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7.40.02 Nr.2 PromO Wirtschaftswissenschaften vom 8.2.1989 / 1. Änderung vom 28.6.2000



7.40.02 Nr. 2



Promotionsordnung
des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
Hinweis vom 8. Februar 1989


 

 


FB 02 Genehmigung HMWK ABl. Seite
PromO 08.02.1989 27.09.1989 15.11.1989 954



StAnz.
1. Änderung 28.06.2000 12.09.2000 Nr. 52 / 2000 4307

 

 

 

Der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 28. Juni 2000 beschlossen, die "Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 8. Februar 1989" (ABl. S. 954) in der folgenden Weise neu zu fassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Promotionsgrad und Zweck der Promotion

 

§ 2 Organe und Zuständigkeiten

 

§ 3 Bildung und Zusammensetzung des Promotionsausschusses

 

§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung als Doktorandin oder als Doktorand

 

§ 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand

 

§ 6 Promotionen ohne Betreuung durch den Fachbereich

 

§ 7 Anfertigung der Dissertation

 

§ 8 Beendigung des Verhältnisses als Doktorandin oder Doktorand ohne Einreichung der Dissertation

 

§ 9 Eröffnung des Prüfungsverfahrens und Begutachtung der Dissertation

 

§ 10 Auslage der Dissertation und Vorbereitung der Disputation

 

§ 11 Disputation

 

§ 12 Bewertung der Promotionsleistungen

 

§ 13 Abschluss des Verfahrens

 

§ 14 Ehrenpromotion

 

§ 15 Versagung und Entziehung des Doktorgrades

 

§ 16 Promotionsgebühren

 

§ 17 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

 

 

§ 1
Promotionsgrad und Zweck der Promotion

(1) Der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen verleiht nach Abschluss des ordentlichen Promotionsverfahrens Bewerberinnen oder Bewerbern, die aufgrund einer Dissertation und einer Disputation ihre wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben, den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Doctor rerum politicarum - Dr. rer. pol.).

(2) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen.

§ 2
Organe und Zuständigkeiten

(1) An der Durchführung der Promotion sind beteiligt: der Promotionsausschuss (§ 3), die Betreuerinnen oder Betreuer (§ 7 Absatz 4), die Gutachterinnen oder Gutachter (§ 9 Absatz 2) und die Promotionskommission (§ 9 Absatz 3).

(2) Der Promotionsausschuss entscheidet in Verfahrensangelegenheiten, soweit die Promotionsordnung nicht etwas anderes vorsieht. Insbesondere benennt der Promotionsausschuss die Betreuerinnen und Betreuer sowie die Gutachterinnen und Gutachter und setzt die Promotionskommission ein.

(3) Aufgabe der Betreuerinnen und Betreuer ist die Beratung und Unterstützung der Doktorandin oder des Doktoranden bei der Anfertigung der Dissertation.

(4) Aufgabe der Gutachterinnen oder Gutachter ist die Beurteilung der Dissertation.

(5) Die Promotionskommission führt die Disputation durch und bewertet anschließend die Promotionsleistungen.

(6) Als Betreuerinnen und Betreuer, Gutachterinnen und Gutachter oder Mitglieder der Promotionskommission können außer den Professorinnen und Professoren des Fachbereichs mit ihrer Zustimmung auch entpflichtete Professorinnen und Professoren, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und -professoren und Privatdozentinnen und -dozenten sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten bestellt werden.

§ 3
Bildung und Zusammensetzung des Promotionsausschusses

(1) Der Promotionsausschuss besteht aus der Dekanin oder dem Dekan, drei weiteren Professorinnen und Professoren, einer oder einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter sowie einer Doktorandin oder einem Doktoranden und einer Studentin oder einem Studenten; die beiden letzteren mit beratender Stimme. Sämtliche Mitglieder des Promotionsausschusses müssen Mitglieder des Fachbereichs sein. Bei der Bildung des Promotionsausschusses sind die verschiedenen Fachgebiete des Fachbereichs angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses, die ihm nicht kraft Amtes angehören, erfolgt durch den Fachbereichsrat; die jeweiligen Gruppen haben das Vorschlagsrecht für ihre Vertreterin und Vertreter im Promotionsausschuss. Die Professorinnen oder Professoren und die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Doktorandin oder der Doktorand und die Studentin oder der Student für ein Jahr gewählt. Für jedes dieser Mitglieder ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Den Vorsitz im Promotionsausschuss führt die Dekanin oder der Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann sich durch die Pro- oder Prädekanin bzw. den Pro- oder Prädekan vertreten lassen.

