Regelungen zur Arbeitszeit
Regelungen zur Arbeitszeit
1. Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Arbeitszeit gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justus-Liebig-Universität Gießen (Beamtinnen und Beamte, Angestellte) im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereich außer für Professorinnen und Professoren. Hinsichtlich des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeiten für das Tarifpersonal gelten - abhängig vom Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses - unterschiedliche Regelungen; diese sind unter Ziffer 3 dargestellt.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Gleitzeit teilnehmen (Präsidialverwaltung, Hochschulrechenzentrum, Universitätsbibliothek) gelten die Regelungen der jeweiligen Dienstvereinbarung unverändert.
Die wichtigsten Regelungen zur Arbeitszeit
2. Beamtinnen und Beamte
Nach § 1 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung (Seite von Hessenrecht) beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit seit dem 01.08.2017
- 41 Stunden bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
- 40 Stunden ab Beginn des 61. Lebensjahres
Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.
Hessische Arbeitszeitverordnung
3. Beschäftigte und Auszubildende (Tarifpersonal)
Regelmäßige Arbeitszeit- Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 40 Stunden.
- 38,5 Stunden für Beschäftigte, die u.a. ständig Wechselschicht- oder ständig Schichtarbeit leisten.
Übergangsregelungen §28a TVÜ-H aufgrund der geänderten Arbeitszeit gemäß §6 Absatz 1 TV-H
- Für Beschäftigte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden beträgt, verbleibt es bei dieser Arbeitszeit, soweit sie am 31. Dezember 2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben.
- Beschäftigte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden und am 1. Januar 2010 40 Stunden beträgt, erhalten in den Kalenderjahren 2010 und 2011 für die Dauer der Arbeitszeitverlängerung einen Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TV-H).
- Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezember 2009 begonnen hat, gilt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die am 31. Dezember 2009 individuell vereinbart war hinsichtlich der Berechnung des Tabellenentgelts und den in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen.
Tarifvertrag des Landes Hessen TV-H ab 01. Januar 2010
4. Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden
Im nachfolgenden Rundschreiben sind grundsätzliche Informationen zu Überstunden und Mehrarbeit enthalten. Die Definition von Mehrarbeit und Überstunden nach § 7 TV-Hessen.
5. Sonstiges
Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die im Einzelfall festgelegte Wochenarbeitszeitregelung [sofern die unter Ziffer 3 genannte Regelung Anwendung findet] zur tariflichen Wochenarbeitszeit (40 Stunden) anteilig.
Sofern Teilzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit nicht in der 5-Arbeitstage-Woche leisten, hat eine von der 5-Arbeitstage-Woche abweichende Verteilung der Arbeitszeit Auswirkungen auf die Urlaubsberechnung zum zustehenden Erholungsurlaub (siehe Urlaub).
Die Einteilung in Vorlesungszeit und vorlesungsfreie Zeit berührt die Verpflichtung der hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer Arbeitszeit und zur Anwesenheit in der Dienststelle nicht. Sonderregelungen der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen bleiben unberührt. Erfordern Lehrveranstaltungen die Anwesenheit bzw. Mitwirkung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Vorbereitung, Durchführung, Mithilfe) über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, so ist den Betroffenen grundsätzlich Freizeitausgleich zu gewähren. Entsprechendes gilt für unaufschiebbare Forschungsarbeiten.
6. Dienstvereinbarung für Tierpflegerinnen und Tierpfleger
Am 18.12.2014 wurde zwischen der Dienststelle und dem Personalrat eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, die Regelungen zum Rufbereitschaftsdienst und Wochenenddienst für die Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Klinikum des Fachbereichs Veterinärmedizin enthält.
Dienstvereinbarung zum Rufbereitschaftsdienst und Wochenenddienst
7. Dienstvereinbarung für wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Tierärztinnen und Tierärzte)
Am 03.11.2014 wurde zwischen der Dienststelle und dem Personalrat eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, die Regelungen zum Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Tierärztinnen und Tierärzte) im Klinikum des Fachbereichs Veterinärmedizin enthält.
Dienstvereinbarung zum Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst
8. Das Arbeitszeitgesetz
Regelungen zur Arbeitszeit in der Übersicht
Übersicht Arbeitszeit-Regelungen.pdf
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