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7.40.03 Nr. 1 Promotionsordnung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche der Justus-Liebig-Universität Gießen


7.40.03 Nr. 1
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Promotionsordnung
der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche
der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 22. Juni 1983
in der Neufassung vom 01. Juli 1998

in der Fassung des 4. Änderungsbeschlusses
Hinweis vom 14. Juni 2000


Dieses Dokument wurde am 19.07.2001 in der Internetversion der Mitteilungen der Universität Gießen eingearbeitet.


GK Geisteswissen-
schaften
Genehmigung
HMWK
StAnz. Seite Verände-
rung von
PromotionsO GK Dr. phil./habil.
22.06.1983
16.06.1986 ABl.
31.08.1986
533
1. Änderung 20.05.1992 25.01.1993 ABl.
15.03.1993
203
2. Änderung
(Neufassung)
01.07.1998 11.08.1998 07.09.1998 2833
3. Änderung/
Ergänzung
03.02.1999 07.07.1999 23.08.1999 2571
4. Änderung 14.06.2000 12.10.2000 06.11.2000 3631

Die Gemeinsame Kommission Dr. phil. und habil. hatte am 22. Juni 1983 die ursprüngliche Fassung der Promotionsordnung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche der Justus-Liebig-Universität Gießen beschlossen.

Die zwischenzeitlich zuständige Gemeinsame Kommission Geisteswissenschaften hat mir den Beschlüssen vom 15. Dezember 1993, 02. November 1994, 25. Juni 1997, 21. Januar und 1. Juli 1998 die folgende Neufassung der "Promotionsordnung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 22. Juni 1983" erlassen:



Promotionsordnung
der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche
der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 22. Juni 1983
in der Neufassung vom 01. Juli 1998
in der Fassung des 4. Änderungsbeschlusses
vom 14. Juni 2000



Inhaltsverzeichnis
§ 1 Akademischer Grad1
§ 2 Organe der Zuständigkeiten
§ 3 Der Gemeinsame Promotionsausschuß1
§ 4 Vorsitzende oder Vorsitzender des Gemeinsamen Promotionsausschusses
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion2
§ 6 Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Betreuung der Promotion
§ 7 Promotion ohne Betreuung
§ 8 Zulassung zur Promotion
§ 9 Die Dissertation
§ 10 Die Prüfungskommission
§ 11 Begutachtung der Dissertation
§ 12 Auslage der Dissertation und Verbereitung der Disputation
§ 13 Die Disputation
§ 14 Bewertung der Promotionsleistungen
§ 15 Abschluß des Verfahrens
§ 16 Promotioinsgebühren
§ 17 Die Ehrenpromotion
§ 18 Versagung und Entziehung des Doktorgrades
§ 19 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen3
Anlage 1:
Zugelassene Fächer, Zuordnung der Fächer zu den zuständigen Fachberiechen und ergänzende Bestimmungen

Anlage 2:
Sprachkenntnisse

Anlage 3:
Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen3


1 Geändert gemäß 4. Änderungsbeschluss vom 14.06.2000
2 Geändert gemäß Änderungsbeschluss vom 03.02.1999
3 Ergänzt gemäß 3. Ändeurngsbeschluss vom 03.02.1999


§ 1
Akademischer Grad4

(1) Die geisteswissenschaftlichen Fächer, nämlich
1.

die Fachbereiche

04 Geschichts, und Kulturwissenschaften,
05 Sprache, Literatur, Kultur
06 Psychologie und Sportwissenschaft,

2. die erziehungswissenschaftlichen Institute und Professuren, das Institut für Kunstpädagogik und das Institut für Musikwissenschaft/ Musikpädagogik, die seit dem 1. Oktober 1999 Teile des neugebildeten Fachbereichs 03 Sozial- und Kulturwissenschaften geworden sind, sowie
3. das Institut für Geographie und das Institut für Didaktik der Geographie, die seit dem 1. Oktober 1999 Teile des neugebildeten Fachbereichs Mathematik und Informatik, Physik, Geographie geworden sind,

verleihen nach Abschluss des Promotionsverfahrens Doktorandinnen und Doktoranden, die aufgrund einer Dissertation und einer Disputation ihre wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben, den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Doctor philosohiae - Dr. phil.).

(2) Durch die Promotion wird über den Abschluß eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen.


4 Geändert gemäß 4. Änderungsbeschluss vom 14.06.2000

§ 2
Organe und Zuständigkeiten

(1) An der Durchführung der Promotion sind beteiligt: der Gemeinsame Promotionsausschuß (§ 3), die Gutachterinnen und Gutachter (§ 11) und die Prüfungskommission (§ 10).

(2) Der Gemeinsame Promotionsausschuß entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese Promotionsordnung nicht etwas anderes vorsieht.

(3) Die Prüfungskommission beschließt über Änderungsvorschläge der Gutachterinnen und Gutachter, führt die Disputation durch und bewertet die Promotionsleistungen; sie beschließt, ob die Doktorandin oder der Doktorand zu promovieren ist.

§ 3
Der Gemeinsame Promotionsausschuß5

(1) Die in § 1 genannten geisteswissenschaftlichen Fächer bilden einen gemeinsamen Promotionsausschuss.

(2) Der gemeinsame Promotionsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern:
1.

zehn Professorinnen und Professoren nämlich


a) zwei Mitgliedern aus dem Fachbereich 03 - Sozial- und Kulturwissenschaften, die im Fachbereich die Fachgebiete Erziehungswissenschaften, Kunstpädagogik oder Musikwissenschaft/ Musikpädagogik vertreten müssen,

b) zwei Mitgliedern aus dem Fachbereich 04 - Geschichts- und Kulturwissenschaften,

c) drei Mitgliedern aus dem Fachbereich 05 - Sprache, Literatur, Kultur,

d) zwei Mitgliedern aus dem Fachbereich 06 - Psychologie und Sportwissenschaft,

e) einem Mitglied aus dem Fach-bereich 07 - Mathematik und Informatik, Physik, Geographie, die das Fachgebiet Geographie oder Didaktik der Geographie vertreten muss,
2. drei Wissenschaftlichen Assistentinnen oder Assistenten oder promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnn oder Mitarbeitern aus den in § 1 genannten geisteswissenschaftlichen Fächern,
3.

mit beratender Stimme zwei Studentinnen oder Studenten aus den geisteswissenschaftlichen Fächern, die gemäß § 6 als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen sein sollen.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 werden von ihrer Gruppenvertretung im jeweiligen Fachbereichsrat für drei Jahre gewählt. Im Falle von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Buchstabe e) haben diejenigen Mitglieder der Gruppenvertretung ein Vorschlagsrecht, deren Fachgebiet im Sinne von § 1 zu den geisteswissenschaftlichen Fächern zählt.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 2 werden in der folgenden Weise für drei Jahre gewählt:

Die Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachbereichsrat der Fachbereiche

1. 04 Geschichts- und Kulturwissenschaften wählen ein Ausschussmitglied und ein stellvertretendes Ausschussmitglied,
2. 05 Sprache, Literatur, Kultur wählen ein Ausschussmitglied und ein stellvertretendes Ausschussmitglied,
3.