(4) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht. Die oder der Betroffene sowie einzelne Mitglieder des Promotionsausschusses können gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden die Entscheidung des Promotionsausschusses herbeiführen. Diese Befugnis haben auch die beratenden Mitglieder.

(5) Gegen die Entscheidungen des Promotionsausschusses kann die oder der Betroffene Einspruch einlegen, über den der Promotionsausschuss befindet.

§ 4
Voraussetzungen für die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand

(1) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wirtschaftswissenschaftliche Diplomprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder andernorts eine gleichwertige wirtschaftswissenschaftliche Abschlussprüfung bestanden hat. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit ausländischer Abschlussprüfungen, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(2) Andere gleichwertige Abschlussprüfungen, die ein mindestens achtsemestriges Studium an einer Hochschule mit Promotionsrecht voraussetzen, kann der Promotionsausschuss anerkennen, wenn die wirtschaftswissenschaftlichen Gebiete im zugrundeliegenden Studiengang angemessen berücksichtigt sind.

(3) Der Promotionsausschuss kann weitere Prüfungsleistungen fordern, wenn die Gleichwertigkeit von Abschlussprüfungen nach Absatz 1 und 2 nicht gesichert ist und wenn ihm dies als Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung des Promotionsverfahrens erforderlich erscheint. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Leistungen, die unter entsprechender Anwendung der Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen sind.

(4) Die der Zulassung zugrunde zu legende Abschlussprüfung soll mindestens mit der Note "gut" oder einer gleichwertigen Note bestanden sein. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(5) Absolventinnen und Absolventen von wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen an Fachhochschulen können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn sie

  1. die Diplomprüfung an der Fachhochschule mit dem Ergebnis "sehr gut" abgeschlossen haben und
  2. ein positives Gutachten einer fachlich einschlägigen Professorin oder eines fachlich einschlägigen Professors des zuständigen Fachbereichs der Fachhochschule über die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit vorlegen können sowie
  3. ein auf die Promotion vorbereitendes, mindestens zweisemestriges Studium (Promotionsstudium) absolviert und
  4. die Eignungsprüfung gemäß Absatz 6 mit Erfolg abgelegt haben. Der Promotionsausschuss entscheidet über die im Promotionsstudium zu erbringenden Leistungen. Auf das Promotionsstudium kann verzichtet werden, wenn die in dem Promotionsstudium zu erbringenden Leistungen und die für die Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auf andere Weise nachgewiesen werden können; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Nach seiner positiven Entscheidung ist unmittelbar die Eignungsprüfung gemäß Absatz 6 abzulegen.

(6) Die Eignungsprüfung dauert eine Stunde; sie erstreckt sich auf höchstens zwei Fächer. In der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse in dem vorgesehenen Promotionsgebiet besitzt und zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission (Eignungsprüfungskommission) abgenommen, die vom Promotionsausschuss eingesetzt wird. Die Eignungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern des Fachbereichs, nämlich zwei Professorinnen oder Professoren sowie einer promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Professorin oder der Professor, die oder der das Befähigungsgutachten gemäß Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 erstellt hat, ist beratendes Mitglied der Eignungsprüfungskommission.

§ 5
Zulassung als Doktorandin oder Doktorand

(1) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich an den Promotionsausschuss des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

a) Lebenslauf mit Lichtbild;
b) Zeugnisse nach § 4;
c) Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische, staatliche oder kirchliche Prüfungen;
d) Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an anderen Universitäten ein Promotionsverfahren beantragt wurde;
e) von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern der Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse;
f) eine Erklärung darüber, in welcher Sprache (gemäß § 7 Absatz 3) die Dissertation angefertigt werden soll;
g) Schriften, die die Bewerberin oder der Bewerber bereits veröffentlicht hat;
h) Arbeitstitel und vorläufiger Arbeitsplan für ein Dissertationsvorhaben;
i) Angabe der als Betreuerinnen oder Betreuer gewünschten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 2 Absatz 6) und deren Stellungnahme.

