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7.40.12 Nr.1 Promotionsordnung Naturwissenschaften vom 5.2.1990

7.40.12 Nr. 1


Promotionsordnung
für die Verleihung des Dr. rer. nat.
durch die Naturwissenschaftlichen Fachbereiche
der Justus-Liebig-Universität Gießen

Hinweis vom 05. Februar 1990
in Kraft getreten am 15. Oktober 1990

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse

 

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Akademischer Grad und Zweck der Promotion
§ 2 Organe und Zuständigkeiten
§ 3 Promotionsausschuß
§ 4 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand
§ 5 Annahme als Doktorand
§ 6 Betreuung der Dissertation
§ 7 Anfertigung der Dissertation
§ 8 Beendigung des Doktorandenverhältnisses ohne Einrichtung der Dissertation
§ 9 Eröffnung des Prüfungsverfahrens und Begutachtung der Dissertation
§ 10 Vorbereitung der Disputation
§ 11 Disputation
§ 12 Bewertung der Promotionsleistungen
§ 13 Abschluß des Verfahrens
§ 14 Promotionsgebühren
§ 15 Ehrenpromotion
§ 16 Versagung und Entziehung des Doktorgrades
§ 17 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Anlage 1 zur Promotionsordnung der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche


Die Naturwissenschaftlichen Fachbereiche der Justus-Liebig-Universität Gießen, nämlich

1. die Nachfolgefachbereiche der Naturwissenschaftlichen Fakultät

12 Mathematik
13 Physik
14 Chemie
15 Biologie
16 Geowissenschaften und Geographie

2. und der Fachbereich
06 Psychologie,

und die Gemeinsame Kommission Naturwissenschaften haben durch übereinstimmende Beschlüsse die folgende Promotionsordnung verabschiedet.



§ 1
Akademischer Grad und Zweck der Promotion

(1) Die Fachbereiche

12 Mathematik
13 Physik
14 Chemie
15 Biologie
16 Geowissenschaften und Geographie

verleihen nach Abschluß des ordentlichen Promotionsverfahrens Bewerbern, die auf Grund einer Dissertation und einer Disputation ihre wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben, den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (doctor rerum naturalium, Dr. rer. nat.). Dies gilt auch für den Fachbereich 06 Psychologie bei Promotionen mit einer Dissertation naturwissenschaftlichen Inhalts.

(2) Durch die Promotion wird über den Abschluß eines Hochschulstudiums hinaus die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung nachgewiesen.

§ 2
Organe und Zuständigkeiten

(1) An der Durchführung der Promotion sind beteiligt: Der Promotionsausschuß (§ 3), der/die Betreuer (§ 6), die Gutachter (§ 9 Abs. 1) und die Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2).

(2) Die in § 1 genannten Fachbereiche bilden einen gemeinsamen Promotionsausschuß. Dieser entscheidet in allen Promotionsangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Dekan des zuständigen Fachbereichs, soweit die Promotionsordnung keine andere Regelung vorsieht. Insbesondere benennt der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit dem Dekan des zuständigen Fachbereichs und im Benehmen mit dem Doktoranden den oder die Betreuer, setzt die Gutachter ein und beruft die Prüfungskommission. Das gemeinsame Prüfungsamt der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche ist die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses.

(3) Aufgabe der Betreuer ist die fachliche Beratung und Unterstützung des Doktoranden bei der Anfertigung der Dissertation.

(4) Aufgabe der Gutachter ist die Beurteilung der Dissertation.

(5) Die Prüfungskommission beschließt über die Änderungsvorschläge der Gutachter, führt die Disputation durch und bewertet abschließend die Promotionsleistungen.

(6) Betreuer, Gutachter und Mitglieder der Prüfungskommission können Professoren, entpflichtete Professoren und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten sein, die einem der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche angehören. Die Möglichkeit, andere Betreuer zu bestellen, regelt § 6.

§ 3
Promotionsausschuß

(1) Der Promotionsausschuß besteht aus den Dekanen der in § 1 genannten Fachbereiche oder deren Vertretern sowie aus drei weiteren Professoren, zwei promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und zwei Studenten, die möglichst Doktoranden sein sollen, letztere mit beratender Stimme.

