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7.40.18 Nr. 1 Promotionsordnung Veterinärmedizin in der Änderungsfassung vom 19.9.1966

7.40.18 Nr. 1


Promotionsordnung der
Veterinär-Medizinischen Fakultät der
Justus-Liebig-Universität Gießen

Hinweis vom 01. 07.1960,
in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 19. September 1966

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse

 

Die Promotionsordnung der Veterinärmedizinischen Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 01.07.1960 gilt für den Fachbereich 18 Veterinärmedizin und Tierzucht.

Mit dieser Maßgabe ordne ich die Aufnahme in die Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen an.

gez. Grabes

Vizepräsident

 

INHALTSVERZEICHNIS

§1 Zulassung

 

 

§2

 

 

§3

 

 

§4

 

 

§5 Dissertation

 

 

§6

 

 

§7

 

 

§8 Mündliche Prüfung

 

 

§9

 

 

§10

 

 

§11 Drucklegung

 

 

§12 Vollziehung der Promotion

 

 

§13

 

 

§14

 

 

§15 Ehrungen

 

 

§16

 

 

§17

 

 

§18

 

Anlage 1:

Eidesstattliche Erklärung

 

Anlage 2

 

 

Anlage 3


§ 1

(1) Die Veterinär-Medizinische Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen verleiht den akademischen Grad eines Doktors der Veterinärmedizin, doctor medicinae veterinariae (Dr. med. vet.).

(2) Der Doktorgrad wird durch eine Prüfung erworben, in welcher der Bewerber nachzuweisen hat, daß er Fragen von wissenschaftlicher Bedeutung selbständig zu behandeln vermag.

(3) Die Prüfung besteht in der Beurteilung einer vom Bewerber verfaßten Dissertation aus dem Gebiete der Veterinärmedizin oder ihrer Grenzgebiete und einer mündlichen Priifung.

ZULASSUNG

§ 2

Dem schriftlichen Gesuch um Zulassung sind beizufügen:

(1) Die Dissertation in doppelter Ausfertigung;

(2) Das Reifezeugnis einer anerkannten deutschen höheren Lehranstalt oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,

(3) eine amtlich beglaubigte Abschrift der über die an einer deutschen Tierärztlichen Fakultät oder Hochschule mit Erfolg abgelegte Tierärztliche Prüfung ausgestellten Urkunde,

(4) der eigenhändig in deutscher Sprache geschriebene Lebenslauf in doppelter Ausfertigung,

(5) eine Erklärung des Bewerbers darüber,

a) wo er die Dissertation ausgearbeitet und welche Hilfsmittel er benutzt hat,
b) ob und welche Hilfen er erhalten hat,
c) ob und wo er mit dieser oder einer anderen Dissertation sich zur Promotion gemeldet hat (Zeitpunkt, Fakultät und Gegenstand der Arbeit sind genau anzugeben),
d) ob und wo er die Dissertation zu einer staatlichen oder anderen Prüfung (oder als Preisarbeit) eingereicht hat.

Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Bewerber durch folgende mit seiner Unterschrift versehene Erklärung zu bestätigen:

"Ich versichere an Eidesstatt, daß ich vorstehende Angaben über die bei der Abfassung meiner Dissertation benutzten Hilfsmittel, über erhaltene Beihilfen sowie über frühere Begutachtung meiner Dissertation, über frühere Meldung zur Promotion und über die Einreichung der Dissertation zu anderen Prüfungen oder als Preisarbeit nach bestem Wissen vollständig und der Wahrheit entsprechend gemacht habe."

(6) letztes Abgangszeugnis einer Hochschule (Studienbuch),

(7) polizeiliches Führungszeugnis,

(8) Bescheinigung der Universitätskasse über die Einzahlung der Promotionsgebühr,

(9) genaue derzeitige und ständige Anschrift des Bewerbers,

(10) eine Erklärung, daß der Bewerber von der Promotionsordnung Kenntnis genommen hat und sich den Bestimmungen dieser Ordnung unterwirft.

§ 3

gestrichen.

§ 4

(1) Für Ausländer gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen (§ 2), jedoch tritt

a) an Stelle des Reifezeugnisses der Nachweis einer dem deutschen Reifezeugnis gleichwertigen ausländischen Vorbildung (§ 2, Ziff. 2),
b) an die Stelle des Nachweises der mit Erfolg abgelegten Tierärztlichen Prüfung an einer deutschen Tierärztlichen Fakultät oder Hochschule der Nachweis eines abgeschlossenen tierärztlichen Studiums an einer ausländischen tierärztlichen Lehranstalt, das dem in Deutschland vorgeschriebenen gleichwertig ist, sowie der Nachweis, daß der Bewerber wenigstens zwei Semester verterinärmedizinische Vorlesungen in Deutschland gehört hat. Eines dieser Semester muß an der Verterinär-Medizinischen Fakultät der Justus Liebig-Universität in Gießen verbracht sein.