03 Sozial- und Kulturwissenschaften, 06 Psychologie und Sportwissenschaft wählen abwechselnd ein Ausschussmitglied beginnend mit dem Fachbereich 03 Sozial- und Kulturwissenschaften. Die Wahl der stellvertretender Ausschussmitglieder erfolgt in umgekehrter Reihenfolge der Fachbereiche.

Wählbar sind auch Mitglieder der Gruppe, die dem Zentrum für Philosophie und Grundlagen der Wissenschaft, dem Institut für Geographie oder dem Institut für Didaktik der Geographie angehören.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 3 werden in folgender Weise für ein Jahr gewählt:

Die Mitglieder der Gruppe Studentinnen und Studenten im Fachbereichsrat der Fachbereiche

1. 03 - Sozial- und Kulturwissenschaften sowie 04 - Geschichts- und Kulturwissenschaften wählen abwechselnd ein Ausschussmitglied, beginnend mit dem Fachbereich 03 Sozial- und Kulturwissenschaften
2. 05 - Sprache, Literatur, Kultur sowie 06 - Psychologie und Sportwissenschaft wählen abwechselnd ein Ausschussmitglied beginnend mit dem Fachbereich 06 - Psychologie und Sportwissenschaft.

Die Wahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder erfolgt in umgekehrter Reihenfolge der Fachbereiche


5 Geändert gemäß 4. Änderungsbeschluss vom 14.06.2000

§ 4
Vorsitzende oder Vorsitzender
des Gemeinsamen
Promotionsausschusses

(1) Der Gemeinsame Promotionsausschuß wählt aus der Reihe der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren ein den Vorsitz führendes Mitglied (die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Promotionsausschusses oder das vorsitzende Mitglied) und für die Dauer von dessen Amtszeit eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Das vorsitzende Mitglied führt die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses in eigener Zuständigkeit. Der Promotionsausschuß kann die Durchführung weiterer ihm obliegender Aufgaben dem vorsitzenden Mitglied übertragen.

(3) Die oder der Betroffene sowie die Mitglieder des Promotionsausschusses können gegen Entscheidungen des vorsitzenden Mitgliedes die Entscheidung des Promotionsausschusses herbeiführen.

§ 5
Voraussetzungen für die
Zulassung zur Promotion
7

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, daß die Bewerberinnen und Bewerber

1. Ein wissenschaftliches Hochschulstudium einer Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule mit einer

a) Magisterprüfung (M.A.) oder

b) Diplomprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche oder

c) Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder

d) Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen, sofern Erziehungswissenschaft als Promotionsfach gewählt wird, oder

e) Staatsprüfung für das Lehramt an Beruflichen Schulen oder

f) gleichwertigen kirchlichen Prüfung
in dem Fach nachweisen, das sie als Fach der Dissertation (Promotionsfach) wählen, oder in einem entsprechenden Fach im Sinne des Absatzes 7, wobei das Fach mindestens im Umfang eines Nebenfaches im Sinne der "Ordnung für die Magisterprüfung der Justus-Liebig-Universität Gießen" vom 7. Dezember 1979 (ABl. 1981 S. 396) in ihrer jeweils geltenden Fassung studiert sein muß;
2. das Hochschulstudium nach Ziffer 1 mindestens mit "befriedigend" oder besser abgeschlossen haben.

Als Magister- oder Diplomprüfung gilt auch eine Zusatzprüfung im Promotionsfach nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung.

(1a) Zur Promotion im Fach Psychologie können nur Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen zugelassen werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Absolventinnen und Absolventen anderer Studiengänge zur Promotion zugelassen werden, wenn sie nachweisen, daß sie in Umfang und Qualität dem Studiengang Psychologie an der JLU Gießen vergleichbare Studienleistungen im Fach Psychologie an einer Universität erbracht haben; hierüber entscheidet auf Antrag des Fachbereichs der zuständige Promotionsausschuß.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das Abschlußexamen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mit "befriedigend" oder besser bestanden haben, können sich im Promotionsfach unter entsprechender Anwendung der "Ordnung für die Magisterprüfung der Justus-Liebig-Universität Gießen" vom 07. Dezember 1979 in ihrer jeweils geltenden Fassung einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen, die den Anforderungen des mündlichen Teiles einer Hauptfachprüfung entsprechen und mindestens "befriedigend" (3) bestanden werden muß.

(3) Absolventinnen und Absolventen mit
1. einer Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder
2. einer Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder
3. einer Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen, wenn das Wahlfach als Promotionsfach genommen wird,

können nach einem Zusatzstudium zur Promotion zugelassen werden, wenn das vorausgegangene Studium und das Zusatzstudium zusammen einem Magisterstudium (d.h. entweder dem Studium von zwei Hauptfächern oder einem Hauptfach und zwei Nebenfächern oder einem Hauptfach, einem Nebenfach und zwei Studienelementen) entsprechen und wenn das Zusatzstudium mit einer mündlichen Prüfung unter entsprechender Anwendung der "Ordnung für die Magisterprüfung der Justus-Liebig-Universität Gießen" vom 07. Dezember 1979 in ihrer jeweils geltenden Fassung abgeschlossen wird.

(4) Absolventinnen und Absolventen mit einer Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach Absatz 1, die nicht das Promotionsfach zum Gegenstand haben, können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie im Promotionsfach ein Zusatzstudium mindestens im Umfange eines Magisternebenfaches nachgewiesen und eine mündliche Prüfung unter entsprechender Anwendung der "Ordnung für die Magisterprüfung der Justus-Liebig-Universität Gießen" vom 07. Dezember 1979 in ihrer jeweils geltenden Fassung abgelegt haben.