Die zuzuwählenden Mitglieder werden von den beteiligten Fachbereichen im turnusmäßigen, alle drei Jahre stattfindenden Wechsel in aufsteigender zahlenmäßiger Reihenfolge entsandt, und zwar

1. bei den Professoren beginnend mit den Fachbereichen 06 Psychologie, 12 Mathematik, 13 Physik,
2. bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern beginnend mit den Fachbereichen 14 Chemie und 15 Biologie,
3. bei den Studenten beginnend mit den Fachbereichen 16 Geowissenschaften und Geographie sowie 06 Psychologie.

Die Vertretung der Dekane richtet sich nach § 23 Abs. 1 des Hessischen Universitätsgesetzes; für jedes der anderen Mitglieder ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die zuzuwählenden Mitglieder und deren Stellvertreter werden von ihrer Mitgliedergruppe im Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die der Studenten ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Den Vorsitz im Promotionsausschuß führen im turnusmäßigen, jährlichen Wechsel die Dekane der Nachfolgefachbereiche der Naturwissenschaftlichen Fakultät, beginnend mit dem Dekan des Fachbereichs 16 Geowissenschaften und Geographie in aufsteigender zahlenmäßiger Reihenfolge der Fachbereiche.

(4) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses. Gegen seine Entscheidungen können die Betroffenen sowie jedes Mitglied des Promotionsausschusses die Entscheidung des Promotionsausschusses herbeiführen.

(5) Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses kann der betreffende Doktorand Einspruch beim Ständigen Ausschuß II (Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses) der Justus-Liebig-Universität Gießen einlegen.

§ 4
Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand

(1) Die Annahme als Doktorand setzt in der Regel voraus, daß der Antragsteller ein wissenschaftliches Studium in einem Fach, das in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Fachbereiche vertreten ist, abgeschlossen und die entsprechende Diplomprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder die entsprechende Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich.

(2) Das Thema der vom Bewerber in Aussicht genommenen Dissertation muß einem Fach entnommen sein, für das einer der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche zuständig ist; bei einer Dissertation im Fach Psychologie muß die Dissertation naturwissenschaftlichen Inhalt haben.

(3) Auf Antrag des Doktoranden und nach Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs kann der Promotionsausschuß die Diplomprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule in einem anderen, in der Regel naturwissenschaftlichen Fach, oder eine gleichwertige Prüfung anerkennen.

An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland abgelegte gleichwertige Prüfungen können vom Promotionsausschuß anerkannt werden. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen.

(4) Wer in Hessen

1. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder
2. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder
3. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder

in einem anderen Bundesland eine gleichwertige Staatsprüfung abgelegt hat, kann auf Antrag als Doktorand angenommen werden, wenn er ein mindestens zweisemestriges fachwissenschaftliches Zusatzstudium abgelegt hat, dessen Inhalt und Umfang vom jeweiligen Fachbereich festgelegt wird, und wenn der Dekan des zuständigen Fachbereichs auf Grund einer mündlichen Prüfung in Anlehnung an die entsprechende Prüfungsordnung bestätigt, daß der Bewerber einen dem Diplom oder der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien gleichwertigen Leistungsstand aufweist.

§ 5
Annahme als Doktorand

(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist über den Dekan des zuständigen Fachbereichs beim Promotionsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

a) Lebenslauf,
b) Zeugnisse nach § 4,
c) Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische und staatliche Prüfungen, die der Bewerber bestanden oder nicht bestanden hat,
d) Erklärungen, ob und mit welchem Ergebnis an anderen Universitäten ein Promotionsverfahren beantragt wurde,
e) wissenschaftliche Schriften, die der Bewerber bereits veröffentlicht hat,
f) Benennung des Arbeitsgebietes für ein Dissertationsvorhaben,
g) Name(n) des (bzw. der) vom Antragsteller vorgeschlagenen Betreuer(s),
h) Stellungnahme der (bzw. des) vorgeschlagenen Betreuer(s).

