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7.50.18 Nr. 1 Habilitationsordnung Veterinärmedizin

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Habilitationsordnung
der Veterinärmedizinischen Fakultät
der Justus-Liebig-Universität Gießen

Hinweis vom 30.05.1961

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

 


INHALTSVERZEICHNIS
Zulassung
§ 1
§ 2 Entscheidung über die Zulassung
§ 3 Das Habilitationsverfahren
§ 4
§ 5 Der Vortrag und das Kolloquium (wissenschaftliches Gespräch)
§ 6
§ 7 Die Antrittsvorlesung
§ 8 Drucklegung der Habilitationsschrift
§ 9 Ausdehnung der venia legendi auf andere Gebiete
§ 10 Pflichten des Privatdozenten
§ 11
§ 12 Umhabilitierung
§ 13 Verlust der venia legendi
§ 14
§ 15
§ 16 Inkrafttreten der Habilitationsordnung
§ 17 Anlage 1




ZULASSUNG


§ 1

Die Voraussetzung zur Habilitation ist der Besitz eines deutschen oder eines gleichwertigen ausländischen Doktorgrades und der Nachweis einer ausreichenden wissenschaftlichen Leistung. Der Bewerber soll dem Alter nach zum wissenschaftlichen Nachwuchs zählen.


§ 2

(1) Der Bewerber hat an den Dekan ein schriftliches Gesuch zu richten, in dem das Gebiet genau zu bezeichnen ist, für das er die venia legendi zu erwerben wünscht.

Dem Gesuch sind beizufügen:

1. Die Approbationsurkunde (Bestallungsurkunde) als Tierarzt.
2. Die Dissertation und das Doktordiplom.
3. Der Nachweis, daß der Bewerber mindestens 3 Jahre in dem Fach tätig gewesen ist, für das er sich habilitieren will; davon sollen tunlichst 2 Jahre auf eine Assistententätigkeit an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Justus-Liebig-Universität entfallen.
4. Ein amtliches Führungszeugnis von der zuständigen Behörde des letzten Wohnortes, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht.
5. Ein ausführlicher Lebenslauf, aus dem die Staatsangehörigkeit zu ersehen ist, und der besonders über die wissenschaftliche Fortbildung und Tätigkeit des Bewerbers nach Abschluß des Studiums Auskunft gibt. Auch muß ersichtlich sein, ob und mit welchem Erfolg der Bewerber früher bei einer anderen Fakultät ein Habilitationsgesuch eingereicht hat.
6. Die bisher veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers, denen auch druckfertige Manuskripte beigefügt werden dürfen.
7. Eine deutschsprachige, druckwürdige und druckfertige Habilitationsschrift als wissenschaftliche Abhandlung, die eigene Untersuchungen zum Gegenstand hat, und deren Thema aus dem wissenschaftlichen Gebiet entnommen ist, für das die venia legendi erstrebt wird. Dem Bewerber wird gestattet, in einer Beilage zu der druckfertigen Arbeit Zeichnungen, Abbildungen und Ähnliches einzureichen, die nicht unbedingt veröffentlicht zu werden brauchen, der Fakultät aber zur besseren Beurteilung der Arbeit von Nutzen sein könnten. In Ausnahmefällen kann auch eine bereits im Druck erschienene Arbeit als Habilitationsschrift vorgelegt werden, oder es können Teile der als Habilitationsschrift vorgesehenen Arbeit bereits veröffentlicht sein.
8. Eine eidesstattliche Erklärung des Bewerbers, daß er die Habilitationsschrift selbständig verfaßt, oder ob und gegebenenfalls wie weit er sich dabei fremden Rates und fremder Hilfe bedient hat, auch daß er keine andere Literatur als die ausdrücklich angegebene verwendet und die wörtlich oder annähernd wörtlich aus fremden Arbeiten entnommenen Stellen als solche genau kenntlich gemacht hat.

(2) Habilitationsgesuch und Beilagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Approbationsurkunde (Bestallungsurkunde) und dem Doktordiplom sind beglaubigte Abschriften in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die Originale (Approbations- oder Bestallungsurkunde und Doktordiplom) werden dem Bewerber nach Einsichtnahme zurückgegeben. Der Lebenslauf und ein Verzeichnis über die bisher veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) Soweit nicht alle Voraussetzungen zur Zulassung erfüllt sind (z. B. bei Angehörigen anderer Fakultäten und Ausländern), aber Befreiung davon erbeten wird, ist eine entsprechende Begründung beizulegen. Die Befreiung kann nur durch Beschluß der Engeren Fakultät mit 2/3 Mehrheit erfolgen.


ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULASSUNG


§ 3

(1) Der Dekan beauftragt den Lehrstuhlinhaber des Faches, für das sich der Bewerber habilitieren will, ein Gutachten in 2 Exemplaren über seinen wissenschaftlichen Werdegang, seine Persönlichkeit und seine bisherigen Arbeiten zu erstatten. Falls der Lehrstuhlinhaber den Bewerber nicht oder zu wenig kennt, hat er bei auswärtigen Fachvertretern, unter denen der Bewerber ausgebildet worden ist und gearbeitet hat, Erkundigungen über die Persönlichkeit des Bewerbers einzuholen.

(2) Ist für das Fach, für das der Bewerber sich zu habilitieren wünscht, bei der Fakultät kein Lehrstuhl vorgesehen, so ist ein diesem Fach nahestehender Lehrstuhlinhaber oder ein auswärtiger Fachvertreter mit der Erstattung des Gutachtens zu betrauen.

(3) Das Gutachten wird mit dem Gesuch des Bewerbers um Zulassung mit allen Unterlagen bei den Mitgliedern der Engeren Fakultät in Umlauf gesetzt, damit diese Gelegenheit haben, sich über die Persönlichkeit und die wissenschaftliche Leistung des Bewerbers zu unterrichten. Die Engere Fakultät entscheidet über die Zulassung durch 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

(4) Der Zulassungsbeschluß wird dem Bewerber vom Dekan schriftlich mitgeteilt. Damit ist das Habilitationsverfahren eröffnet. Im Falle der Ablehnung braucht dem Bewerber eine Begründung nicht mitgeteilt zu werden.


DAS HABILITATIONSVERFAHREN


§ 4

(1) Hat die Fakultät die Zulassung der Habilitation beschlossen, so beauftragt sie aus dem Kreise der nächstbeteiligten Fachvertreter zwei Gutachter. Der ordentliche Fachvertreter sollte 1. Gutachter sein. In besonderen Fällen kann ein Gutachter einer anderen Hochschule angehören. Die Gutachter geben ihr Urteil schriftlich ab.

(2) Die Gutachten werden zusammen mit der Habilitationsschrift und den anderen wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers bei den Mitgliedern der Engeren Fakultät in Umlauf gesetzt. Jedem Mitglied der Fakultät steht es frei, ein weiteres schriftliches Gutachten über die Arbeit zu erstatten, das dann gleichfalls bei den Mitgliedern der Engeren Fakultät in Umlauf gesetzt wird.

(3) Auf Grund der Gutachten entscheidet die Engere Fakultät durch Mehrheitsbeschluß über die Annahme oder die Ablehnung der Habilitationsschrift. In Zweifelsfällen können weitere, nicht der Fakultät angehörende, sachverständige Gelehrte als Gutachter hinzugezogen werden.


§ 5

(1) Wird die Habilitationsschrift als nicht ausreichend abgelehnt, so ist der Bewerber schriftlich zu verständigen. Für die Ablehnung braucht ein Grund nicht angegeben zu werden.

(2) Die abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. Beilagen können auf Beschluß der Fakultät zurückgegeben werden (§ 2 (1), Ziff. 7).


DER VORTRAG UND DAS KOLLOQUIUM (WISSENSCHAFTLICHES GESPRÄCH)


§ 6

(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift durch die Fakultät hat der Bewerber vor der Engeren Fakultät einen Vortrag von etwa 20 Minuten (Probevortrag) zu halten. Für diesen Vortrag hat er auf Aufforderung der Fakultät drei Themen einzureichen, unter denen diese eines auswählt. Das Thema ist dem Bewerber acht Tage vor dem Kolloquium bekanntzugeben. Die Themen müssen den Gebieten entnommen sein, für die der Bewerber die venia legendi anstrebt. Der Vortrag ist frei zu halten und soll dem Bewerber Gelegenheit geben, sich über seine Befähigung zum Lehren und zum freien Vortrag auszuweisen.