(5) Absolventinnen und Absolventen einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung, die nicht unter die Vorschrift des Absatzes 1 fällt, können zur Promotion im Fach Philosophie zugelassen werden, wenn sie in diesem Fach ein Studium im Umfange eines Magisterstudiums im Hauptfach nachgewiesen und eine mündliche Prüfung unter entsprechender Anwendung der "Ordnung für die Magisterprüfung der Justus-Liebig-Universität Gießen" vom 07. Dezember 1979 in ihrer jeweils geltenden Fassung abgelegt haben.

(6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit deutscher oder ausländischer Studienabschlüsse in einem der zugelassenen Fächer entscheidet der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat des zuständigen Fachbereichs. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse, kann der Promotionsausschuß eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einholen.

(7) Die zugelassenen Fächer, in denen die Dissertation geschrieben werden kann, und ihre Zuordnung zu dem jeweils zuständigen Fachbereich sind in Anlage 1 aufgeführt; dort ist auch bestimmt, welche Fächer einer Diplomprüfung oder einer Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien den Promotionsfächern entsprechen.

(8) Bewerberinnen und Bewerber sollen in der Regel vor Abschluß des Promotionsverfahrens zwei Studiensemester an der Justus-Liebig-Universität Gießen als ordentliche Studierende eingeschrieben gewesen sein. Über Ausnahmen in besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Promotionsausschuß.

(9) Die Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion sind, sind in Anlage 2 aufgeführt.

(10) Zur Promotion kann nicht zugelassen werden, wer bereits den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie erworben hat.


7 Gemäß 3. Änderungsbeschluß vom 03.02.1999 wird § 5 Absatz 1 Satz 3 gestrichen; § 5 wird ferner um Ansatz 1a ergänzt.

§ 6
Annahme als Doktorandin oder Doktorand
und Betreuung der Promotion

(1) Sind die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, können die Bewerberinnen und Bewerber unter Vorlage der Unterlagen nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 bei dem vorsitzenden Mitglied des Promotionsausschusses beantragen, als Doktorandin oder Doktorand angenommen zu werden. Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist eine Stellungnahme der in Aussicht genommenen Betreuungsperson (der Betreuerin oder des Betreuers) über das Promotionsvorhaben beizufügen.

(2) Soweit die Bewerberin oder der Bewerber im Ausnahmefall keine Betreuungsperson vorschlagen kann, bemüht sich der Promotionsausschuß bei dem zuständigen Fachbereich um die Vermittlung einer solchen.

(3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern, gegebenenfalls mit dem fachlich zuständigen Institut, kann der Gemeinsame Promotionsausschuß als Betreuungsperson mit deren Zustimmung auch Professorinnen und Professoren bestellen, über deren Fachgebiet das Promotionsfach hinausgeht.

(4) Zur Betreuungsperson können bestellt werden:
1. Professorinnen und Professoren,
2. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
3. entpflichtete Professorinnen und Professoren sowie Professorinnen und Professoren im Ruhestand,
4. Oberassistentinnen und Oberassistenten,
5. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
6. außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie
7.

Privatdozentinnen und Privatdozenten

Scheidet eine Betreuungsperson aus dem Dienst der Justus-Liebig-Universität aus, so kann sie die Betreuung bis zu vier Semestern fortführen, wenn sie sich hierzu sowie zur Mitwirkung im Promotionsverfahren gegenüber dem Promotionsausschuß schriftlich verpflichtet; in diesem Falle erhält die Doktorandin oder der Doktorand eine weitere Betreuungsperson, die nach Ablauf der genannten Frist für die Betreuung allein verantwortlich ist.

§ 7
Promotion ohne Betreuung

Bewerberinnen und Bewerber können unter Vorlage der Dissertation die Zulassung (§ 8) zur Promotion direkt beantragen, wenn sie ihre Dissertation ohne Betreuung erarbeitet hat.

§ 8
Zulassung zur Promotion

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist bei dem vorsitzenden Mitglied des Gemeinsamen Promootionsausschusses zu stellen. Der Gemeinsame Promotionsausschuß entscheidet über den Antrag.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. Lebenslauf;
2. Zeugnisse nach § 5;
3. Erklärung und Zeugnisse über andere akademische, staatliche oder kirchliche Prüfungen;
4. Nachweis über Sprachkenntnisse nach Anlage 2;
5. Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis bereits früher ein Promotionsverfahren beantragt wurde;
6. eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen;
7. die von der Bewerberin oder vom Bewerber für druckreif erachtete maschinengeschriebene und gebundene Dissertation in
dreifacher Ausfertigung;
8. eine in die Dissertation einzuheftende Versicherung mit folgendem Wortlaut: "Ich erkläre: Ich habe die vorgelegte Dissertation selbständig und nur mit den Hilfen angefertigt, die ich in der Dissertation angegeben habe. Alle Textstellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder nicht veröffentlichten Schriften entnommen sind, und alle Angaben, die auf mündlichen Auskünften beruhen, sind als solche kenntlich gemacht."
9. Nachweis über die Zahlung der Promotionsgebühr

§ 9
Die Dissertation

(1) Als Dissertation muß eine Arbeit aus einem der in Anlage 1 genannten und zugelassenen Fächer vorgelegt werden. Die Dissertation muß folgenden Ansprüchen genügen:
1. sie muß einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund selbständiger Forschung bringen;
2. sie muß den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht werden;
3. sie muß eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und die herangezogene Fachliteratur enthalten;
4.

sie muß ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen.

(2) Ist eine Arbeit von mehreren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern verfaßt, können Teile der Arbeit als Dissertation anerkannt werden, wenn sie von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfaßt sind, zusammenhängende Sachkomplexe darstellen und als Einzelleistungen der Doktorandin oder des Doktoranden im Sinne einer geschlossenen Abhandlung abgrenzbar und bewertbar sind, sowie den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen. Über die Art der Zusammenarbeit und den Anteil der einzelnen Verfasserinnen und Verfasser ist ein gesonderter Arbeitsbericht zu erstellen. Für jede Doktorandin oder jeden Doktoranden ist ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

(3) Die Sprache der Dissertation ist Deutsch. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinsame Promotionsausschuß.

§ 10
Die Prüfungskommission

(1) Mitglieder der Prüfungskommission sind:
1. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereiches, der für das Fach der Dissertation zuständig ist, als vorsitzendes Mitglied,
2. die Gutachterinnen und die Gutachter nach § 11 Absatz 1 und 2,
3. zwei weitere Professorinnen und Professoren.

