorprüfung und das andere vollständig im Hauptstudium mit der Diplomprüfung abzuschließen. Im Fall der Wahl eines Nebenfaches erstreckt sich das Studium über Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium schließt mit der Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung ab.

(4) Der Fachbereich regelt das Studium so, daß sich der Student nach dem vierten Semester zur Diplom-Vorprüfung und nach dem achten Semester zur Diplomprüfung melden kann. Er kann sich auch vor Ablauf dieser Fristen zur Prüfung melden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen ist der Prüfungsausschuß zuständig. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Prüfungsordnung einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Professoren und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften sowie einem Studierenden aus dem Diplomstudiengang. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat in der Regel auf Vorschlag der Gruppen gewählt. Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Amtszeit der Professoren und des wissenschaftlichen Mitarbeiters beträgt zwei Jahre, die des Studierenden ein Jahr.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, die Professoren sein müssen.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/Studienpläne und Prüfungsordnung.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses. Er entscheidet in den in dieser Prüfungsordnung aufgeführten Fällen. Bei Einspruch gegen Entscheidungen des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuß.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Prüfungskommission

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellungen dem Vorsitzenden übertragen. Prüfer sind Professoren und Hochschulassistenten, soweit sie selbständig Lehraufgaben wahrnehmen, entpflichtete Professoren und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Privatdozenten. Ist es zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebes erforderlich, sind zur Abnahme von Prüfungen auch sonstige Hochschulassistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach § 45 Abs. 1 Satz 2 des HUG wahrnehmen, befugt. In Ausnahmefällen können Lehrbeauftragte zum Prüfer bestellt werden, wenn sie in dem entsprechenden Studienabschnitt selbständig Lehrveranstaltungen durchführen. Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Alle Prüfer, die an der Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung des Kandidaten beteiligt sind, bilden jeweils eine Prüfungskommission. Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

In der Regel ist es der Betreuer der ersten Studienarbeit bei der Diplom-Vorprüfung und der Betreuer der Diplomarbeit bei der Diplomprüfung.

(3) Der Kandidat kann die Prüfer vorschlagen. Den Vorschlägen des Kandidaten ist nach Möglichkeit zu folgen.

§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Diplom-Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetze in demselben Studiengang bestanden hat, werden angerechnet. Diplom-Vorprüfung und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

In den Fällen geringfügiger Abweichung hinsichtlich der Gleichwertigkeit kann eine Diplom-Vorprüfung im Einzelfall nur dann angerechnet werden, wenn damit zugleich entsprechende Auflagen für das Hauptstudium verbunden sind.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten.

(5) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anrechnung und Gleichwertigkeit anderweitig erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind entsprechend auf Feststellungen im Rahmen von Einstufungsprüfungen nach § 19 HRG anzuwenden

§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

II. DIPLOM-VORPRÜFUNG

§ 8
Teile der Diplom-Vorprüfung

Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf

- drei Teilbereiche
- ein Nebenfach oder
- ein Studienelement, das mit der Vorprüfung abgeschossen wird.

Die Prüfungsgegenstände des gewählten Nebenfaches oder Studienelementes ergeben sich aus den Anlagen 6 und 7. Die Prüfung wird in den Nebenfächern und in den Studienelementen mündlich von den anbietenden Fachbereichen durchgeführt.

§ 9
Studienbegleitende Leistungsnachweise als Teil der Diplom-Vorprüfung

(1) Für die studienbegleitenden Leistungsnachweise wird am Ende der jeweiligen Lehrveranstaltung in Statistik 1 eine Klausur, in Empirischer Sozialforschung 1 und Datenverarbeitung 1 je eine Klausur oder mündliche Prüfung nach Entscheidung des Prüfers und mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durchgeführt. Prüfer ist der Veranstaltungsleiter; in Fällen, in denen der Veranstaltungsleiter keine Prüfungsberechtigung gemäß § 5 hat, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Prüfer.

(2) Die Prüfungsgegenstände ergeben sich aus Anlage 2. Die schriftlichen Prüfungen dauern zwei Stunden, die mündlichen Prüfungen in der Regel 30 Minuten.

(3) Schriftliche Prüfungen werden von zwei Prüfern beurteilt. Sollte die Beurteilung durch die beiden Prüfer nicht übereinstimmen, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1.

§ 10
Zulassung zur mündlichen Diplom-Vorprüfung

(1) In der Regel soll die Diplom-Vorprüfung nach dem vierten Fachsemester abgelegt und einschließlich etwaiger Wiederholungen von Prüfungsleistungen vor Beginn des sechsten Fachsemesters abgeschlossen werden.

(2) Zur mündlichen Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
2. die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen aus dem Grundstudium nachweist:

a) eine Einführungsveranstaltung in der Orientierungsphase

b) drei Veranstaltungen aus unterschiedlichen Gebieten des Teilbereichs I Geschichtliche Grundlagen, soziale Strukturen und institutionelle Bedingungen der Gesellschaft (s. Anlage 1, I a bis d, wobei I a und I d obligatorisch sind


- drei Veranstaltungen aus unterschiedlichen Gebieten des Teilbereichs II Theoretische Grundlagen der Sozialwissenschaft (s. Anlage 1, Il a bis c)


- zwei Veranstaltungen aus unterschiedlichen Gebieten des Teilbereichs Ill Ökonomische Grundlagen von Gesellschaft und Politik (s. Anlage 1, III a bis d) (insgesamt acht Scheine, wobei III a obligatorisch durch eine Klausur von 90 Minuten Dauer nachzuweisen ist)
3. eine Bescheinigung über das erfolgreiche Anfertigen der ersten schriftlichen Studienarbeit aus einem der Pflichtbereiche vorlegt
4. den Nachweis über das Bestehen der Prüfungsleistungen in Statistik I, Empirischer Sozialforschung 1 und Datenverarbeitung 1 erbringt (s. Anlage 2)
5. den Nachweis erbringt, daß die Prüfungsvoraussetzungen im Studienelement oder im Nebenfach, in denen eine Diplom-Vorprüfung abgelegt wird, erfüllt sind. Die Einzelbestimmungen ergeben sich aus den Anlagen 6 und 7.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Unterlagen gemäß Abs. 2,
2. ein Lebenslauf in Stichworten,
3. das Studienbuch und die Studienbescheinigung,
4. eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung in Sozialwissenschaft oder Soziologie oder Politikwissenschaft nicht bestanden wurde oder ob der Antragsteller sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

(4) Ist es den Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Form beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung muß der Kandidat an der Justus-Liebig-Universität Gießen immatrikuliert sein.

§ 11
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur mündlichen Diplom-Vorprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

a) die in § 10 Abs. 2 und 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind
b) die Unterlagen gemäß § 10 Abs. 3 unvollständig sind
c) der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in Sozialwissenschaft oder Soziologie oder Politikwissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

(3) Die Ablehnung der Zulassung ist schriftlich mit zuteilen und zu begründen.

§ 12
Zweck und Umfang der mündlichen Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die mündliche Diplom-Vorprüfung im Hauptfach erstreckt sich auf drei Prüfungen von jeweils in der Regel 30 Minuten in folgenden Bereichen des Grundstudiums:

I. Geschichtliche Grundlagen, soziale Strukturen und institutionelle Bedingungen der Gesellschaft
II. Theoretische Grundlagen der Sozialwissenschaft
III. Ökonomische Grundlagen von Gesellschaft und Politik

Die Prüfungsgegenstände sind in der Anlage 1 geregelt.