Nach Beendigung des Promotionsverfahrens werden die Unterlagen gemäß Buchstabe g) der Bewerberin oder dem Bewerber zurückgegeben. Die übrigen Unterlagen verbleiben bei den Akten des Fachbereichs.

(2) Soweit die Bewerberin oder der Bewerber im Ausnahmefall keine Angaben zu Absatz 1 Buchstabe h) oder i) macht, bemüht sich die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses um die Vermittlung eines Themas und/oder einer Betreuerin oder eines Betreuers. Zur Übernahme der Betreuung muss die schriftliche Zustimmung der vorgesehenen Personen gemäß § 2 Absatz 6 vorliegen; die etwaige Ablehnung der Betreuung ist gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich zu begründen. Mit der Zustimmung übernimmt die Betreuerin oder der Betreuer die Verpflichtung zur späteren Begutachtung der Dissertation, auch wenn sie oder er nicht mehr Mitglied oder Angehöriger der Justus-Liebig-Universität Gießen sein sollte.

(3) Sind die Annahmevoraussetzungen (§ 4, § 5 Absätze 1-2) erfüllt, nimmt der Promotionsausschuss das Dissertationsvorhaben an; Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. Der Ausschuss gewährleistet damit die Betreuung und spätere Begutachtung der Arbeit. Die Ablehnung des Annahmeantrags ist schriftlich zu begründen.

(4) Der Promotionsausschuss kann die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ablehnen, wenn das spezielle Fachgebiet, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, am Fachbereich nicht hinreichend vertreten ist.

(5) Der Promotionsausschuss kann die Annahme als Doktorandin oder Doktorand mit Vorbehalten oder mit Einschränkungen aussprechen, insbesondere die Zusage der Betreuung ablehnen, wenn sich keine der in § 2 Absatz 6 genannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bereit findet, die Arbeit zu betreuen. Die Vorbehalte oder Einschränkungen sind der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen.

(6) Anträge auf Anfertigung einer Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Bearbeitung eines Forschungsprojektes (Gruppendissertation) dürfen nur angenommen werden, wenn der Promotionsausschuss die Betreuung des Vorhabens sichergestellt sieht.

(7) Die Professorinnen und Professoren sowie die weiteren in § 2 Absatz 6 genannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs sind von der Annahme der Doktorandin oder des Doktoranden zu verständigen. Der Promotionsausschuss führt ein Verzeichnis über die bei ihm angemeldeten Promotionsvorhaben, das Mitgliedern und Angehörigen der Justus-Liebig-Universität Gießen zugänglich ist.

§ 6
Promotionen ohne Betreuung durch den Fachbereich

Bewerberinnen und Bewerber deren Dissertation nicht betreut worden ist und die die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen, können die Annahme als Doktorandin oder Doktorand gleichzeitig mit einer Eröffnung eines Prüfungsverfahrens unter Vorlage einer Dissertation mit den Unterlagen gemäß § 5 Absatz 1 a)-g) und § 7 Absatz 5 beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich im Fachbereich keine der in § 2 Absatz 6 genannten Personen zur Begutachtung der Dissertation bereit erklärt. Die Promotion auf Grund einer Gruppendissertation ist ohne Betreuung nicht möglich.

§ 7
Anfertigung der Dissertation

(1) Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Fachgebiet haben, das im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen hinreichend vertreten ist. Die Dissertation muss folgenden Ansprüchen genügen:
a) Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf Grund selbständiger Forschung bringen;
b) sie muss den methodischen Grundsätzen des Faches gerecht werden;
c) sie muss eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und die herangezogene Fachliteratur enthalten;
d) sie muss ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen.

(2) Teile einer Arbeit, die von mehreren Doktorandinnen und/oder Doktoranden stammen, können als Dissertation angenommen werden, wenn sie von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasst sind, zusammenhängende Sachkomplexe darstellen und als Einzelleistungen der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sind sowie den Anforderungen des Absatz 1 entsprechen (Gruppendissertation). Über die Art der Zusammenarbeit und den Anteil der einzelnen Doktorandinnen und Doktoranden ist ein gesonderter Arbeitsbericht zu erstellen. Für jede Doktorandin und jeden Doktoranden ist ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

(3) Die Dissertation ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Nachträgliche Änderungen des Sprachwunsches bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.

