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Programmpauschale

Behandlung und Verbuchung von Overheaderträgen aus Forschungsprojekten

Im Rahmen der Finanzierung von Drittmittelprojekten werden grundsätzlich Ausgaben für zusätzliches (Projekt-)Personal sowie die während der Projektlaufzeit entstehenden direkten Sach- und Inves­titionsausgaben (wissenschaftliche Geräte, Verbrauchsmaterialien, Reisen, Veranstaltungen etc.) abgedeckt. Mit der Durchführung von Forschungsprojekten sind jedoch auch indirekte Ausgaben verbunden, die aus dem (Grund-) Haushalt der JLU finanziert werden. Im Wesentlichen handelt es sich um Ausgaben für die Nutzung von Raumressourcen sowie der zentralen Verwaltungs- und Servicebereiche (bspw. für Beratung, Durchführung und Administration der geförderten Projekte, Nutzung von Basisdiensten HRZ und UB). 

DFG, BMBF, EU und einige kleinere Drittmittelgeber finanzieren deshalb zusätzlich zu den direkten Projektausgaben einen Overhead zur teilweisen Deckung der indirekten Ausgaben. 

Im Einzelnen gestaltet sich die Gewährung wie folgt:

  • Die DFG gewährt für alle Projekte, die bis 31.12.2015 bewilligt wurden, einen Overhead (Programmpauschale) von 20%. Ab 01.01.2016 bewilligte DFG-Projekte erhalten eine Programmpauschale von 22% der direkt belegbaren Projektausgaben. 
    Mit Wirkung zum 01.01.2023 hat die DFG ihre Verwendungsrichtlinien bezüglich der Verwendung der Programmpauschalen, die zur anteiligen Kompensation der in­direkten Projektausgaben bewilligt werden, angepasst. Die Berechtigung zum Erhalt der Programmpauschale setzt ab 2023 die Existenz einer Leitlinie voraus, die Regelungen zur transparenten und nachprüfbaren Vereinnahmung und Verbuchung der Overheadmittel und somit zu deren bestimmungsgemäßen Verwendung festlegt. Das Präsidium der JLU hat am 30.11.2022 eine „Leitlinie zur Verwendung von DFG Programmpauschalen an der Justus-Liebig-Universität Gießen“ beschlossen. Damit ist gewährleistet, dass die JLU auch weiterhin berechtigt ist, Programmpauschalen von der DFG zu erhalten.
  • Das BMBF gewährt für Projekte, die nach dem 01.01.2012 bewilligt wurden, einen Overhead (Projektpauschale) von 20%. Die Projektpauschale wird für  die direkte Projektförderung von Forschungsvorhaben an Hochschulen gewährt, die unter die Fördertitel in Kapitel 3002 bis 3004 fallen. Bei der BMBF-Förderung von Vorhaben aus der Exzellenzinitiative, dem Hochschulpakt (einschließlich der dritten Säule „Qualitätspakt Lehre“) und aus dem Professorinnenprogramm handelt es sich nicht um Forschungsvorhaben im Sinne dieser Definition; Projekte aus diesen Förderbereich erhalten keine Projektpausschale. 
    Es ist zu erwarten, dass neben der DFG auch der Bund bzw. dessen Projektträger Regeln zur bestimmungsgemäßen, transparenten und nachprüfbaren Verwendung von Projektpauschalen erlassen und wie die DFG einen Nachweis über die Verwendung der Overheads als Auflage für deren Erhalt fordern werden. 
  • In den EU-Forschungsrahmenprogrammen Horizon2020 und Horizon Europe wird ein Overhead von 25% auf die direkten Kosten gewährt. Marie-Curie-Projekte (MSCA) im Programm „Menschen“ werden je nach Maßnahme mit unterschiedlichen Overheadsätzen für indirekte Kosten gefördert.
  • Die Overheadpauschale für LOEWE-Schwerpunkte beträgt pauschal 20%. Für LOEWE-Zentren gelten individuelle Regelungen.

 

Für Projekte der Auftragsforschung und Dienstleistungsprojekte (wirtschaftlicher Bereich) gelten separate Regelungen. Informationen hierzu finden Sie hier:

 

Interne Verbuchung der Overheaderträge:

 

Gemäß Beschluss der Präsidiums der JLU werden ab dem Jahr 2023 Overhead-Mittel für alle nicht-wirtschaftlichen Drittmittelprojekte sowie LOEWE-Projekte zentral verbucht und stehen vollständig zur Finanzierung der im Zusammenhang mit der Durchführung der Drittmittelprojekte entstehenden infrastrukturellen Kosten zur Verfügung. Die bisherige Verteilung von Overheadmitteln nach dem Schlüssel 70:20:10 für Präsidium, Professur und Dekanat entfällt.

Die bisher an die Projekt-/Kostenstellenverantwortlichen (20%) bzw. Dekanate (10%) weitergeleiteten Overheadmittel stellten eine wichtige Budgetverstärkung für diese Einrichtungen dar, um auch dort die durch die Projekte verursachten Kosten der Grundausstattung, die der Geldgeber nicht erstattet, bzw. dort anfallende indirekte Kosten finanzieren zu können. In Anerkennung dieser Finanzierungsbedarfe hat das Präsidium weiterhin beschlossen, dass den dezentralen Einrichtungen durch die Umsetzung der Leitlinie kein budgetärer Nachteil erwachsen soll. Die Budgetentlastung  / Stärkung der Grundausstattung erfolgt analog zum bisherigen Buchungsverfahren zu Gunsten der verantwortlichen Kostenstelle des Drittmittelprojektes (Professur/Institut/Zentren) bzw. einer Dekanatskostenstelle für den Anteil des Fachbereichs durch eine interne kostenmindernde Umlage (Gutschrift) in entsprechender Höhe des bisherigen Overheadanteils. Im Rahmen des transparenten Buchungsverfahrens ist jeweils erkennbar, für welches Drittmittelprojekt die Gutschrift erfolgt.

Für Projekte, die in Zentren durchgeführt werden gilt, dass der Anteil von 20% (Stärkung der Grundausstattung) dem Zentrum und 10% dem Dekanat des Fachbereichs, dem die/der Projektverantwortliche angehört, zugewiesen werden.

 

Für Projekte im Fachbereich Medizin gilt eine gesonderte Regelung. Das Dekanat des Fachbereichs Medizin entscheidet nach Abzug eines Anteils zur Deckung der zentralen Verwaltungsgemeinkosten über die fachbereichsinterne Aufteilung der Overheaderträge in eigener Zuständigkeit.

 

Ergänzende Informationen finden Sie hier: 

Leitlinie zur Verwendung von DFG-Programmpauschalen ab 2023
JLU-Rundmail zur Verwendung von Overheads 

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Dienstleistungen