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7.00.40 Nr. 1 Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger

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Verordnung
über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger
zu den Universitäten im Lande Hessen

Hinweis vom 30. Juli 1993





HMWK GVBl. Seite
Verordnung 30.07.1993 15.10.1993 401
1. Änderung 22.02.1996 07.03.1996 84
2. Änderung 23.12.1996 14.01.1997 6
3. Änderung 30.06.2000 Nr. 17/14.07.2000 361



INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Zweck der Hochschulzugangsprüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassung
§ 4 Sonderregelung für Gasthörerinnen und Gasthörer
§ 5 Prüfungskommission
§ 6 Hochschulzugangsprüfung
§ 7 Sonderregelung für Meisterinnen und Meister
§ 8 Aufgaben der Prüfungskommission
§ 9 Bewertung
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Wiederholung
§ 12 Widersprüche
§ 13 Zeugnis
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 15 Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige
§ 16 Inkrafttreten



§ 1
Zweck der Hochschulzugangsprüfung

(1) Qualifizierte Berufstätige, die für den angestrebten Universitätsstudiengang keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, können eine besondere Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die die für den gewählten Universitätsstudiengang erforderliche Vorbildung und Eignung festgestellt wird. Die Prüfung wird vor der für den jeweiligen Fachbereich oder, sofern die angestrebten Fächer mehreren Fachbereichen zugeordnet sind, für diese gebildeten Prüfungskommission abgelegt.

(2) Die bestandene Prüfung berechtigt zum Studium an den Universitäten des Landes Hessen in dem in dem Zeugnis ausgewiesenen Studiengang.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer

1. eine Abschlußprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf in Verbindung mit einer anschließenden mindestens vierjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in dem erlernten oder in einem verwandten Beruf nachweist,
2. die Ausbildung durch Weiterbildung auf dem einschlägigen Gebiet erweitert und vertieft hat.

(2) Die Weiterbildung kann insbesondere durch folgende Abschlüsse nachgewiesen werden:

1. eine einschlägige Prüfung als Meisterin oder Meister (Handwerks-, Industrie-, Hauswirtschafts-, Landwirtschaftsmeister usw.) oder
2. den Abschluß einer zweijährigen Fachschule oder
3. den Abschluß an einer Fachschule für Sozialpädagogik nach insgesamt dreijährigem Bildungsgang als staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher oder
4. den Abschluß an einer Fachschule für Heilpädagogik mit eineinhalbjährigem Bildungsgang, aufbauend auf dem Abschluß an einer Fachschule für Sozialpädagogik, als staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge.
5. die erfolgreiche Teilnahme an einem einjährigen, hochschulmäßig ausgerichteten Lehrgang an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main.

Über die Anerkennung des Abschlusses anderer Weiterbildungsmaßnahmen (insbesondere inner- und überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen, Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen) wird bei der Zulassung im Einzelfall entschieden.

(3) Bewerberinnen und Bewerber mit einer Meisterprüfung nach Abs. 2 Nr. 1 brauchen keine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit nachzuweisen.

(4) Die berufliche Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 und die Weiterbildung nach Abs. 1 Nr. 2 müssen erkennen lassen, daß die Bewerberin oder der Bewerber dadurch einschlägige, für das angestrebte Studium notwendige Kenntnisse erworben hat, die erwarten lassen, daß diese oder dieser in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluß aufzunehmen. Die selbständige Führung eines Haushalts mit der Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person kann für erzieherische und sozialpflegerische Berufe in vollem Umfang, im übrigen bis zu zwei Jahren angerechnet werden.

§ 3
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung ist bis zum 15. Februar eines jeden Jahres schriftlich bei der Universität zu stellen, an der die Bewerberin oder der Bewerber studieren will. Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studiengang die Studienberechtigung erworben werden soll. Daneben legt die Bewerberin oder der Bewerber ausführlich dar, weshalb nach ihrer oder seiner Auffassung die berufliche Tätigkeit in Verbindung mit der einschlägigen Weiterbildung die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an einer Universität begründet.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein ausführlicher Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungswegs und des beruflichen Werdegangs sowie ein Lichtbild,
2. eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse der Berufsausbildung,
3. der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausbildung,
4. der Nachweis der einschlägigen Weiterbildung nach § 2 Abs. 2,
5. eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studiengang die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Universität einen Antrag auf Zulassung zu einer Hochschulzugangsprüfung gestellt hat.

