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7.30.17 Nr. 2 Diplomprüfungsordnung Oenologie in der 4. Änderungsfassung vom 14.12.1988

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Prüfungsordnung
des Fachbereiches Agrarwissenschaften
für den Aufbaustudiengang
"Weinbau und Oenologie"
mit dem Abschluß "Diplom-Oenologe"
vom 21. Oktober 1981

in der Fassung des 4. Änderungsbeschlusses
Hinweis vom 14. Dezember 1988

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse

INHALTSVERZEICHNIS


I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Diplomgrad
§ 2 Zulassung zum Studium
§ 3 Studiendauer und Aufbau des Studiums
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfung und Beisitzer
§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomprüfung

§ 7 Abschnitte der Diplomprüfung, Prüfungsleistungen und Prüfungsfächer
§ 8 Zusatzfächer
§ 9 Zulassung zum ersten Abschnitt der Diplomprüfung
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 12 Zulassung zum zweiten Abschnitt der Diplomprüfung
§ 13 Klausuren
§ 14 Zulassung zum dritten Abschnitt der Diplomprüfung
§ 15 Mündliche Prüfungen
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 17 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 18 Zeugnis
§ 19 Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades

III. Schlußbestimmungen

§ 20 Einsicht in die Prüfungsakte
§ 21 Ungültigkeit der Prüfung
§ 22 Aberkennung des akademischen Grades
§ 23 Prüfungsgebühren
§ 24 Inkrafttreten

Anlage



I. ALLGEMEINES

Bei Änderungen von Vorschriften über Fächer (Prüfungsfächer, Prüfungsgegenstände, Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, Studiennachweise, Voraussetzung für den Erwerb von Studiennachweisen), die vom Fachbereich Ernährungs- und Haushaltswissenschaft angeboten werden, ist Einvernehmen mit diesem Fachbereich herzustellen.


§ 1 Zweck der Prüfung und Diplomgrad

Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Fachs überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Agrarwissenschaften den akademischen Grad Diplom-Oenologe oder Diplom-Oenologin (Dipl.-Oen.).

§ 2
Zulassung zum Studium

Zum Studium "Weinbau und Oenologie" kann nur zugelassen werden, wer

1. den Studiengang "Weinbau und Kellerwirtschaft" oder
2. den Studiengang "Getränketechnologie"

des Fachbereichs "Weinbau und Getränketechnologie" der Fachhochschule Wiesbaden in Geisenheim abgeschlossen hat.

§ 3
Studiendauer und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium beträgt vier Semester und ist so zu regeln, daß die Diplomprüfung nach dieser Zeit abgelegt werden kann. Es besteht aus zwei Abschnitten.

(2) Der erste Abschnitt mit einem Umfang von zwei Semestern dient dem Studium der angewandten Ökonomie und Biologie in den fachlich zuständigen Fachbereichen der Justus-Liebig-Universität Gießen.

(3) Der zweite Abschnitt im Umfang von zwei Semestern wird in der Forschungsanstalt für Weinbau, Gartenbau, Getränketechnologie und Landespflege in Geisenheim a. Rh. auf der Grundlage einer Studienordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. drei Professoren des Fachbereich Agrarwissenschaften sowie einem Professor des Fachbereiches Ernährungs- und Haushaltswissenschaften, die von ihrer Mitgliedergruppe im jeweiligen Fachbereichsrat
2. vier Professoren, die von der Forschungsanstalt für Weinbau, Gartenbau, Getränketechnologie und Landespflege in Geisenheim aus dem Kreis der Professoren entsandt werden, die an dem Studiengang mitwirken;
3. einem Studenten des Studienganges "Weinbau und Oenologie", der von den Vertretern seiner Mitgliedergruppe im Fachbereichsrat des Fachbereiches 17 Agrarwissenschaften gewählt wird.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, diejenige des Studenten ein Jahr.

(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Vorsitzenden und aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Prüfungsausschuß ist für die Organisation der Prüfung verantwortlich und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Ordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienordnung.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Der Prüfungsausschuß kann ihm darüberhinaus einzelne seiner Aufgaben zur Erledigung übertragen.