(2) Bei Ausländern, die die deutsche Tierärztliche Prüfung bestanden haben, wird wie bei deutschen Tierärzten verfahren.

(3) Ausländer müssen eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache besitzen.

(4) Über Ausnahmen entscheidet die Fakultät.

§ 5

(1) Das Gesuch wird nach Feststellung der Vollständigkeit aller Anlagen den Mitgliedern der engeren Fakultät, die nach sachlichem Ermessen des Dekans ergänzt werden kann, vorgelegt.

(2) Wird innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme durch ein Mitglied der Fakultät Einspruch gegen die Zulassung erhoben, so entscheidet die Fakultät über dessen Berechtigung. Erfolgt kein Einspruch, so spricht der Dekan die Zulassung aus.

(3) Die Zurücknahme eines Promotionsgesuches ist nicht mehr zulässig, wenn durch die Ablehnung der Dissertation das Promotionsverfahren beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat.

DISSERTATION

§ 6

(1) Die Dissertation muß die Befähigung des Verfassers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dartun und wissenschaftlich beachtenswert sein.

(2) Die Dissertation muß in deutscher Sprache, druckreif, deutlich geschrieben (Maschinenschrift) und in sauberer Form eingereicht werden. Sie muß mit Seitenzahlen, Inhaltsverzeichnis und Lebenslauf versehen sein. Wörtliche Wiedergaben sind als solche unter Angabe der Quellen zu kennzeichnen. Das Titelblatt ist gemäß Anlage 2 zu gestalten.

(3) Eine bereits veröffentlichte wissenschaftliche Abhandlung oder eine Preisarbeit können ausnahmsweise als Dissertation eingereicht werden.

(4) Der Gegenstand der Dissertation ist mit einem Mitglied der Fakultät zu vereinbaren und die Arbeit von diesem zu betreuen.

(5) Dissertationen, die außerhalb der Veterinär-Medizinischen Fakultät Gießen angefertigt worden sind, können grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn das Thema und die Art der Durchführung der Arbeit vorher mit einem Fakultäts-Mitglied vereinbart wurden.

§ 7

(1) Zur Begutachtung der Dissertation ernennt der Dekan zwei Berichterstatter.

(2) Erster Berichterstatter soll der Hochschullehrer, Dozent oder Fachgelehrte sein, der die Arbeit angeregt und betreut hat. Ist dieser nicht Mitglied der engeren Fakultät, so soll zum zweiten Berichterstatter ein ordentlicher oder planmäßiger außerordentlicher Professor der Fakultät ernannt werden.

§ 8

(1) Das Gutachten der Berichterstatter empfiehlt die Annahme oder Ablehnung der Dissertation und bewertet im ersteren Falle die Arbeit. Empfiehlt das Gutachten ausnahmsweise eine Umarbeitung, so bestimmt der Dekan die Frist, nach der die Dissertation erneut einzureichen ist. Bei Versäumen der Frist gilt die Arbeit als abgelehnt.

(2) Lautet das Gutachten auf Annahme der Dissertation so wird es mit allen Anlagen sämtlichen Mitgliedern der Fakultät vorgelegt. Über einen etwaigen Einspruch eines Mitgliedes entscheidet die Fakultät.

(3) Hat ein oder haben beide Berichterstatter die Ablehnung der Arbeit empfohlen, so teilt der Dekan dies den Mitgliedern der Fakultät mit. Die Arbeit ist abgelehnt, wenn während einer Frist von vier Wochen kein Mitglied der Fakultät gegen das ablehnende Gutachten Einspruch erhebt. Erfolgt ein begründeter Einspruch gegen die ablehnende Beurteilung, so entscheidet die Fakultät hierüber unmittelbar oder nach erneuter Prüfung der Dissertation. Zu dieser Prüfung kann sie auch einen nicht zur Fakultät gehörenden Gutachter heranziehen.

(4) Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. Von der Ablehnung einer Dissertation ist allen deutschen Tierärztlichen Fakultäten und Hochschulen Kenntnis zu geben.

MÜNDLICHE PRÜFUNG

§ 9

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf drei Fächer der Tierärztlichen Prüfung oder des anatomisch-physiologischen Abschnittes der Tierärztlichen Vorprüfung.

§ 10

(1) Die Prüfer bestimmt der Dekan. In der Regel sind die beiden Berichterstatter als Prüfer zu bestellen. Den dritten Prüfer bestimmt der Dekan nach freiem Ermessen.

(2) Das Prüfungskollegium bilden der Dekan, der zugleich Vorsitzender ist, und die Prüfer. Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Dekan und den Prüfern unterzeichnet wird.