(3) Die Prüfungsgegenstände der Diplom-Vorprüfung im Nebenfach oder im Studienelement ergeben sich aus den Anlagen 6 und 7. Die Dauer der mündlichen Diplom-Vorprüfung in diesen Fächern erstreckt sich auf in der Regel 30 Minuten.

§ 13
Durchführung der mündlichen Diplom-Vorprüfung

(1) Die mündliche Prüfung in den drei Teilbereichen des Hauptfaches kann als Kollegialprüfung oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung zu den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Die mündliche Prüfung im Nebenfach oder Studienelement wird von einem Prüfer des anbietenden Fachbereichs in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Die Note für jeden Prüfungsteil wird vom Prüfer nach Anhörung der an der Prüfung beteiligten Kollegen/Beisitzer festgelegt.

(3) Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) An der mündlichen Diplom-Vorprüfung können Prüfungsberechtigte nach § 5 Abs. 1 und wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Studierende aus dem Diplom-Studiengang nach Maßgabe der Plätze teilnehmen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Öffentlichkeit ausschließen. Die Öffentlichkeit gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(5) Im Anschluß an die Prüfung soll ein Beratungsgespräch über den weiteren Studienverlauf stattfinden.

§ 14
Bewertung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten können lauten

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die mündlichen Prüfungen und die studienbegleitenden Leistungsnachweise mindestens "ausreichend" lauten.

(3) Eine Gesamtnote wird für die Diplom-Vorprüfung nicht vergeben.

§ 15
Wiederholung der mündlichen Diplom-Vorprüfung

(1) Die nicht bestandene mündliche Diplom-Vorprüfung kann im jeweiligen Bereich (§ 12 Abs. 2) wiederholt werden.

(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällenauf Beschluß des Prüfungsausschusses möglich.

(3) Den Termin der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Prüfungskommission. Eine Wiederholungsprüfung soll nicht später als drei Monate nach dem Termin der nicht bestandenen Prüfung stattfinden. § 13 Abs. 1 bis 5 finden Anwendung.

§ 16
Wiederholung der studienbegleitenden Teile der Diplom-Vorprüfung

(1) Die mit "nicht ausreichend" bewerteten studienbegleitenden Teile der Diplom-Vorprüfung können wiederholt werden.

(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf Beschluß des Prüfungsausschusses möglich; §§ 9 und 13 Abs. 1 bis 5 finden Anwendung.

§ 17
Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Das Ergebnis der mündlichen Diplom-Vorprüfung wird dem Kandidaten sofort mitgeteilt.

(2) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die Noten der mündlichen Prüfungen und der studienbegleitenden Leistungsnachweise enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann. Gegen diesen Bescheid kann der Kandidat beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb eines Monats begründeten Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten und die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. DIPLOMPRÜFUNG

§ 18
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung soll in der Regel nach Ablauf des achten Fachsemesters abgelegt werden. Ausnahmen sind nach § 3, Abs. 4 Satz 2 zulässig.

(2) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. die Diplom-Vorprüfung in Sozialwissenschaft oder eine nach § 6 Abs. 3 als gleichwertig anerkannte Vorprüfung abgelegt hat,
3. die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen des Hauptstudiums nachweist:

a) je ein Seminar aus den allgemeinen Teilen A (Theorien) und B (Geschichte und Strukturen) des Hauptstudiums

b) drei Seminare aus einem der gewählten Schwerpunktbereiche C I bis C IV (s. Anlage 3)
4. eine Bescheinigung über das erfolgreiche Anfertigen der zweiten Studienarbeit aus einem der allgemeinen Teile A oder B oder aus dem gewählten Schwerpunktbereich C vorlegt,
5. den Nachweis über das Bestehen der Prüfungsleistungen in Statistik II Empirischer Sozialforschung II und Datenverarbeitung II erbringt (s. Anlage 4),
6. den Nachweis erbringt, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung im Studienelement oder Nebenfach erfüllt sind. Die Einzelbestimmungen ergeben sich aus den Anlagen 7 und 8,
7. eine Bescheinigung über ein Praktikum gemäß Studienordnung § 6 Hauptstudium vorlegt,
8. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer mehrtägigen oder mehreren eintägigen Exkursionen im Schwerpunkt gemäß Studienordnung § 6.

(3) Im übrigen gilt § 10 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(4) Mindestens die letzten beiden Semester vor der Diplomprüfung muß der Kandidat an der Justus-Liebig-Universität Gießen immatrikuliert gewesen sein. Die Zeit kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag auf ein Semester verringert werden.

(5) Über die Zulassung zur Diplomprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(6) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

a) die in Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
b) die Unterlagen gemäß Abs. 2, 3 und 4 unvollständig sind,
c) der Kandidat die Diplomprüfung in Sozialwissenschaft oder Soziologie oder Politikwissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

(7) Die Ablehnung der Zulassung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 19
Bestandteile der Diplomprüfung und Reihenfolge

(1) Die Diplomprüfung besteht aus



1. der Diplomarbeit im Hauptfach
2. drei mündlichen Prüfungen im Hauptfach von jeweils in der Regel 30 Minuten Dauer aus den allgemeinen Teilen A und B und aus einem Schwerpunkt unter C. Teile der mündlichen Prüfung sind:

A. ALLGEMEINER TEIL (Theorien)


a) Wissenschaftstheorie/Methodologie

b) Sozialwissenschaftliche Theorien

B. ALLGEMEINER TEIL (Geschichte und Strukturen)


a) Geschichte und Theorien der bürgerlichen Gesellschaft

b) soziale/politische Bewegungen und ihre Theorien

c) Sozialökonomik gegenwärtiger Gesellschaften oder Neuere Wirtschafts- und Sozialgeschichte

d) Entwicklung in sozialistischen Gesellschaften

C. SCHWERPUNKT

I. Planung und Verwaltung

a) Planungs- und Entscheidungstheorien

b) Analysen von Verwaltung/Bürokratie oder Parteien und Verbände oder politische Willensbildung und staatliche Entscheidung

c) Stadt- und Regionalplanung oder Stadtsoziologie und Gemeinwesenarbeit

II. Bildung, Erziehung, Freizeit

a) Sozialwissenschaftliche Didaktik der Jugend- und Erwachsenenbildung; Lehr- und Lernmethoden

b) Soziologie oder Adressatengruppen (Jugend oder Alter oder Frauen oder Familie u. a.); Institutionen der Weiterbildung oder ökonomische und politische Grundlagen des Bildungswesens

c) Arbeit und Freizeit (Betriebs- und Industriesoziologie oder Freizeitverhalten/Touristik oder Massenkommunikation)

III. Mikrosoziologie, Sozial- und Institutionenberatung

a) Theorien, Modelle und Geschichte der Mikrosoziologie

b) Adressatengruppen und Institutionen der Sozialarbeit (Randgruppen oder Jugend oder Familie u. a.) oder Suchtproblematik, Resozialisierung/Institutionenanalyse

c) Untersuchungsmethoden in der Mikrosoziologie (Interview; Testverfahren; Aktionsforschung; Interaktionsanalyse; Gruppendiskussionsverfahren; Beobachtung)

IV. Entwicklungsländer und -regionen

a) Theorien und Strukturen der Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern

b) Soziologie der Entwicklungsländer

c) Ethnosoziologie

Das Prüfungsthema nach C darf nicht mit dem Thema der Diplomarbeit und den Themen aus A und B übereinstimmen.