Der Promotionsausschuß bestellt die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimmme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(2) Zwei Mitglieder der Prüfungskommission müssen in Forschung und Lehre ein anderes Fach vertreten als dasjenige, in dem die Dissertation geschrieben ist.

§ 11
Begutachtung der Dissertation

(1) Der Promotionsausschuß beauftragt im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des zuständigen Fachbereichs mindestens zwei Personen mit der Begutachtung der Dissertation. Zu Gutachterinnen und Gutachtern können alle Personen bestellt werden, die Betreuungspersonen (§ 6 Absatz 4) sein können. Eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter muß Professorin oder Professor des zuständigen Fachbereichs sein. Ist die Dissertation betreut worden, so wird die Betreuungsperson mit der Begutachtung beauftragt; dies gilt auch für eine Betreuung nach § 6 Absatz 5 Satz 1. Bewerberinnen und Bewerber mit einer Dissertation nach § 7 können eine Gutachterin oder einen Gutachter vorschlagen.

(2) Der Promotionsausschuß kann erforderlichenfalls aus anderen Universitäten weitere Personen im Sinne von § 6 Absatz 4 zu Gutachterinnen oder Gutachtern bestellen.

(3) Jedes Gutachten enthält eine Empfehlung, ob die Dissertation angenommen oder abgelehnt oder ob das Verfahren bis zur Änderung der Dissertation ausgesetzt werden soll. Eine Annahmeempfehlung muß mit einem Notenvorschlag für die Dissertation und kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschlägen verbunden sein. Nach Übergabe der Arbeit an die Gutachterin oder den Gutachter sollen die Gutachten innerhalb von drei und müssen spätestens innerhalb von fünf Monaten vorgelegt werden.

(4) Werden in einem Gutachten Änderungsvorschläge gemacht, so entscheidet die Prüfungskommission,
1. ob die Arbeit der Doktorandin oder dem Doktoranden zur Änderung innerhalb einer zu bestimmenden Frist zurückzugeben wird oder
2.

ob eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter zu bestellen ist.

Die Gutachterinnen und Gutachter erhalten nach Überarbeitung der Dissertation Gelegenheit, in angemessemer Frist, in der Regel innerhalb eines Monats, erneut Stellung zu nehmen .

(5) Weichen die Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter im Hinblick auf die Beurteilung oder Änderung der Arbeit voneinander ab, so kann die Prüfungskommission eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter hinzuziehen, auf die oder den sich die nach Absatz 1 und 2 bestellten Gutachterinnen oder Gutachter einigen sollen. Gelingt eine Einigung nicht, entscheidet der Promotionsausschuß.

(6) Wird in allen Gutachten die Annahme der Arbeit abgelehnt, entscheidet die Prüfungskommission nach Ablauf der Auslagefrist unter Berücksichtigung eventuell eingegangener Zusatzgutachten, ob die Promotion nicht bestanden ist oder ob das Verfahren fortgesetzt wird.

§ 12
Auslage der Dissertation und
Vorbereitung der Disputation

(1) Wenn nach § 11 die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Promotionsverfahrens gegeben sind, teilt das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses den Mitgliedern der Prüfungskommission den Namen der Doktorandin oder des Doktoranden, den Titel der Dissertation sowie die Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter mit und legt die Dissertation mit den Gutachten in der Vorlesungszeit vier Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit zwei Monate in den Räumen des Akademischen Prüfungsamtes und im Dekanat des zuständigen Fachbereichs zur Einsichtnahme aus.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses informiert gemäß Absatz 1 die folgenden Mitglieder der in § 1 Absatz 1 genannten Fachbereiche und des Zentrums für Philosophie und Grundlagen der Wissenschaft:
1. die Professorinnen und Professoren,
2. die Hochschuldozentinnen und Hoschuldozenten,
3. die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie
4. die Provatdozentinnen und Privatdozenten

Jede der in Satz 1 genannten Personen kann der Dissertation ein Zusatzgutachten beifügen. Das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses informiert auch die gemäß § 11 Absatz 5 bestellte weitere Gutachterin oder den gemäß § 11 Absatz 5 bestellten Gutachter.

(3) Nach Ablauf der Frist informiert das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses die Doktorandin oder den Doktoranden über den Eingang der Gutachten, die sie oder er in den Diensträumen des Akademischen Prüfungsamtes einsehen kann. Das gilt jedoch nicht für Notenvorschläge.

(4) Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden setzt das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses einen Termin für die Disputation fest.

(5) Stellt die Doktorandin oder der Doktorand innerhalb eines halben Jahres nach der Information gemäß Absatz 2 keinen Antrag nach Absatz 4 oder erklärt sie oder er schriftlich den Verzicht auf die Disputation, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(6) In begründeten Ausnahmefällen kann das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden die Frist verlängern.

§ 13
Die Disputation

(1) Das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses lädt
1. die Doktorandin oder den Doktoranden,
2. die Mitglieder der Prüfungskommission,
3. die Personnen, die gemäß § 11 Absatz 1a ein Zusatzgutachten abgegeben haben, und
4. die Professorinnen und Professoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren und die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Mitglieder des zuständigen Fachbereichs sind,

zur Disputation ein und gibt den Termin hoschulöffentlich bekannt. Der in Satz 1 genannte Personenkreis hat in der Disputation mit Ausnahme der Doktorandin oder des Doktoranden Frage- und Erwiderungsrecht.

(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission leitet die Disputation und sorgt für ihren sachgemäßen Ablauf. Die Disputation dauert in der Regel eineinhalb, höchstens zwei Stunden. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen.

(3) In der Disputation wird die Dissertation öffentlich verteidigt. Die Doktorandin oder der Doktorand eröffnet die Disputation mit einem Vortrag von höchstens 15 Minuten Dauer, in dem sie oder er in Form von Thesen über den Inhalt der Dissertation berichtet. Die Stellungnahme der Gutachterinnen und Gutachter soll in die Disputation einbezogen werden. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Faches und angrenzender Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen.

(4) Zur Disputation sind die Mitglieder und die Angehörigen der Universität als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen. Bei Störungen der Disputation kann die Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen.

(5) Für jede Doktorandin oder jeden Doktoranden wird eine eigene Disputation durchgeführt.