§ 11

(1) Die Leistungen (Dissertation und mündliche Prüfung) werden in folgender Weise bewertet:

"Ausgezeichnet" (summa cum laude) = 0 Punkte,
"Sehr gut" (magna cum laude) = 1 Punkt,
"Gut" (cum laude) = 2 Punkte,
"Genügend" (rite) = 3 Punkte,
"Ungenügend"
= 4 Punkte,

(2) Der Gesamtleistung werden die beiden Bewertungen der Berichterstatter und die drei Bewertungen der Prüfer zugrunde gelegt. Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem Mittel dieser fünf Bewertungen.

(3) Die Gesamtbewertung "Ausgezeichnet" bedarf der Einstimmigkeit des Prüfungskollegiums und darf nur dann erteilt werden, wenn der Dissertation die Bewertung "Ausgezeichnet" zuteil geworden ist.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jedes der fünf Prädikate mindestens "Genügend" ist.

(5) Wird die mündliche Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern nicht bestanden, so darf der Bewerber sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung bestimmt der Dekan. Die Wiederholungsprüfung.erfolgt in denselben Fächern, in denen die Prüfung nicht bestanden wurde. Der Wiederholungsprüfung hat der Dekan beizuwohnen.

DRUCKLEGUNG

§ 12

(1) Der Bewerber ist verpflichtet, die Dissertation in dem eingereichten Umfange drucken zu lassen. Spätestens ein Jahr nach dem Tage der mündlichen Prüfung sind dem Universitäts-Sekretariat 200 Exemplare, bei von dem Dekan genehmigter Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder als Monographie usw. 60 Exemplare der Dissertation abzuliefern. Bei Versäumen dieser Frist erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte unter Verfall der Gebühren.

(2) In Ausnahmefällen kann der Dekan zulassen:

a) Druck in gekürzter oder abgeänderter Form mit Genehmigung und gemäß dem Vorschlage des ersten Berichterstatters,
b) Verlängerung der Ablieferungsfrist höchstens für ein weiteres Jahr.

(3) Die Druckexemplare müssen auf der ersten Seite das Titelblatt gemäß Anlage 2, auf der zweiten Seite den Namen des Dekans und des ersten Berichterstatters sowie das Datum der mündlichen Prüfung, auf der letzten Seite den auf den Stand zur Zeit des Druckes ergänzten Lebenslauf enthalten.

(4) Die Korrekturbogen mit Manuskript sind dem ersten Berichterstatter, Titelblatt und Lebenslauf auch dem Dekan zur Erteilung der Druckgenehmigung vorzulegen.

VOLLZIEHUNG DER PROMOTION

§ 13

Ergibt sich vor Aushändigung des Diploms, daß sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann die Fakultät die Promotionsleistungen für ungültig erklären.

§ 14

(1) Ist allen Vorschriften der Promotionsordnung genügt, so vollzieht der Dekan die Promotion durch Aushändigung des Doktor-Diploms (Muster lt. Anlage 3).

(2) Das Diplom wird in deutscher Sprache ausgestellt, erhält das Datum des Tages, an dem die Pflichtexemplare bei dem Universitäts-Sekretariat eingegangen sind - frühestens jedoch das Datum des Tages der Approbation.

(3) Das Diplom wird von dem Rektor und dem Dekan unterschrieben und mit ihren Amtssiegeln versehen.

(4) Bei Ausländern kann auf Antrag und Kosten des Bewerbers neben dem Diplom in deutscher Sprache ein Diplom in lateinischer Sprache ausgefertigt werden.

(5) Mit der Aushändigung des Diploms ist die Promotion vollzogen. Erst mit diesem Tage beginnt das Recht zur Führung des Grades eines "Doctor medicinae veterinariae" (Dr. med. vet.).

§ 15

(1) Die Gebühren für die Promotion betragen 200,-DM, bei Wiederholung 100,-DM. Sie werden mit der Einreichung des Zulassungsantrages fällig und sind bei der Universitäts-Kasse einzuzahlen.

(2) Wird die Dissertation zurückgewiesen oder die Prüfung nicht bestanden so wird dem Bewerber die Gebühr nicht zurückbezahlt.

(3) Die Promotionsgebühr kann teilweise zurückgezahlt werden, wenn der Bewerber seinen Antrag auf Zulassung zur Promotion zurückgenommen hat, bevor die Fakultät eine Prüfung der Dissertation veranlaßt hat. In diesen Fällen ermäßigt sich die Promotionsgebühr um 9O v. H.

(4) Auf Beschluß der Veterinär-Medizinischen Fakultät Gießen kann in Ausnahmefällen Ermäßigung oder Erlaß der Promotionsgebühren gewährt werden. Voraussetzung hierfür sind Bedürftigkeit oder besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit. Eine Stundung der Promotionsgebühren ist nicht möglich.