(2) Soweit der Antragsteller im Ausnahmefall keine Angaben zu Abs. 1 Buchst. f) und/oder g) macht, kann er den Dekan des zuständigen Fachbereichs um Vermittlung eines Betreuers bitten. Mit der Zustimmung erklärt der Betreuer die Bereitschaft zur späteren Begutachtung der Dissertation.

(3) Soweit für die Anfertigung der Dissertation Sach- oder Personalmittel oder ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden müssen, ist die Zustimmung zur Bereitstellung angemessener Mittel durch die zuständige wissenschaftliche Einrichtung von dem Betreuer der Dissertation einzuholen. Durch die Zustimmung werden Rechtsansprüche des Doktoranden nicht begründet.

(4) Sind die Annahmevoraussetzungen (§ 4, § 5, Abs. 1-3) erfüllt, so nimmt der Promotionsausschuß das Promotionsvorhaben an, ggf. mit Einschränkungen oder Vorbehalten (s. Abs. 6, 7,), soweit nicht Ablehnungsgründe (s. Abs. 5) bestehen. Der Ausschuß gewährleistet damit die Betreuung und die spätere Begutachtung der Dissertation.

(5) Der Promotionsausschuß kann einen Annahmeantrag mit schriftlicher Begründung ablehnen. Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn der zuständige Fachbereich feststellt, daß das spezielle Fachgebiet, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, nicht hinreichend vertreten ist. Für eine Promotion im Fachbereich 06 Psychologie mit dem Ziel, den akademischen Grad eines Dr. rer. nat. zu erwerben, darf die Zulassung nur ausgesprochen werden, wenn der in Aussicht genommene Betreuer bestätigt, daß die Dissertation voraussichtlich einen naturwissenschaftlichen Inhalt haben wird.

(6) Der Promotionsausschuß kann bestimmen, daß über die Annahme als Doktorand erst nach einer höchstens halbjährigen Probezeit entschieden wird, in der die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden soll. Wird die Probe im Benehmen mit dem oder den Betreuern als nicht bestanden erklärt, kann eine Annahme als Doktorand nicht erfolgen.

(7) Der Promotionsausschuß kann die Annahme als Doktorand mit Vorbehalten oder mit Einschränkungen aussprechen. Die Vorbehalte oder Einschränkungen sind dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen.

(8) Der Promotionsausschuß unterrichtet den Dekan des zuständigen Fachbereichs über die Annahme des Doktoranden. Die Dekane anderer betroffener Fachbereiche sind vom Dissertationsvorhaben zu unterrichten, wenn Themen bearbeitet werden, die in Fachgebiete dieser Fachbereiche fallen.

§ 6
Betreuung der Dissertation

(1) Mindestens einer der Betreuer muß als Professor dem fachlich zuständigen Fachbereich angehören. Der Promotionsausschuß kann, insbesondere auf Antrag des Doktoranden, einen weiteren, auch fachbereichsfremden Betreuer bestellen.

(2) Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen, können unmittelbar beim Promotionsausschuß die Eröffnung eines Promotionsverfahrens unter Vorlage einer Dissertation beantragen.

Die Zulassung kann nur abgelehnt werden, wenn das vom Bewerber bearbeitete spezielle Fachgebiet nicht hinreichend vertreten ist oder der Fachbereich personell nicht zur Begutachtung in der Lage ist. Der Bewerber muß außerdem nachweisen, daß es sich bei der Arbeit um eine eigene Leistung handelt. Bei einer Dissertation im Fachbereich Psychologie muß es sich um eine Arbeit naturwissenschaftlichen Inhalts handeln. § 5 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Abhandlungen mit experimentellem Inhalt werden als Dissertation nur dann zugelassen, wenn die Versuche unter der Aufsicht eines dem betreffenden Fachbereich angehörenden Professors durchgeführt worden sind. Experimentelle Arbeiten, die außerhalb der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche angefertigt werden, können nur dann als Dissertation zugelassen werden, wenn vor Beginn der Arbeit durch Beschluß des Promotionsausschusses ein dem betreffenden Fachbereich angehörender Professor mit der Aufsicht über deren Durchführung beauftragt ist.