(5) Über einen Einspruch gegen Entscheidungen des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuß.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(8) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 5
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zu Prüfern können

1. Professoren, Hochschuldozenten, entpflichtete Professoren und Professoren im Ruhestand, Oberassistenten, Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren, Privatdozenten und Hochschulassistenten der Fachbereiche Agrarwissenschaften sowie Haushalts- und Ernährungswissenschaften und
2. Professoren und Professoren im Ruhestand der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein.

bestellt werden, die in dem der Prüfung vorausgegangenem Studium eine entsprechende selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat.

(3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer Prüfer sein kann oder wer die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben werden.

(5) Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten in einem Prüfungsabschnitt beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.

§ 6
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem gilt die betreffende Prüfungsleistungen als mit "nicht ausreichend" bewertet. Wird der Kandidat von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

II. DIPLOMPRÜFUNG

§ 7
Abschnitte der Diplomprüfung, Prüfungsleistungen und Prüfungsfächer

(1) Die Diplomprüfung besteht aus drei Abschnitten, nämlich:

1. der Diplomarbeit (erster Abschnitt der Diplomprüfung),

2. zwei Klausurarbeiten, wobei der Prüfungsausschuß

a) ein Thema den Prüfungsfächern nach Abs. 2 Nr. 1 und

b) ein Thema den Prüfungsfächern nach Abs. 2 Nr. 2 entnimmt (zweiter Abschnitt der Diplomprüfung).

3. den mündlichen Prüfungen

a) in allen Pflichtfächern nach Abs. 2 Nr. 1 lit. a und Abs. 2 Nr. 2

b) in zwei Wahlpflichtfächern nach Abs. 2 Nr. 1 lit. b, wobei im Falle der Wahl eines der beiden Fächer "Agrarpolitik" oder "Unternehmensführung" als anderes Wahlpflichtfach das Fach "Pflanzenbau (insbesondere Dauerkulturen)" vorgeschrieben ist,

(dritter Abschnitt der Diplomprüfung).

(2) Prüfungsfächer sind:

1. aus dem ersten Abschnitt des Studiums:

a) Pflichtfächer


aa) Betriebslehre


bb) Marktlehre

b) Wahlpflichtfächer


aa) Pflanzenbau (insbesondere Dauerkulturen)


bb) Pflanzenernährung


cc) Phytomedizin


dd) Agrarpolitik


ee) Unternehmensführung

2. aus dem zweiten Abschnitt des Studiums:

a) Verfahrenstechnik der Herstellung von Wein, Spirituosen und alkoholfreien Getränken

b) Chemie und Mikrobiologie des Weins und der Getränke.

(3) Die Prüfungsgegenstände sind in der Anlage aufgeführt.

(4) Der Prüfungsausschuß ordnet die Prüfung so, daß sie innerhalb von zwei Monaten nach Zulassung zum zweiten Abschnitt der Diplomprüfung (§ 12 Abs. 1) abgeschlossen sein kann.

§ 8
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren Fächern (Zusatzfächer) als den vorgeschriebenen Fächern, insbesondere der Studiengänge Agrarwissenschaften und Haushalts- und Ernährungswissenschaften einer Prüfung unterziehen. Über Zweifelsfälle der Wählbarkeit von Prüfungsfächern entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidat in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 9
Zulassung zum ersten Abschnitt der Diplomprüfung

(1) Zum ersten Abschnitt der Diplomprüfung (Diplomarbeit) kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis und Diplomurkunde des Fachbereiches "Weinbau und Getränketechnologie" der Fachhochschule Wiesbaden (§ 2) besitzt,
2. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des ersten Studienabschnittes (§ 3 Abs. 2) besitzt, nämlich

a) Lebensmittelchemisches Praktikum

b) Mikrobiologisches Praktikum

c) Produktionsplanung

d) Wirtschaftsstatistik

e) Ökonometrie

f) wenn das Fach Pflanzenernährung gewählt wird:
Praktikum Pflanzenernährung
3. das erste Semester des zweiten Studienabschnittes absolviert hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
2. eine Darstellung des Bildungsganges,
3. das Studienbuch und die Studienbescheinigungen,
4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat,
5. den Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühren.

(3) Kann der Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat die Prüfung in demselben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

§ 10
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Thema mit den Hilfsmitteln und Methoden seines Faches selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalbder in Abs. 3 genannten Frist bearbeitet werden kann.

