Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung
Turnusmäßig mache ich Sie auf die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen aufmerksam und bitte um deren Beachtung.
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen sind in § 95 Abs. 1 SGB IX geregelt. Eine vorrangige Aufgabe ist die Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter, Entsprechend schreibt § 81 SGB IX die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können, vor. Des Weiteren hat die Vertrauensperson die Interessen sowohl des einzelnen Schwerbehinderten als auch der Schwerbehinderten als Gruppe zu vertreten und ihnen mit Rat und Hilfe zur Seite zu stehen.
Die Vorschriften des SGB IX werden diesbezüglich insbesondere ergänzt durch
- die Richtlinien zur Integration schwerbehinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes - Integrationsrichtlinien - (StAnz. 7/2002, S. 723). Auf Abschnitt XI Nr. 2 der Integrationsrichtlinien mache ich ausdrücklich aufmerksam und bitte, die dort genannten Vertretungen sowie die mit Personalangelegenheiten befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Dienststelle besonders zu unterrichten. Auf die jährlich zu wiederholende Unterrichtung weise ich besonders hin.
Darüber hinaus zu beachten sind
- die Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung (StAnz. 51/2004, S. 3826),
- die Verfahrensregelungen für die Einstellung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 12.01 1999 (StAnz. 6/1999 S. 386),
- die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen mit Regelungen zur Erläuterung und Ausführung der Richtlinien im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19.09.1996 (StAnz. 45/1969, S. 3573), geändert am 15.12.1999 (StAnz. 1/2000 S. 4), geändert am 07.02.2000 (StAnz. 9/2000 S. 735) sowie
- Buchstabe B Ziffer 4 des Kabinenbeschlusses zur Neufassung der Regelungen betreffend Einstellungsstopp und Höhergruppierungen vom 12.12.2005 (Erlass vom 22.12.2005, Az.: 14.5 - 050/03 - 1 -).
Auf die Übersendung der Vorschriften verzichte ich und verweise stattdessen auf die genannten Fundstellen.
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bedeutet, dass die
Vertrauensperson von der Dienststelle in allen Angelegenheiten, die
einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe
tangieren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, vor einer
Entscheidung zu hören und ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich
mitzuteilen ist.
Die Hauptschwerbehindertenvertretung ist beispielsweise zu beteiligen bei
- Stellenbesetzungsverfahren
- Beförderung, Höher- oder Rückgruppierung
- Übertragung höher oder niedriger zu bewertender Tätigkeiten
- Versetzung, Umsetzung, Abordnung
- Beendigung eines Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses
- Verfahrensgrundsätze bei Stellenausschreibungen und personellen Auswahlverfahren
- Beurteilungsrichtlinien
- Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle
- Grundsätze der Berufsaus- und Fortbildung der Beschäftigten
- Regelungen zur Arbeitszeit
- Aufstellung des Urlaubsplans
- Wohnungsfürsorge
- Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen
- behindertengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze
- organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten.
Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich bei der vorstehenden Auflistung lediglich um mögliche Beteiligungsfälle handelt und daher nicht abschließend ist.
Erlass des HMWK vom 18. Juli 2008 - Wichtige Informationen zum Schwerbehindertenrecht