§ 7
Anfertigung der Dissertation

(1) Als Dissertation muß eine Arbeit aus einem Fach vorgelegt werden, für das einer der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche zuständig ist; eine Arbeit aus der Psychologie muß naturwissenschaftlichen Inhalt haben.

a) Sie muß einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis auf Grund selbständiger Forschung erbringen;
b) sie muß den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht werden;
c) sie muß ihre Ergebnisse vollständig, klar und in der Form druckreif darstellen;
d) sie muß eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und die herangezogene Fachliteratur enthalten.

(2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuß kann in begründeten Fällen dem Doktoranden gestatten, eine in Englisch geschriebene Dissertation mit ausführlicher deutscher Zusammenfassung vorzulegen.

(3) Zur Begutachtung der Dissertation hat der Doktorand vier Exemplare seiner Arbeit einzureichen.

§ 8
Beendigung des Doktorandenverhältnisses ohne Einrichtung der Dissertation

(1) Der Doktorand kann unter Angabe von Gründen vor der Einreichung der Arbeit die Beendigung des Doktorandenverhältnisses beantragen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt in diesem Fall die Beendigung fest. Die Promotion gilt dann nicht als gescheitert.

(2) Der Promotionsausschuß kann im Einvernehmen mit dem Dekan des zuständigen Fachbereichs das Doktorandenverhältnis für beendet erklären, wenn nach einer angemessenen Frist kein Fortgang der Arbeit des Doktoranden festzustellen ist. Der Betreuer und der Doktorand sind vorher zu hören. Von der Beendigung ist abzusehen, wenn der Doktorand nachweist, daß er den fehlenden Fortgang der Arbeit nicht zu vertreten hat.

(3) Das Doktorandenverhältnis kann in begründeten Fällen befristet ausgesetzt werden.

(4) Wurde das Doktorandenverhältnis beendet, so kann der Bewerber einmal das Arbeitsgebiet wechseln und seine erneute Annahme als Doktorand beantragen. In begründeten Fällen können weitere Wechsel vom Promotionsausschuß genehmigt werden.

(5) Bei vorzeitiger Beendigung des Doktorandenverhältnisses gilt § 9 Abs. 10 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 9
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und Begutachtung der Dissertation

(1) Der Doktorand beantragt unter Einreichung der Dissertation die Eröffnung des Prüfungsverfahrens. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestellt im Einvernehmen mit dem Dekan des zuständigen Fachbereichs mindestens zwei Gutachter, von denen mindestens einer als Professor dem zuständigen Fachbereich angehören muß. Wer die Arbeit betreut hat, ist als Gutachter zu bestellen.

(2) Gleichzeitig beruft der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Einvernehmen mit dem Dekan des zuständigen Fachbereiches eine Prüfungskommission, der

a) der Dekan des zuständigen Fachbereichs als Vorsitzender,
b) die Gutachter und
c) mindestens ein weiteres Mitglied
angehören.

Letzteres wird im Benehmen mit dem Doktoranden so bestimmt, daß drei Mitglieder der Prüfungskommission verschiedenen Fachrichtungen angehören, damit eine genügende Breite bei der Disputation gesichert wird. Es steht den Fachbereichen frei, das Nähere zu regeln. Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt der Dekan des zuständigen Fachbereichs. Er kann sich in den sich daraus ergebenden Aufgaben durch einen von ihm zu bestimmenden Professor vertreten lassen. Bei einer Promotion im Fachbereich 06 müssen die genannten weiteren Mitglieder anderen der in § 1 Abs. 1 genannten Fachbereiche angehören.

(3) Der Doktorand hat das Recht, nach Benennung der Gutachter nach Abs. 1 einen Professor oder Habilitierten nach § 2 Abs. 6 mit dessen Zustimmung als weiteren Gutachter zu benennen. Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Der Promotionsausschuß kann nach Anhörung der Gutachter weitere Professoren oder promovierte Wissenschaftler, auch solche anderer Fachbereiche oder wissenschaftlicher Hochschulen, als Gutachter bestellen.