§ 14
Bewertung der Promotionsleistungen

(1) Im Anschluß an die Disputation entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Dissertation und des Ergebnisses der Disputation, ob die Doktorandin oder der Doktorand zu promovieren ist. Die Doktorandin oder der Doktorand kann nur promoviert werden, wenn die Dissertation und die Disputation jeweils mindestens mit der Note "genügend" bewertet worden ist.

(2) Die Prüfungskommission bewertet die Promotionsleistungen mit einer der folgenden Noten:
Ausgezeichnet - summa cum laude
Sehr gut - magna cum laude
Gut - cum laude
Genügend - rite
Ungenügend

- inufficienter

(3) Die Disputation wird nur durchgeführt, wenn die Dissertation mindestens "genügend - rite" bewertet worden ist.

(4) Ist die Disputation ungenügend, aknn die Doktorandin oder der Doktorand sie einmal wiederholen.

(5) Die Prüfungskommission bildet aus den Noten für die Dissertation und für die Disputation eine Gesamtnote. Weichen die Noten voneinander ab, so hat die Note der Dissertation ein stärkeres Gewicht für die Gesamtnote.

(6) Die Gesamtnote "ausgezeichnet - summa cum laude" kann nur erteilt werden, wenn die Dissertation und die Disputation mit "summa cum laude" bewertet worden sind. Über die Einzelnoten hat die Prüfungskommission jeweils mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen zu entscheiden.

(7) Die Prüfungskommission kann der Doktorandin oder dem Doktoranden Änderungsauflagen für die Drucklegung erteilen, die schriftlich mitzuteilen sind.

(8) Im Anschluß an die Beratungen gibt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Doktorandin oder dem Doktoranden das Ergebnis der Prüfung bekannt. Die Doktorandin oder der Doktorand hat der Dekanin oder dem Dekan durch Handschlag zu geloben, daß sie oder er jederzeit bemüht sein werde, die Würde des Doktorgrades zu wahren und stets die Wahrheit zu suchen und zu vertreten. Eine schriftliche Ausfertigung des Gelöbnisses hat die Doktorandin oder der Doktorand durch Unterschrift zu bekräftigen.

(9) Wird die Doktorandin oder der Doktorand nicht promoviert, so kann sie oder er die Prüfung einmal unter Vorlage einer neuen Dissertation wiederholen.

§ 15
Abschluß des Verfahrens

(1) Nach Abschluß der Prüfung hat die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation in der von der Prüfungskommission gebilligten und von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission mit einem entsprechenden Vermerk versehenen endgültigen Fassung zu veröffentlichen. Der Vermerk ist erst zu erteilen, wenn etwaige Auflagen erfüllt sind. Die angenommene Fassung der Dissertation darf für den Druck nur mit Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission und der Erstgutachterin oder des Erstgutachters abgeändert werden.

(2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat neben dem für die Prüfungsakten erforderlichen Exemplar weitere Exemplare unentgeltlich abzuliefern. Das Nähere ist in Anlage 3 geregelt.

(3) Die Veröffentlichung hat in der in Anlage 3 beschriebenen Weise innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses auf rechtzeitigen, begründeten Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden die Frist für die Veröffentlichung verlängern, im allgemeinen um nicht mehr als ein Jahr.

(4) Versäumt die Doktorandin oder der Doktorand schuldhaft eine ihr oder ihm gesetzte Frist, erlöschen die durch die Promotionsleistung erworbenen Rechte.

(5) Nachdem die Dissertation in der in Anlage 3 beschriebenen Weise veröffentlicht worden ist, händigt die Dekanin oder der Dekan des zuständigen Fachbereichs der Doktorandin oder dem Doktoranden die Promotionsurkunde aus. Die Promotionsurkunde bringt zum Ausdruck, daß die Doktorandin oder der Doktorand vom fachlich zuständigen Fachbereich im Namen der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche zur Doktorin oder zum Doktor der Philosophie promoviert wird; sie enthält das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt, Titel und Bearbeiterin oder Bearbeiter der Dissertation und die gesamte Wertung der Promotionsleistung. Sie wird von der Dekanin oder dem Dekan des zuständigen Fachbereichs und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität und gegebe-nenfalls des zuständigen Fachbereichs versehen.

(6) In Ausnahmefällen kann die Dekanin oder der Dekan des zuständigen Fachbereichs die Promotionsurkunde aushändigen, wenn durch einen Verlagsvertrag sichergestellt ist, daß die Arbeit innerhalb einer von der Dekanin oder vom Dekan zu bestimmenden angemessenen Frist publiziert wird.

(7) Der Doktorgrad darf erst nach der Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden.

§ 16
Promotionsgebühren

Die Promotionsgebühr beträgt 200,-- DM. Die Zahlung ist bei Stellung des Antrages auf Zulassung zur Promotion nachzuweisen. Die Gebühren können in Härtefällen auf Antrag von dem vorsitzenden Mitglied des Gemeinsamen Promotionsausschusses ermäßigt oder erlassen werden.

§ 17
Die Ehrenpromotion

(1) Die geisteswissenschaftlichen Fachbereiche können für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder sonstige Verdienste um die Wissenschaft den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (Doctor philosophiae honoris causa - Dr.phil.h.c.) verleihen.

(2) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen an die Dekanin oder den Dekan gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates unterstützen muß. Der Antrag ist allen Mitgliedern des Fachbereichsrates vor der Sitzung zuzustellen, in der er in erster Lesung behandelt wird. Er ist in dieser Sitzung zu verlesen.

(3) Die Dekanin oder der Dekan beauftragt zwei Personen mit der Berichterstattung; diese sollen in Gutachten die Leistungen und Verdienste der oder des Vorgeschlagenen würdigen.

(4) Ein endgültiger Beschluß kann erst in einer Sitzung gefaßt werden, die frühestens vier Wochen nach der Antragstellung stattfindet.

(5) Dem Antrag müssen, sofern die Grundordnung der Universität dies vorsieht, zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates zustimmen.

(6) Der Beschluß des Fachbereichsrates bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Ablehnung ist der Beschluß schriftlich zu begründen.

(7) Ehrenpromotionen vollzieht die Dekanin oder der Dekan des verleihenden Fachbereichs im Namen der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche durch Überreichung der Promotionsurkunde. In der von der Dekanin oder von dem Dekan unterzeichneten Urkunde sind die Verdienste der Ehrendoktorin oder des Ehrendoktors zu würdigen.

