Haltung von Versuchstieren
Wer Wirbeltiere zu tierexperimentellen Zwecken in Forschung oder Lehre halten will, benötigt, bevor er diese Tiere hält, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Tierschutzgesetz. Folgende Zwecke lösen die Erlaubnispflicht aus:
- Tötungen für wissenschaftliche Zwecke nach §4 Abs. 3
- Organ- oder Gewebeentnahmen nach §6 Abs.1 S.2 Nr. 4
- Tierversuche nach §7 Abs. 2
Um eine sog. §11 Erlaubnis zu erhalten, muss zunächst bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden. Für die JLU ist die zuständige Behörde das Regierungspräsidium Gießen. Im Antrag sind u.a. detaillierte Angaben zu den Räumen und Einrichtungen oder zu der Qualifikation der verantwortlichen Person für die Versuchstierhaltung zu machen. Dabei sind die folgenden drei Grundvoraussetzungen zu erfüllen, damit die Behörde die §11 Erlaubnis rechtlich erteilen darf:
- Eignung der Räume und Einrichtungen zur Versuchstierhaltung
- Sachkunde der verantwortlichen Person für Versuchstierhaltungen
- Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
Für die Haltung sowie die Zucht von Versuchstieren sind spezifische Kenntnisse erforderlich, deshalb darf nicht jeder Versuchstiere halten oder züchten. Auch die Räume und Einrichtungen müssen besondere Anforderungen erfüllen. Fachgesellschaften wie die GV-SOLAS, die TVT oder der VBIO haben z.B. zum Thema Sachkunde entsprechende Stellungnahmen bzw. Empfehlungen abgegeben. Außerdem kann die Behörde im Rahmen eines Fachgespräches diese Sachkunde unter Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger überprüfen, wenn die erforderlichen Befähigungsnachweise nicht vorliegen. Auch das langjährige verantwortliche Leiten einer Versuchstierhaltung mit einer gültigen §11 Erlaubnis wird als Befähigungsnachweis anerkannt.
Die Behörde kann die §11 Erlaubnis befristen oder unter Bedingungen oder Auflagen erteilen.
Erst wenn die §11 Erlaubnis von der zuständigen Behörde in Schriftform vorliegt, darf mit dem Halten oder Züchten begonnen werden.