(5) Jeder Gutachter erstattet dem Promotionsausschuß innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten und empfiehlt die Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Arbeit; in Ausnahmefällen kann eine Annahme unter Auflagen empfohlen werden. Eine Annahmeempfehlung muß mit einem Notenvorschlag für die Dissertation verbunden sein.

Noten sind:

ausgezeichnet - summa cum lauda
sehr gut - magna cum laude
gut - cum laude
genügend - rite

Die Note "ausgezeichnet" soll nur bei ungewöhnlich hohen wissenschaftlichen Leistungen erteilt werden.

(6) Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit den anderen Gutachtern die Dissertation zur Umarbeitung zurückgeben, wenn dies einer der Gutachter verlangt. Die umgearbeitete Dissertation wird allen Gutachtern erneut vorgelegt. Die Prüfungskommission setzt für die Umarbeitung eine angemessene Frist fest. Läßt der Doktorand diese Frist ohne triftigen Grund verstreichen, so ist die Dissertation als abgelehnt zu behandeln.

(7) Ist die Begutachtung der Dissertation abgeschlossen, so unterrichtet der Vorsitzende des Promotionsausschusses

1. die Mitglieder des Promotionsausschusses,
2. die Mitglieder der Prüfungskommission,
3. die Professoren und Habilitierten des zuständigen Fachbereiches

von der bevorstehenden Auslage der Dissertation und legt die Dissertation samt Gutachten im Dekanat des zuständigen Fachbereichs und im Naturwissenschaftlichen Prüfungsamt in der Vorlesungszeit zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit einen Monat aus. Jedes Mitglied der Universität kann die Dissertation einsehen, die Gutachten jede Person nach § 2 Abs. 6. Personen nach § 2 Abs. 6 können innerhalb der Auslagefrist eigene Zusatzgutachten beifügen. Diese Personen können ferner in besonderen Fällen in Verbindung mit einem Zusatzgutachten einen förmlichen Einspruch gegen eine vorgeschlagene Note oder gegen die Annahme der Dissertation einlegen.

(8) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Prüfungskommission gegebenenfalls zuerst über eingegangene Einsprüche nach § 9 Abs. 7. Sie kann dazu auch noch weitere Gutachten bestellen oder sich vom Fachbereichsrat beraten lassen. Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission über Einsprüche können Personen nach § 2 Abs. 6 binnen zwei Wochen Widerspruch beim Promotionsausschuß einlegen, der dann über diesen Widerspruch entscheidet. Im Übrigen entscheidet die Prüfungskommission auf Grund der vorliegenden Gutachten über die Annahme und die Benotung der Dissertation gemäß Abs. 5.

(9) Wird die Arbeit abgelehnt, so ist dies dem Doktoranden unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitzuteilen. Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Promotionsausschusses.

(10) Die dem Promotionsausschuß gemäß Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 eingereichten Unterlagen verbleiben - mit Ausnahme der Zeugnisoriginale, eines Exemplares der Arbeit und der eingereichten wissenschaftlichen Schriften - bei den Promotionsakten. Sofern die Arbeit betreut worden ist und der Betreuer bzw. die wissenschaftliche Einrichtung, in der das Vorhaben bereits bearbeitet worden ist, dafür Sach- oder Personalmittel oder einen experimentellen Arbeitsplatz bereitgestellt haben, verbleiben die im Rahmen des Forschungsvorhabens erstellten Unterlagen bei dem Betreuer in der wissenschaftlichen Einrichtung. Die Verwendung der Unterlagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10
Vorbereitung der Disputation

(1) Ist die Dissertation angenommen, so unterrichtet der Vorsitzende der Prüfungskommission den Doktoranden hiervon und informiert ihn über die für die Disputation wesentlichen Einwände und sonstigen Hinweise der vorliegenden Gutachten.

(2) Auf Antrag des Doktoranden und nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Prüfungskommission setzt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Termin für die Disputation fest.

(3) Stellt der Doktorand innerhalb eines halben Jahres nach der Information gemäß Abs. 1 keinen Antrag nach Abs. 2 oder erklärt er schriftlich seinen Verzicht auf die Disputation, so ist die Promotion nicht bestanden.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuß auf Antrag des Doktoranden die Frist nach Abs. 3 verlängern.