(3) Der Präsident prüft den Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung auf Vollständigkeit und leitet ihn sodann an die zuständige Prüfungskommission weiter. Diese entscheidet über den Antrag.

(4) Vor der Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung kann die Bewerberin oder der Bewerber von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu einem Beratungsgespräch eingeladen werden. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers findet ein Beratungsgespräch statt.

(5) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann im Jahr 2000 einmalig ein Antrag zur Hochschulzugangsprüfung für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie bis zum 15. August 2000 schriftlich bei der Universität gestellt werden, an der die Bewerberin oder der Bewerber studieren will.

§ 4
Sonderregelung für Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 können zusätzlich beantragen, vor der Zulassung zur Zugangsprüfung in dem Fachbereich oder, sofern sich das Lehrangebot für den angestrebten Studiengang auf mehrere Fachbereiche erstreckt, in diesen als Gasthörerin oder Gasthörer für höchstens 12 Semesterwochenstunden zugelassen zu werden.

(2) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer nach Abs. 1 soll zwei Semester nicht überschreiten. In den belegten Lehrveranstaltungen erbrachte Studienleistungen können auf die Hochschulzugangsprüfung nach § 6 angerechnet werden.

(3) Die Prüfungskommission stellt fest, ob die nach Abs. 2 erbrachten Studienleistungen der Hochschulzugangsprüfung ganz oder teilweise gleichwertig sind. Sofern dies der Fall ist, treten diese ganz oder teilweise an die Stelle der Hochschulzugangsprüfung. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.

§ 5
Prüfungskommission

(1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfung bildet die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst auf Antrag der Hochschule für jeden Fachbereich oder, sofern sich das Lehrangebot für den angestrebten Studiengang auf mehrere Fachbereiche erstreckt, für diese eine Prüfungskommission.

(2) Dieser gehören an:

1. Zwei Miglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs oder der Fachbereiche, dem oder denen das Lehrangebot des angestrebten Studiengangs zugeordnet ist, als vorsitzendes und stellvertretendes vorsitzendes Mitglied,
2. eine Lehrerin oder ein Lehrer einer zum Abitur führenden Schule mit der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Vertreter nach Abs. 2 Nr. 1 werden auf Vorschlag des Präsidenten der Hochschule und das Mitlied und seine Vertreterin oder sein Vertreter nach Abs. 2 Nr. 2 auf Vorschlag der Kultusministerin oder des Kultusministers von der Ministerin oder dem Minister für Wissenschaft und Kunst für jeweils zwei Jahre bestellt.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(5) Die Prüfungskommission legt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung fest.

§ 6
Hochschulzugangsprüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Teil 1) und einem Kolloquium, das höchstens 60 Minuten dauert (Teil 2). Die schriftliche Arbeit soll mindestens zwei, höchstens vier Stunden dauern. Die Prüfung umfaßt die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die Voraussetzung für das Studium im gewählten Studiengang sind. Die besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers sind zu berücksichtigen.

(2) Sofern die Prüfungskommission in einem der Prüfungsteile nach Abs. 1 feststellt, daß die in § 1 Abs. 1 geforderte Vorbildung und Eignung vorliegen, kann sie feststellen, daß auf den zweiten Prüfungsteil verzichtet wird.

§ 7
Sonderregelung für Meisterinnen und Meister

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Meisterprüfung nachweisen, können die Hochschulzugangsprüfung in Form eines Eignungsgesprächs ablegen.

(2) Das Eignungsgespräch dauert in der Regel 60 Minuten.

(3) Durch das Eignungsgespräch wird festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen erfüllt, die erforderlich sind, um das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluß aufnehmen zu können.

(4) Das Eignungsgespräch umfaßt die allgemeinen und fachlichen Grundlagen des angestrebten Studiums. Die berufbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers sollen besondere Berücksichtigung finden.

(5) Gruppengespräche sind nicht zulässig.

§ 8
Aufgaben der Prüfungskommission

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sorgt für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Hochschulzugangsprüfung und ergreift die hierzu erforderlichen Maßnahmen. Sie oder er bestimmt ein Mitglied der Prüfungskommission zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.