§ 18
Versagung und Enziehung des Doktorgrades

(1) Der Promotionsausschuß hat den Vollzug der Promotion zu verweigern, wenn sich vor Abschluß des Verfahrens herausstellt, daß
1. die Bewerberin oder der Bewerber im Verfahren getäuscht hat oder
2.

wesentliche Erfordernisse für die Promotion nicht erfüllt waren.

(2) Der Promotionsausschuß kann den Doktorgrad entziehen. Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Vor dem Beschluß des Promotionsausschusses über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist die oder der Betroffene zu hören.

§ 19
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen8

(1) Die am 1. Juli 1998 erlassene Neufassung der Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die vor Inkrafttreten der Neufassung als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 6 angenommen worden sind, können wählen, ob sie die Promotion nach der bisherigen Promotionsordnung - in der Fassung des Ersten Änderungsbeschlusses vom 20. Mai 1992 - oder nach der Neufassung abschließen wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt ein Jahr nach Inkrafttreten der Neufassung, sie ist schriftlich gegenüber dem Akademischen Prüfungsamt Geisteswissenschaften zu erklären.

(3) Der am 3. Februar 1999 beschlossene Dritte Änderungsbeschluß tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.


8 gemäß 3. Änderungsbeschluß vom 03.02.1999 wird § 19 im Anschluß an Absatz 2 um den folgenden Absatz 3 ergänzt.

Gießen, 01. Juli 1998

gez. Prof. Dr. Norbert Werner
Vorsitzender der Gemeinsamen Kommission Geisteswissenschaften





Anlage 1:

Zugelassene Fächer, Zuordnung der Fächer zu den zuständigen Fachbereichen und ergänzende Bestimmungen


1. A.

Zugelassene Fächer (§ 5 Abs. 7)

1.

Fachbereich 04 Erziehungswissenschaften:

Erziehungswissenschaft


Dem Abschluß im Promotionsfach entspricht der Diplomabschluß im Fach Pädagogik.



2.

Fachbereich 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft:

a) Kunstpädagogik
b) Musikwissenschaft
c) Musikpädagogik
d) Sportwissenschaft


Dem Abschluß im Promotionsfach Sportwissenschaft entspricht eine Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Leibeserziehung.



3.

Fachbereich 06 Psychologie:

Psychologie



4.

Fachbereich 07 Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik:

a) Evangelische Theologie
b) Katholische Theologie


Dem Abschluß in den Promotionsfächern entspricht eine Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Evangelische bzw. Katholische Religion



5.

Fachbereich 08 Geschichtswissenschaften:

a) Philosophie
b) Kunstgeschichte
c) Klassische Archäologie
d) Vor- und Frühgeschichte
e) Alte Geschichte
f) Mittlere und neuere Geschichte
g) Osteuropäische Geschichte
h) Didaktik der Geschichte


Dem Abschluß in den Promotionsfächern Alte Geschichte sowie Mittlere und neuere Geschichte entspricht die Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Geschichte.


Dem Abschluß im Promotionsfach Osteuropäische Geschichte entspricht die Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Geschichte mit Schwerpunkt Osteuropäische Geschichte.



6.

Fachbereich 09 Germanistik:

a) Philosophie
b) Deutsche Sprachwissenschaft und Literatur des Mittelalters
c) Deutsche Literaturwissenschaft
d) Didaktik der deutschen Sprache und Literatur
e) Deutsch als Fremdsprache


Dem Abschluß in den Promotionsfächern Deutsche Sprachwissenschaft und Literatur des Mittelalters sowie Deutsche Literaturwissenschaft entspricht die Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Deutsch.


Der Abschluß für das Promotionsfach Deutsch als Fremdsprache wird auf Grund des Aufbaustudiums Deutsch als Fremdsprache mit dem Abschluß Diplom-Sprachlehrer (Deutsch als Fremdsprache) erworben.



7.

Fachbereich 10 Anglistik:

a) Englische Sprachwissenschaft und Literatur des Mittelalters
b) Neuere englische und amerikanische Literatur
c) Didaktik der englischen Sprache und Literatur


Dem Abschluß in dem Promotionsfach Englische Sprachwissenschaft und Literatur des Mittelalters sowie Neuere englische und amerikanische Literatur entspricht die Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Englisch und die Diplomprüfung im Studiengang Neuere Fremdsprachen mit dem Haupt- oder dem Nebenfach Anglistik.


Dem Abschluß in dem Promotionsfach Didaktik der englischen Sprache und Literatur entspricht die Diplomprüfung im Studiengang Neuere Fremdsprachen mit dem gleichnamigen Nebenfach oder die Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien für das Fach Englisch einschließlich eines zweisemestrigen Zusatzstudiums im Fach "Didaktik der englischen Sprache und Literatur" (12 SWS).



8.

Fachbereich 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas:


a)

Griechische Philologie


b)

Lateinische Philologie


c)

Romanische Sprachwissenschaft


d)

Romanische Literaturwissenschaft


e)

Didaktik der romanischen Sprachen und Literaturen


f)

Islamwissenschaft


g)

Semitistik


h)

Turkologie


i)

Slavische Sprachwissenschaft


k)

Slavische Literaturwissenschaft


l)

Theaterwissenschaft


Dem Abschluß im Promotionsfach Griechische Philologie entspricht die Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Griechisch.


Dem Abschluß im Promotionsfach Lateinische Philologie entspricht die Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Latein.


Dem Abschluß in den Promotionsfächern Romanische Sprachwissenschaft und Romanische Literaturwissenschaft entspricht die Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Französisch, Italienisch und Spanisch und die Diplomprüfung im Studiengang Neuere Fremdsprachen mit dem Hauptfach Galloromanistik oder Hispanistik.


Dem Abschluß im Promotionsfach Didaktik der romanischen Sprachen und Literaturen entspricht die Diplomprüfung im Studiengang Neuere Fremdsprachen mit dem Nebenfach Didaktik der französischen Sprache und Literatur.


Dem Abschluß in den Promotionsfächern Slavische Sprachwissenschaft und Slavische Literaturwissenschaft entspricht die Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Russisch, wenn diese durch ein Zusatzstudium im Bereich West/Südslavistik im Umfang eines Magisternebenfaches ergänzt worden ist.


Dem Abschluß im Promotionsfach Theaterwissenschaft entspricht die Diplomprüfung im Studiengang Drama, Theater, Medien bzw. Theaterwissenschaft.



9.