Die Prüfungsgegenstände sind in Anlage 3 geregelt.

3. der Prüfung im Nebenfach oder im Studienelement durch eine mündliche Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer (s. Anlagen 7 und 8).

(2) Die studienbegleitende Prüfung in Statistik II findet als Klausur, in Empirischer Sozialforschung II und Datenverarbeitung Il als Klausur oder mündliche Prüfung nach Entscheidung des Prüfers und mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses statt. Die Prüfungsgegenstände ergeben sich aus Anlage 4. § 9 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Die Prüfungen nach Abs. 1 Ziff. 2 finden zu einem Termin als Kollegialprüfung statt. Die Mitglieder des Prüfungskollegiums wechseln sich in der Protokollführung ab.

(4) Zu den mündlichen Prüfungen können nur Kandidaten zugelassen werden, deren Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde.

§ 20
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen. daß der Kandidat in der Lage ist, ein sozialwissenschaftliches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitz ende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Nach der Zulassung zur Diplom-Prüfung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten das Thema der Diplomarbeit schriftlich mit. Die Diplomarbeit kann von jedem das Hauptfach vertretenden Professor sowie von Hochschulassistenten, die einschlägige Lehrveranstaltungen selbständig durchführen, vergeben und betreut werden. Entpflichtete Professoren und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Privatdozenten können die Diplomarbeit vergeben und betreuen, wenn die Betreuung und die Bewertung der Arbeit sichergestellt ist.

(5) Die Zeit für die Bearbeitung von der Themenstellung bis zur Ablieferung beträgt sechs Monate. Auf begründeten Antrag kann die Frist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu zwei Monaten verlängert werden.

(6) Das Thema kann nur einmal und zwar innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Bei Vergabe eines zweiten Themas gelten die Fristen des Abs. 5 entsprechend.

(7) Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache anzufertigen und in Schreibmaschinenschrift in zwei gebundenen Exemplaren spätestens am letzten Tag der Bearbeitungsfrist beim Prüfungsausschuß vorzulegen. Bei Postzustellung gilt das Datum des Poststempels.

(8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(2) Die Diplomarbeit wird von dem Prüfer, der die Arbeit betreut hat, und einem weiteren Gutachter schriftlich bewertet.

(3) Stimmen die Bewertungen beider Gutachten nicht überein, entscheidet die Prüfungskommission über die Bewertung in den Grenzen der durch die Gutachten gegebenen Noten.

(4) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet wurde.

§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin für die mündliche Prüfung fest. Der Termin und das Thema der Diplomarbeit wird dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskommission schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Note für jeden Prüfungsteil wird vom Prüfer nach Anhörung der an der Prüfung beteiligten Kollegen/Beisitzer festgelegt.

(3) Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend.

§ 23
Prüfung in Nebenfächern/Studienelementen

Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsgegenstände im Nebenfach und im Studienelement ergeben sich aus den Anlagen 7 und 8.

§ 24
Bewertung der Leistungen der Diplomprüfung

(1) Für die Noten gilt § 14 Abs. 1.

(2) Die Diplomprüfung ist nur bestanden, wenn alle Prüfungsteile gemäß § 19 mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden.

(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ermittelt sich als Durchschnitt der Einzelnoten, wobei die Note der Diplomarbeit das Gewicht 3, die Noten der mündlichen Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Ziff. 2 jeweils das Gewicht 1, die Note der Prüfung im Nebenfach oder die Durchschnittsnote der Prüfungen in den Studienelementen das Gewicht 1 und die Noten der Klausuren der mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 2 jeweils das Gewicht 1 erhalten.

(4) Die Gesamtnote der Diplomprüfung lautet

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(5) Bei der Bildung der Noten für die einzelnen Prüfungsteile und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die mündlichen Prüfungen und Klausuren und die Diplomarbeit können bei nicht ausreichenden Leistungen einmal wiederholt werden.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann innerhalb der Fristen von § 20 Abs. 5 nur zurückgegeben werden, wenn der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat.

(3) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungen ist nur möglich, wenn der Kandidat mindestens in einer Prüfung (§ 19 Abs. 1 und 2) die Note "ausreichend" erhalten hat.

§ 26
Zeugnis

(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er unverzüglich ein Zeugnis, das die Noten aller Prüfungsteile gemäß § 19 sowie die Gesamtnote enthält. Es wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(2) Sind Teile der Diplomprüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, innerhalb welcher Frist und in welchem Umfang der nicht bestandene Teil der Diplomprüfung wiederholt werden kann. Gegen diesen Bescheid kann der Kandidat beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb eines Monats begründeten Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 27
Diplom

Der/die Kandidat/in erhält ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Sozialwissenschaftler/in beurkundet. Das Diplom wird vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs/der Universität versehen.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 28
Ungültigkeit der Prüfungen

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung aufgehoben. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfallsein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren vom Datum des Prüfungszeugnisses an ausgeschlossen.

§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 30
Inkrafttreten

Die Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in Kraft.

Prof. Dr. Bruno W. Reimann
Dekan





V. ANLAGEN




ANLAGE 1


zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom-Sozialwissenschaftler

hier: Gegenstände der Diplom-Vorprüfung im Hauptfach (§ 12 Abs. 2)

In der Diplom-Vorprüfung hat der Kandidat Grundkenntnisse aus jeweils zwei Gebieten aus den Teilbereichen I, II und III nachzuweisen, wobei III a obligatorisch ist.

I. Geschichtliche Grundlagen, soziale Strukturen und institutionelle Bedingungen der Gesellschaft

a) Grundstrukturen von Gesellschaft und Politik der Bundesrepublik Deutschland

b) Geschichte und Theorien der bürgerlichen Gesellschaft


- Grundzüge der politischen Umbrüche: z. B. in England (1688/ 1689), Amerika (1776-1789) und Frankreich (1789-1815) und der zeitgenössischen politischen Ideen von Liberalismus, Demokratie und Konservativismus


- Oberblick über die Schwerpunkte deutscher Entwicklung von der Französischen Revolution bis zum Kaiserreich und über relevante politische Ideen


- Strukturanalysen der bürgerlichen Gesellschaft

c) Soziale/politische Bewegungen und ihre Theorien


- Ökonomische, soziale und kulturelle Bedingungen ausgewählter sozialer und politischer Bewegungen (z. B. Arbeiterbewegung/ Sozialismus, Faschistische Bewegungen, Befreiungs- und Emanzipationsbewegungen)

d) Internationale Politik und intergesellschaftliche Beziehungen


- Strukturen und Entwicklungen des Ost-West-Konfliktes oder des Nord-Süd-Konfliktes


- Sozioökonomische Situation und Entwicklungsvoraussetzungen in der Dritten Welt


- Grundfragen der Ethnosoziologie

II. Theoretische Grundlagen der Sozialwissenschaft

a) Wissenschaftstheorie/Methodologie


- Grundlagen der Begriffsbildung und Theoriekonstruktion


- methodologische Grundlagen unterschiedlicher Theorieansätze


- Erklären und Verstehen in den Sozialwissenschaften

b) Theorien über Gesellschaft und Staat (Makrotheorien)


- Grundzüge ausgewählter sozialwissenschaftlicher Makrotheorien (z. B. Klassische Staatstheorien, Historischer Materialismus, Kritische Theorie, Evolutionstheorie, Systemtheorie, Konflikttheorie)

c) Sozialpsychologie, Sozialisationstheorien, Interaktionstheorien (Mikrotheorien)

III. Ökonomische Grundlagen von Gesellschaft und Politik

a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre (Grundlagen der Mikro- und Makrotheorie, Grundlagen der Wirtschaftspolitik)

b) Lehrmeinungen der Politischen Ökonomie und ihre Kritik

c) Sozialökonomie (Wirtschafts- oder Finanzpolitik oder Sozialpolitik) gegenwärtiger Gesellschaften)

d) Wirtschafts- und Sozialgeschichte, z. B.


