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Kein Verstoß gegen gute wissenschaftliche Praxis

Ständige Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Justus-Liebig-Universität Gießen stellt Verfahren gegen Dr. Sch. ein

Nr. 210 • 20. Juli 2011

Die Ständige Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) hat das Verfahren gegen Dr. Sch. eingestellt. Im Zusammenhang mit der Aberkennung des Titels „Außerplanmäßiger Professor“ von Dr. Joachim Boldt standen auch Vorwürfe gegen dessen ehemaligen Doktoranden Sch. im Raum. Die Kommission hat nun festgestellt, dass in diesem Fall kein Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis nachgewiesen werden kann. Sie hat das Verfahren gegen Sch. deshalb eingestellt.

Dass möglicherweise vor der Durchführung der klinischen Studie die notwendige Aufklärung der Patienten nicht erfolgt ist und das Votum der Ethikkommission nicht eingeholt wurde, kann Sch. nicht zum Vorwurf gemacht werden, wie die Kommission erläutert. Denn beides war nicht die Aufgabe des seinerzeitigen Studierenden Sch.. Verantwortlich hierfür war vielmehr der Studienleiter, das heißt Dr. Boldt.

Der damalige Student Sch. hatte seine Doktorarbeit erst nach dem Bestehen der letzten ärztlichen Prüfung im Jahre 2003 eingereicht, während die Studie bereits im Jahr 2001 durchgeführt worden war. Die Kommission stellt im Zusammenhang mit seiner Dissertation fest, dass auch kein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, sofern Daten der Dissertation von Daten abweichen, die in einer Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift im Jahr 2002 wiedergegeben werden. Dass diese Publikation bei der Abfassung der Dissertation nicht in die Literaturrecherche einbezogen wurde, erscheint angesichts der zeitlichen Nähe zwischen der Erstellung der Dissertation und der betreffenden Veröffentlichung nicht unplausibel.

Nach eingehender Prüfung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Dr. Sch. kein wissenschaftliches Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Der Betroffene gab an, weder etwas von der früheren Veröffentlichung gewusst noch sein Einverständnis hierzu gegeben zu haben. Diese Aussagen konnten von den Kommissionsmitgliedern nicht entkräftet werden. Vielmehr sprachen die vom Betroffenen gemachten Angaben und der Grundsatz in dubio pro reo für ihn.       

Herausgegeben von der Pressestelle der Universität Gießen, Telefon 0641 99-12041