(4) Ein nach § 5 Absätze 3, 5 und 6 angenommenes Promotionsvorhaben ist von einer oder mehreren Personen gemäß § 2 Absatz 6 zu betreuen, von denen mindestens eine Mitglied des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften sein muss.

(5) Die Dissertation ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden in einer für druckreif erachteten maschinengeschriebenen und gebundenen Form in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Eine Erklärung mit folgendem Wortlaut ist in die Dissertation einzuheften:
"Ich erkläre: Ich habe die vorgelegte Dissertation selbständig, nur mit den Hilfen angefertigt, die ich in der Dissertation angegeben habe und ohne unerlaubte fremde Hilfe. Alle Textstellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder nicht veröffentlichten Schriften entnommen sind, und alle Angaben, die auf mündlichen Auskünften beruhen, sind als solche kenntlich gemacht. Bei den von mir durchgeführten und in der Dissertation erwähnten Untersuchungen habe ich die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis, wie sie in der Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis niedergelegt sind, eingehalten."

§ 8
Beendigung des Doktorandenverhältnisses ohne Einreichung der Dissertation

(1) Die Doktorandin oder der Doktorand kann vor der Einreichung der Arbeit die Beendigung des Doktorandenverhältnisses erklären. Die Promotion gilt dann nicht als gescheitert.
Für die Rückgabe der Unterlagen gilt § 5 Absatz 1 analog.

(2) Der Promotionsausschuss kann auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers nach einer angemessenen Frist das Doktorandenverhältnis für beendet erklären, wenn kein Fortgang der Arbeit der Doktorandin oder des Doktoranden festzustellen ist. Die Doktorandin oder der Doktorand ist vorher zu hören. Von der Beendigung ist abzusehen, wenn die Doktorandin oder der Doktorand nachweist, dass sie oder er den fehlenden Fortgang der Arbeit nicht zu vertreten hat und die Fertigstellung der Dissertation in absehbarer Zeit gesichert erscheint.

§ 9
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und Begutachtung der Dissertation

(1) Die Doktorandin oder der Doktorand beantragt unter Einreichung der Dissertation und unter Nachweis eines mindestens zweisemestrigen, nach bestandener Diplomprüfung durchgeführten Studiums der Wirtschaftswissenschaften an der Justus-Liebig-Universität Gießen die Eröffnung des Prüfungsverfahrens.

In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von der Vorschrift des § 9 Absatz 1 befreien.

(2) Der Promotionsausschuss beauftragt im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs mit der Begutachtung der Dissertation zwei Personen gemäß § 2 Absatz 6, von denen eine Professorin oder ein Professor des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften sein muss. Ist das Dissertationsvorhaben betreut worden, so ist die Betreuerin oder der Betreuer als Gutachterin oder Gutachter zu bestellen.

(3) Gleichzeitig beruft der Promotionsausschuss eine Promotionskommission. Dieser gehören neben den Gutachterinnen und Gutachtern nach Absatz 2 zwei weitere Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestellt eine oder einen dem Fachbereich und der Kommission angehörende(n) Professorin oder Professor zur oder zum Vorsitzenden der Promotionskommission. Der Kommission müssen eine Professorin oder ein Professor aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre und eine Professorin oder ein Professor aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre angehören.

(4) Die Kommission entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Die Doktorandin oder der Doktorand hat das Recht, nach Benennung der Gutachterinnen oder Gutachter nach Absatz 2 und vor Vorlage der Gutachten eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter mit deren oder dessen Zustimmung aus dem in § 2 Absatz 6 genannten Personenkreis zu benennen.

(6) Der Promotionsausschuss kann nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers weitere Gutachterinnen und Gutachter aus dem in § 2 Absatz 6 genannten Personenkreis bestellen.

(7) Jedes Gutachten enthält eine Empfehlung, ob die Dissertation angenommen oder abgelehnt werden soll. Eine Annahmeempfehlung muss mit einer Benotung der Dissertation gemäß § 12 Absatz 2 verbunden sein. Jedes Gutachten kann Änderungsvorschläge enthalten. Die Gutachten sollen nicht später als sechs Monate nach der Übergabe der Arbeit an die Gutachterinnen und Gutachter vorgelegt werden.

(8) Liegen nur zwei Gutachten vor, und weichen sie im Hinblick auf die Annahme der Arbeit voneinander ab, so bestellt der Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, auf die oder den sich die bisherigen Gutachterinnen und Gutachter einigen sollen. Gelingt eine Einigung nicht, so entscheidet der Promotionsausschuss.