- Landwirtschaft und Industrialisierung. Grundzüge der Zusammenhänge vornehmlich in England und Deutschland


- Die Entwicklung der deutschen Wirtschaftsstruktur und Sozialgliederung seit 1860 im Überblick


- Die Vertretung wirtschaftlicher und sozialer Interessen.





ANLAGE 2


zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom-Sozialwissenschaftler

hier: Gegenstände der Diplom-Vorprüfung im Hauptfach in Statistik, Empirischer Sozialforschung und Datenverarbeitung (§ 9 Abs. 2)

A. Statistik

Numerische und graphische Darstellung von eindimensionalen Verteilungen
Maße der Lage und Maße der Streuung
Grundgedanken bivariater Assoziation
Bivariate Maße

B. Empirische Sozialforschung

Wissenschaftstheoretische Grundlagen
Grundprobleme sozialwissenschaftlicher Messung
Grundprobleme sozialwissenschaftlicher Datenerhebung
Kenntnis eines Erhebungsverfahrens

C. Datenverarbeitung

- Grundkenntnisse eines sozialwissenschaftlichen Programmpaketes: vorzugsweise SPSS (Statistical Package for the Social Sciences) oder BMDP (Bio-Medical-Data-Programm)

- Grundkenntnisse einer Systemsprache





ANLAGE 3


zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom-Sozialwissenschaftler

hier: Gegenstände der mündlichen Diplomprüfung im Hauptfach (§ 19 Abs. 1)

In der mündlichen Diplomprüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er gründliche Sachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und fähig ist, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.

Der Kandidat muß gründliche Fachkenntnisse aus A und B und aus einem der Schwerpunkte unter C nachweisen.

A. Allgemeiner Teil (Theorien)

a) Wissenschaftstheorie/Methodologie


- Methodologie der Sozialwissenschaften


- Begriffsbildung, Operationalisierung und Meßtheorien


- Theorien des Erkenntnisfortschritts

b) Sozialwissenschaftliche Theorien


- Mikrotheorien (z. B. Rollentheorie, Institutionsanalyse, Interaktionstheorie


- Makrotheorien (z. B. Klassische Staatstheorien, Historischer Materialismus, Kritische Theorie, Evolutionstheorie, Konflikttheorie, Systemtheorie)

B. Allgemeiner Teil (Geschichte und Strukturen)

- Geschichte und Theorien der bürgerlichen Gesellschaft (Politische Entwicklungen, Ideengeschichte, Strukturanalysen an ausgewählten Beispielen)

- Soziale/politische Bewegungen und ihre Theorien,, Entwicklungsbedingungen und Strukturen geschichtlicher sozialer und politischer Bewegungen

- Sozialökonomik gegenwärtiger Gesellschaften (Zusammenhang von Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik) oder Neuere Wirtschafts- und Sozialgeschichte (Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur im 20. Jh.; Vertretung wirtschaftlicher und sozialer Interessen)

- Entwicklung in sozialistischen Gesellschaften (politische, ökonomische und soziale Strukturen, z. B. der DDR, der Sowjetunion oder Jugoslawien)

C. Schwerpunkte


I. Planung und Verwaltung


a) Planungs- und Entscheidungstheorien


b) Analysen von Verwaltung/Bürokratie oder Parteien und Verbände oder politische Willensbildung und staatliche Entscheidung


c) Stadt- und Regionalplanung oder Stadtsoziologie und Gemeinwesenarbeit


II. Bildung, Erziehung, Freizeit


a) Sozialwissenschaftliche Didaktik der Jugend- und Erwachsenenbildung; Lehr- und Lernmethoden


b) Soziologie oder Adressatengruppen (Jugend oder Alter oder Frauen oder Familie u. a.); Institutionen der Weiterbildung oder ökonomische und politische Grundlagen des Bildungswesens


c) Arbeit und Freizeit (Betriebs- und Industriesoziologie oder Freizeitverhalten/Touristik oder Massenkommunikation)


III. Mikrosoziologie, Sozial- und Institutionenberatung


a) Theorien, Modelle und Geschichte der Mikrosoziologie


b) Adressatengruppen und Institutionen- der Sozialarbeit (Randgruppen oder Jugend oder Familie u. a.) oder Suchtproblematik/Resozialisierung/Institutionenanalyse.


c) Untersuchungsmethoden in der Mikrosoziologie (Interview-, Testverfahren, Aktionsforschung; Interaktionsanalyse; Gruppendiskussionsverfahren; Beobachtung)


IV. Entwicklungsländer und -regionen


a) Theorien und Strukturen der Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern


b) Soziologie der Entwicklungsländer


c) Ethnosoziologie

Das Prüfungsthema nach C darf nicht mit dem Thema der Diplomarbeit und den Themen aus A und B übereinstimmen.





ANLAGE 4


zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom-Sozialwissenschaftler

hier: Gegenstände der Diplomprüfung im Hauptfach in Statistik, Empirischer Sozialforschung und Datenverarbeitung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2)

Der Kandidat muß in der Lage sein, die Zusammenhänge zwischen sozialwissenschaftlicher Theoriebildung, empirisch-statistischer Analyse und praktischer sozialwissenschaftlicher Arbeit zu erkennen und zu problematisieren. Vorausgesetzt wird das Wissen der Diplom-Vorprüfung.

A. Statistik

I. a) Grundlagen der Inferenzstatistik


b) Grundlagen der multivariaten Verfahren

II. a) Kenntnisse multivariater Analyseverfahren


b) Anwendung eines Testverfahrens auf ein konkretes Testproblem


c) Kritik durchgeführter statistischer Tests

Aus II ist ein Bereich zu wählen.

B. Empirische Sozialforschung

I. a) Beobachtung - Befragung - Inhaltsanalyse


b) Experiment


c) Auswahlverfahren


d) Gültigkeit und Zuverlässigkeit empirischer Aussagen


e) Ethische, juristische und forschungspolitische Probleme empirischer Sozialforschung

II. a) spezielle Erhebungsverfahren


b) Messung von Reaktivität


c) Entwicklung eines Designs für eine praktische Forschungsfrage


d) Indikatorenprobleme


e) Mehrebenenanalyse

Aus 11 ist ein Bereich zu wählen.