§ 11
Disputation

(1) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses lädt den Doktoranden, die Mitglieder der Prüfungskommission, die Betreuer sowie sämtliche Gutachter zur Disputation ein und gibt den Termin öffentlich bekannt.

(2) Die Disputation wird mit einem kurzen Vortrag des Doktoranden von etwa 20 Minuten Dauer über den Inhalt seiner Dissertation eröffnet. Sie geht vom Inhalt der Dissertation aus, bezieht die Einwände und sonstigen Hinweise der Gutachten und Zusatzgutachten mit ein und erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzender Gebiete anderer Fächer.

(3) Die an den Vortrag des Doktoranden (Abs. 2) anschließende Diskussion dauert etwa eine Stunde. Sie wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die weiteren nach Abs. 1 Eingeladenen haben Frage- und Erwiderungsrecht.

(5) Über den Verlauf der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen.

(6) Zur Disputation sind Mitglieder und Angehörige der Universität als Zuhörer zugelassen. Der Ausschluß der Öffentlichkeit kann durch den Promotionsausschuß in begründeten Ausnahmefällen beschlossen werden. Bei Störung der Disputation kann der Vorsitzende der Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen.

§ 12
Bewertung der Promotionsleistungen

(1) Unmittelbar im Anschluß an die Disputation entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Gutachten, der Zusatzgutachten und der Disputation, ob der Doktorand zu promovieren ist. Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt werden.

(2) Beschließt die Prüfungskommission, den Doktoranden zu promovieren, so benotet sie auf Grund der Einzelurteile der Prüfer die Disputation mit einer Note nach § 9 Abs. 5.

(3) Die gemäß Abs. 2 und § 9 Abs. 8 festgesetzten Noten für Disputation und Dissertation werden sodann in einer Gesamtnote zusammengezogen. Die Note der Dissertation hat in der Regel ein größeres Gewicht für die Gesamtnote.

(4) Die Gesamtnote "summa cum laude" kann nur erteilt werden, wenn die Dissertation mit diesem Prädikat beurteilt worden ist und die Prüfungskommission diese Gesamtnote einstimmig beschließt.

(5) Im Anschluß an die Beratung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung bekannt. Gleichzeitig wird der Kandidat durch Handschlag verpflichtet, stets die Wahrheit zu suchen und zu bekennen und in Verantwortung zu handeln.

(6) Die Beratungen der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.

§ 13
Abschluß des Verfahrens

(1) Die Dissertation muß veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung sind die in Anlage 1 enthaltenen Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen maßgeblich.

(2) Die Veröffentlichung kann in angemessen gekürzter Fassung, in fremder Sprache, in mehreren Teilen und zusammen mit Koautoren geschehen. Die Veröffentlichung ist mit Zustimmung des Betreuers vor der Promotion möglich. Die Art der Veröffentlichung legt der Betreuer nach § 6 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Doktoranden fest. In Zweifelsfällen entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Die Anzahl der abzuliefernden Pflichtexemplare richtet sich nach der Art der Veröffentlichung und nach den jeweils vom Hessischen Kultusministerium für verbindlich erklärten "Grundsätzen für die Veröffentlichung von Dissertationen" (Anlage 1).

Die Pflichtexemplare sind innerhalb von zwei Jahren nach der Disputation abzuliefern. Bei Veröffentlichung in einer Zeitschrift ist der Nachweis der Annahme ebenfalls innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird diese Frist versäumt, so erlöschen die durch die Promotionsleistungen erworbenen Rechte. In besonderen Fällen kann der Promotionsausschuß die Ablieferungsfrist auf Antrag verlängern.

(4) Sobald die Pflichtexemplare beim Promotionsausschuß vorliegen (Anlage 1, Fall a) oder d)), bzw. die Dissertation zum Druck angenommen ist (Anlage 1, Fall b) oder c)), wird dem Doktoranden die Promotionsurkunde vom Dekan des zuständigen Fachbereichs ausgehändigt. Die Promotionsurkunde enthält das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt, Titel und Bearbeiter der Dissertation sowie die Note für die Dissertation und die Gesamtnote nach § 12 Abs. 3. Soweit dem Promotionsausschuß dazu eine Maßgabe des Dekans des zuständigen Fachbereichs vorliegt, wird die Dissertation näher als fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Arbeit bezeichnet. Die Urkunde wird vom Dekan des zuständigen Fachbereichs unterzeichnet.