(9) Wird in mindestens einem Gutachten die Annahme der Arbeit empfohlen, so hat die Promotionskommission, falls in einem der Gutachten Änderungsvorschläge gemacht werden, zu entscheiden ob die Arbeit der Doktorandin oder dem Doktoranden zur Änderung innerhalb einer bestimmten Frist, die mindestens sechs Monate betragen soll, zurückgegeben wird oder ob das Verfahren nach § 10 fortgeführt wird. Die Gutachterinnen und Gutachter erhalten nach Überarbeitung der Dissertation Gelegenheit, in angemessener Frist, in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten, erneut und endgültig Stellung zu nehmen.

(10) Wird in allen Gutachten die Annahme der Arbeit abgelehnt und liegt nach Ablauf der Auslagefrist kein positives Gutachten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 vor, so ist die Prüfung nicht bestanden. Bei mindestens einem positiven Zusatzgutachten entscheidet die Prüfungskommission, ob das Verfahren entsprechend Absatz 8 fortgesetzt wird oder ob die Prüfung nicht bestanden ist.

(11) In allen anderen Fällen wird das Promotionsverfahren nach § 10 fortgeführt.

§ 10
Auslage der Dissertation und Vorbereitung der Disputation

(1) Wenn nach § 9 die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens gegeben sind, teilt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Mitgliedern der Promotionskommission sowie den in § 2 Absatz 6 genannten Personen des Fachbereichs und den nicht diesem Kreis angehörenden Betreuerinnen oder Betreuern und Gutachterinnen oder Gutachtern den Namen der Doktorandin oder des Doktoranden, den Titel der Dissertation sowie die Empfehlung der Gutachterinnen oder Gutachter mit und legt die Dissertation mit den Gutachten in der Vorlesungszeit zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit einen Monat, in den Diensträumen des Dekans für sie zur Einsichtnahme aus. Jede der in § 2 Absatz 6 genannten Personen des Fachbereichs kann der Dissertation ein Zusatzgutachten beifügen.

(2) Nach Ablauf der Frist informiert die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Doktorandin oder den Doktoranden über den Eingang der Gutachten, die die Doktorandin oder der Doktorand in den Diensträumen der Dekanin oder des Dekans einsehen kann.

(3) Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden setzt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Termin der Disputation fest.

(4) Stellt die Doktorandin oder der Doktorand innerhalb eines halben Jahres nach der Information gemäß Absatz 2 keinen Antrag nach Absatz 3 oder erklärt sie bzw. er schriftlich ihren oder seinen Verzicht auf die Disputation, so ist die Promotion nicht bestanden.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden die Frist verlängern.

§ 11
Disputation

(1) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses lädt die Doktorandin oder den Doktoranden, die Mitglieder der Promotionskommission und die Betreuerinnen und Betreuer, die nicht Gutachterinnen oder Gutachter sind, sowie die Gutachterinnen oder Gutachter nach § 9 Absätze 5, 6 und 8 (sowie die Zusatzgutachterinnen oder Zusatzgutachter) zur Disputation ein und gibt den Termin universitätsöffentlich bekannt.

(2) In der Disputation haben die Doktorandin und der Doktorand ihre Dissertation zu verteidigen. Auf Wunsch der Doktorandin oder des Doktoranden wird die Disputation mit einem Vortrag von 30 Minuten Dauer über den Inhalt seiner Dissertation eröffnet. Die Disputation geht aus vom Inhalt der Dissertation und bezieht die Gutachten und Zusatzgutachten mit ein und erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzender Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen.

(3) Die Disputation wird von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. In ihr haben die Mitglieder der Promotionskommission sowie die Personen, die nach Absatz 1 geladen worden sind, Frage- und Erwiderungsrecht. Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission hat Fragen zurückzuweisen, die dem Zweck der Disputation widersprechen oder sich nicht auf den Gegenstand der Disputation beziehen. Diese Zurückweisung kann auf Beschluss der Promotionskommission aufgehoben werden.

(4) Die Disputation dauert mindestens eine Stunde und höchstens zwei Stunden. Sie wird in deutscher Sprache durchgeführt. Wird die Dissertation in englischer Sprache angefertigt, kann die Doktorandin oder der Doktorand wählen, ob die Disputation in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden soll.