C. Datenverarbeitung

Beherrschung eines sozialwissenschaftlichen Programmpaketes: vorzugsweise SPSS (Statistical Package for the Social Science oder BMDP (Bio-Medical data-Programm)

- Dateneingabe und Datenausgabe - Datentransformation

- Anwendung von statistischen Subroutinen des Programmpaketes für die Datenanalyse - Evaluation der Ergebnisse





ANLAGE 5


zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom-Sozialwissenschaftler

hier: Schwerpunkte im Hauptfach und zugeordnete Nebenfächer und Studienelemente (§ 3 Abs. 3)

Zu den Schwerpunkten müssen jeweils eines der zugeordneten Nebenfächer (NF) oder zwei der zugeordneten Studienelemente (StE) gewählt werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß einen anderen Studienabschluß als Prüfung im Nebenfach oder Studienelement anerkennen, sofern er in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem gewählten Schwerpunkt steht:

I. Planung und Verwaltung

a) Nebenfach Teilbereiche der Rechtswissenschaft (Öffentliches Recht)

b) Studienelement Teilbereiche der Rechtswissenschaft (Öffentliches Recht)

c) Nebenfach Wirtschaftswissenschaften Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre

d) Nebenfach Wirtschaftswissenschaften Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre

e) Nebenfach Wirtschaftswissenschaften Schwerpunkt Wirtschaftliche Regionalwissenschaft

f) Studienelement Geographie

II. Bildung, Erziehung, Freizeit

a) Nebenfach Erziehungswissenschaft

b) Studienelement Erziehungswissenschaft

c) Studienelement Psychologie

III. Mikrosoziologie, Sozial- und Institutionenberatung

a) Studienelement Psychologie

b) Studienelement Psychosoziale Medizin

c) Nebenfach Erziehungswissenschaft

d) Studienelement Erziehungswissenschaft

IV. Entwicklungsländer und -regionen

a) Nebenfach Wirtschaftswissenschaften Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre

b) Nebenfach Wirtschaftswissenschaften Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre

c) Nebenfach Wirtschaftswissenschaften Schwerpunkt Sozialökonomik der Entwicklungsländer

d) Nebenfach Wirtschaftswissenschaften Schwerpunkt Internationale Wirtschaftsbeziehungen

e) Nebenfach Agrarökonomie


Schwerpunkte im Hauptstudium: Landwirtschaftliche Betriebslehre, Agrarpolitik und landwirtschaftliche Marktlehre. Sozialökonomik und Soziologie der Agrarentwicklung, Regionalplanung und Agrarsoziologie

f) Nebenfach Geographie


Schwerpunkte im Hauptstudium: Regionale Geographie, Angewandte Geographie, Physische Geographie





ANLAGE 6


zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom-Sozialwissenschaftler

hier: Studiennachweise/Gegenstände der Diplom-Vorprüfung in den Nebenfächern (§§ 10 Abs. 2, 12 Abs.3)

Anlage 6 a

Nebenfach Teilbereiche der Rechtswissenschaft (Öffentliches Recht)

1. Studiennachweise

Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen vorlegt:

- eine Anfängerübung mit mindestens zwei schriftlichen Arbeiten, die mit mindestens ausreichend bewertet werden.

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis von Kenntnissen aus folgenden Bereichen:

- die Grundlagen der Rechtswissenschaft oder die Inhalte eines Grundlagenfaches, entsprechend der vom Studenten gewählten Lehrveranstaltung

- Grundlagen des Öffentlichen Rechts (insb. d. Verfassungsrechts)

- Grundlagen des Privatrechts oder des Strafrechts, entsprechend der vom Studenten gewählten weiteren Einführung.

- Verfassungsrecht 1 (Staatsorganisation, politischer und staatlicher Willensbildungsprozeß)

- Verfassungsrecht 11 (Grundrechte)

Anlage 6 b

Nebenfach Wirtschaftswissenschaften

1. Studiennachweise

Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium erfolgreich an folgenden Klausuren teilgenommen hat:

I. Im Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre (s. Anlage 5) an einer Klausur zu "Technik des betrieblichen Rechnungswesens" (vier Stunden) und an einer Klausur aus dem Gebiet Betriebswirtschaftslehre auf der Grundlage der Veranstaltungen des 4. Fachsemesters (fünf Stunden)

II. In den Schwerpunkten Volkswirtschaftslehre, Sozialökonomik der Entwicklungsländer und Wirtschaftliche Regionalwissenschaft (s. Anlage 5) an einer Klausur aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre auf der Grundlage der Veranstaltungen des 4. Fachsemesters (fünf Stunden)

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist entsprechend der Wahl des Schwerpunktes der Nachweis von Kenntnissen aus folgenden Bereichen:

I. Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre
1. Gegenstand, Methodik und Konzeption der Betriebswirtschaftslehre
2. Gestaltung der Betriebsstruktur und -zusammenschlüsse
3. Gestaltung der betrieblichen Funktionen

II. Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre
1. Gegenstand. Methoden und Konzeptionen der Volkswirtschaftslehre
2. Mikroökonomik
3. Makroökonomik
4. Grundlagen der Wirtschaftspolitik

III. Schwerpunkt Sozialökonomik der Entwicklungsländer

Es gelten die Anforderungen der Diplom-Vorprüfung mit dem Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre

IV. Schwerpunkt Wirtschaftliche Regionalwissenschaft

Es gelten die Anforderungen der Diplom-Vorprüfung mit dem Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre

V. Schwerpunkt Internationale Wirtschaftsbeziehungen

Es gelten die Anforderungen der Diplom-Vorprüfung mit dem Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre


Anlage 6 c:

Nebenfach Erziehungswissenschaft

1. Studiennachweise

Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen vorlegt:


a) Leistungsnachweise (benotete Scheine)


- ein Schein für die Einführungsveranstaltung in Erziehungswissenschaft


- drei Scheine aus der Allgemeinen Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft 1) davon:


- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Pädagogische Berufe


- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung


- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Theorien der Erziehung und Bildung


b) Teilnahmenachweis


eine eintägige erziehungswissenschaftliche Exkursion

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis


a) der Kenntnis der Grundlagen der Erziehungswissenschaft


b) von Grundkenntnissen in den folgenden Bereichen der Allgemeinen Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft 1):


- pädagogische Berufe


- Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung


- Theorien der Erziehung und Bildung



Anlage 6 d:

Nebenfach Agrarökonomie

1. Studiennachweise

Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an folgenden Veranstaltungen vorlegt:

1. Einführung in die Makroökonomische Theorie für Nebenfachstudenten

2. Übung zur Makroökonomischen Theorie

3. Einführung in die Mikroökonomische Theorie für Nebenfachstudenten

4. Übung zur Mikroökonomischen Theorie (ein Leistungsnachweis für Nr. 1 bis 4 gemeinsam)

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis von Kenntnissen aus folgenden Bereichen:


Volkswirtschaftslehre

- Grundlagen
Systematik der Volkswirtschaftslehre, Systematik der Mikroökonomik, Systematik der Makroökonomik, Methoden, Mittel, Theoriebildung, Prognosen, Tests, Mathematik in der Volkswirtschaftslehre, Knappheit und Wahlhandlung, Grundsätze des Wirtschaftens, Produktionsfaktoren, Arbeitsteilung, Kreislauf-Theorie (Geld, Güter), Wirtschaftssysteme, wirtschaftspolitische Zielvorstellungen