(2) Die Diplomarbeit kann von einem nach § 5 Abs. 2 prüfungsberechtigten

1. Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten oder Hochschulassistenten oder
2. entpflichtete Professor, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessor, außerplanmäßigen Professor oder Privatdozenten, soweit die Betreuung und Bewertung der Arbeit sichergestellt ist,

ausgegeben und betreut werden; die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Die Frist für die Anfertigung der Arbeit beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas. Die Frist kann auf begründeten Antrag des Kandidaten um insgesamt drei Monate verlängert werden. Der Kandidat kann das Thema nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben.

(4) Das Thema der Arbeit darf erst nach Zulassung des Kandidaten zur Prüfung ausgegeben werden. Der Kandidat erhält Gelegenheit, für das Thema der Arbeit Vorschläge zu machen.

(5) Bei der Abgabe der Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen durch Angabe der Quellen kenntliche gemacht sein. Das gilt auch für Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen und dergleichen.

§ 11
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Arbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(2) Die Arbeit wird von zwei Prüfern bewertet. Einer der beiden Prüfer soll der Betreuer sein; einer der beiden Prüfer soll den Fachbereichen Agrarwissenschaften sowie Haushalts- und Ernährungswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen, der andere soll der Forschungsanstalt für Weinbau, Gartenbau, Getränketechnologie und Landespflege in Geisenheim angehören. Bei nicht übereinstimmenden Beurteilungen durch die beiden Gutachter ist die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen zu bilden; lautet eine der beiden nicht übereinstimmenden Beurteilungen "nicht ausreichend" (5,0), so entscheidet die Prüfungskommission nach Einholung eines dritten Gutachters über die endgültige Bewertung in den Grenzen der durch die Gutachten gegebenen Noten.

(3) Wird die Diplomarbeit nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die Verwendung der Arbeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12
Zulassung zum zweiten Abschnitt der Diplomprüfung

(1) Zum zweiten Abschnitt der Diplomprüfung (Klausurarbeiten) kann nur zugelassen werden, wer

1. den ersten Abschnitt der Diplomprüfung (Diplomarbeit) mindestens mit "ausreichend" (4,0) abgelegt hat,
2. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (§ 3 Abs. 3) besitzt, nämlich

a) Weinbau, Technik und Rebenernährung

b) Spezielle Kapitel der Rebenzüchtung, Rebenveredelung und Phytomedizin

c) Ökonomie des Weinbaues und der Getränke

d) Ausbau der Weine

e) Proseminar Mikrobiologie der Weine und Getränke

f) Technologie alkoholfreier Getränke

g) Chemische und sensorische Beurteilung der Getränke
3. ein Studium von vier Semestern (§ 3 Abs. 3) nachweist.

(2) Der Kandidat gibt an, in welchen Wahlpflichtfächern er sich prüfen lassen möchte.

§ 13
Klausuren

(1) In den Klausuren soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Für jede Klausur werden zwei Themen zur Auswahl gestellt.

(2) Die Klausurarbeiten dauern jeweils vier Zeitstunden.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt Beauftragte zur Beaufsichtigung der Klausur und entscheidet auf Vorschlag desjenigen, der die Klausuraufgabe erstellt hat, über die zugelassenen Hilfsmittel.

(4) Die Klausur ist von zwei Prüfern zu bewerten. Bei nicht übereinstimmenden Beurteilungen durch die beiden Prüfer ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die Beurteilung der Klausuren erfolgt sobald als möglich. Die Noten sind vor der mündlichen Prüfung festzusetzen.

§ 14
Zulassung zum dritten Abschnitt der Diplomprüfung

Zum dritten Abschnitt der Diplomprüfung (mündliche Prüfung) wird ohne Antrag zugelassen, wer in einer Klausurarbeiten mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erreicht hat.

§ 15
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen abgenommen. vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer.

(2) Die mündlichen Prüfung dauern mindestens jeweils 15 Minuten.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studenten desselben Studienganges können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden. Das gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. Die Noten 0,7 und 4,3 und 4.7 sowie 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn

1. die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist und
2. mindestens eine Klausurarbeit mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist und
3. sämtliche mündlichen Prüfungen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(3) Bei der Bildung der Gesamtnote zählen

1. die Diplomarbeit dreifach,
2. jede Klausur je einfach,
3. jede mündliche Prüfung je zweifach.

Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Lauten die Noten der Diplomarbeit und sämtliche anderen Noten "sehr gut", ist die Gesamtprüfung "mit Auszeichnung" bestanden.

§ 17
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Eine nicht ausreichende Diplomarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Rückgabe des Themas ist nur möglich, wenn der Kandidat nicht schon früher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Gleiches gilt, wenn die Prüfung als nicht bestanden gilt, weil die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert wurde.

(2) Sind zwei Klausurarbeiten oder zwei mündliche Prüfungen mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden, so ist die Diplomprüfung im Ganzen zu wiederholen; Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Ist die Gesamtprüfung abgesehen vom Falle des Absatzes 2 nicht bestanden, so kann der Kandidat die Prüfung in den Teilen einmal wiederholen, die schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(4) Gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 6 Abs. 1 und 3), so entscheidet der Prüfungsausschuß auf Grund des Berichts der Prüfungskommission, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist.

(5) Wurde die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet, so ist sie bei der Wiederholung der Prüfung anzurechnen.

(6) Eine zweite Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen nur möglich, wenn der Kandidat mindestens in zwei mündlichen Prüfungen oder in zwei Klausuren die Note "ausreichend" (bis 4,0) erhalten hat. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

§ 18
Zeugnis

(1) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er alsbald, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis, das das Thema der Diplomarbeit und ihre Note, die in den einzelnen Fächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 19
Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades ausgehändigt. sie trägt das Datum des Zeugnisses.

(2) Die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades wird vom Dekan des Fachbereiches Agrarwissenschaften und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen versehen.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 20
Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 21
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 22
Aberkennung des akademischen Grades

Die Aberkennung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 23
Prüfungsgebühren

(1) Vor der Anmeldung zur Prüfung sind die Prüfungsgebühren zu entrichten.

(2) Die Gebühren betragen:

a) für die Prüfung 60,- DM
b) für die Wiederholung


aa) der gesamten Prüfung 30,- DM

bb) der Diplomarbeit und jedes Faches der Diplomprüfung 10,- DM

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bedürftigen Studenten in Härtefällen die Gebühren auf Antrag herabsetzen oder erlassen.

§ 24
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers in Kraft.





Anlage zur Prüfungsordnung
des Fachbereiches Agrarwissenschaften
für den Studiengang "Weinbau und Oenologie"
vom 21. Oktober 1981

Prüfungsgegenstände der Diplomprüfung (zu § 7 Abs. 3):

1. Aus dem ersten Abschnitt des Studiums (§ 7 Abs. 2 Nr. 1)

a) Prüfungsfächer


aa) Betriebslehre



Produktionstheorie, Betriebs bzw. Unternehmensprozeß, Begriffe und Grundsätze der Finanzierung, Konzept und Strategien des Marketing, ökonomische Verfahren der Optimumkalkulation, Planung von Betriebs- und Unternehmensorganisation.


bb) Marktlehre



Analyse von Marktstruktur und Marktablauf, Wettbewerbsverhältnisse auf den Lebensmittelmärkten, Angebots- und Nachfrageentwicklung, Preisbildung und Preisbeeinflussung, horizontale und vertikale Zusammenarbeit im Absatzbereich, Verarbeitung und Distribution, Außenhandel, Marktpolitik, demoskopische und ökonometrische Methoden der Marktforschung, spezielle Probleme des Wein- und Getränkemarktes.

b) Wahlpflichtfächer


aa) Pflanzenbau



Kulturpflanzenökologie, Wachstums- und Entwicklungsbiologie, Ertrags- und Nacherntephysiologie, pflanzenbauliche Untersuchungsmethoden, Fortpflanzungsbiologie und Genetik, Zuchtmethoden, angewandte Rebenphysiologie, Verfahrenstechnik, im Weinbau, Rebenzüchtung und Rebenveredlung.


bb) Pflanzenernährung



Dynamik und Verfügbarkeit von Pflanzennährstoffen und Düngemittel im Boden, Interaktionen der einzelnen Bodenarten mit Pflanzennährstoffen, Ernährungs- und Ertragsphysiologie der Kulturpflanzen, Synthese organischer Inhaltsstoffe, Ernährungszustand und Mineralstoffbedarf der Pflanze, Nährstoffbestimmungsmethoden, Mangelsymptome, Toxizitäten, spezielle Probleme der Rebenernährung.