(5) Über den Verlauf der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen.

(6) Zur Disputation sind Mitglieder und Angehörige der Universität als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen. Bei Störungen der Disputation kann die oder der Vorsitzende der Promotionskommission die Öffentlichkeit ausschließen.

(7) Für jede Doktorandin oder jeden Doktoranden wird eine eigene Disputation durchgeführt. Dies gilt auch für den Fall der Gruppendissertation.

§ 12
Bewertung der Promotionsleistungen

(1) Im Anschluss an die Disputation entscheidet die Promotionskommission unter Berücksichtigung der Gutachten, der Zusatzgutachten und der Ergebnisse der Disputation, ob die Doktorandin oder der Doktorand zu promovieren ist.
Die Kandidatin oder der Kandidat kann nur promoviert werden, wenn die Dissertation und die Disputation jeweils mindestens mit der Note "rite - genügend" bewertet worden sind.

(2) Die Promotionsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

summa cum laude - ausgezeichnet;
magna cum laude - sehr gut;
cum laude - gut;
rite - genügend;
insufficienter - ungenügend.

(3) Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt werden.

(4) Die Gutachterinnen oder Gutachter, die der Promotionskommission angehören, setzen nach erfolgter Disputation die Note der Dissertation in den Grenzen der Einzelbenotungen nach § 9 Absatz 7 fest. Sollten sich die Gutachterinnen oder Gutachter nicht auf eine Note einigen, so entscheidet die Promotionskommission. Die Promotionskommission setzt die Note für die Disputation und die Gesamtnote fest. Dabei werden die Leistungen aus der Dissertation und der Disputation im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.

(5) Das Prädikat "summa cum laude" kann nur erteilt werden, wenn die Dissertation und die Disputation mit diesem Prädikat bewertet worden sind.

(6) Im Anschluss an die Beratungen gibt die oder er Vorsitzende der Promotionskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(7) Die Promotionskommission kann der Doktorandin oder dem Doktoranden Änderungsauflagen für die Drucklegung erteilen; diese sind ihr oder ihm schriftlich mitzuteilen.

§ 13
Abschluss des Verfahrens

(1) Nach bestandener Prüfung hat die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation in der von der Promotionskommission gebilligten und von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission mit einem entsprechenden Vermerk versehenen endgültigen Fassung als veröffentlichungsreifes Manuskript vorzulegen.
Der Vermerk der Druckreife durch die oder den Vorsitzenden der Promotionskommission darf nur erteilt werden, wenn die Änderungsauflagen nach § 12 Absatz 7 erfüllt sind.

(2) Die Doktorandinnen und Doktoranden sind verpflichtet, die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie haben deshalb neben dem in Absatz 1 genannten Exemplar der endgültigen Fassung der Dissertation folgende weitere Exemplare an die Universitätsbibliothek unentgeltlich abzuliefern:

  1. vier Exemplare für die Archivierung, die auf altersbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, und
  2. 80 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung,
  3. oder - bei Veröffentlichung als Mikrofiche - 40 weitere Kopien in Form von Mikrofiches,
  4. oder - bei elektronischer Veröffentlichung - Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind.

(3) Außer dem in Absatz 1 genannten Exemplar für das Dekanat und den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannten vier Exemplaren für die Universitätsbibliothek sind keine weiteren Exemplare an die Universitätsbibliothek abzuliefern, wenn

  1. die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt oder
  2. ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen und auf der Rückseite des Titelblatts die Veröffentlichung als Gießener Dissertation unter Angabe des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften kenntlich gemacht wird.

Wird für die Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist zusätzlich ein Exemplar dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften zur Verfügung zu stellen.

(4) In den Fällen von Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Justus-Liebig-Universität Gießen das Recht, weitere Kopien von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten und darüber hinaus - im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek - in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.
Im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 überträgt sie oder er der Justus-Liebig-Universität Gießen das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Veröffentlichung der Dissertation hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses auf rechtzeitigen, begründeten Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden die Frist der Veröffentlichung verlängern, im allgemeinen um nicht mehr als ein Jahr.

(6) Versäumt die Doktorandin oder der Doktorand schuldhaft eine ihr oder ihm gesetzte Frist, erlöschen die durch die Promotionsleistung erworbenen Rechte.