- Mikroökonomik
Theorie des Haushaltsangebotes und der Haushaltsnachfrage, Theorie des Unternehmensangebotes und der Unternehmensnachfrage, Theorie der Gleichgewichte (Haushalt, Unternehmen), Elastizitäten, Nutzen-Analyse, Indifferenzkurven-Analyse, Substitution, Präferenz-Analyse, Arbeitsangebots-Analyse, Kapitalangebots-Analyse, Faktorenpreisbildungs-Analyse (Lohn, Zins)

- Makroökonomik
Geldangebots-Analyse, Geldnachfrage-Analyse (Kassenhaltungs-Theorie), Konsum-Theorie, Spar-Theorie, Investitions-Theorie, Wachstums-Theorie, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Theorie des Geldkreislaufes, Theorie der Geldschöpfung, Kredittheorie, Zahlungsbilanz, Preis- und Wechselkurstheorie, Bankensystem, Theorie der Wirtschaftspolitik


Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues

Betriebswirtschaftslehre, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Standortlehre, Betriebsanalyse, Marktlehre


Anlage 6 e:

Nebenfach Geographie

1. Studiennachweise

Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen vorlegt:

a) regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an


- einem Proseminar aus dem Bereich der Physischen Geographie


- einem Proseminar aus dem Bereich der Anthropogeographie


- einer Übung- aus dem Bereich der Raumplanung und der Angewandten Geographie


Zu dem Proseminar aus dem Bereich der Anthropogeographie wird zugelassen, wer die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an einer Übung "Einführung in mathematisch-statistische Methoden und ihre Anwendung in der Geographie" nachweist.


- einem Praktikum "Einführung in die Kartographie"

b) Teilnahmenachweis


kleine Exkursionen im Gesamtumfang von drei Tagen.

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen aus den Bereichen

- Einführung in die Geographie

- Kartographie

- Mathematisch-statistische Methoden

- Grundlagen der Physischen Geographie

- Grundlagen der Anthropogeographie

- Grundlagen der Angewandten Geographie

- Regionale Geographie Mitteleuropas




ANLAGE 7


zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom-Sozialwissenschaftler

hier: Studiennachweise/Gegenstände der Diplom-Vorprüfung/Diplomprüfung in den Studienelementen (§§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 3, 18 Abs. 2. 23)



Anlage 7 a:

Studienelement Teilbereiche der Rechtswissenschaft (Öffentliches Recht)

Studiennachweise:

1. Studiennachweise:

Zur Diplom-Vorprüfung/Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen vorlegt

- eine Übung für Anfänger mit zwei mit mindestens ausreichend bewerteten schriftlichen Arbeiten
o d e r

- ein Seminar mit einem mit mindestens ausreichend bewerteten schriftlichen Referat

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis von Kenntnissen aus folgenden Bereichen:

- Grundlagen des Öffentlichen Rechts (insbes. des Verfassungsrechts)

- Verfassungsrecht I (Staatsorganisation, politischer und staatlicher Willensbildungsprozeß) oder

- Verfassungsrecht II (Grundrechte)
entsprechend der vom Studenten gewählten Lehrveranstaltung

- Allgemeines Verwaltungsrecht (Grundlagen und Formen des Verwaltungshandelns und -verfahrens)

- die Inhalte der vom Studenten gewählten Studiengegenstände des Wahlpflichtbereichs


Anlage 7 b:

Studienelement Erziehungswissenschaft

1. Studiennachweise

Zur Diplom-Vorprüfung/Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen vorlegt:

a) Leistungsnachweise (benotete Scheine)


- ein Schein für die Einführungsveranstaltung in Erziehungswissenschaft


- drei Scheine aus der Allgemeinen Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft 1) - davon:


- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung


- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Theorien der Erziehung und Bildung


- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Probleme der Erziehung und Bildung in geschichtlicher und vergleichender Sicht

b) Teilnahmenachweis:


- eine eintägige erziehungswissenschaftliche Exkursion

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Diplom-Vorprüfung/Diplomprüfung ist der Nachweis:

a) der Kenntnis der Grundlagen der Erziehungswissenschaft

b) von Grundkenntnissen in dreien der sechs Bereiche der Erziehungswissenschaft I (Allgemeine Erziehungswissenschaft) - und zwar:


- entweder: Pädagogische Berufe
oder: Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung


- entweder: Theorien der Erziehung und Bildung
oder: Theorien des Lehrens und Lehrens


- entweder: Probleme der Erziehung und Bildung in geschichtlicher und vergleichender Sicht
oder: Methoden der Erziehungswissenschaft


Anlage 7 c:

Studienelement Psychologie

1. Studiennachweise

Zur Diplom-Vorprüfung/Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an folgenden Veranstaltungen vorlegt:

- Einführung in die Psychologie

- Allgemeine Psychologie

- Entwicklungspsychologie

- Differentielle und Persönlichkeitspsychologie

- Sozialpsychologie

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Diplom-Vorprüfung/Diplomprüfung ist der Nachweis von

- Kenntnissen der Grundlagen des Faches Psychologie als Wissenschaft, Erkenntnisinteresse, Geschichte, wissenschaftstheoretische Ausrichtung, wichtigste Methoden und Beziehung zu Grenzwissenschaften

- Kenntnissen der Grundlagen und der wichtigsten Forschungsergebnisse aus zwei der folgenden Grundlagenfächer:



1. Allgemeine Psychologie



- Wahrnehmung



- Lernen



- Denken



- Motivation und Emotion



2. Entwicklungspsychologie der Lebensspanne - z. B.



- kognitive Entwicklung



- Persönlichkeitsentwicklung



- Sozialisation



3. Differentielle und Persönlichkeits-Psychologie - z. B.



- Anlage und Umwelt



- Persönlichkeitstheorien



4. Sozialpsychologie - z. B.



- Soziale Informationsverarbeitung



- Sprache und Kommunikation



- Soziale Interaktion



- Gruppendynamik und Massenverhalten


Anlage 7 d:

Studienelement Geographie

1. Studiennachweise

Zur Diplom-Vorprüfung/Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen vorlegt:

a) Leistungsnachweise


- eine Übung Einführung in mathematisch-statistische Methoden und ihre Anwendung in der Geographie


- eine Übung Einführung in die Kartographie (topographische und thematische Karten-Darstellung von Daten in Form von Tabellen, Diagrammen, Matrizen etc.)