(5) Bewerber, die eine bei der akademischen Preisverteilung preisgekrönte Arbeit als Dissertation einreichen, sind von der Entrichtung der Promotionsgebühr befreit.

EHRUNGEN

§ 16

Einem von der Fakultät promovierten Doktor kann der Dekan auf Beschluß der Fakultät bei der 50. Wiederkehr des Tages der Promotion das Diplom erneuern. Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert.

§ 17

(1) Die Fakultät kann den Grad und die Würde eines Doktors der Veterinärmedizin ehrenhalber (Dr. med. vet. h. c.) verleihen.

(2) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung des hierüber ausgefertigten Diploms, in dem die Verdienste des Promovierten hervorzuheben sind.

§ 18

(1) Die Entziehung des verliehenen Doktorgrades richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7.6.1939 (RGBl. I, S. 985) und der Durchführungsverordnung dazu vom 21.7.1939 (RGBl. I, S. 1326).

(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend für die Entziehung des Grades eines Ehrendoktors.

(3) Gegen die Entscheidungen nach §§ 13 und 18 steht der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen.

Die Promotionsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1960 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 15. März 1938 (W.A. 562/38) außer Kraft.

Gießen, den 1. Juli 1960

DIE VETERINÄR-MEDIZINISCHE FAKULTÄT

der

Justus-Liebig-Universität in Gießen

Der Dekan




3 ANLAGEN


ANLAGE 1

Eidesstattliche Erklärung

 

(Nicht Zutreffendes bitte streichen!)

Die beifolgende Dissertation mit dem Titel:

"..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................."

habe ich selbst angefertigt.

Zu dieser Arbeit hat mich Herr ....................................................................................

in .........................................................................................

angeregt.

Beihilfe habe ich erhalten von .............................................................................................
.....................................................................................................................................................

Außer den im Schrifttum der Dissertation verzeichneten Arbeiten habe ich als Hilfsmittel benutzt:

.....................................................................................................................................................

Die beifolgende Dissertation habe ich

- bereits zur staatlichen Prüfung mit dem Ergebnis: ......................................................

- in .................................................................................................................veröffentlicht -

- noch nirgends eingereicht -.

Einen Antrag auf Zulassung zur Promotion habe ich am ...............................................
bei der ...................................................................................................................................in ................................................................................................................................................

unter Vorlage einer Arbeit über - dasselbe Thema -

- ein anderes Thema -

- noch niemals- gestellt.

Das Ergebnis meines damaligen Antrages war:

.....................................................................................................................................................

"Ich versichere an Eidesstatt, daß ich vorstehende Angaben über die bei der Abfassung meiner Dissertation benutzten Hilfsmittel, über erhaltene Beihilfen sowie über frühere Begutachtung meiner Dissertation, über frühere Meldung zur Promotion und über die Einreichung der Dissertation zu anderen Prüfungen oder als Preisarbeit nach bestem Wissen vollständig und der Wahrheit entsprechend gemacht habe."

............................. ......................................
(Ort und Datum) (Unterschrift)





ANLAGE 2

Aus dem (der) ....................................... Institut (Klinik)

der Justs-Liebig-Universität zu Gießen

Direktor: Professor Dr. ........................................

_______________________________________________________________

Titel der Arbeit

INAUGURAL-DISSERTATION

zur Erlangung des Doktorgrades

bei der Veterinär-Medizinischen Fakultät

der Justus-Liebig-Universität zu Gießen

Eingereicht von

.......................................

(Vorname, Zuname)

Tierarzt aus .................................................

(Geburtsort)

Gießen ...................................................

(Jahr des Druckes)





ANLAGE 3

DIE VETERINÄR-MEDIZINISCHE FAKULTÄT

der Justus-Liebig-Universität zu Gießen

verleiht unter dem Rektorat des ordentlichen Professors

..........................................................................................

und unter dem Dekanat des ordentlichen Professors

..........................................................................................

Herrn ...............................................................................................

(Vorname, Familienname)

aus ..................................................................................

(Geburtsort)

den Grad eines

DOKTORS DER VETERINÄRMEDIZIN

nachdem er in ordnungsmäßigem Promotionsverfahren durch die Dissertation

".........................................................................................."

(Titel)

sowie durch die mündliche Prüfung seine wissenschaftliche Befähigung erwiesen hat.

Gesamturteil: "Bestanden".

Gießen, den ........

Der Rektor Der Dekan

......................................... .......................................

(Unterschrift) (Unterschrift)

(Siegel)

 


Erlaßgrundlage

Vet. Med.
Fakultät

Änderungsbeschlüsse

ABl. 1960 S. 435
ABl. 1966 S. 891; Änderung vom 19.09.1966