cc) Phytomedizin



Mykologie, Entomologie, Nematologie, Einfluß des Schädlingsbefalls auf die Qualität der Erzeugnisse, Fungizide, Insektizide, Herbizide, chemische Charakterisierung der Wirkstoffe und ihre Wirkungen, Schädlinge und Krankheiten im Weinbau, Epidermiologie und Populationsdynamik der Rebenparasiten, Pflanzenschutz-, Sortenschutz- und Pflanzenverkehrsgesetzgebung.


dd) Agrarpolitik



Ziele der nationalen und der EG-Agrarpolitik, Arten und Einsatzbereiche agrarpolitischer Instrumente, Agrarpreispolitik, Agrarstrukturpolitik, Determinanten des Wirtschaftswachstums, Strukturwandel in der Landwirtschaft, technischer Fortschritt, Betriebsgrößenveränderungen, Produktivität, Grundformen der Willensbildung, Institutionen und gesellschaftliche Träger, markt- und preispolitische Maßnahmen, einzelstaatliche Agrarpolitik in westlichen Ländern, Reformansätze der EG-Agrarpolitik, Agrarsozialpolitik, Agrarstrukturpolitik, Bodenmarkt und Bodenpolitik,


ee) Unternehmensführung



Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts, der Landwirt im Handels- und Gesellschaftsrecht, Buchführung, Technik der doppelten Buchführung, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Bewertungsprobleme, Kostenrechnung, Leistungsrechnung, Kostenkontrolle, Unternehmensziele, Unternehmeraufgaben, Organisation des Unternehmensablaufes, Methoden der Unternehmensführung.

2. Aus dem zweiten Abschnitt des Studiums (§ 7 Abs. 2 Nr. 2)

a) Verfahrenstechnik der Herstellung von Wein, Spirituosen und alkoholfreien Getränken


Keltern der Früchte, Einfluß des Preßsystems und -verfahrens auf die Zusammensetzung von Mosten; Verfahren zur Anreicherung und Säureregulierung; Technik der Schwefelung, Klären durch Separieren und Filtrieren; Schönungs- und Stabilisierungsmaßnahmen beim Ausbau von Weinen und Getränken; Haltbarmachungsverfahren; Einlagerung von Säften; Herstellung von Fruchtsaftkonzentraten; Aromagewinnung; Bereitung von Grundstoffen für Erfrischungsgetränke; Flaschenreinigungen und -sterilisation; Füllsysteme, Karton- und Kunststoffpackungen, Betriebshygiene und Betriebskontrolle.

b) Chemie und Mikrobiologie des Weines und der Getränke


Vorkommen, Bedeutung und Bewertung von Getränkeinhaltsstoffen; Chemische, mikrobiologische und enzymatische Veränderungen der Rohware und der Preßmoste bei der Be- und Verarbeitung; Mikrobiologische Vorgänge bei der Weinbereitung; Chemische, mikrobiologische und physiologische Aspekte der Behandlung von Weinen mit schwefliger Säure, Reaktionen bei Lagerung und Alterung; Mängel, Fehler und mikrobielle Schadwirkungen; Identifizierung, Taxonomie und Stoffwechsel von getränkebereitenden und getränkeschädigenden Mikroorganismen; Untersuchung und Beurteilung von Weinen und alkoholfreien Getränken.

Erlaßgrundlage

FB 20 (neu 17)
21.10.1981
§ 22 Abs. 5 HUG


Änderungsbeschlüsse


DPO
1. Änderung
2. Änderung

3. Änderung
4. Änderung


vom
vom

vom
vom
FB 20
21.10.1981, genehm.
01.12.1982, genehm.
04.05.1983, genehm.
FB 17
11.12.1985, genehm.
14.12.1988, genehm.
HMWK
27.05.1982;
23.09.1983;
03.09.1985;

30.05.1986;
09.05.1989;
ABl.
30.07.1982
31.10.1983
31.10.1985

31.07.1985
15.06.1989

S.
S.
S.

S.
S.

419
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754

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467