Fachbereich 16 Geowissenschaften und Geographie:

a) Anthropogeologie*
b) Didaktik der Geographie


Dem Abschluß im Promotionsfach Anthropogeographie entspricht - von der Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach abgesehen - die Diplomprüfung im Studiengang Geographie, wenn Anthropogeographie die Studienrichtung des Hauptstudiums ist, und die Diplomprüfung für Neuere Fremdsprachen mit Geographie als Nebenfach.



* offensichtlicher Schreibfehler: gemeint ist "Anthropogeographie"


1. B.

Ergänzende Bestimmungen

(1)

Außerdem sind die Fächer zugelassen, für die einer der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche darüber hinaus zuständig ist (§ 61 Absatz 4 Satz 5 HHG). Ein Fachbereich ist für die Fächer zuständig, die zur Aufgabenstellung einer Professorin oder eines Professors gehören (§ 39 Absatz 1 Satz 1 HUG), die oder der dessen Mitglied ist.

(2)

Der Promotionsausschuß lehnt die Zulassung zur Promotion ab, wenn keiner der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche fachlich zuständig ist.

(3)

Sind für ein Fach mehrere Fachbereiche zuständig, so gilt der Fachbereich als zuständig, dem die Betreuerin oder der Betreuer angehört. In Zweifelsfällen bestimmt der Promotionsausschuß den zuständigen Fachbereich. Das Fach Philosophie wird zur Zeit vertreten durch die Fachbereiche 08 Geschichtswissenschaften und 09 Germanistik: Ist die erste Gutachterin oder der erste Gutachter Mitglied des Zentrums für Philosophie und Grundlagen der Wissenschaft, jedoch nicht Mitglied eines der Fachbereiche nach § 1 Absatz 1, so bestimmt der Promotionsausschuß den zuständigen Fachbereich nach Anhörung des Direktoriums des Zentrums für Philosophie und Grundlagen der Wissenschaft.


Anlage 2:

Sprachkenntnisse

2. A.

Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion sind (§ 5 Abs. 9):

1.

Erziehungswissenschaften:

Nachzuweisen sind gründliche Kenntnisse in zwei Fremdsprachen



2.

Kunstpädagogik:

Nachzuweisen sind gründliche Kenntnisse in zwei Fremdsprachen



3.

Musikwissenschaft:

Nachzuweisen sind gründliche Kenntnisse in zwei Fremdsprachen. Entstammt das Dissertationsthema der Musikgeschichte oder der Musiktheorie der Zeit vor 1500, sind das Latinum und gründliche Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen.



4.

Musikpädagogik:

Nachzuweisen sind gründliche Kenntnisse in zwei Fremdsprachen



5.

Sportwissenschaft:

Nachzuweisen sind gründliche Kenntnisse in zwei Fremdsprachen



6.

Psychologie:

Nachzuweisen sind gründliche Kenntnisse in zwei Fremdsprachen



7.

Evangelische Theologie:

Latinum/Kleines Latinum/grundlegende Kenntnisse der lateinischen Sprache (erworben durch Teilnahme bei Übungen zur Vorbereitung auf das Latinum, Gesamtumfang 8 bis 10 Semesterwochenstunden und eine Abschlußklausur; dieser Leistungsnachweis wird im Institut für Klassische Philologie erworben), Graecum/Prüfung in Biblischem Griechisch/grundlegende Kenntnisse in der griechischen Sprache (erworben durch Teilnahme bei Übungen zur Vorbereitung auf das Graecum, Gesamtumfang 8 bis 10 Semesterwochenstunden und eine Abschlußklausur; dieser Leistungsnachweis wird im Institut für Klassische Philologie erworben), Hebraicum.



8.

Katholische Theologie:

Die Vorschrift der Nr. 7 gilt entsprechend.



9.

Philosophie:

Nachzuweisen sind zwei Fremdsprachen (von denen eine Latein oder Griechisch sein sollte.



10.

Vor- und Frühgeschichte:

Nachzuweisen sind das Latinum und gründliche Kenntnisse in zwei europäischen Fremdsprachen.



11.

Alte Geschichte:

Nachzuweisen sind das Latinum, das Graecum und gründliche Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache (im Regelfall: Englisch).



12.

Mittlere und Neuere Geschichte:

Nachzuweisen sind das Latinum und gründliche Kenntnisse in Englisch und Französisch (Französisch als dritte Fremdsprache kann durch "Französisch für Historiker" nachgewiesen werden).



13.

Osteuropäische Geschichte:

Nachzuweisen sind das Latinum und gründliche Kenntnisse in Englisch oder Französisch und einer osteuropäischen Sprache, vorzugsweise Russisch (Russisch kann durch "Russisch für Historiker" nachgewiesen werden).



14.

Didaktik der Geschichte:

Nachzuweisen sind das Latinum sowie gründliche Kenntnisse in Englisch und Französisch.

(Französisch als dritte Fremdsprache kann durch "Französisch für Historiker" nachgewiesen werden.)



15.

Kunstgeschichte:

Nachzuweisen sind das Latinum sowie gründliche Kenntnisse in Englisch und einer weiteren modernen Fremdsprache.



16.

Klassische Archäologie:

Nachzuweisen sind das Latinum, das Graecum und gründliche Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache.



17.

Deutsche Sprachwissenschaft und Literatur des Mittelalters:

Nachzuweisen sind zwei Fremdsprachen, von denen eine Latein sein sollte. Für Dissertationen, die ihren Schwerpunkt in der Erforschung der Sprache und Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit haben, ist als eine der beiden Fremdsprachen Latein in der Form des Latinums erforderlich.



18.

Deutsche Literaturwissenschaft:

Nachzuweisen sind zwei Fremdsprachen, von denen eine Latein sein sollte.



19.

Didaktik der deutschen Sprache und Literatur:

Nachzuweisen sind zwei Fremdsprachen, von denen eine Latein sein sollte.



20.

Deutsch als Fremdsprache:

Nachzuweisen sind gründliche Kenntnisse in zwei Fremdsprachen.



21.

Englische Sprachwissenschaft und Literatur des Mittelalters:

Nachzuweisen sind das Latinum/Kleine Latinum. Das Latinum kann durch Fremdsprachenkenntnisse in Französisch oder Spanisch (nach Anlage 2 C.) ersetzt werden.



22.

Neuere Englische und amerikanische Literatur:

Die Vorschrift der Nr. 21 gilt entsprechend.



23.

Didaktik der englischen Sprache und Literatur:

Die Vorschrift der Nr. 21 gilt entsprechend.



24.

Griechische Philologie:

Nachzuweisen sind das Latinum und das Graecum.



25.