- eine Vorlesung mit Übung aus dem Bereich der Physischen Geographie


- eine Vorlesung mit Übung aus dem Bereich der Anthropogeographie


- einer Vorlesung mit Übung aus dem Bereich der Angewandten Geographie

b) Teilnahmenachweise


drei Tage kleine Exkursionen

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis von Kenntnissen aus folgenden Bereichen:

1. Methodologisches Grundwissen für Theoriebildung in der Geographie

2. Vertrautheit mit der Methodik, Technik und Interpretation in der empirischen Forschung

3. Objektwissen Physische Geographie

4. Objektwissen Anthropogeographie

5. Objektwissen Angewandte Geographie

6. Kenntnis von Methoden und Beispielen der Regionalen Geographie


Anlage 7 e:

Studienelement Psychosoziale Medizin

1. Studiennachweise

Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen vorlegt:

a) Leistungsnachweise


- Einführung in die Medizinische Psychologie


- Einführung in die Medizinische Soziologie


- Einführung in die Psychiatrie


- Einführung in die Psychosomatische Medizin

b) Teilnahmenachweis


Tätigkeit in einem Praxisfeld (z. B. Suchtberatung, Familienberatung, Instiutionenberatung. Rehabilitation)

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis von Kenntnissen aus den Bereichen

- Medizinische Psychologie

- Medizinische Soziologie

- Psychiatrie

- Psychosomatische Medizin




ANLAGE 8


zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom-Sozialwissenschaftler

hier: Studiennachweise/Gegenstände der Diplomprüfung in den Nebenfächern (§§ 19 Abs. 4, 23)



Anlage 8 a

Nebenfach Teilbereiche der Rechtswissenschaft (Öffentliches Recht)

1. Studiennachweise

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, werden Nachweis (Leistungsnachweis) über die erfolgreiche Teilnahme an einer der folgenden Veranstaltungen vorlegt:

- eine Anfängerübung mit zwei schriftlichen Arbeiten
oder

- eine Fortgeschrittenenübung mit einer Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit
oder

- eine sonstige Übung mit einer schriftlichen Arbeit
oder

- ein Seminar mit einem schriftlich vollständig ausgearbeiteten Referat.

Die Teilnahme an einer Übung ist in einer anderen als der im Grundstudium gewählten Art (Anfängerübung, Fortgeschrittenenübung, sonstige Übung) nachzuweisen. Die Arbeiten müssen mit mindestens ausreichend bewertet worden sein.

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis von Kenntnissen aus folgenden Bereichen:

- allgemeines Verwaltungsrecht (Grundlagen und Formen des Verwaltungshandelns und -verfahrens)

- die Inhalte der vom Studenten gewählten Studiengegenstände des Wahl-Pflicht-Bereiches


Anlage 8 b:

Nebenfach Wirtschaftswissenschaften

1. Studiennachweise

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer entsprechend der Wahl des Schwerpunktes (s. Anlage 5) folgende Leistungsnachweise vorlegt:

- eine Anfängerübung mit zwei schriftlichen Arbeiten oder

- eine Fortgeschrittenenübung mit einer Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit
oder

- eine sonstige Übung mit einer schriftlichen Arbeit
oder

- ein Seminar mit einem schriftlich vollständig ausgearbeiteten Referat.

Die Teilnahme an einer Übung ist in einer anderen als der im Grundstudium gewählten Art (Anfängerübung, Fortgeschrittenenübung, sonstige Übung) nachzuweisen. Die Arbeiten müssen mit mindestens ausreichend bewertet worden sind.

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis von Kenntnissen aus folgenden Bereichen:

- allgemeines Verwaltungsrecht (Grundlagen und Formen des Verwaltungshandelns und -verfahrens)

- die Inhalte der vom Studenten gewählten Studiengegenstände des Wahl-Pflicht-Bereiches


Anlage 8 c:

Nebenfach Wirtschaftswissenschaften

1. Studiennachweise

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden wer entsprechend der Wahl des Schwerpunktes (s. Anlage 5) folgende Leistungsnachweise vorlegt:

- einen Seminarschein

- den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Klausur auf der Grundlage der Veranstaltungen des achten Fachsemesters im jeweils gewählten Schwerpunkt (Dauer der Klausur fünf Stunden)

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist entsprechend der Wahl des Schwerpunktes der Nachweis von Kenntnissen aus folgenden Bereichen:


I. Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre
1. Unternehmensführung
2. betriebliche Funktionen sowie betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Unternehmenszusammenschlüsse
3. anwendungsbezogene Analyse und Lösung unternehmerischer Entscheidungprobleme


II. Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre
1. Preis und Wettbewerb
2. Konjunktur und Stabilität
3. Wachstum und Entwicklung
4. Internationale Wirtschaftsbeziehungen
5. Geld, Kredit, Währung
6. Finanzwissenschaft
7. Wirtschaftspolitik


III. Schwerpunkt Sozialökonomik der Entwicklungsländer
1. Analyse der Lage in den Entwicklungsländern
2. Diskussion relevanter entwicklungspolitischer Ziele
3. Möglichkeiten und Grenzen entwicklungspolitischer Maßnahmen


IV. Schwerpunkt wirtschaftlicher Regionalwissenschaften
1. Theoretische Grundlagen des Faches
2. Determinanten raumwirtschaftlicher Entwicklungen
3. Erfassungsmöglichkeiten regionaler Entwicklungspotentiale
4. Aktuelle Probleme der Raumordnungs- und Regionalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland und im EG-Bereich


V. Internationale Wirtschaftsbeziehungen
1. Außenwirtschaftstheorie (Realökonomische und monetäre Probleme)
2. Außenwirtschaftspolitik (Handelspolitik und Währungspolitik)
3. Internationale Wirtschaftsbeziehungen wachsender Volkswirtschaften


Anlage 8 d:

Nebenfach Erziehungswissenschaft

1. Studiennachweise

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen vorlegt:

a) Leistungsnachweise (benotete Scheine)

- drei Scheine aus der Allgemeinen Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft 11) - davon:

- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Theorien des Lehrens und Lernens

- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Probleme der Erziehung und Bildung in geschichtlicher und vergleichender Sicht

- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Methoden der Erziehungswissenschaft

b) Teilnahmenachweise


Erziehungswissenschaftliche Exkursionen im Gesamtumfang von zwei Tagen

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis:

a) der Kenntnis der Grundlagen und Grundfragen der Erziehungswissenschaft

b) von vertieften Kenntnissen in den folgenden Bereichen der Allgemeinen Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I):

- Pädagogische Berufe

- Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung

- Theorien der Erziehung und Bildung

c) von Grundkenntnissen in den folgenden Bereichen der Allgemeinen Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft 1):

- Theorien des Lehrens und Lernens

- Probleme der Erziehung und Bildung in geschichtlicher und vergleichender Sicht

- Methoden der Erziehungswissenschaft


Anlage 8 e:

Nebenfach Agrarökonomie

1. Studiennachweise

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer entsprechend der Wahl des Schwerpunktes den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an folgenden Veranstaltungen vorlegt:


I. Landwirtschaftliche Betriebslehre
Produktionsplanung II (Übung)
Marketing im Agrar- und Ernährungsbereich 1 und 11
oder


II. Agrarpolitik und landwirtschaftliche Marktlehre
Seminar zur Agrar- und Ernährungspolitik
oder


III. Sozialökonomik und Soziologie der Agrarentwicklung


a) Seminar zur Welternährungswirtschaft
und


b) soziologische Lehrveranstaltungen


- Stadt-Land-Soziologie
oder alternativ
Land- und Agrarsoziologie


- Soziale Strategien in Entwicklungsländern
oder alternativ
Wirtschaftssoziologie


- Sozialer Wandel und Innovationen
oder alternativ
Regionale Implikationen der Sozialreform in Entwicklungsländern


oder


IV. Regionalplanung und Agrarsoziologie


a) Regionalplanung I und II
und


b) soziologische Lehrveranstaltungen


- Stadt-Land-Soziologie
oder alternativ
Land- und Agrarsoziologie


- Grundlagen sozialer Umweltanalyse
oder alternativ
Wirtschaftssoziologie


- Umwelt als sozialer Lebensraum
oder alternativ
Arbeits- und Industriesoziologie

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist entsprechend der Wahl des Schwerpunktes der Nachweis von Kenntnissen aus folgenden Bereichen:


I. Landwirtschaftliche Betriebslehre

Theoretische Grundlagen des landwirtschaftlichen Produktionsprozesses. Ökonomik des Getreide-, Körnermais-, Kartoffel- und Zuckerrübenbaus.

