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Kreislaufwirtschaftsgesetz und daraus resultierende Getrennhaltungspflichten

Informationen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und seiner Auswirkungen für die JLU

Zentrale Rechtsgrundlage der Abfallwirtschaft ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG), welches das bis dahin gültige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ablöst. Auf Grundlage des bisher geltenden KrW-/AbfG wurden insgesamt 23 abfallrechtliche Verordnungen erlassen. Bei dem neuen KrWG geht es, wie auch schon bei dem KrW-/AbfG, im Wesentlichen um die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfall. Neu ist, dass es nicht wie bisher eine dreistufige Abfallhierarchie (Vermeidung, Verwertung und Beseitigung), sondern gemäß § 6 KrWG eine fünfstufige Abfallhierarchie gibt. Demnach stehen die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung des neuen KrWG in folgender Rangfolge:

1. Vermeidung,

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,

3. Recycling,

4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,

5. Beseitigung.

Ausgehend von dieser Rangfolge soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 KrWG diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet.[1] Das KrWG unterscheidet generell zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die durch Recycling oder auf andere Art und Weise[2], verwertet werden können. Abfälle die nicht verwertet werden, auch wenn sie verwertbar sind, sind Abfälle zur Beseitigung. Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind nach dem KrWG zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet, deshalb hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung.[3]

 

Dieser Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Hierbei sind Faktoren wie etwa die zu erwartenden Emissionen, das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie die Anreicherung von Schadstoffen in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen, zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist außerdem nur zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung (wie etwa Abfalltrennung) erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

 

Die Verwertung von Abfällen hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. [4] In Anlage 2 des KrWG sind Beispiele für Verwertungsverfahren aufgelistet, dazu gehören beispielsweise die Hauptverwendung als Brennstoff, die Rückgewinnung von Metallen, Regenerierung von Säuren und Basen, oder die Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft.

 

Weitere wesentliche Änderungen des neuen KrWG, die die Abfallwirtschaft der JLU direkt betreffen, sind die Getrennthaltungspflichten der §§ 11 und 14 KrWG. Danach ist die JLU verpflichtet, folgende Abfälle ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln und zu verwerten:

 

    1. Papier und Pappe (Abfallschlüssel 20 01 01 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis),
    1. Glas (Abfallschlüssel 20 01 02),
    1. Kunststoffe (Abfallschlüssel 20 01 39),
    1. Metalle (Abfallschlüssel 20 01 40) und
    1. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 20 01 08), biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01) und Marktabfälle (Abfallschlüssel 20 03 02).

Eine vergleichbare Regelung findet sich auch in der Gewerbeabfallordnung wieder und dient dem erreichen von größeren Trennquoten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.



[1] Vgl. § 6 KrWG.

[2] Auf andere Art und Weise wäre zum Beispiel die Verbrennung zur Energieerzeugung. Siehe hierzu Anlage 2 (Verwertungsverfahren) des KrWG.

[3] Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 KrWG. 

[4] Vgl. § 7 KrWG.