Lateinische Philologie:

Die Vorschrift der Nr. 24 gilt entsprechend.



26.

Romanische Sprachwissenschaft:

Nachzuweisen sind das Latinum und - abgesehen von Kenntnissen einer romanischen Sprache - gründliche Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache.



27.

Romanische Literaturwissenschaft:

Die Vorschrift der Nr. 26 gilt entsprechend.



28.

Didaktik der französischen Sprache und Literatur:

Abgesehen von Kenntnissen des Französischen sind gründliche Kenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen nachzuweisen.



29.

Islamwissenschaft:

Nachzuweisen ist das Latinum. Dieser Nachweis kann auf Antrag durch gründliche Kenntnisse in zwei anderen Fremdsprachen ersetzt werden, wenn dies von der Schwerpunktsetzung der Dissertation her angebracht scheint.



30.

Semitistik:

Die Vorschrift der Nr. 29 gilt entsprechend.



31.

Turkologie:

Die Vorschrift der Nr. 29 gilt entsprechend.



32.

Slavische Sprachwissenschaft:

Nachzuweisen ist das Latinum. Dieser Nachweis kann auf Antrag durch den Nachweis von gründlichen Kenntnissen in zwei Sprachen - abgesehen von Kenntnissen in einer slavischen Sprache - ersetzt werden, wenn dies von der Schwerpunktsetzung der Dissertation her angebracht erscheint.



33.

Slavische Literaturwissenschaft:

Die Vorschrift der Nr. 32 gilt entsprechend.



34.

Theaterwissenschaft:

Nachzuweisen sind gründliche Kenntnisse in zwei Fremdsprachen.



35.

Anthropogeographie:

Nachzuweisen sind gründliche Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, wobei die eine Latein sein kann.



36.

Didaktik der Geographie:

Die Vorschrift der Nr. 35 gilt entsprechend.




2. B

Latinum und Graecum


Soweit in den vorstehenden Bestimmungen der Nachweis des Latinums verlangt wird, kann dieser Nachweis ersetzt werden durch den Nachweis des Latinums nach Maßgabe der Hessischen Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Latein und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981 (ABl. 1981 S. 639) bzw. nach der Hessischen Verordnung über die Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen vom 3. September 1981 (ABl. S. 642). Gleichwertige Nachweise anderer Bundesländer sind anzuerkennen.


2. C

Gründliche Sprachkenntnisse

(1)

Als gründliche Sprachkenntnisse gelten als mindestens ausreichend beurteilte Kenntnisse, die im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung festgestellt sind. An die Stelle des Leistungsnachweises im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife kann für den Nachweis der zweiten Fremdsprache auch der Leistungsnachweis in dem Abschlußzeugnis des Schuljahres der 11. Klasse treten, in dem der Schüler den Unterricht in der zweiten Fremdsprache nach mindestens fünfjährigem Unterricht mit Kenntnissen abgeschlossen hat, die als mindestens "ausreichend" beurteilt werden. Kann der erforderliche Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen - mit Ausnahme von Kenntnissen des Lateinischen und Altgriechischen - nicht durch mindestens "ausreichend" beurteilte Kenntnisse nachgewiesen werden, die im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung bzw. bei der zweiten Fremdsprache wenigstens in dem in Satz 2 genannten Zeugnis festgestellt sind, so muß sich die Bewerberin oder der Bewerber zum Nachweis dieser Kenntnisse einer Sprachprüfung unterziehen.



(2)

Die Sprachprüfung wird von einer Professorin oder einem Professor, einer Professorin oder einem Professor im Ruhestand, einer Wissenschaftlichen Assistentin oder einem Wissenschaftlichen Assistenten, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten des für die jeweilige Sprache zuständigen Fachbereiches abgenommen; sie kann nach Festlegung durch die Prüferin oder den Prüfer entweder in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder einer schriftlichen Klausurarbeit von höchstens drei Stunden Dauer durchgeführt werden.



(3)

Als Richtlinie für die Anlage und den Umfang der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung gelten die Angaben für die Grundkurse in den "Einheitlichen Anforderungen für die Abiturprüfung" der Kultusministerkonferenz (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz: Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch. Neuwied: Luchterhand 1982). In Sprachen, für die keine "Einheitlichen Prüfungsanforderungen" vorliegen, wird in Analogie zu den vorliegenden Beschlüssen verfahren.



(4)

Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Promotionsausschusses bestellt die Prüferin oder den Prüfer.



(5)

Die Gebühr für jede Sprachprüfung beträgt 30.- DM. Ihre Zahlung ist nachzuweisen, bevor die Prüferin oder der Prüfer bestellt wird. Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Promotionsausschusses kann die Gebühr auf Antrag ermäßigen oder erlassen.




Anlage 3:

Grundsätze für die veröffentlichung von Dissertationen 10

(1)

Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.


Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.


Sie schließt die Verpflichtung ein, eine von der ersten Gutachterin oder dem ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) der Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für Zwecke der Veröffentlichung anzufertigen und beim Prüfungsamt abzugeben.



(2)

Die Dissertation ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit dann in angemessener Weise zugänglich gemacht, wenn die Verfasserin oder der Verfasser für die Prüfungsakten des Prüfungsamtes ein Exemplar der genehmigten Fassung der Dissertation abgibt. Darüber hinaus sind an die Universitätsbibliothek unentgeltlich abzuliefern:

1.

vier Exemplare für die Archivierung, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen

2.

und 80 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung

3.

oder - bei Veröffentlichung als Mikrofiche - 40 weitere Kopien in Form von Mikrofiches

4.

oder - bei elektronischer Veröffentlichung - Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind.



(3)

Außer dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Exemplar für das Prüfungsamt und den in Satz 2 Nr. 1 genannten vier Exemplaren sind keine weiteren Exemplare an die Universitätsbibliothek abzuliefern, wenn

1.

die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt oder

2.

wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen und auf der Rückseite des Titelblatts die Veröffentlichung als Gießener Dissertation unter Angabe des Fachbereichs kenntlich gemacht wird.


Wird für die Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist zusätzlich ein Exemplar dem Fachbereich zur Verfügung zu stellen.



(4)

In den Fällen von Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Justus-Liebig-Universität Gießen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek das Recht, weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 überträgt sie oder er der Justus-Liebig-Universität Gießen das Recht, weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten.



10 Gemäß 3. Änderungsbeschluß vom 03.02.1999 erhält die Anlage 3 "Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen" die nachstehende Fassung.