(2) Kolloquium und Eignungsgespräch werden vor der Prüfungskommission abgelegt. Mit der Bewertung der schriftlichen Arbeit beauftragt die Prüfungskommission zwei ihrer Mitglieder. Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird das arithmetische Mittel der einzelnen Bewertungen als Note festgesetzt.

(3) Das Kolloquium kann mit Einverständnis der Bewerberinnen oder der Bewerber als Gruppenprüfung mit höchstens drei Bewerberinnen oder Bewerbern durchgeführt werden. In diesem Falle dauert die Prüfung je Bewerberin oder Bewerber höchstens 60 Minuten.

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis des Kolloquiums und des Eignungsgesprächs wird eine Niederschrift angefertigt, in der die wesentlichen Gegenstände, auf die sich Kolloquium und Eignungsgespräch erstreckten, die Ergebnisse, die Bewertungen der einzelnen Kommissionsmitglieder sowie Beginn und Ende festgehalten werden.

(5) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt dieses der Bewerberin oder dem Bewerber mit.

§ 9
Bewertung

(1) Für die Bewertung der erbrachten Leistungen werden die folgenden Noten verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Die Gesamtnote wird aus den Note der schriftlichen Arbeit und des Kolloquiums zu gleichen Teilen gebildet. Sie wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Arbeit als auch das Kolloquium mit mindestens "ausreichend" bewertet wird. Das Eignungsgespräch ist bestanden, wenn es mit mindestens "ausreichend" bewertet wird.

§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Ein Prüfungsteil gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, dem Prüfungstermin fernbleibt oder nach dessen Beginn von der Prüfung zurücktritt,
2. das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht hat,
3. den ordnungsmäßigen Ablauf der Prüfung stört und deshalb von der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wurde.

(2) Wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, daß die Entscheidung von der Prüfungskommission überprüft wird.

(3) Hat die Bewerberin oder der Bewerber in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 die Gründe nicht zu vertreten, gilt die Prüfungsleistung als nicht beendet.

(4) Die für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen; diese kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt; bereits vorliegende Prüfungsergebnisse werden angerechnet.

(5) Die Entscheidungen sind der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen. In den Fällen des Abs. 2 sowie bei Nichtanerkennung der von der Bewerberin oder dem Bewerber nach Abs. 4 Satz 1 geltend gemachten Gründe hat die Prüfungskommission nach Anhörung einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid zu erteilen, in dem Auflagen für die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung festgelegt werden können.

(6) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 11
Wiederholung

(1) Eine nicht bestandenen Hochschulzugangsprüfung kann nur als Ganzes und frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.

(2) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; eine dritte Wiederholung ist nicht möglich.

§ 12
Widersprüche

Den Widerspruchsbescheid erteilt die Prüfungskommission.

§ 13
Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach den Anlagen.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid mit Begründung und mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem die Prüfungskommission das Bestehen der Prüfung festgestellt hat.

(4) Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen.

§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten

Die Prüfungsteilnehmer haben das Recht, nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die Prüfungsakten zu nehmen.

§ 15
Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige

Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige vom 13. September 1983 (ABI. S. 812) bleibt unberührt.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

Wiesbaden, den 30. Juni 2000

Die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst
Wagner



ANLAGE 1

Herr/Frau ..............................................................................................
geb. am ................................................................................................
in ..........................................................................................................

hat die Prüfung nach § 6 der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Universitäten im Lande Hessen vom 30. Juli 1993 (GVBl. I S. 401) bestanden.

Er/Sie ist berechtigt, nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften im Studiengang ................................................... an den Universitäten und Fachhochschulen im Lande Hessen zu studieren.

Auf Grund der erbrachten Leistungen wird die Gesamtnote auf ............................... festgesetzt.

.................................................., den .........................................................

Die/Der Vorsitzende
der Prüfungskommission

ANLAGE 2

Herr/Frau ..............................................................................................
geb. am ................................................................................................
in ..........................................................................................................

hat das Eignungsgespräch nach § 7 der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Universitäten im Lande Hessen vom 30. Juli 1993 (GVBl. I S. 401) bestanden.

Er/Sie ist berechtigt, nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften im Studiengang ................................................... an den Universitäten und Fachhochschulen im Lande Hessen zu studieren.

Auf Grund der erbrachten Leistungen wird die Note auf ............................... festgesetzt.

.................................................., den .........................................................

Die/Der Vorsitzende
der Prüfungskommission