(5) Der Doktorgrad darf erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden.

§ 14
Promotionsgebühren

Die Promotionsgebühr beträgt 200,- DM. Die Zahlung ist mit dem Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens nachzuweisen. Die Gebühren können auf Antrag in Härtefällen vom Dekan ermäßigt oder erlassen werden.

§ 15
Ehrenpromotion

(1) Jeder der in § 1 genannten Fachbereiche kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder sonstige besondere ideelle Verdienste um die Wissenschaft den Doktor der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.) verleihen.

(2) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen an den Dekan gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats unterstützen muß. Der Antrag ist allen Fachbereichsratsmitgliedern vor der Sitzung zuzustellen, in der er in erster Lesung behandelt wird. Er ist in dieser Sitzung zu verlesen.

(3) Der Dekan bestellt zwei Berichterstatter, die Leistungen und Verdienste des Vorgeschlagenen in Gutachten würdigen.

(4) Ein endgültiger Beschluß kann erst in einer Sitzung gefaßt werden, die frühestens vier Wochen nach der Antragstellung stattfindet.

(5) Die Abstimmung des Fachbereichsrates ist geheim. Dem Antrag müssen zwei Drittel derjenigen Mitglieder des Fachbereichsrates zustimmen, die nach § 22 Abs. 3 HUG in dieser Angelegenheit stimmberechtigt sind.

(6) Der Beschluß des Fachbereichsrates bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Ehrenpromotionen vollzieht der Dekan des betreffenden Fachbereichs durch Überreichung der Promotionsurkunde. In der vom Dekan unterzeichneten Urkunde sind die Verdienste des Ehrendoktors zu würdigen.

§ 16
Versagung und Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Promotionsausschuß hat den Vollzug der Promotion zu verweigern, wenn sich vor Abschluß des Verfahrens herausstellt, daß

a) der Doktorrand im Verfahren in wesentlichen Umfang getäuscht hat oder
b) wesentliche Erfordernisse für die Promotion nicht erfüllt waren.

(2) Der Promotionsausschuß kann den Doktorgrad entziehen, wenn sich die in Abs. 1 genannten Gründe nachträglich herausstellen. Die Entziehung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Vor dem Beschluß des Promotionsausschusses über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

§ 17
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Doktoranden, die ihre Dissertation vor Inkrafttreten der Promotionsordnung begonnen haben, können ihre Promotion nach dem bisherigen Verfahren oder dem Verfahren dieser Ordnung beenden. Die Dissertationen, die bei Inkrafttreten der Promotionsordnung in Arbeit sind, werden vom Promotionsausschuß registriert.

(2) Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in Kraft.





ANLAGE 1 zur Promotionsordnung der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche

Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen gem. Erlaß des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 23. August 1988, Beschluß der Gemeinsamen Kommission Naturwissenschaften vom 10. Mai 1989.

Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.

Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.

In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten des Fachbereichs erforderlichen Exemplare unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert:

Entweder
a) 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Photodruck zum Zweck der Verbreitung

oder
b) sechs Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt

oder
c) sechs Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen ist

oder
d) drei Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 50 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches.

Im Fall von a) sind die Hochschulbibliotheken verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren.

In den Fällen a) und d) überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten.

In begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Fachministerium in den Promotionsordnungen Abweichungen von den unter a) und d) genannten Exemplarzahlen genehmigen.

Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.


Erlaßgrundlage

GK Nat. Wiss.
5.2.1990, FB 06, 12-16
§ 25a Abs. 2 iVm
§ 22 Abs. 5 HUG


Änderungsbeschlüsse


Prom. Ordnung

vom
GK Nat. Wiss.
05.02.1990, genehmigt
HMWK
04.09.1990,
ABl.
15.10.1990, S. 1160