(7) Nach Vorlage der Pflichtexemplare händigt die Dekanin oder der Dekan des wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichs der Doktorandin oder dem Doktoranden die Promotionsurkunde aus. Die Promotionsurkunde enthält das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt, Titel und Bearbeiterin oder Bearbeiter der Dissertation und die Benotung der Promotionsleistung. Sie wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen und des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften versehen.

(8) Der Doktorgrad darf erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden.

§ 14
Ehrenpromotion

(1) Der Fachbereich kann für hervorragende wirtschaftswissenschaftliche Leistungen oder sonstige besondere Verdienste um die Wissenschaft den Doktor der Wirtschaftswissenschaften ehrenhalber (Doctor rerum politicarum honoris causa - Dr. rer. pol. h. c.) verleihen.

(2) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch ein Mitglied des unter § 2 Absatz 6 genannten Personenkreises mit einem an die Dekanin oder den Dekan gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet.
Der Antrag wird von der Dekanin oder vom Dekan in einer nichtöffentlichen Sitzung dem Fachbereichsrat vorgetragen.

(3) Der Fachbereichsrat bestellt mindestens zwei Professorinnen und/oder Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind und den Antrag nicht gestellt haben, zu Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Sie würdigen in Gutachten die Leistungen und Verdienste der oder des Vorgeschlagenen.
Die Gutachten der Berichterstatterinnen oder Berichterstatter werden in einer nichtöffentlichen Sitzung des Fachbereichsrates frühestens vier Wochen nach der Bestellung der Berichterstatterinnen oder Berichterstatter verlesen. Über die Gutachten erfolgt eine Aussprache.

(4) Ein Beschluss über die Ehrenpromotion kann erst in einer Sitzung des Fachbereichsrates gefasst werden, die frühestens vier Wochen nach der Berichterstattung stattfindet.

(5) Die Ehrenpromotion beschließt der Fachbereichsrat mit mindestens drei Viertel seiner promovierten stimmberechtigten Mitglieder. Die Entscheidung wird in einer nichtöffentlichen Sitzung getroffen. Die Abstimmung ist geheim.

(6) Ehrenpromotionen vollzieht die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs durch Überreichung der Promotionsurkunde. In der von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichneten Urkunde sind die Verdienste der Ehrendoktorin oder des Ehrendoktors zu würdigen.

§ 15
Versagung und Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Promotionsausschuss hat den Vollzug der Promotion zu verweigern, wenn sich vor Abschluss des Verfahrens herausstellt, dass
a) die Doktorandin oder der Doktorand im Verfahren in wesentlichem Umfang getäuscht hat;
b) wesentliche Erfordernisse für die Promotion nicht erfüllt waren.

(2) Der Promotionsausschuss kann den Doktorgrad entziehen. Diese Entziehung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Doktorgrad kann auch entzogen werden, wenn sich die Voraussetzungen nach Absatz 1 nachträglich herausstellen.

(3) Vor dem Beschluss des Promotionsausschusses über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

§ 16
Promotionsgebühren

(1) Die Promotionsgebühr beträgt 300 EUR. Die Zahlung ist bei Stellung des Antrages nach § 9 Absatz 1 nachzuweisen. In Härtefällen können die Gebühren auf Antrag von der Dekanin oder dem Dekan ermäßigt oder erlassen werden.

(2) Für die Wiederholung der Disputation ist eine weitere Promotionsgebühr von 200 EUR zu zahlen.

§ 17
Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

(1) Doktorandinnen oder Doktoranden, die ihre Dissertation vor Inkrafttreten der Promotionsordnung begonnen haben, können ihre Promotion nach dem bisherigen Verfahren beenden. Die Dissertationen, die bei Inkrafttreten der Promotionsordnung bearbeitet wurden, werden vom Promotionsausschuss registriert.

(2) Die Promotionsordnung vom 8. Februar 1989 ist am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft getreten (Amtsblatt vom 15. November 1989 S. 954).

(3) Der Erste Änderungsbeschluss vom 28. Juni 2000 (Änderung und Ergänzung von § 2 Absatz 6, § 4 Absätze 5 und 6, § 5 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f, § 7 Absätze 3 und 5, § 11 Absatz 4, § 13 Absätze 2 bis 4 sowie § 16) tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

 

Gießen, 25. September 2000

Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften
Prof. Dr. Gerd Aberle