Planung des Anbauverhältnisses und der Fruchtfolge, Ökonomik der Graslandnutzung, Ökonomik der Rindvieh-, Schaf-, Schweine- und Hühnerhaltung, Beziehungen zwischen den wichtigsten Betriebszweigen der landwirtschaftlichen Produktion.

Ökonomische Verfahren der Optimumkalkulation.

Planung landwirtschaftlicher Betriebsorganisationen, Darstellung und Analyse von Betriebsformen und typischen Produktionsprogrammen im Agrarbereich.


II. Agrarpolitik und landwirtschaftliche Marktlehre

Ziele der nationalen und der EG-Agrarpolitik, Arten und Einsatzbereiche agrarpolitischer Instrumente, Agrarpreispolitik, Agrarstrukturpolitik, Determinanten des Wirtschaftswachstums, Strukturwandel in der Landwirtschaft, technischer Fortschritt, Betriebsgrößenveränderungen, volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Produktivität, Grundformen der Willensbildung, Institutionen und gesellschaftliche Träger, markt- und preispolitische Maßnahmen, einzelstaatliche Agrarpolitik in westlichen Ländern, Reformansätze der EG-Agrarpolitik, Agrarstrukturpolitik in der regionalen Wirtschaftspolitik, strukturpolitische Konzeptionen in der BRD und EG, Bodenmarkt und Bodenpolitik.


III. Sozialökonomik und Soziologie der Agrarentwicklung

Welternährungssituation, Nachfrageentwicklung, Produktionsfaktoren und ihre Kombination in der Nahrungserzeugung, Ernährungsbilanzen, Nahrungshilfe, Bevölkerungspolitik, regionale Pläne (Erfassung und Analyse relevanter Daten), Indikatoren wirtschaftlicher Entwicklung, nationale und regionale Entwicklungspläne, Projekte als Mittel der Entwicklungspolitik;

Stadt-Land-Soziologie, Land- und Agrarsoziologie, Soziale Strategien in Entwicklungsländern, Wirtschaftssoziologie, Sozialer Wandel und Innovation, Regionale Implikationen der Sozialreform in Entwicklungsländern.


IV. Regionalplanung und Agrarsoziologie

Landesentwicklungsplanung im Planungssystem, regionale Spezialisierung, Landnutzung, regionale Betriebsgrößenstrukturen, Raumnutzung und Raumbewirtschaftung, Erhaltung und Mehrung des regionalen Potentials, Sozialökonomik der Standortbestimmung, staatliche Regionen, Methoden der Regionalplanung;

Stadt-Land-Soziologie, Land- und Agrarsoziologie, Grundlagen sozialer Umweltanalyse, Wirtschaftssoziologie, Umwelt als sozialer Lebensraum, Arbeits- und Industriesoziologie.



Anlage 8 f:

Nebenfach Geographie

1. Studiennachweise

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer entsprechend der Wahl des Schwerpunktes den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen vorlegt:


I. Schwerpunkt "Regionale Geographie"


a) Leistungsnachweise


- ein Oberseminar (möglichst länderkundlichen Inhalts)


- drei Lehrveranstaltungen zur Regionalen Geographie (davon mindestens eine zur Regionalen Geographie von Entwicklungsländern und eine zur Regionalen Geographie von Teilräumen Europas oder außereuropäischer Industrieländer)


b) Teilnahmenachweis



Teilnahme an einer großen Exkursion im Gesamtumfang von ca. 14 Tagen


II. Schwerpunkt "Angewandte Geographie"


a) Leistungsnachweise


- zwei Lehrveranstaltungen zu fachinhaltlichen Themen der "Angewandten Geographie" (z. B. aktuelle Probleme zur Regionalplanung, aktuelle Probleme zur Stadtplanung, Probleme der Flächennutzungsplanung, Rechtsgrundlagen der Raumordnung, raumbezogene Entscheidungs- und Planungsprozesse, Raumplanung ausgewählter Industrieländer oder Entwicklungsländer, regionale Entwicklungsdisparitäten, Standorttheorie)


- eine Lehrveranstaltung zu fachmethodischen Themen der "Angewandten Geographie" (z. B. Optimierungsverfahren, Regionalprognose, Methoden der Regionalanalyse, Luftbildinterpretation, Karteninterpretation)


- ein Oberseminar anthropogeographischen/raumplanerischen Inhalts


b) Teilnahmenachweise


- große Exkursion im Gesamtumfang von ca. 14 Tagen oder


- ein zweisemestriges Projekt bzw. zwei einsemestrige Projekte im Bereich der Forschung und Planung (z. B. aus den Themenbereichen Stadtplanung, Regionalplanung, Flächennutzungsplanung, Entwicklungsländerforschung, Regionale Disparitäten, Migrationsforschung)


III. Schwerpunkt "Physische Geographie"


a) Leistungsnachweise


- ein Oberseminar aus der Angewandten Physischen Geographie oder aus der Physischen Geographie


- zwei Lehrveranstaltungen zu fachinhaltlichen Themen (z. B. Umweltschutz und Umweltplanung, angewandte Vegetationsgeographie, vergleichende Hochgebirgsforschung, Ökologie der Tropen, Trockengebiete, physisch-geographische Grundlagen oder Bewässerungswirtschaft, Geländeklimatologie und Stadtklimatologie)


- eine Lehrveranstaltung zu fachmethodischen Themen (z. B. Karteninterpretation, Luftbildinterpretation, Pflanzenbestimmung, spezielle Methoden der Laborarbeit)


b) Teilnahmenachweis



große Exkursion im Gesamtumfang von ca. 14 Tagen

2. Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung ist entsprechend der Wahl des Schwerpunktes der Nachweis von Kenntnissen aus folgenden Bereichen:


I. Schwerpunkt "Regionale Geographie"


- Länderkunde


- Regionale Geographie von Entwicklungsländern


- Regionale Geographie von Teilräumen Europas oder von außereuropäischen Industrieländern


II. Schwerpunkt "Angewandte Geographie"


- Grundlagen der kommunalen und regionalen Planung


- Grundlagen der Raumanalyse und Raumprognose


- Regionale Geographie von Entwicklungsländern oder von Industrieländern


III. Schwerpunkt "Physische Geographie"


- Grundlagen und Methoden der Physischen Geographie


- Grundlagen und Methoden der ökologischen Forschung





Erlaßgrundlage

FB 03
11.07.1984
§ 22 Abs. 5 HUG



Änderungsbeschlüsse

DPO

1. Änderung
FBR
vom 11.07.1984,
vom 18.04.1990
HMWK
genehmigt 18.09.1984,
genehmigt 06.11.1990
ABl.
31.10.1984,
14.12.1990,

S.
S.

624
1338