(2) Dem Vortrag schließt sich das Kolloquium vor der Engeren Fakultät an. Sein Zweck ist, den Eindruck von den Fähigkeiten und dem Wissen des Bewerbers zu vervollständigen. Das Kolloquium wird vom Dekan geleitet. Jedes Mitglied der Engeren Fakultät kann Fragen stellen.


§ 7

(1) Unmittelbar nach Beendigung des Kolloquiums beschließt die Fakultät, wobei die Mehrheit entscheidet, ob die venia legendi erteilt oder versagt werden soll. Die Entscheidung wird dem Bewerber vom Dekan sofort mitgeteilt. Eine Nachholung von Leistungen, die als nicht ausreichend beurteilt worden sind, wird nicht bewilligt.

(2) Durch die Erteilung der venia legendi wird der Bewerber Privatdozent und gehört damit dem Lehrkörper der Justus-Liebig-Universität an.


DIE ANTRITTSVORLESUNG


§ 8

(1) Dem Habilitationsverfahren folgt die öffentliche Antrittsvorlesung. Sie ist über ein frei gewähltes, von der Fakultät gebilligtes Thema zu halten. Der Dekan lädt dazu durch Anschlag im Namen der Fakultät ein. Mit dieser Vorlesung nimmt der Privatdozent seine Lehrtätigkeit auf.

(2) Die vom Rektor und dem Dekan unterzeichnete Habilitationsurkunde, in der das Fachgebiet der Lehrbefugnis genau anzugeben ist, wird dem Privatdozenten nach der Antrittsvorlesung in feierlicher Form überreicht. Die Urkunde trägt das Datum der Erteilung der venia legendi (Anlage 1).


DRUCKLEGUNG DER HABILITATIONSSCHRIFT


§ 9

(1) Der Privatdozent hat die Habilitationsschrift in der angenommenen Form spätestens nach einem Jahr drucken zu lassen und 100 Exemplare mit der Aufschrift "Habilitationsschrift zur Erlangung der venia legendi an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen" beim Dekanat einzureichen.

(2) Erscheint die Habilitationsschrift in einer Zeitschrift oder einer wissenschaftlichen Schriftenreihe, so ist auf dem Titelblatt der Sonderdrucke anzugeben, daß die Abhandlung eine Habilitationsschrift ist. In diesem Falle sind, 50 Abzüge beim Dekanat einzureichen.

(3) Auf Beschluß der Engeren Fakultät kann der Zeitpunkt der Veröffentlichung hinausgeschoben werden.

(4) Wurde eine bereits gedruckte Arbeit als Habilitationsschrift angenommen, so kann auf die Abgabe von Sonderdrucken verzichtet werden.


AUSDEHNUNG DER VENIA LEGENDI AUF ANDERE GEBIETE


§ 10

Die Engere Fakultät kann mit Mehrheitsbeschluß die venia legendi über das ursprüngliche Gebiet hinaus erweitern. Der Dekan teilt diesen Beschluß dem Rektor und dem Minister für Erziehung und Volksbildung mit.


PFLICHTEN DES PRIVATDOZENTEN


§ 11

(1) Der Privatdozent muß in jedem Semester wenigstens eine Vorlesung oder eine Übung ankündigen. Die angekündigten Vorlesungen oder Übungen müssen gehalten werden, wenn sich mindestens 3 Teilnehmer angemeldet haben. Findet sich diese Mindestzahl nicht, so gilt die Vorlesung oder Übung als nicht zustandegekommen.

(2) Auf Antrag des Privatdozenten kann die Fakultät ihn jeweils auf ein Jahr beurlauben (von der Vorlesungsverpflichtung entbinden).


§ 12

Der Privatdozent hat Anspruch auf die Benutzung eines Hörsaales der Hochschule. Die Benutzung von Instituts- oder Kliniksräumen und Instituts- oder Klinikseinrichtungen ist mit dem Instituts- oder Kliniksdirektor zu vereinbaren.


UMHABILITIERUNG


§ 13

(1) Bei Umhabilitierung von Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren von einer anderen Fakultät oder Hochschule an die Veterinärmedizinische Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen hat der Bewerber ein entsprechendes Gesuch bei der Fakultät einzureichen. Die in § 2 geforderten Unterlagen mit Ausnahme von Ziffer 7. und 8. sind beizufügen, außerdem eine Bescheinigung über die bisherige Tätigkeit als Privatdozent. Die Fakultät entscheidet auf Vorschlag des Fachvertreters mit 2/3 Mehrheit über die Zulassung zur Umhabilitierung.

(2) Der Umhabilitierte hält über ein selbst gewähltes Thema eine öffentliche Antrittsvorlesung.


VERLUST DER VENIA LEGENDI


§ 14

(1) Die venia legendi erlischt durch Verzicht, Widerruf oder Entzug. Einen Verzicht hat der Privatdozent durch schriftliche Erklärung gegenüber der Fakultät auszusprechen.

(2) Die venia legendi ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, daß im Habilitationsverfahren ein Irrtum über die in der Habilitationsordnung geforderten Voraussetzungen vorlag, oder wenn der Privatdozent sich zur Erlangung der venia legendi unlauterer Mittel bedient hat. Nach Vortrag des Sachverhaltes durch den Dekan in der Engeren Fakultät, gegebenenfalls nach Anhören des Universitätsrechtsrates, und Beschluß durch einfache Stimmenmehrheit, ist der Privatdozent von dem Widerruf in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Engere Fakultät kann die venia legendi durch Beschluß entziehen, wenn der Privatdozent

1. die Drucklegung der Habilitationsschrift in der vorgeschriebenen Zeit unterläßt;
2. ohne Genehmigung der Engeren Fakultät die Vorlesungstätigkeit für mehr als ein Semester unterbricht;
3. ohne Genehmigung der Engeren Fakultät eine hauptberufliche Stellung außerhalb der Universität annimmt oder beibehält, die nach Ansicht der Engeren Fakultät eine ernste Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als Forscher und akademischer Lehrer bedeutet
4. gegen die Würde des akademischen Lehrers gröblich verstößt;
5. als Bediensteter des Landes Hessen an der Universität auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus seinem Amt entlassen worden ist;
6. als Beamter außerhalb der Universität in einem Dienststrafverfahren aus dem Dienst entfernt worden ist;
7. wegen einer ehrenrührigen Handlung gerichtlich bestraft worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 3, Ziffer 1-3, ist der Privatdozent nach Anhören der Fakultät durch den Dekan auf die Möglichkeit des Entzuges der venia legendi aufmerksam zu machen. Dabei ist ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Beanstandungen zu geben. Auch in den Fällen des Absatzes 3, Ziffer 4-7, ist dem Privatdozenten vor der Beschlußfassung durch die Engere Fakultät Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In allen Fällen erfolgt der Beschluß mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder der Engeren Fakultät.

(5) Der den Entzug begründete Beschluß ist dem Privatdozenten nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14.2.1957 (GVBl. Seite 9) zuzustellen.


§ 15

Gegen eine Entscheidung nach § 14 stehen dem Betroffenen die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I Seite 17) zu.


§ 16

Erteilung, Widerruf, Verzicht und Entziehung der venia legendi sind vom Dekan, dem Minister für Erziehung und Volksbildung, dem Rektor und dem Senat der Universität mitzuteilen.


INKRAFTTRETEN DER HABILITATIONSORDNUNG


§ 17

Diese Habilitationsordnung tritt mit Wirkung vom 1.6.1961 in Kraft. Gleichzeitig wird die Habilitationsordnung vom 17.2.1939 (Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, Berlin, - WA 2920/38, Z IIa, Z I(a)-) außer Kraft gesetzt.



ANLAGE 1

DIE VETERINÄRMEDIZINISCHE FAKULTÄT
der Justus-Liebig-Universität zu Gießen

erteilt

unter dem Rektorat des ordentlichen Professors

........................................................................................................

und unter dem Dekanat des ordentlichen Professors

........................................................................................................


Herrn ................................................
(Doktorgrad)
............................................................
(Vorname, Familienname)
aus ....................................................
(Geburtsort)
die
VENIA LEGENDI

für das Fach

"............................................................................................................................................."

nachdem er im ordnungsmäßigen Habilitationsverfahren durch die Habilitationsschrift

"............................................................................................................................................."

und durch die übrigen in der Habilitationsordnung der Fakultät vorgesehenen Probeleistungen seine Lehrbefähigung erwiesen hat.

Gießen, ......................................................
(Datum der Erteilung)

DER REKTOR DER DEKAN
der Justus-Liebig-Universität der Veterinärmedizinischen Fakultät
.................................................... ..............................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)



Erlaßgrundlage

Vet.-med. Fak.
30.05.1961

Änderungsbeschlüsse

ABl. 1961 S. 372